Vorblatt

Inhalt und Ziele:

Anpassung des Berufsrechts der Patentanwälte an nationales Recht, insbesondere an das Handelrechts-Änderungsgesetz und das Berufsrecht von Rechtsanwälten, sowie an Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen [CELEX-Nr. 32005L0036], Richtlinie 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt [CELEX-Nr. 32006L0123]).

Von der Kommission der Europäischen Union im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/2239 als erforderlich erachtete Korrekturen des Patentanwaltsgesetzes sollen vorgenommen werden, um einer allfälligen Verurteilung vorzubeugen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Der Entwurf dient der Aktualisierung des Berufsrechts der Patentanwälte. Die damit verbundene Steigerung der Rechtssicherheit liegt sowohl im Interesse der Beschäftigungssituation als auch im Interesse des Wirtschaftsstandortes.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Entwurf ist kostenneutral und hat keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen. Die Haushalte der Länder und Gemeinden werden durch die im Entwurf vorgesehenen Regelungen nicht belastet.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient teilweise zur Anpassung sowie zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht. Er geht in jenen Bestimmungen, die die Adaptierung der Terminologie an das Handelsrechts-Änderungsgesetz und die Anpassung an nationales Recht, insbesondere der Rechtsanwaltsordnung, betreffen, über eine verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts hinaus, doch sind diese Maßnahmen erforderlich, um eine Harmonisierung der nationalen Bestimmungen herzustellen. Es sind damit weder finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften noch Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich verbunden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten der Patentanwälte).

Der Entwurf trägt jüngsten Änderungen des nationalen Rechts auf dem Gebiet des Handelsrechts sowie des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Notare Rechnung und dient zur Anpassung sowie zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255/22 [CELEX-Nr. 32005L0036], Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376/36 [CELEX-Nr. 32006L0123]).

Durch Art. VII des Handelsrechts-Änderungsgesetzes – HaRÄG; BGBl. I Nr. 120/2005, ist das Erwerbsgesellschaftengesetz – EEG mit Ausnahme dessen § 8 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) außer Kraft getreten. Die maßgeblichen Bestimmungen für die Patentanwalts-Partnerschaften finden sich nunmehr im Unternehmensgesetzbuch - UGB (zB: § 105: Zweckoffenheit eingetragener Personengesellschaften, § 19 Abs. 1: Firmenbildung, § 123 Abs. 1: Eintragung im Firmenbuch) oder sind mit Ausnahme des § 8 EEG obsolet geworden. Der Entwurf enthält eine diesbezügliche Anpassung der Terminologie und Verweisung.

Darüber hinaus werden einzelne Bestimmungen des Patentanwaltsgesetzes den Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, sowie anderen innerstaatlichen und gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften angepasst bzw. neu eingeführt. Diese betreffen den Bereich der Berufszugangsvoraussetzungen (§ 2), anrechenbarer Praxiszeiten (§ 3), die Voraussetzungen für Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs sowie für die Patentanwaltsanwärter (§§ 7, 7a und 27), die durch die Patentanwaltskammer durchzuführenden Kundmachungen (§ 7 Abs. 4, § 25), sowie die Prokuraerteilung bei Patentanwaltsgesellschaften (§ 29a Z 10). Zusätzlich soll die Patentanwaltsprüfung nunmehr öffentlich durchgeführt (§ 12 Abs. 1) und einige Bestimmungen über die innere Organisation der Patentanwaltskammer (§§ 34 und 35) sowie des Disziplinarrechts (§§ 48, 51 und 60) an praktische Gegebenheiten angepasst und aktualisiert werden.

Gebühren und Vergütungen werden aus der Abhängigkeit von der für Patente zu entrichtenden Anmelde- und Recherchengebühr gelöst (§ 8 Abs. 2, § 24 Abs. 2). Die Funktionsgebühr im Zusammenhang mit Patentanwaltsprüfungen entfällt (§ 9 Abs. 4). Einige Bestimmungen werden hinsichtlich der Zitierung bzw. Bezugnahme aktualisiert (§ 22 Abs. 2, § 23 Abs. 7, § 25a Abs. 3, § 51 Abs. 1 lit. a).

Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/2239 hat die Kommission der Europäischen Union gemäß Art. 226 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Republik Österreich gerichtet. Die Kommission hat festgehalten, dass die §§ 16b, 16c und 16d des Patentanwaltsgesetzes gegen die sich aus Art. 49 EG-Vertrag ergebende Verpflichtungen verstoßen, indem

             - verlangt  wird, dass sich alle Dienstleister vorab in die besonderen österreichischen Register eintragen lassen müssen,

             - die Dienstleister vollständig der Disziplinaraufsicht der österreichischen Behörden unterworfen werden,

             - jegliche Dienstleistungserbringung einer Pflichtversicherung unterworfen wird,

             - der Dienstleister verpflichtet wird, einen örtlich zugelassenen Einvernehmensanwalt einzuschalten oder einen in Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten zu bestellen.

Um einer allfälligen Verurteilung vorzubeugen, sollen durch das geplante Bundesgesetz jene Korrekturen an den relevanten Regelungen vorgenommen werden, die die Kommission der Europäischen Union in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme als erforderlich erachtet hat (§§ 16a bis 16d). Darüber hinaus werden die bestehenden Informationspflichten des ausländischen Dienstleisters an die Erfordernisse der Dienstleistungs-Richtlinie angepasst (§ 16b Abs. 3 und § 76 Abs. 2).

Das Gesetzesvorhaben unterliegt dem Konsultationsmechanismus gemäß Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 35/1999. Der gegenständliche Entwurf ist kostenneutral und hat keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen. Bei etwa vier bis fünf Prüfungen von Patentanwaltsanwärtern pro Jahr sind Mehreinnahmen an Prüfungsgebühren von 1 200 bis 1 500 € zu erwarten, die einen gestiegenen Verwaltungsaufwand des Patentamtes abdecken. Die Haushalte der Länder und Gemeinden werden durch die im Entwurf vorgesehenen Regelungen ebenfalls nicht belastet.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2, 32 und 40 (§ 1 Abs. 1 und 3, § 35 Abs. 2 lit. a bis c, § 76 Abs. 1 und 2):

Dem Wegfall des Erfordernisses der Eintragung in das Verzeichnis gemäß dem bisherigen § 16 b Abs. 1 und der Schaffung eines neuen Meldeverzeichnisses (§ 16a Abs. 4) wurde Rechnung getragen (vgl. Erläuterungen zu Z 18).

Im § 76 Abs. 2 wird die sich aus Art. 22 Abs. 1 lit. a Dienstleistungs-Richtlinie ergebende auf die nunmehr im § 16b Abs. 3 erster Satz normierte Informationsverpflichtung des Dienstleistungserbringers entsprechend umformuliert.

Zu Z 3 bis 5 (§ 1a Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 1b Abs. 1):

Die vorgeschlagenen Bestimmungen tragen der Aufhebung des EGG und den gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Bereich der Personengesellschaften im Zweiten Buch des HGB im HaRÄG Rechnung. Die Anpassungen sind rein terminologischer Art, wobei der Begriff „eingetragene Erwerbsgesellschaft“ jeweils durch die Begriffe „offene Gesellschaft und Kommanditgesellschaft“ ersetzt wird. Übernommen wird auch der für Patentanwaltsgesellschaften maßgebliche Regelungsgehalt des § 6 EGG. Der Wortlaut des § 1b Abs. 1 wird an § 1b Abs. 1 RAO angepasst. Mit dem neuen § 1a Abs. 5 zweiter Satz soll eine Anpassung an das HaRÄG (§ 4 UGB) erzielt werden. Der neue § 1a Abs. 6 übernimmt die entsprechende Regelung des § 1 Abs. 5 RAO. Der bisherige § 1a Abs. 6 wird zu Abs. 7, bleibt jedoch inhaltlich unverändert.

Zu Z 6 (§ 1c):

§ 1c, der die Grundvoraussetzung für die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs im Zusammenhang mit der Erbringung patentanwaltlicher Dienstleistungen schafft, entfällt und wird aus systematischen Gründen in den neuen § 16a übergeführt (vgl. Erläuterungen zu Z 18).

Zu Z 7 (§ 2):

Die Ausbildungsvoraussetzungen für den Beruf des Patentanwalts in Abs. 1 lit. d werden unter Anpassung an das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, neu formuliert und das Studium an einer Universität im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem inländischen Studium gleichgestellt.

Durch den neuen Abs. 2 wird eindeutig klargestellt, dass die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten ist.

Abs. 3 entspricht dem bisherigen Abs. 2. Die Bezugnahme auf den entfallenden § 1c wird durch eine solche auf § 16a Abs. 1 geändert (vgl. Erläuterungen zu Z 6).

Zu Z 8 (§ 3 ):

Aufgrund des Entfalls der nichtständigen Mitglieder im Bereich des Patentamts durch die Patentrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 149, ist eine Unterscheidung zwischen ständigen und nichtständigen Mitgliedern nicht mehr erforderlich (Abs. 1 lit. d, Abs. 3).

Im Abs. 4 soll entsprechend den Regelungen im Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare und unter Berücksichtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung gemäß § 4 der Teilzeitarbeits-Richtlinie 97/81/EG vom 15. Dezember 1997, ABl. L 14/9, nunmehr auch nach dem Patentanwaltsgesetz eine praktische Verwendung in Form einer Teilzeitbeschäftigung, als Praxiszeit anrechenbar sein, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfasst (siehe auch § 2 Abs. 1 RAO und § 6a Abs. 3a NO).

Der bisherige Abs. 2 bleibt unverändert, ebenso die bisherigen Abs. 4 und 5, die lediglich die Absatzbezeichnungen 5 und 6 erhalten.

Zu Z 9 (§ 4 Abs. 2):

Diese Bestimmung war aufgrund der Änderung der dem Klammerzitat im bisherigen Abs. 2 zugrunde liegenden § 7 Abs. 1 erforderlich. Da die Zitierung für das Verständnis der Norm nicht erforderlich ist, konnte sie entfallen.

Zu Z 10 (§ 6 Abs. 2):

Die bisherigen Formen der Veröffentlichung von Informationen durch die Patentanwaltskammer haben sich als nicht mehr zeitgemäß und kostenaufwändig erwiesen, weshalb unter Anlehnung an § 5 Abs. 5 RAO das Veröffentlichungsverfahren unter Senkung der Kosten modernisiert wird.

Zu Z 11 bis 13 (§ 7 Abs. 1 und 4, § 7a):

Wie bisher enthält § 7 Abs. 1 die Fälle des Erlöschens der der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs. Die Änderung der Zitierung in lit. a trägt dem geänderten § 2 Rechnung.

Die in der bisherigen § 7 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Erlöschensgründe erscheinen nicht hinreichend deutlich, weshalb in Anpassung an § 34 Abs. 1 RAO aus Gründen der Rechtssicherheit an Stelle der Formulierung „Verlust der Eigenberechtigung“, die nicht ausdrücklich auf eine Gerichtsentscheidung (bzw. deren Rechtskraft) abstellt, die Klarstellung tritt, dass maßgeblicher Umstand und Zeitpunkt der Erfüllung dieses Erlöschenstatbestands die rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters ist (lit. b). Hinsichtlich des bisherigen Erlöschenstatbestandes der rechtskräftigen Eröffnung des Konkurses oder der rechtskräftigen Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens besteht kein Grund, das Erlöschen der Berechtigung nur auf den Insolvenzfall des Konkurses zu beschränken, weshalb nunmehr ganz allgemein auf die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. die rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgestellt wird (§ 7 Abs. 1 lit. c).

Die bisherigen Gründe gemäß § 7 Abs. 1 lit. c bis e werden in den § 7a Abs. 1 lit. a bis c übernommen und sollen wie bisher nicht mehr ein völliges Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs bewirken sondern lediglich ein Ruhen. Die bisherigen lit. f bis h dieser Bestimmung werden in lit. d bis f umbenannt, bleiben jedoch inhaltlich unverändert.

Im Abs. 4 wird das Veröffentlichungsverfahren geändert (vgl. Erläuterungen zu Z 10).

Entsprechend dem Berufsrecht der Patentanwälte (vgl. § 34 RAO) soll gemäß dem neuen § 7a die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs nicht in allen Fällen des bisherigen § 7 Abs. 1 erlöschen und der betroffene Patentanwalt völlig aus der Liste der Patentanwälte gestrichen werden. Für die Dauer der Aufgabe des ständigen Kanzleisitzes in Österreich, der Ausübung eines öffentlichen Dienstverhältnisses, mit Ausnahme eines Lehramt, sowie der Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markense­nats soll die Berechtigung nur ruhend gestellt werden (§ 7a Abs. 1 lit. a bis c). Weitere Ruhenstatbestände im § 7a Abs. 1 werden aus § 34 Abs. 2 iVm § 20 RAO übernommen, für den Fall, dass der Patentanwalt Beschäftigungen unterhält, die dem Ansehen des Patentanwaltsstands zuwiderlaufen (lit. d) oder durch den Vorstand der Patentanwaltskammer die Berufsausübung mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung (§ 21 Abs. 2) untersagt wird (lit. e) sowie in besonderen Fällen eines Sachwalterbestellungsverfahrens (lit. f). Über Berufungen gegen Entscheidungen und Verfügungen von Organen der Patentanwaltskammer betreffend Löschung und Ruhendstellung von Patentanwälten entscheidet der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (vgl. 77 Abs. 2).

Zu Z 14 und 15 (§ 8 Abs. 2, Entfall des § 9 Abs. 4):

Die bisher von der Anmelde- und Recherchengebühr für Patente abhängig gemachte Prüfungsgebühr von derzeit 200 € (§ 8 Abs. 2) wird nunmehr ziffernmäßig bestimmt, um bei allfälligen Änderungen von Gebührenstrukturen im Bereich des Patentwesens ein größeres Maß an Flexibilität zu erreichen. Im Hinblick darauf, dass diese Gebühr seit bereits 20 Jahren unverändert ist (vgl. BGBl. Nr. 653/1987; Anmeldegebühr: 700 S), und der beträchtlich gestiegene Aufwand des Patentamts bei der Veranstaltung von Patentanwaltsprüfungen kostendeckender abgegolten werden soll, wird eine Gebührenerhöhung vorgenommen.

Die im § 9 Abs. 4 geregelte Funktionsgebühr ist mit dem Gedanken, dass die dem Patentamt angehörenden Prüfer, Aufsichtspersonen und Schreibkräfte in ihrer jeweiligen Funktion lediglich ihren üblichen Dienstpflichten im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Patentamt als Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz und Aufsichtsbehörde der Patentanwaltskammer nachkommen und die beiden dem Patentanwaltsstand angehörenden Prüfer ausschließlich im Rahmen einer allgemeinen Funktionärstätigkeit für die Patentanwaltskammer in Angelegenheiten deren eigenen Wirkungsbereichs agieren, nicht vereinbar. Die Bestimmung über die Funktionsgebühr wird daher aufgehoben.

Zu Z 16 und 17 (§ 12 Abs. 3; Entfall des § 13):

Dem vielfachen Wunsch der beteiligten Kreise soll aus Gründen vermehrter Transparenz die Patentanwaltsprüfung nunmehr öffentlich durchgeführt werden.

Zu Z 18 (§§ 16a bis 16c):

Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/2239 hat die Kommission der Europäischen Union gemäß Art. 226 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Republik Österreich gerichtet. Die Kommission hat festgehalten, dass die §§ 16b, 16c und 16d des Patentanwaltsgesetzes gegen die sich aus Art. 49 EG-Vertrag ergebende Verpflichtungen verstoßen, indem

             - verlangt  wird, dass sich alle Dienstleister vorab in die besonderen österreichischen Register eintragen lassen müssen,

             - jegliche Dienstleistungserbringung einer Pflichtversicherung unterworfen wird,

             - die Dienstleister vollständig der Disziplinaraufsicht der österreichischen Behörden unterworfen werden.

Um einer allfälligen Verurteilung vorzubeugen, sollen durch das geplante Bundesgesetz unter Berücksichtigung der Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und über Dienstleistungen im Binnenmarkt jene Korrekturen an den relevanten Regelungen vorgenommen werden, die die Kommission der Europäischen Union in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme als erforderlich erachtet hat (§§ 16a bis 16c).

Zu § 16a:

Aus systematischen Gründen wird der bisherige § 1c unter Bezugnahme auf die Berufsqualifikations-Richtlinie in den neuen Abs. 1 übergeführt, wobei für den ausländischen Dienstleister der neue Begriff „dienstleistender Patentanwalt“ eingeführt wird. Im letzten Satz dieser Bestimmung ist die Änderung der Zitierung auf Grund des Entfalls der sich aus den bisherigen § 16d ergebenden Rechte und Pflichten erforderlich.

Abs. 2 und 3 sehen für den dienstleistenden Patentanwalt eine dem Art. 7 Berufsqualifikations-Richtlinie entsprechende Meldepflicht  vor, soweit dieser in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Dienstleistungen erbringen will, und neben der Beibringung der für die Meldung erforderlichen Nachweise eine Informationsverpflichtung des dienstleistenden Patentanwalts im Hinblick auf das Vorliegen einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung.

Den Bedenken der Kommission gegen das im bisherigen § 16b Abs. 1 bis 3 normierte Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung wird insofern entsprochen, als nunmehr im Abs. 4 von der in Art. 23 Dienstleistungs-Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit der Forderung des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung Gebrauch gemacht wird. Von einer detaillierteren Regelung für die Versicherungsdeckung wird abgesehen, damit Dienstleistern und Versicherern die nötige Flexibilität erhalten bleibt, um genau auf Art und Ausmaß des Risikos abgestimmte Versicherungspolizzen auszuhandeln. Zusätzlich wird der Anregung der Kommission entsprochen, eine Informationspflicht über das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung und deren Deckungsumfang gegenüber dem Verbraucher (vgl. § 16b Abs. 3) sowie der Meldebehörde (Patentanwaltskammer) zu normieren.

Um Missverständnisse im Hinblick auf die Rechtsqualität des gemäß § 16b in geltender Fassung zu führenden Verzeichnisses hintanzuhalten, wird im Abs. 4 ein neues Meldeverzeichnis mit ausschließlich deklarativem Charakter eingeführt, das lediglich eine Übersicht über die Meldungen dienstleistender Patentanwälte bietet und Beweis über die ordnungsgemäß durchgeführten Meldungen schafft. Zur Vermeidung eines Hemmnisses bei der Dienstleistungserbringung wird Kostenfreiheit der Eintragung sichergestellt.

Abs. 5 stellt klar, dass der dienstleistende Patentanwalt jederzeit Verfahrenshandlungen vor Gerichten und Verwaltungsbehörden setzen kann, diese Handlungen jedoch nur unter der aufschiebenden Bedingung wirksam werden, dass bei der Patentanwaltskammer ordnungsgemäß Meldung erstattet wird.

Da mit dem vorübergehenden Charakter der Dienstleistungserbringung (Abs. 1) die perpetuierende Wirkung einer Eintragung in die Listen der Patentanwaltskammer (§ 1 Abs. 3) oder aufgrund der vom Patentamt zu vollziehenden Materiengesetze auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtschutzes (zB § 80 Abs. 1 Patentgesetz 1970) vorgesehenen Register nicht vereinbar ist, wird im Abs. 6 vorgesehen, dass dienstleistende Patentanwälte weder in die Listen der Patentanwaltskammer noch in die öffentlichen Register des Patentamts einzutragen sind.

Zu § 16b:

Im Abs. 1 wird sichergestellt, dass dienstleistende Patent­anwälte bei Ausübung einer patentanwaltlichen Tätigkeit die gleiche Stellung wie ein österreichischer Patentanwalt haben, soweit dies nicht die Zuge­hörigkeit zur Patentanwaltskammer oder den Kanzleisitz betrifft.

Abs. 2 entspricht dem bisherigen Abs. 4. Zu den vom dienstleistenden Patentanwalt einzuhaltenden Bestimmungen zählen insbesondere solche für die Definition des Berufs und das Führen von Titeln sowie zur Vermeidung schwerwiegender beruflicher Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Als objektiv gerechtfertigt einzuhalten werden demnach beispielsweise Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht (§ 17) oder das Verbot der Doppelvertretung (§ 18) anzusehen sein.

Abs. 3 entspricht dem letzten Satz des bisherigen § 16a, wobei entsprechend Art. 22 Abs. 1 lit. d der Dienstleistungs-Richtlinie für den Dienstleister neben der Angabe der Berufsbezeichnung sowie des Ortes und des Staates des Kanzleisitzes als zusätzliches Erfordernis die Angabe des Berufsverbands oder einer ähnlichen Einrichtung, der er angehört, normiert wird. Darüber hinaus wird zur Ermöglichung der Abschätzung und Senkung des Schadensrisikos des Verbrauchers bei schädigendem Verhalten seines berufsmäßigen Vertreters eine diesbezügliche Informationsverpflichtung über das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung und deren Deckungsumfang eingeführt.

Dem vorübergehenden Charakter der Dienstleistungserbringung entsprechend darf eine inländische Kanzleieinrichtung ausnahmsweise nur dann unterhalten werden, wenn die vorübergehende Dienstleistung ohne eine solche nicht erbracht werden kann.

Zu § 16c:

Gemäß Art. 5 Abs. 3 Berufsqualifikations-Richtlinie unterliegt der Dienstleister im Aufnahmemitgliedstaat den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die dort in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie er ausüben, und den dort geltenden Disziplinarbestimmungen. Dem wird insofern Rechnung getragen, als der dienstleistende Patentanwalt der Aufsicht der Patentanwaltskammer unterstellt wird (Abs. 1).

Bei Erbringung seiner patentanwaltlichen Dienstleistungen ist der dienstleistende Patentanwalt nicht sämtlichen Disziplinarvorschriften unterworfen und zu deren vollständigen Einhaltung verpflichtet. Die Patentanwaltskammer hat lediglich zu überwachen, ob dieser die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Patentanwaltschaft soweit einhält, als sie von ihm als dienstleistender Patentanwalt beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung von Unvereinbarkeiten zu gewährleisten (vgl. § 16b Abs. 2).

Zur Vermeidung doppelter Disziplinarverfahren im Herkunfts- und im Aufnahmestaat ist im Abs. 2 vorgesehen, dass im Falle des Bestehens berufsständischer Organisationen mit Disziplinargewalt im Herkunftsstaat die Patentanwaltskammer kein eigenes Disziplinarverfahren in Österreich einleitet, sondern ein Disziplinarvergehen bei diesen Organisationen zur Anzeige zu bringen hat.

Bestehen im Herkunftsstaat keine berufsständischen Organisationen mit Disziplinargewalt, wäre eine Anzeige der Nichteinhaltung berufsständischer Vorschriften völlig wirkungs- und sanktionslos. Abs. 3 sieht daher vor, dass ausschließlich in diesem Fall der dienstleistende Patentanwalt der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Disziplinarsenat unterworfen ist, wobei sich deren Disziplinargewalt lediglich auf Österreich zu beschränken hat.

Zu Z 19 (Entfall des § 16d):

Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/2239 (vgl. Erläuterungen zu Z 18) hat die Kommission auch festgehalten, dass es gegen Art. 49 EG-Vertrag verstößt, wenn der Dienstleister verpflichtet wird, einen örtlich zugelassenen Einvernehmensanwalt einzuschalten oder einen in Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten zu bestellen.

Aufgrund der Novellierung des § 21 Abs. 4 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, durch die Patentrechts- und Gebührennovelle 2004, BGBl. I Nr. 149, wonach für Personen, deren Wohnsitz oder Niederlassung sich im EWR befinden, für die Geltendmachung von Rechten die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten genügt, sind die Voraussetzungen für das bisherige Erfordernis des Dienstleisters zur Bestellung eines Einvernehmensanwalts bzw. eines Zustellbevollmächtigten weggefallen. Der bisherige § 16d entfällt daher.

Zu Z 20 (§ 22 Abs. 2 letzter Satz):

Das Zitat wird hinsichtlich des durch BGBl. I Nr. 164/2005 geänderten Titels der RAO angepasst.

Zu Z 21 (§ 23 Abs. 7):

Die Umformulierung ist aufgrund der Änderung des geltenden Gebührenrechts notwendig; eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen Verfahrens- und Schriftengebühren erscheint nicht mehr erforderlich.

Zu Z 22 (§ 24 Abs. 2 und 3):

Im Abs. 2 wird die Pauschalvergütung (§ 24 Abs. 2: derzeit das Einhundertfünfzigfache der Anmelde- und Recherchengebühr von 50 €) ziffernmäßig bestimmt und mit 7 500 € festgelegt (vgl. Erläuterung zu Z 14 und 15).

Da in der vergangenen Zeit eine Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten sowie von Witwen und Waisen nach Patentanwälten nicht erforderlich war und die durch die Pauschalvergütung für unentgeltliche Vertretung durch Patentanwälte vereinnahmten Beträge ausschließlich zur Erfüllung dieses Zwecks gebunden sind, werden einer Rechnungshofkritik folgend die Verwendungszwecke um Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Patentanwälte und Patentanwaltsanwärter erweitert.

Zu Z 23 (§ 25):

Das Veröffentlichungsverfahren im Hinblick auf die Kundmachung des Kanzleisitzes des Patentanwalts wird geändert (vgl. Erläuterungen zu Z 10).

Zu Z 24 (§ 25a Abs. 3):

Das Zitat wird an den aktuellen Text des Zustellgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 10/2004 angepasst.

Zu Z 25 und 26 (§ 27 Abs. 1, 6 und 7):

In den Abs. 1 und 7 wird der Wohnsitz in einem EWR-Staat jenem in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gleichgestellt (vgl. Erläuterungen zu Z 7).

Abs. 1, 6 und 7 werden hinsichtlich der Zitierung an die geänderten Bestimmungen der §§ 2, 7 und 7a angepasst.

Zu Z 27 (§ 29a Z 10):

Das schon bisher existierende Verbot der Prokuraerteilung für Patentanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung wird nunmehr auch auf Personengesellschaften erstreckt, um klarzustellen, dass eine Ausübung des Patentanwaltsberufs durch Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte unzulässig ist, weil sie der notwendigen Unabhängigkeit des Patentanwalts als Parteienvertreter, der im Rahmen der Gesetze ausschließlich an die Interessen der Mandanten gebunden ist, widerspricht.

Zu Z 28 (§ 31):

Der neu eingefügte Abs. 2 stellt klar, dass die Patentanwaltskammer als „zuständige Behörde“ im Sinne der Berufsqualifikations-Richtlinie sowie als „zuständige Behörde“ und „einheitlicher Ansprechpartner“ im Sinne der  Dienstleistungs-Richtlinie fungiert.

Zu Z 29 bis 31 (§ 34 Abs. 1, 4 und 6):

Die Einberufung der Hauptversammlung kann derzeit nur vom Präsidenten bzw. auf Verlangen des gesamten Vorstands oder eines Fünftels der Kammermitglieder erfolgen. Einem praktischen Bedürfnis der Patentanwaltskammer entsprechend wird vorgesehen, dass dies nunmehr auch bereits bei Verlangen von vier Vorstandsmitgliedern einschließlich der Ersatzmitglieder erfolgen kann (Abs. 1).

Bereits durch die Novelle BGBl. I Nr. 131/2005 wurde das oberste Aufsichtsrecht über die Patentanwaltskammer sowie über die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte dem Präsidenten des Patentamtes übertragen. De facto ist der Präsident des Patentamts als Leiter der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz im Delegationsweg vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch mit der Genehmigung der Geschäftsordnungen der Kammer und des Vorstands sowie der Umlagenordnung, des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses betraut, sodass der Forderung nach Dezentralisierung und Beschleunigung der behördlichen Verfahren folgend, diese Agenden ebenfalls der Aufsichtsbehörde übertragen werden (Abs. 4). Die Rechtssicherheit erleidet hierdurch keinen Schaden, da über Berufungen gegen vom Präsidenten des Patentamtes erlassene Entscheidungen und Verfügungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entscheidet (vgl. § 77 Abs. 2).

Zur Erleichterung der Durchführung der Hauptversammlung wird einem dringenden Wunsch der Patentanwaltskammer folgend vorgesehen, dass die Hauptversammlung ohne neuerliche Einberufung unter Einhaltung einer Zuwartefrist auch bei Anwesenheit von weniger als einem Drittel der Kammermitglieder durchgeführt werden kann und Beschlussfähigkeit gegeben ist (Abs. 6).

Zu Z 33 (§ 35 Abs. 2 lit. o):

Entsprechend den Bedürfnissen der modernen Zeit mit einer Vielzahl von Verwertungsverträgen und damit verbundenen Streitfällen und der Tendenz, die Gerichte bereits im Vorfeld von Streitigkeiten durch schiedsgerichtliche Verfahren zu entlasten, soll der Patentanwaltskammer die Möglichkeit gegeben werden, entsprechende Stellen einzurichten und hierfür Verfahrensordnungen zu erlassen.

Zu Z 34 und 35 (§ 48 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 4 und 5):

Das bisherige Höchststrafausmaß von 50 000 S ist seit 1967 unverändert geblieben und hat mittlerweile wesentlich an prohibitiver Wirkung verloren. Der Betrag wird nunmehr in Abs. 1 lit. b entsprechend der vergleichbaren Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 2 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr. 474/1990, auf 45 000 € angehoben.

Der Verlust des Rechtes, seinen Dienstgeber vertreten zu können, trifft in erster Linie den zu vertretenden Patentanwalt (Abs. 1 lit. c). Zur Erhöhung der prohibitiven Wirkung für den Patentanwaltsanwärter wird nunmehr zusätzlich die Möglichkeit eingeführt, den Zeitpunkt, zu dem dieser zur Patentanwaltsprüfung antreten kann, entsprechend zu verschieben.

Abs. 4 wird den Änderungen der Voraussetzungen für den dienstleistenden Patentanwalt (vgl. Erläuterungen zu Z 18) angepasst. Eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dessen Agenden dem Präsidenten des Patentamts übertragen wurde bzw. wird, ist nicht mehr erforderlich (vgl. Erläuterungen zu Z 30).

Der neu angefügte Abs. 5 sieht nunmehr in Anlehnung an die maßgeblichen Tilgungsbestimmungen des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Neunter Abschnitt) vor, dass Vormerkungen nach angemessener Zeit zu löschen sind.

Zu Z 36 und 37 (§ 51 Abs. 1 lit. a und d):

Die Änderung von lit. a trägt dem aktuellen Gehaltsgruppenschema des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, Rechnung.

In lit. d wird hinsichtlich der Besetzung von Disziplinarrat und Disziplinarsenat die Anzahl der Ersatzmitglieder aus dem Kreis der Patentanwälte gesenkt, da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass drei anstatt fünf Ersatzmitglieder völlig ausreichen und auf diese Weise die Ernennung der erforderlichen Anzahl geeigneter Mitglieder bedeutend erleichtert werden würde. Darüber hinaus könnte gemäß § 51 Abs. 3 im Bedarfsfall jederzeit eine Ergänzung von Disziplinarrat und Disziplinarsenat vorgenommen werden.

Zu Z 38 und 39 (§ 60 Abs. 1 und 3):

In Angleichung an den für Rechtsanwälte geltenden § 19 Disziplinarstatut 1990, BGBl. Nr. 474, wird in Abs. 1 lit. c normiert, dass der Disziplinarrat nunmehr auch Vorsichtsmaßnahmen beschließen kann, wenn gegen den Patentanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

Die Änderung im Abs. 3 ist durch die Neufassung des § 48 Abs. lit. c bedingt, wonach es nunmehr möglich ist, den Zeitpunkt, zu dem der Patentanwaltsanwärter zur Patentanwaltsprüfung antreten kann, entsprechend zu verschieben. Da die Zitate für die Verständlichkeit dieser Bestimmung nicht erforderlich sind, wurden sie gestrichen.

Zu Z 41 (§ 80 Abs. 5):

Diese Bestimmung enthält die In-Kraft-Tretens-Regelung.