Vorblatt

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark werden gegenwärtig durch das am 23. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 126/1962, vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Das Abkommen wurde im Jahr 1970 durch ein Protokoll abgeändert (Protokoll vom 29. Oktober 1970, BGBl. Nr. 20/1972). Trotz Vertragsänderung entspricht der bestehende Vertragszustand nicht mehr den heute international anerkannten Grundsätzen des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD); eine umfassende Anpassung des Abkommens an den heutigen Entwicklungsstand des internationalen Abkommensrechts erfordert eine Gesamtrevision des Doppelbesteuerungsabkommens.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Dänemarks bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2003).

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen bisherige veraltete Bestimmungen beseitigt.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil:

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Im Verhältnis zum Königreich Dänemark wird die Doppelbesteuerung nach den Bestimmungen des am 23. Oktober 1961 in Wien unterzeichneten Abkommens BGBl. Nr. 126/1962, und eines Protokolls zur Änderung des Abkommens vom 29. Oktober 1970, BGBl. Nr. 20/1972, vermieden. Das Abkommen und das Protokoll sind veraltet und entsprechen nicht mehr den heute international anerkannten Grundsätzen des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Diese Gegebenheit sowie das Erfordernis, den weiteren Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu Dänemark auf der Grundlage des heutigen Entwicklungsstandes des internationalen Steuerrechts bestmöglich zu fördern, haben eine Gesamtrevision des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens mit Dänemark erforderlich gemacht.

Am 11. März 1997 wurden in Wien Verhandlungen aufgenommen. Sie sind mit der einvernehmlichen Erstellung des vorliegenden Abkommensentwurfes nunmehr abgeschlossen. Mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

II. Besonderer Teil:

Zu Art.  1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Art.  2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Art.  3:

Dieser Artikel enthält im Wesentlichen die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Art.  4:

Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) vor.

Zu Art.  5:

Dieser Artikel beinhaltet die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“.

Zu Art.  6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Art.  7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat belegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hierfür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).

Zu Art.  8:

Dieser Artikel entspricht den OECD-Regelungen. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Darüber hinaus gilt der Artikel auch für Gewinne aus dem Containergeschäft, die beim Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt werden. Abs. 5 enthält eine Sonderregelung für den dänischen Gesellschafter des skandinavischen Luftfahrtkonsortiums SAS.

Zu Art.  9:

Dieser Artikel befasst sich in OECD-konformer Weise mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Abs. 1 sieht vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden. Abs. 2 sieht eine Gegenberichtigungsverpflichtung des anderen Vertragsstaats vor, wenn dieser die Berichtigungen des erstgenannten Staates für gerechtfertigt hält.

Zu Art.  10:

Abs. 1 teilt das Besteuerungsrecht für Dividenden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zu, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird bei Portfoliodividenden auf 15 % beschränkt. Im Fall von Schachteldividenden bei einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 10 % ist Quellensteuerfreiheit vorgesehen.

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffs „Dividenden“ ist OECD-konform.

Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt für die Anwendung der ermäßigten Quellensteuersätze findet sich im OECD-Musterabkommen.

Abs. 5 schließt die so genannte „extraterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Art.  11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen. Anders als im OECD-Musterabkommen ist jedoch kein Quellenbesteuerungsrecht vorgesehen. Die in Abs. 2 vorgesehene Definition des Begriffs „Zinsen“ ist OECD-konform. Der in Abs. 3 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Art.  12:

In Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen wird das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren ausschließlich dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers überlassen. Der Lizenzgebührenbegriff wird in Abs. 2 definiert und ist OECD-konform. Der in Abs. 3 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Art.  13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Darüber hinaus enthält Abs. 5 eine Sonderregelung für den dänischen Gesellschafter des skandinavischen Luftfahrtkonsortiums SAS.

Zu Art.  14:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort nur insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind; die Zuteilungsregel folgt damit den OECD-Grundsätzen.

Zu Art.  15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15 Abs. 2 enthält hierbei die OECD-konforme Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeiten (183 Tage-Regel), wobei für die Fristberechnung auf die Aufenthaltsdauer pro Kalenderjahr abgestellt wird. Abs. 4 enthält eine Sonderregelung für Arbeitnehmer des skandinavischen Luftfahrtkonsortiums SAS.

In Anwendung der OECD-Grundsätze weist Art. 18 Abs. 1 das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen) – und darüber hinaus auch für Renten – grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu. Abs. 3 sieht jedoch im Fall einer Wohnsitzverlagerung aus dem Quellenstaat vor, dass dieser das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte beibehält. Gemäß Abs. 2 dürfen Leistungen aus der Sozialversicherung nur im Quellenstaat besteuert werden.

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 2 lit. b). Art. 19 Abs. 3 sieht das Kassenstaatsprinzip vorsorglich auch für den österreichischen Handelsdelegierten in Dänemark vor.

Zu Art.  16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsratsbezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Art.  17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Zu Art.  20:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.

Zu Art.  21:

Dieser Artikel enthält spezielle Regelungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder der Förderung von Kohlenwasserstoffen. Im Wesentlichen unterstellt er in diesen Fällen die Begründung einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung im anderen Vertragsstaat, sofern diese Tätigkeiten dort den Zeitraum von 30 Tagen übersteigen.

Zu Art.  22:

Durch diese Bestimmung wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkommensteilen zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Zu Art.  23:

Dieser Artikel enthält die Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens.

Unbewegliches Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.

Abs. 3 stellt eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Alle übrigen Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.

Durch die Abschaffung der Vermögensbesteuerung in Österreich hat dieser Artikel auf österreichischer Seite nur mehr untergeordnete Bedeutung.

Zu Art.  24:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet hierbei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden. Gemäß Abs. 2 lit. d darf Österreich in jenen Fällen besteuern, in denen eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus Dänemark bezieht für die aus österreichischer Sicht Dänemark das Besteuerungsrecht hat, sofern Dänemark diese Einkünfte aufgrund des Abkommens von der Besteuerung befreit. Voraussetzung für eine Besteuerung auf österreichischer Seite ist die Durchführung eines Verständigungsverfahrens.

Das Königreich Dänemark wendet auf OECD-Grundlage die Anrechnungsmethode an.

Zu Art.  25:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder von Staatenlosen (Abs. 1 und Abs. 2) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 5). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 3). Das Diskriminierungsverbot gilt für Steuern jeder Art und Bezeichnung (Abs. 6).

Zu Art.  26:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Art.  27:

Durch diese Bestimmung verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).

Zu Art.  28:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Art.  29:

Dieser Artikel sieht die Möglichkeit der Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereiches des Abkommens in Bezug auf Dänemark unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen vor.

Zu Art.  30 und 31:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.

Zu Punkt 1 des Protokolls:

Diese Protokollbestimmung stellt – mit gewissen Einschränkungen – die Bedeutung des OECD-Kommentars (in seiner jeweiligen Fassung) als Auslegungshilfe im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention klar.

Zu Punkt 2 des Protokolls:

Österreich kann aufgrund einer Verordnung gemäß § 48 BAO in bestimmten Fällen die Anrechnungsmethode anwenden, wenn dies im öffentlichen Interesse Österreichs gelegen ist.