175 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (98 der Beilagen): Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet

Das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsbkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwen-dung findet“ (kurz: Internes Finanzierungsabkommen 2008-2013) hat gesetzändernden bzw. gesetzeser-gänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugäng-lich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Das vorliegende Interne Finanzierungsabkommen 2008-2013 wurde am 17. Juli 2006 in Brüssel unter-zeichnet (hinsichtlich der Unterzeichnungsvollmacht vgl. den Beschluß der Bundesregierung v. 13. Juli 2006, Pkt. 36 des Beschl.Prot. Nr. 139). Es löst das am 18. September 2000 in Brüssel unterzeichnete Interne Finanzierungsabkommen ab, das den 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) eingerichtet hatte, und legt das Verfahren für die Bereitstellung der Gelder sowie die  entsprechenden Beträge der Mitgliedstaaten zum 10. EEF fest. Der Anteil Österreichs am 10. EEF ist gemäß dem Beschluss des Eu-ropäischen Rates vom 15./16. Dezember 2005 mit dem gegenüber dem 9. EEF aufgrund der EU-Erweiterung leicht abgesenkten Beitragsschlüssel von 2,41% bzw. 546,6362 Mio. € (bisher 2,65 % bzw. 365,7 Mio. €) festgesetzt. Das Interne Finanzierungsabkommen 2008-2013 legt auch die Verwaltungsvor-schriften für die finanzielle Zusammenarbeit und die Zuständigkeiten der Kommission und der Europäi-schen Investitionsbank fest. Die Verfahren für die Programmierung, Prüfung und Genehmigung der Hil-fen, sowie die Regeln für die Kontrolle ihrer Verwendung werden aufgrund einer Neuregelung künftig im Rahmen einer Implementierungsverordnung festgelegt, die vom Rat zu beschließen ist.

Diesem Internen Finanzierungsabkommen 2008-2013 liegt das Abkommen zur Änderung des Partner-schaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer-seits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 zugrunde, dessen Unterzeichnung am 25. Juni 2005 in Luxemburg erfolgte. Dieses revidiert in einzelnen Aspekten das oz. Partnerschaftsabkommen (in der Folge: Cotonou-Abkommen), welches die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der EU und den AKP (Afrika, Karibik, Pazifik)-Staaten in den Bereichen politischer Dialog, Handel und Entwicklungszu-sammenarbeit darstellt. Das Cotonou-Abkommen setzt die seit 1963, zunächst auf Grundlage der Jaunde-Abkommen, seit 1975 auf Grundlage der Lomé-Abkommen bestehende Zusammenarbeit zwischen EU-Mitgliedstaaten und den Staaten der AKP-Gruppe fort, weist jedoch gegenüber dem 1989 in Lomé unter-zeichneten, 1995 auf Mauritius revidierten Vierten AKP-EG-Abkommen, insbesondere folgende Neue-rungen auf: Konzentration auf die Armutsbekämpfung, Intensivierung des politischen Dialogs, systemati-sche Einbeziehung der nichtstaatlichen Akteure, eine mit den WTO-Bestimmungen vereinbare neue Han-delsregelung und eine tief greifende Reform des Systems für die Gewährung von Finanzhilfen.

 

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass alle authentischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. Juni 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Petra Bayr, Mag. Ulrike Lunacek, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Herbert Scheibner, Franz Glaser sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Hans Winkler und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Caspar Einem.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Schließlich wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dass alle authentischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (98 der Beilagen) wird genehmigt.

2.      Alle authentischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Wien, 2007 06 27

                                   Franz Glaser                                                                  Dr. Caspar Einem

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann