195 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (37 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungs-gesetz 2007 – MOG 2007) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975 und das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007)

Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs G 104/05 vom 13.12.2005 und G 50/06, G 51-53/06 vom 11.10.2006 bedingen eine Neuregelung und Klarstellung bei der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich. Entsprechend den Ausführungen des VfGH ist auf eine ausreichende Bestimmtheit bei der Einräumung von Verordnungsermächtigungen zu achten.

Das neue EU-Weinbezeichnungsrecht sieht eine direkt wirksame Regelung für die Angabe von Rebsorte(n) und Jahrgang bei Qualitätswein und Landwein vor; die entsprechende Regelung im Weingesetz wurde hinfällig. Derzeit dürfen Banderolen nur von Betrieben ausgegeben werden, denen hierfür vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Bundesvergabegesetz 2002 der Zuschlag erteilt wurde, wobei die Kosten vom Bund getragen werden.

Im Forstgesetz 1975 ist die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.

Im Bereich des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 ist die vereinfachte Zulassung der Judikatur des EuGH anzupassen.

Durch die gegenständliche Vorlage erfolgt eine Ersetzung des bisherigen MOG durch das MOG 2007 sowie eine Aufhebung der obsolet gewordenen Regelungen.

Abschnitt F des MOG, der die rechtliche Basis zur Erlassung von Verordnungen zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen bildet, soll präziser gefasst werden. Es soll klar gestellt werden, dass Verordnungsermächtigungen nur im Fall ausreichender Determinierung im Gemeinschaftsrecht bestehen.

Für eine darüber hinaus erforderliche oder empfehlenswerte Durchführung von Gemeinschaftsrecht wird der Bundesgesetzgeber zuständig. In diesem Sinne werden auch die entsprechenden, dem Gesetzgeber vorbehaltenen Durchführungsregelungen im Zusammenhang zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik 2003 sowie zur Milchquotenregelung unmittelbar in das MOG 2007 aufgenommen.

Die bereits bisher in § 93 MOG enthaltene (unbefristete) Kompetenz für den Bundesgesetzgeber zur Erlassung von Regelungen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen sowie zu deren Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung bleibt in § 1 aufrecht.

Mit dem Marktordnungs-Überleitungsgesetz werden bestimmte, aufgrund des MOG erlassene Verordnungen aus Gründen der Rechtssicherheit noch weiter in Anwendung bleiben und deshalb in Gesetzesrang gehoben. Ebenso sind Regeln für die Vollziehung noch offener Fälle betreffend Tierprämien bis 2004, Milchprämien bis 2006 und Ermittlung der einheitlichen Betriebsprämie 2005 vorzusehen.

Im AMA-Gesetz 1992 befindliche Zitate sind an das MOG 2007 anzupassen bzw. sind sonstige Aktualisierungen vorzunehmen. Beim Agrarmarketingbeitrag werden für eine konsistente Vorgangsweise Definition bzw. Flächenuntergrenzen an andere Regelungen angepasst.

Mit der Novelle zum Weingesetz 1999 wird die Banderole in der bestehenden Form abgeschafft und Weingebietsnamen verändert.

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Forstgesetzes 1975 soll insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, über die Anerkennung von Berufsqualifikationen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umgesetzt werden.

Die Pflanzenschutzmittelgesetz-Novelle sieht die Aufhebung der Bestimmungen über den gemeinsamen Ursprung des Referenzprodukts vor. Weiters erhält das Bundesamt für Ernährungssicherheit in Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof.

§ 1 MOG 2007 und § 1 AMA-Gesetz 1992 bedürfen der qualifizierten Mehrheit im Nationalrat und im Bundesrat. Für die in § 6 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 MOG 2007 sowie in § 43 Abs. 1 Z 14 AMA-Gesetz 1992 enthaltenen Verfassungsbestimmungen ist die qualifizierte Mehrheit im Nationalrat erforderlich.

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Juli 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich nach der Berichterstattung durch den Abgeordneten Mag. Kurt Gaßner die Abgeordneten Dipl.-Ing. Karlheinz Klement, MAS, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Jakob Auer, Sigisbert Dolinschek, Dr. Gabriela Moser, Ing. Hermann Schultes, Wolfgang Zanger, Mag. Dr. Manfred Haimbuchner, Mag. Kurt Gaßner, Franz Eßl und Dipl.-Ing. Klaus Hubert Auer sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Fritz Grillitsch und Mag. Kurt Gaßner einen Abänderungsantrag ein.

Ein von der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Fritz Grillitsch und Mag. Kurt Gaßner mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ferner beschloss der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:

„Der Ausschuss hält zu Art. 1 § 8 Abs. 3 lit. h fest, dass die geforderten Qualitätskriterien für die Prämienfähigkeit der Kalbinnen anhand eines Erlasses oder einer Verordnung näher zu determinieren sind.“

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Kurt Gaßner gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 07 03

                               Mag. Kurt Gaßner                                                                Fritz Grillitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann