Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen ist.

§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 und § 16a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte eingetragen ist.

 

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(3) Die Liste der Patentanwälte, die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 sind von der Patentanwaltskammer zu führen.

(3) Die Liste der Patentanwälte und die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften sind von der Patentanwaltskammer zu führen.

 

§ 1a. (1) Die Ausübung des Patentanwaltsberufs ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Patentanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften.

§ 1a. (1) Die Ausübung des Patentanwaltsberufs ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der Rechtsform der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft (Patentanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig und darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften.

 

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

           1. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu enthalten hat, bei einer Patentanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 6 Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990; § 1b);

           2. Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;

           3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;

           4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der §§ 21a und 29a erfüllt sind;

           5. die Erklärung aller Patentanwalts-Gesellschafter, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

           1. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu enthalten hat, bei einer Patentanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 19 Abs. 1 Z 4 UGB, BGBl. I Nr. 120/2005; § 1b);

           2. Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;

           3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;

           4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der §§ 21a und 29a erfüllt sind;

           5. die Erklärung aller Patentanwalts-Gesellschafter, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

 

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) ...

 

 

(5) Zur Eintragung einer Patentanwalts-Partnerschaft oder Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der Patentanwaltskammer, dass die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Ein Patentanwalt darf sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er den patentanwaltlichen Beruf in Form einer Patentanwaltschafts-Gesellschaft ausübt. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen.

 

 

(6) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Patentanwaltskammer erfolgen.

 

(6) Die Patentanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Patentanwalts-Gesellschaften.

(7) Die Patentanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Patentanwalts-Gesellschaften.

 

§ 1b. (1) Als Firma der Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nur eine Personenfirma zulässig. Sie muss neben dem Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, enthalten. Die Namen anderer Personen als der Patentanwalts-Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.

§ 1b. (1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Patentanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, oder eines ehemaligen Patentanwalts, der auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Patentanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Patentanwaltschaft aufzunehmen. An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder - sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält - der Zusatz „und (&) Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.

 

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§ 1c. Staatsangehörige eines EWR-Staates, die in einem solchen Staat ansässig sind und die im Art. 3 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24.01.1989 S. 16, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG-Vertrag, BGBl. III Nr. 86/1999, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen. Hiebei haben sie die sich aus den §§ 16a bis 16d ergebenden Rechte und Pflichten.

entfällt.

 

§ 2. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:

           a) österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Staates;

§ 2. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:

           a) österreichische Staatsbürgerschaft;

 

          b) Eigenberechtigung;

           c) ständiger Kanzleisitz in Österreich;

          d) Vollendung eines inländischen Universitätsstudiums, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat, oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen Grades gemäß den §§ 70 bis 73 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997;

          b) Eigenberechtigung;

           c) ständiger Kanzleisitz in Österreich;

          d) Vollendung insgesamt mindestens fünfjähriger Studien an einer inländischen Universität oder gleichwertige Studien an einer Universität im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand haben, oder Nostrifizierung entsprechender ausländischer akademischer Grade;

 

           e) Zurücklegung einer Praxis (§ 3);

           f) erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff.) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;

          g) Haftpflichtversicherung gemäß § 21a.

           e) Zurücklegung einer Praxis (§ 3);

           f) erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff.) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;

          g) Haftpflichtversicherung gemäß § 21a.

 

 

(2) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.

 

(2) Bei Personen, die die im § 1c angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f.

(3) Bei Personen, die die im § 16a Abs. 1 angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f.

 

§ 3. (1) Die Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:

           a) durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von fünf Jahren;

          b) durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von zwei Jahren, wenn der Patentanwaltsanwärter ein staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist;

           c) durch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von siebeneinhalb Jahren;

          d) durch die Verwendung als ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von zehn Jahren.

§ 3. (1) Die Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:

           a) durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von fünf Jahren;

          b) durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von zwei Jahren, wenn der Patentanwaltsanwärter ein staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist;

           c) durch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von siebeneinhalb Jahren;

          d) durch die Verwendung als fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von zehn Jahren.

 

(2) Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Abs. 1 erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.

(2) Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Abs. 1 erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.

 

(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 Abs. 1 lit. e und f)

(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 Abs. 1 lit. e und f).

 

 

(4) Praktische Verwendungen gemäß Abs.1 in Form einer Teilzeitbeschäftigung sind anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassen; sie sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.

 

(4) Abs. 1 lit. d und Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.

(5) Abs. 1 lit. d und Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.

 

(5) Die Praxiszeiten sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Erwerb der erforderlichen Praxis wird vom Präsidenten des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer festgestellt.

(6) Die Praxiszeiten sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Erwerb der erforderlichen Praxis wird vom Präsidenten des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer festgestellt.

 

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) ...

 

(2) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist jedoch zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens, das üblicherweise einem berufsmäßigen Parteienvertreter entgegengebracht wird, unwürdig macht, oder wenn er während der Dauer eines gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens auf die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes verzichtet hat (§ 7 Abs. 1 1it. i).

(2) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist jedoch zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens, das üblicherweise einem berufsmäßigen Parteienvertreter entgegengebracht wird, unwürdig macht, oder wenn er während der Dauer eines gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens auf die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet hat.

 

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) ...

 

(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Eintragung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Patentblatt“ sowie die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Kanzleisitz des Patentanwalts gelegen ist, zu veranlassen.

(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Eintragung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

 

(3) ...

(3) ...

 

§ 7. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erlischt

           a) durch Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a erforderlichen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit;

          b) durch Verlust der Eigenberechtigung sowie durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses oder die rechtskräftige Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens;

§ 7. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erlischt

           a) bei Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder § 2 Abs. 2 erforderlichen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit;

          b) bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;

           c) bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

 

           c) durch Aufgabe des ständigen Kanzleisitzes in Österreich;

          d) durch den Eintritt in ein öffentliches Dienstverhältnis des Dienststandes, sofern es sich nicht um ein Lehramt handelt;

           e) durch Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markense­nats;

 

 

           f) durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;

          g) auf Grund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;

          h) durch Verzicht des Patentanwalts.

          d) bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;

           e) aufgrund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;

           f) bei Verzicht des Patentanwalts.

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

 

(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts oder seines Rechtsnachfolgers die Kundmachung der Streichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Patentblatt“ sowie die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Streichung im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Kanzleisitz des Patentanwalts gelegen war, zu veranlassen.

(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Eintragung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

 

(5) ...

(5) ...

 

 

§ 7a. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs ruht:

           a) für die Dauer der Aufgabe des ständigen Kanzleisitzes in Österreich;

          b) für die Dauer der Ausübung eines öffentlichen Dienstverhältnisses, sofern es sich nicht um ein Lehramt handelt;

           c) für die Dauer der Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markense­nats;

          d) bei Betrieb solcher Beschäftigungen, die dem Ansehen des Patentanwaltsstands zuwiderlaufen;

           e) bei Untersagung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung (§ 21 Abs. 2).

           f) wenn in Ansehung des Patentanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Disziplinarrat nach Anrufung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer dem Patentanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen seiner Parteien oder das Ansehen des Standes die Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.

 

 

(2) Das Ruhen ist in der Liste der Patentanwälte zu vermerken. § 7 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden

 

§ 8. (1) ...

§ 8. (1) ...

 

(2) Für das Ansuchen ist als Gebühr die für die Anmeldung eines Patents zu zahlende Anmelde- und Recherchengebühr im vierfachen Ausmaß an das Patentamt zu zahlen

(2) Für das Ansuchen ist eine Gebühr von 500 € an das Patentamt zu zahlen.

 

§ 9. (1) bis (3) ...

§ 9. (1) bis (3) ...

 

(4) Jedes Mitglied der Prüfungskommission erhält für seine Mitwirkung eine Funktionsgebühr in der Höhe der für die Anmeldung eines Patents zu zahlenden Anmelde- und Recherchengebühr je Prüfungskandidat.

entfällt.

 

§ 12. (1) bis (2) ...

§ 12. (1) bis (2) ...

 

(3) Die mündliche Prüfung hat für jeden Prüfungswerber mindestens eine Stunde zu dauern. Sie darf mit höchstens drei Prüfungswerbern gleichzeitig vorgenommen werden. Werden drei Prüfungswerber gleichzeitig geprüft, so kann die Gesamtprüfungszeit auf zwei Stunden abgekürzt werden.

(3) Die mündliche Prüfung hat für jeden Prüfungswerber mindestens eine Stunde zu dauern und ist öffentlich. Sie darf mit höchstens drei Prüfungswerbern gleichzeitig vorgenommen werden. Werden drei Prüfungswerber gleichzeitig geprüft, so kann die Gesamtprüfungszeit auf zwei Stunden abgekürzt werden.

 

§ 13. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates, des Patentamtes, Patentanwälte und Patentanwaltsanwärter dürfen jedoch der Prüfung beiwohnen.

entfällt.

 

§ 16a. Will ein EWR-Staatsangehöriger gemäß § 1c in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Dienstleistungen in Österreich erbringen, so hat er dem Gericht oder der Behörde, vor der er auftritt, auf Verlangen nachzuweisen, dass er in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen ist. Bei der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs hat er die Berufsbezeichnung, die er im Staat seiner Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, zu verwenden sowie den Ort und den Staat des Kanzleisitzes anzugeben.

§ 16a. (1) Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweizer Eidgenossenschaft, die in einem solchen Staat ansässig sind und die in der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255/22, angeführten Voraussetzungen für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EGV und der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376/36, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen (dienstleistender Patentanwalt). Hierbei haben sie die sich aus den §§ 16a bis 16c ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Will ein dienstleistender Patentanwalt in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs patentanwaltliche Dienstleistungen in Österreich erbringen, hat er vor der erstmaligen Erbringung seiner Dienstleistungen der Patentanwaltskammer schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich formlos zu erneuern, wenn er beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen.

(3) Werden Dienstleistungen erstmals erbracht oder ergibt sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in bereits vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation, hat der dienstleistende Patentanwalt der Meldung folgende Dokumente beizufügen:

           1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;

           2. ein Nachweis der Berufsqualifikation;

           3. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem der in Abs. 1 genannten Staaten rechtmäßig zur Ausübung eines dem österreichischen Patentanwaltsberuf gleichartigen Berufs niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

Ferner muss er eine der Art und dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung vorsehen und der erstmaligen Meldung eine Information über das Vorliegen einer solchen Versicherung und deren Deckungsumfang beilegen.

(4) Sind die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 3 erfüllt, ist der dienstleistende Patentanwalt umgehend und kostenfrei in ein öffentliches, von der Patentanwaltskammer zu führendes elektronisches Meldeverzeichnis aufzunehmen. Unterbleibt die jährliche Erneuerung der Meldung, ist er aus dem Meldeverzeichnis zu streichen.

(5) Schreitet ein dienstleistender Patentanwalt vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein, ohne eine ordnungsgemäße Meldung erstattet zu haben, sind die von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen nur unter der Bedingung wirksam, dass er innerhalb der ihm von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Meldung an die Patentanwaltskammer erstattet.

(6) In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Abs. 1 sind dienstleistende Patentanwälte weder in die Listen der Patentanwaltskammer (§ 1 Abs. 3) noch in die öffentlichen Register des Patentamts einzutragen.

 

§ 16b. (1) Staatsangehörige eines EWR-Staates gemäß § 1c sind zur vorüber­gehenden berufsmäßigen Beratung und Vertretung im Sinne des § 16 Abs. 1 nur dann berechtigt, wenn sie in ein von der Patentanwaltskammer für diese Personen zu führendes Verzeichnis eingetragen sind. Sie sind auf Antrag in dieses Verzeichnis einzutragen, wenn die von der Patentanwaltskammer zu überprüfenden Eintragungsvoraussetzungen (Abs. 2 und 3 sowie § 1 c) erfüllt sind. Über einen solchen Antrag hat die Patentanwaltskammer umgehend zu entscheiden. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht (§ 31) kann die Patentanwaltskammer das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen jederzeit überprüfen und bis zur Erbringung des Nachweises über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen die Ausübung des Patentanwaltsberufs in Österreich untersagen.

§ 16b. (1) Bei Ausübung einer patentanwaltlichen Tätigkeit haben dienstleistende Patent­anwälte die Stellung eines in die Liste der Patentanwälte der Patentanwaltskammer eingetragenen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zuge­hörigkeit zur Patentanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen.

 

(2) Personen gemäß § 1c müssen das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gemäß § 21a oder einer nach den Vorschriften des Herkunftsstaats bestehenden Ver­sicherung oder Garantie nachweisen, die hinsichtlich der Bedingungen einer Versicherung nach § 21a gleichwertig ist und auch ihre berufliche Tätigkeit in Österreich deckt. Hinsichtlich des Deckungsumfangs ist auf Häufigkeit und Dauer ihrer Dienstleistungen in Österreich Bedacht zu nehmen. Bei fehlender Gleichwertigkeit oder zu geringem Deckungsumfang ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des § 21a gleich­kommt. Sie haben die Versicherung während der Dauer ihrer Dienstleistungen in Österreich aufrechtzuerhalten.

(2) Hierbei haben sie die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Patentanwaltschaft soweit ein­zuhalten, als sie von ihnen als dienstleistende Patentanwälte beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung von Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.

 

(3) Liegt keine Haftpflichtversicherung gemäß § 21a vor, haben sie eine vertragliche Verein­barung mit dem ausländischen Versicherer oder der ausländischen Berufsgarantiekasse zu schließen, die diese zu den im § 21a Abs. 6 geregelten Meldungen an die Patentanwaltskammer bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht verpflichtet, und dies der Patentanwalts­kammer nachzuweisen.

(3) Dienstleistende Patentanwälte haben die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und den Ort und den Staat des Kanzleisitzes sowie den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der sie angehören, anzugeben. Die von ihnen vertretene Partei haben sie in Bezug auf das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung und deren Deckungsumfang zu informieren.

 

(4) Bei der Ausübung patentanwaltlicher Tätigkeiten haben diese Personen die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung des patentanwaltlichen Berufs soweit einzuhalten, als sie von ihnen beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufs und der Unvereinbarkeiten zu gewähren.

(4) Eine inländische Kanzleieinrichtung dürfen dienstleistende Patentanwälte nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Patentanwaltskammer schriftlich zu verständigen.

 

(5) In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs dürfen diese Personen eine inländische Kanzleieinrichtung nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Patentanwaltskammer schriftlich zu verständigen.

 

 

§ 16c. (1) Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, unterliegen bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Aufsicht der Patentanwaltskammer und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Disziplinarsenat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts.

§ 16c. (1) Bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs unterliegt der dienstleistende Patentanwalt der Aufsicht der Patentanwaltskammer.

 

(2) Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung dieser Personen beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

(2) Bestehen im Herkunftsstaat berufsständische Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Patentanwalt, hat die Patentanwaltskammer ein Disziplinarvergehen bei diesen Organisationen zur Anzeige zu bringen.

 

(3) Maßnahmen der Patentanwaltskammer nach § 31 betreffend diese Personen sowie im Disziplinarverfahren gegen sie ergehende Einleitungsbeschlüsse, Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und Disziplinarerkenntnisse sind der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates mitzuteilen.

(3) Bestehen im Herkunftsstaat keine berufsständischen Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Patentanwalt, unterliegt dieser der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Disziplinarsenat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts. Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

 

§ 16d. (1) In Verfahren, in denen sich die Partei eines berufsmäßigen Parteienvertreters gemäß § 77 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, bedienen muss, dürfen Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, als Vertreter einer Partei nur im Einvernehmen mit einem dieser Parteienvertreter (Einvernehmensanwalt) handeln. Diesem obliegt es, bei den ausländischen Parteienvertretern darauf hinzuwirken, dass sie bei der Vertretung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachten. Zwischen dem Einvernehmensanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.

entfällt.

 

(2) Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Patentamt schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Patentamt durch den Einvernehmensanwalt schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 77 Patentgesetz 1970) vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensanwalt der Patentanwaltskammer schriftlich bekanntzugeben.

 

 

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, mit Erfolg die in den §§ 15a und 15b geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben.

 

 

§ 22. (1) ...

§ 22. (1) ...

 

(2) Wenn einer Partei in einem Verfahren, in dem sie durch einen Patentanwalt vertreten war, Kosten zugesprochen werden, hat der Patentanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches und der Ansprüche seiner Vorgänger auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei. § 19a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Wenn einer Partei in einem Verfahren, in dem sie durch einen Patentanwalt vertreten war, Kosten zugesprochen werden, hat der Patentanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches und der Ansprüche seiner Vorgänger auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei. § 19a der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, ist sinngemäß anzuwenden.

 

§ 23. (1) bis (6) ...

§ 23. (1) bis (6) ...

 

(7) Amtliche Verfahrens- und Stempelgebühren hat die unentgeltlich vertretene Partei jedenfalls selbst zu tragen.

(7) Amtliche Gebühren hat die unentgeltlich vertretene Partei jedenfalls selbst zu tragen.

 

(8) ...

(8) ...

 

§ 24. (1) ...

§ 24. (1) ...

 

(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr das Einhundertfünfzigfache der für die Anmeldung eines Patents zu zahlenden Anmelde- und Recherchengebühr in dem Ausmaß, das zu Beginn des Vergütungszeitraums in Geltung stand. Sie ist bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu zahlen.

(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr 7 500 €. Sie ist bis 30. April des darauf folgenden Jahres zu zahlen.

 

(3) Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten, von Witwen und Waisen nach Patentanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke zu verwenden.

(3) Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten, von Witwen und Waisen nach Patentanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke sowie für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Patentanwälte und Patentanwaltsanwärter zu verwenden.

 

§ 25. Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hievon dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Patentblatt“ sowie die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Sitzverlegung in den Amtsblättern jener Bundesländer, in denen der frühere und der neue Sitz gelegen sind, zu veranlassen.

§ 25. Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

 

§ 25a. (1) bis (2) ...

§ 25a. (1) bis (2) ...

 

(3) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs. 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.

(3) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 2 Z 5 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.

 

§ 27. (1) Patentanwaltsanwärter müssen die im § 2 Abs. 1 lit. a, b und d vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat haben.

§ 27. (1) Patentanwaltsanwärter müssen die im § 2 Abs. 1 lit. a, b und d und § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben.

 

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

 

(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 bis 3 und 5 sind auf Patentanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3, des § 7 Abs. 1 bis 3 und 5, des § 7a lit. b bis d und f sowie des § 7a Abs. 2 sind auf Patentanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.

 

(7) Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß § 7 Abs. 1 lit. h verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern

           1. sie die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b weiterhin erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat haben;

           2. ihnen die Ausübung des Patentanwaltsberufs nicht durch ein Disziplinarerkenntnis untersagt worden ist;

           3. der Verzicht nicht während eines anhängigen Disziplinarverfahrens erfolgt ist.

Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die §§ 4 bis 6 anzuwenden. Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich.

(7) Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß § 7 Abs. 1 lit. f verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern

           1. sie die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b und § 2 Abs. 2 weiterhin erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben;

           2. ihnen die Ausübung des Patentanwaltsberufs nicht durch ein Disziplinarerkenntnis untersagt worden ist;

           3. der Verzicht nicht während eines anhängigen Disziplinarverfahrens erfolgt ist.

Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die §§ 4 bis 6 anzuwenden. Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich.

 

§ 29a. Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

           1. bis 9. …

         10. In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Patentanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. Prokura darf nicht erteilt werden.

         11. ...

§ 29a. Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

           1. bis 9. …

         10. In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Patentanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.              

         11. ...

 

§ 31. ...

§ 31. (1) ...

 

 

(2) Die Patentanwaltskammer ist „zuständige Behörde“ im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255/22, und „zuständige Behörde“ und „einheitlicher Ansprechpartner“ im Sinne der Richtlinie 2006/123 vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376/36.

 

§ 34. (1) Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Kammermitglieder. Sie ist vom Präsidenten, so oft dieser es für nötig findet, jedoch mindestens einmal jährlich, mittels eingeschriebenen Briefes oder in sonst nachweisbarer Weise einzuberufen. Auf Verlangen des Vorstandes oder eines Fünftels der Kammermitglieder muss die Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens abzuhalten.

§ 34. (1) Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Kammermitglieder. Sie ist vom Präsidenten, so oft dieser es für nötig findet, jedoch mindestens einmal jährlich, mittels eingeschriebenen Briefes oder in sonst nachweisbarer Weise einzuberufen. Auf Verlangen von vier Vorstandsmitgliedern einschließlich der Ersatzmitglieder oder eines Fünftels der Kammermitglieder muss die Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens abzuhalten.

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

 

(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und des Vorstands sowie die Umlagenordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte nicht gesetzwidrig sind. Die genehmigten Geschäftsordnungen und die Umlagenordnung sind auf Kosten der Patentanwaltskammer im Patentblatt kundzumachen.

(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und des Vorstands sowie die Umlagenordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung des Präsidenten des Patentamts; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte nicht gesetzwidrig sind. Die genehmigten Geschäftsordnungen und die Umlagenordnung sind auf Kosten der Patentanwaltskammer im Patentblatt kundzumachen.

 

(5) ...

(5) ...

 

(6) Im Fall der Beschlußunfähigkeit der Hauptversammlung hat unter Hinweis darauf deren neuerliche Einberufung mit gleicher Tagesordnung für einen höchstens zwei Wochen später liegenden Termin zu erfolgen. Hiezu sind alle Kammermitglieder nachweislich (Abs. 1) zu laden. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

(6) Im Fall der Beschlussunfähigkeit der Hauptversammlung hat unter Hinweis darauf deren neuerliche Einberufung mit gleicher Tagesordnung für einen höchstens zwei Wochen später liegenden Termin zu erfolgen. Hiezu sind alle Kammermitglieder nachweislich (Abs. 1) zu laden. Sie kann aber auch mit einer mindestens halbstündigen Zuwartefrist am selben Tag durchgeführt werden. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

 

§ 35. (1) ...

§ 35. (1) ...

 

(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, jedenfalls

                a) die Führung der Liste der Patentanwälte, der Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und des Verzeichnisses gemäß § 16b Abs. 1 sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;

               b) die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);

                c) die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten und die Disziplinaraufsicht über die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragenen Personen bei der Erbringung ihrer Dienstleistung in Österreich (§ 31);

(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, jedenfalls

                a) die Führung der Liste der Patentanwälte und der Liste der Patentanwalts-Gesellschaften sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;

               b) die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);

                c) die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten (§ 31) und die Disziplinaraufsicht über dienstleistende Patent

 

               d) bis m) ...

               d) bis m) ...

 

               n) die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen (§ 48 Abs. 4).

               n) die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen (§ 48 Abs. 4);

               o) die Erlassung einer Schiedsordnung und einer Schlichtungsordnung.

 

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) ...

 

§ 48. (1) Disziplinarstrafen sind:

           a) …

          b) Geldstrafen bis zu 50.000 S;

           c) Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufes bis zur Dauer eines Jahres; gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen Dienstgeber gemäß § 26 Abs. 1 zu vertreten, bis zur Höchstdauer eines Jahres zu erkennen;

          d) …

§ 48. (1) Disziplinarstrafen sind:

           a) …

          b) Geldstrafen bis zu 3 630 €;

           c) Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur Dauer eines Jahres; gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen Dienstgeber gemäß § 26 Abs. 1 zu vertreten, bis zur Höchstdauer eines Jahres, sowie auf gleich lange Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem er zur Patentanwaltsprüfung antreten kann, zu erkennen;

          d) …

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

 

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte oder im Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 2 sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des betreffenden Patentanwalts in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte, im Meldeverzeichnis der dienstleistenden Patentanwälte oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 3 sind dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des betreffenden Patentanwalts in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.

 

 

(5) Vormerkungen gemäß Abs. 1 lit. a und b sind nach fünf Jahren und jene gemäß Abs. 1 lit. c und § 16c Abs. 3 nach zehn Jahren zu löschen. Der betroffene Patentanwalt oder Patentanwaltsanwärter ist hiervon zu verständigen.

 

§ 51. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates werden vom Bundespräsidenten für eine dreijährige Funktionsdauer ernannt, und zwar

           a) der Vorsitzende des Disziplinarsenates und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der Richter der Standesgruppe 3 oder einer höheren Standesgruppe;

          b) bis c) ...

          d) je zwei Mitglieder des Disziplinarsenates und des Disziplinarrates sowie je fünf Ersatzmitglieder für den Disziplinarsenat und den Disziplinarrat aus dem Kreis der Patentanwälte.

§ 51. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates werden vom Bundespräsidenten für eine dreijährige Funktionsdauer ernannt, und zwar

           a) der Vorsitzende des Disziplinarsenats und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der Richter der Gehaltsgruppe R 2 oder einer höheren Gehaltsgruppe;

          b) bis c) ...

          d) je zwei Mitglieder des Disziplinarsenates und des Disziplinarrates sowie je drei Ersatzmitglieder für den Disziplinarsenat und den Disziplinarrat aus dem Kreis der Patentanwälte.

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

§ 60. (1) Der Disziplinarrat ist in dringenden Fällen berechtigt, Maßnahmen der Vorsicht, die sich auf die Einstellung der Ausübung der Patentanwaltschaft oder die Entziehung des Rechts des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 erstrecken können, zu beschließen, solange

                a) gegen einen Patentanwalt oder einen Patentanwaltsanwärter ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwalt­schaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden oder

               b) die verhängte Disziplinarstrafe des Ausschlusses von der Ausübung des Patentanwaltsberufs oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter noch nicht rechtskräftig ist.

§ 60. (1) Der Disziplinarrat ist in dringenden Fällen berechtigt, Maßnahmen der Vorsicht, die sich auf die Einstellung der Ausübung der Patentanwaltschaft oder die Entziehung des Rechts des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 erstrecken können, zu beschließen, solange

           a) gegen einen Patentanwalt oder einen Patentanwaltsanwärter ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwalt­schaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden oder

          b) die verhängte Disziplinarstrafe des Ausschlusses von der Ausübung des Patentanwaltsberufs oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter noch nicht rechtskräftig ist oder

           c) gegen einen Patentanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

 

(2) ...

(2) ...

 

(3) Die Zeit, während der gemäß Abs. 1 die Ausübung des Patentanwaltsberufs eingestellt oder das Recht des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 entzogen war, ist in die Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs (§ 48 Abs. 1 lit. c) oder der Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines Dienstgebers gemäß § 26 Abs. 1 (§ 48 Abs. 1 lit. c) einzurechnen.

(3) Die Zeit, während der gemäß Abs. 1 die Ausübung des Patentanwaltsberufs eingestellt oder das Recht des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung entzogen war, ist in die Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs, der Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines Dienstgebers oder des Aufschubs der Zulassung zur Patentanwaltsprüfung einzurechnen.

 

§ 76. (1) Wer sich der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, begeht - vorbehaltlich der Regelung des Abs. 2 - eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.

§ 76. (1) Wer sich vorbehaltlich des Abs. 2 der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.

 

(2) Personen gemäß § 1c, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit dem Hinweis auf den Ort und den Staat ihres Kanzleisitzes im Ausland führen.

(2) Dienstleistende Patentanwälte, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit den in § 16b Abs. 3 erster Satz enthaltenen zusätzlichen Hinweisen führen.

 

(3) ...

(3) ...

 

§ 80. (1) bis (4) ...

§ 80. (1) bis (4) ...

 

 

(5) § 1 Abs. 1 und 3, § 1a Abs. 1, 2 und 5 bis 7, § 1b Abs. 1, §§ 2, 3, 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 4, §§ 7a, 8 Abs. 2, § 12 Abs. 3, §§ 16a, 16b, 16c, 22 Abs. 2 letzter Satz, § 23 Abs. 7, § 24 Abs. 2 und 3, §§ 25, 25a Abs. 3, § 27 Abs. 1, 6 und 7, § 29a Z 10, § 31, § 34 Abs. 1, 4 und 6, § 35 Abs. 2 lit. a bis c, n und o, § 48 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 4 und 5, § 51 Abs. 1 lit. a und d, § 60 Abs. 1 und 3 sowie § 76 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich treten die §§ 1c, 9 Abs. 4, §§ 13 und 16d in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.