Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel 1

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Abschnitt I

Abschnitt I

A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n

A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1. (1) ...

§ 1. (1) ...

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

           a) Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde oder die seit mindestens einem Jahr den Status eines subsidiär Schutzberechtigten besitzen (§ 2 Z 15 und § 3 bzw. § 8 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005);

           a) Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde;

          b) bis d) …

          b) bis d) …

           e) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Besatzungsmitglieder von See- und Binnenschiffen, es sei denn, sie üben eine Tätigkeit bei einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet aus;

           e) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Besatzungsmitglieder (§ 4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004) in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt;

           f) besondere Führungskräfte (§ 2 Abs. 5a), ihre drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder (lit. l) sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur besonderen Führungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Unterstützung der Führungskraft erforderlich ist;

           f) besondere Führungskräfte (§ 2 Abs. 5a), ihre Ehegatten und Kinder sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur besonderen Führungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Unterstützung der Führungskraft erforderlich ist;

          g) bis h) …

          g) bis h) …

            i) Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst;

            i) Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder;

            j) bis m) …

            j) bis m) …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) und (2) ...

§ 2. (1) und (2) ...

(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

           a) bis c) …

           a) bis c) …

          d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebe­stätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 bis 16 auszustellen ist.

          d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebe­stätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 auszustellen ist.

(4) bis (10) …

(4) bis (10) …

 

(11) Für Kinder sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die jeweiligen Altersgrenzen gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 4 NAG und § 52 Z 2 NAG heranzuziehen.

Abschnitt II

Abschnitt II

B e s c h ä f t i g u n g s b e w i l l i g u n g

B e s c h ä f t i g u n g s b e w i l l i g u n g

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 4. (1) bis (2) …

§ 4. (1) bis (2) …

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtzeitig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;

           7. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtzeitig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;

           7. bis 14. …

           7. bis 14. …

         15. der Arbeitgeber nicht wiederholt seine Meldeverpflichtung hinsichtlich des Beginns (§ 26 Abs. 5 Z 1) oder der Beendigung (§ 26 Abs. 5 Z 2) der Beschäftigung eines Ausländers oder seine Meldeverpflichtung gemäß § 14d Abs. 1 verletzt hat;

         15. entfällt

         16. …

         16. …

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

(8) Bei Anträgen für Ausländer, die Abs 6 Z 4a erfüllen und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind, entfällt die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2.

(8) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt

           1. bei Ausländern gemäß Abs. 6 Z 4a, sofern sie bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind, und

           2. bei niedergelassenen Ehegatten und Kindern von Schlüsselkräften, sofern die Schlüsselkraft eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i ausübt.

(9) bis (11) …

(9) bis (11) …

 

 

Kontingente für die befristete Zulassung von Ausländern

Kontingente für die befristete Zulassung von Ausländern

§ 5. (1) bis (2) …

§ 5. (1) bis (2) …

(3) Im Rahmen der gemäß Abs. 1 festgelegten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen

           1. für befristet beschäftigte Ausländer mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten und

           2. für Erntehelfer mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen

erteilt werden. Ausländer, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen oder Niederlassungsfreiheit genießen, sind dabei zu bevorzugen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann festlegen, dass Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer gemäß Z 1 um höchstens sechs Monate verlängert werden dürfen, sofern der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Im Falle einer durchgehenden Beschäftigung bis zu einem Jahr darf eine neue Beschäftigungsbe­willigung für denselben Ausländer jedoch frühestens zwei Monate nach Beendigung der letzten bewilligten Beschäftigung erteilt werden.

(3) Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen. Ausländer, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen oder Niederlassungsfreiheit haben, sind zu bevorzugen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung eine Verlängerung um höchstens sechs Monate einräumen, wenn der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gemäß Abs. 1 Z 1 im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a), können in diesem Wirtschaftszweig Beschäftigungsbewilligungen von vornherein bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden.

 

(3a) Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Erntehelferkontingenten gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen zu erteilen und nicht verlängerbar.

(4) Im Falle einer nicht durchgehenden Beschäftigung dürfen für einen Ausländer Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 und 2 nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden.

(4) Für einen Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden.

(5) Für Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums oder einer Schulausbildung verfügen, dürfen Beschäftigungs­bewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 und 2 nur für eine Gesamtdauer von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr erteilt werden.

(5) Für Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums oder einer Schulausbildung verfügen, dürfen Beschäftigungs­bewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nur für eine Gesamtdauer von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr erteilt werden.

(5a) bis (6) …

(5a) bis (6) …

Beschäftigungsmeldung bei Arbeitserlaubnis

 

§ 14d. (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

           1. innerhalb von drei Tagen den Beginn der Beschäftigung anzuzeigen,

           2. die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Ausländers mitzuteilen und

           3. innerhalb von drei Tagen die Beendigung der Beschäftigung zu melden.

(2) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat dem Regionalbeirat laufend die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit Arbeitserlaubnis zur Kenntnis zu bringen. Folgende Datenarten sind in diesem Zusammenhang den Ausschussmitgliedern zu übermitteln:

           1. Name, Adresse und Art des Betriebes;

           2. Name, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit des Ausländers;

           3. das Datum der Beschäftigungsaufnahme.

§ 14d. entfällt

Abschnitt III

Abschnitt III

B e f r e i u n g s s c h e i n

B e f r e i u n g s s c h e i n

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 15. (1) bis (2) …

§ 15. (1) bis (2) …

(3) Die Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer gemäß Abs. 1 Z 2 und der dreijährigen Erwerbstätigkeit eines niedergelassenen Elternteils gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt, wenn der Ehegatte bzw. der erwerbstätige Elternteil verstorben ist.

(3) Die Voraussetzung der dreijährigen Erwerbstätigkeit eines niedergelassenen Elternteils gemäß Abs. 1 Z 2 entfällt, wenn der erwerbstätige Elternteil verstorben ist.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Abschnitt IV

Abschnitt IV

B e t r i e b s e n t s a n d t e  A u s l ä n d e r

B e t r i e b s e n t s a n d t e  A u s l ä n d e r

Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung

Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung

§ 18. (1) bis (11) …

§ 18. (1) bis (11) …

(12) Für Ausländer, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, ist keine Entsende­bewilligung erforderlich. Die beabsichtigte Entsendung ist jedoch vom Ausländer oder von dessen Arbeitgeber oder vom inländischen Auftraggeber des Arbeitgebers vor der Arbeitsaufnahme bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel die Arbeitsleistungen erbracht werden, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat die Anzeige binnen zwei Wochen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung). Sie hat die Entsendung zu untersagen, wenn

           1. der Ausländer im Staat des Betriebssitzes nicht ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem keinen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder nicht über die entsprechenden Bewilligungen des Entsendestaates für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen verfügt oder

           2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7b Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden.

(12) Für Ausländer, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn

           1. der Ausländer im Staat des Betriebssitzes ordnungsgemäß und dauerhaft zu einer Beschäftigung zugelassen ist und in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht und

           2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7b Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Zur Prüfung dieser Voraussetzungen hat die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs­gesetz des Bundesministeriums für Finanzen die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Arbeitgeber und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsende­bestätigung begonnen werden.

 

 

Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht

Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht

§ 26. (1) bis (4a) …

§ 26. (1) bis (4a) …

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet,

           1. den Beginn der Beschäftigung eines Ausländers, für den eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, und

           2. die Beendigung der Beschäftigung eines Ausländers, für den eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt oder ein Befreiungs­schein ausgestellt wurde,

innerhalb von drei Tagen der zuständigen regionalen Geschäfts­stelle des Arbeitsmarktservice zu melden.

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice jeweils innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung eines im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 bewilligten Ausländers zu melden.

Rechtshilfe und Verständigungspflicht

Rechtshilfe und Verständigungspflicht

§ 27. (1) bis (3) …

§ 27. (1) bis (3) …

(4) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem NAG und dem FPG zuständigen Behörden über erteilte Beschäftigungsbewilligungen und hinsichtlich der im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 beschäftigten Ausländer zusätzlich über die vom Arbeitgeber gemeldete Beendigung der Beschäftigung (§ 26 Abs. 5 Z 2) in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem NAG und dem FPG zuständigen Behörden über erteilte Beschäftigungsbewilligungen und hinsichtlich der im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 beschäftigten Ausländer zusätzlich über die vom Arbeitgeber gemeldete Beendigung der Beschäftigung (§ 26 Abs. 5) in Kenntnis zu setzen.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. wer die im § 14d Abs. 1 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet, mit Geldstrafe von 400 Euro bis 2 500 Euro;

           3. entfällt

           4. …

           4. …

           5. wer

                a) entgegen § 18 Abs. 12 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Ausländer ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR ohne EU-Entsendebestätigung im Inland beschäftigt, oder

               b) entgegen § 18 Abs. 12 Arbeitsleistungen eines Ausländers ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR in Anspruch nimmt, der von seinem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäi­schen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, ohne dass für diesen eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde,

mit Geldstrafe bis zu 2 400 Euro;

           5. wer

                a) entgegen § 18 Abs. 12 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oder

               b) entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt,

obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 und 2 nicht erfüllt ist und auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

Abschnitt VII

Abschnitt VII

Abgabenrechtliche Bestimmungen

Abgabenrechtliche Bestimmungen

§ 31. Befreiungsscheine, die erstmals für Jugendliche im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 3 gemäß § 19 Abs. 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.

§ 31. Befreiungsscheine, die für Jugendliche gemäß § 19 Abs. 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind von den Gebühren befreit.

 

 

Wirksamkeitsbeginn

Wirksamkeitsbeginn

§ 34. (1) bis (33) …

§ 34. (1) bis (33) …

 

(34) Die §§ 1 Abs. 2 lit. a, e, f und i, 2 Abs. 3 lit. d, 4 Abs. 3 Z 7 und Abs. 8, 5 Abs. 3, 3a, 4 und 5, 13 Abs. 2, 15 Abs. 3, 18 Abs. 12, 26 Abs. 5, 27 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Z 5 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2007 ereignen. Die §§ 4 Abs. 3 Z 15, 14d und 28 Abs. 1 Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

 

 

Artikel 2

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

 

 

Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber
mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat

Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber
mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat

§ 7b. (1) bis (3) …

§ 7b. (1) bis (3) …

(4) Die Meldung nach Abs. 3 hat folgende Angaben zu enthalten:

(4) Die Meldung nach Abs. 3 hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,

           4. die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,

           5. bis 8. …

           5. bis 8. …

 

           9. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils eine Abschrift dieser Genehmigung,

 

         10. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils eine Abschrift der Aufenthaltsgenehmigung.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

(9) Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Abs. 3)

           1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder

           2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Abs. 3)

           1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder

           2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 200 Euro, im Wiederholungsfall von 800 Euro bis 2 400 Euro zu bestrafen.

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

           1. bis 19. …

           1. bis 19. …

 

         20. § 7b Abs. 4 Z 4, 9 und 10 und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2007 ereignen.