176 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (99 der Beilagen): Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren

Das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKPEG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (kurz: Abkommen zur Änderung des Internen Verfahrensabkommens) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Österreich ist Vertragspartei des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (Internes Verfahrensabkommen, BGBl. III Nr. 55/2003). Das vorliegende Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (kurz: Abkommen zur Änderung des Internen Verfahrensabkommens) wurde am 10. April 2006 in Luxemburg unterzeichnet (hinsichtlich der Unterzeichnungsvollmacht vgl. den Beschluss der Bundesregierung vom 23. März 2006, Pkt. 18 des Beschl.Prot. Nr. 127). Damit wird sichergestellt, dass die zur Durchführung der Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen des AKPEG-Ministerrates erforderlichen Vorgehen und Maßnahmen von den Mitgliedstaaten durch entsprechende Vorschriften durchgeführt werden.

Das diesem Abkommen zur Änderung des Internen Verfahrensabkommens zugrunde liegende Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (im Folgenden: Cotonou-Änderungsabkommen), dessen Unterzeichnung am 25. Juni 2005 in Luxemburg erfolgte, revidiert in einzelnen Aspekten das oz. Partnerschaftsabkommen (kurz: Cotonou-Abkommen), welches die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der EU und den AKP (Afrika, Karibik, Pazifik)-Staaten in den Bereichen politischer Dialog, Handel und Entwicklungszusammenarbeit darstellt.

Durch die Änderung des Cotonou-Abkommens wurde auch eine Änderung des Internen Verfahrensabkommens notwendig, um die im Internen Verfahrensabkommen normierten Regelungen den geänderten Rahmenbedingungen des revidierten Cotonou-Abkommens anzupassen.

Insbesondere muss den Änderungen Rechnung getragen werden, die durch das CotonouÄnderungsabkommen an den Art. 96 und 97 vorgenommen wurden. Diese Artikel sehen Konsultationsverfahren und geeignete Maßnahmen vor, wenn eine der Vertragsparteien wesentliche Elemente des Cotonou-Abkommens verletzt. Dazu gehören: Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatsprinzip sowie Korruption. Das Verfahren muss auch geändert werden, um dem neuen Art. 11b über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen Rechnung zu tragen. Die Änderungen des Internen Verfahrensabkommens sind in erster Linie prozeduraler Natur, um eine Anwendung der o. g. geänderten Bestimmungen des revidierten Cotonou-Abkommens zu ermöglichen. Ferner ermöglichen die vorgesehenen Änderungen eine Stärkung des politischen Dialogs der Gemeinschaft mit den AKP-Staaten: Abgesehen von besonders dringenden Fällen erschöpft die Gemeinschaft erst alle Möglichkeiten für einen politischen Dialog mit einem AKP-Staat nach Art. 8 des revidierten Cotonou-Abkommens, bevor sie das Konsultationsverfahren des Art. 96 des revidierten Cotonou-Abkommens einleitet.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. Juni 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Petra Bayr, Mag. Ulrike Lunacek, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Herbert Scheibner, Franz Glaser sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Hans Winkler und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Caspar Einem.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Schließlich wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dass alle authentischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Änderung des Internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (99 der Beilagen) wird genehmigt.

2.      Alle authentischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Wien, 2007 06 27

                                   Franz Glaser                                                                  Dr. Caspar Einem

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann