178 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (29 der Beilagen): Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Das Fakultativprotokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher ge-mäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändern-den bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmit-telbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen  Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Geset-zen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Fakultativprotokoll keine Angele-genheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustim-mung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Österreich ist Partei des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. III Nr. 180/2000). Kernpunkte des Übereinkommens bilden die Ver-pflichtung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten gegen das durch dieses Übereinkommen ge-schützte Personal (Prinzip des „aut dedere aut iudicare“) einschließlich der entsprechenden Rechtshilfe und der Weitergabe von Informationen sowie die Verpflichtung zur Erleichterung des ungehinderten Transits des geschützten Personals und seiner Ausrüstung zum und vom Empfangsstaat. Durch das Über-einkommen wird das Personal geschützt, das an Einsätzen beteiligt ist, die vom zuständigen Organ der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen festgelegt und unter der Autorität und Kontrolle der Vereinten Nationen durchgeführt werden und die der Wahrung oder Wieder-herstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dienen oder bei denen vom Sicherheitsrat oder von der Generalversammlung ein außergewöhnliches Sicherheitsrisiko festgestellt wird.

Aufgrund von regelmäßig wiederkehrenden Angriffen auf das Personal der Vereinten Nationen in den letzten Jahren wurde jedoch die Notwendigkeit erkannt, den Anwendungsbereich des Übereinkommens auch auf andere Einsätze der Vereinten Nationen auszudehnen. Am 8. Dezember 2005 hat daher die Ge-neralversammlung der Vereinten Nationen in Res. A/60/42 den Text eines Fakultativprotokolls zum oz. Übereinkommen im Konsens angenommen. Die erzielte Einigung, die auf einen österreichischen Vor-schlag zurückgeht, stellt das erste Ergebnis der Umsetzung des VN-Gipfeldokuments vom September 2005 dar. Das Fakultativprotokoll wurde am 14. März 2006 von Österreich unterzeichnet (sh. Beschluss der Bundesregierung vom 2. Februar 2006, Pkt. 23 des Beschl.Prot. Nr. 121) und wird nach Hinterlegung der 22. Ratifikationsurkunde in Kraft treten.

Gemäß diesem Fakultativprotokoll wird der Anwendungsbereich des oz. Übereinkommens auch auf Ein-sätze zum Zweck der Leistung humanitärer oder politischer Hilfe oder von Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung (peacebuilding) sowie zur Leistung humanitärer Nothilfe ausgedehnt. In die-sen Bereichen ist somit zur Anwendung des Übereinkommens keine Feststellung eines außergewöhnli-chen Sicherheitsrisikos durch den Sicherheitsrat oder die Generalversammlung mehr notwendig. Im Fall der Leistung humanitärer Nothilfe in Reaktion auf eine Naturkatastrophe haben Empfangstaaten jedoch die Möglichkeit, die Anwendung des Protokolls durch eine Erklärung auszuschließen. Das Fakultativpro-tokoll findet weiters keine Anwendung auf ständige Büros der Vereinten Nationen, wie den Sitz der Or-ganisation oder ihrer Spezialorganisationen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit den Vereinten Natio-nen errichtet wurden.

 

 

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. Juni 2007 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (29 der Beilagen) wird genehmigt.

2.      Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Wien, 2007 06 27

                                 Karl Donabauer                                                                Dr. Caspar Einem

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann