218 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (171 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union erlassen wird sowie das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz 1965, das Umwandlungsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch und das Übernahmegesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007 – GesRÄG 2007)

Ein die Richtlinie umsetzendes Bundesgesetz über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-VerschG) soll erlassen und das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz und das Umwandlungsgesetz geändert werden. Der Entwurf regelt die grenzüberschreitende Verschmelzung von AG und GmbH, ordnet im Sinn der durch die Richtlinie vorgegebenen Gleichbehandlung für die grenzüberschreitende Verschmelzung möglichst weitgehend die Geltung der für die nationale Verschmelzung maßgeblichen Bestimmungen an und orientiert sich hinsichtlich der  Kontrolle der verschiedenen Verfahrensabschnitte der grenzüberschreitenden Verschmelzung sowie hinsichtlich des Minderheiten- und Gläubigerschutzes an den Lösungen, die für die Gründung einer Europäischen Gesellschaft durch Verschmelzung im SE-Gesetz gefunden wurden. Dabei geht der Entwurf über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinaus, indem er die grenzüberschreitende Verschmelzung einer österreichischen GmbH oder AG mit allen Kapitalgesellschaften im Sinn der Richtlinie zulässt. Er beschränkt die grenzüberschreitende Verschmelzung österreichischer Gesellschaften also nicht auf eine Verschmelzung mit einem ausländischen Partner, dessen Rechtsform einer Rechtsform entspricht, mit der sich die beteiligte österreichische Kapitalgesellschaft nach innerstaatlichem Recht verschmelzen kann. Um einen sich daraus ergebenden Wertungswiderspruch zu vermeiden, soll – bei gleichzeitigem Ausbau des Minderheiten- und Gläubigerschutzes – im Aktiengesetz auch die Verschmelzung der AG auf die GmbH ausdrücklich zugelassen werden. Da die Richtlinie auch auf Umgründungsvorgänge anzuwenden ist, die das Umwandlungsgesetz zulässt, ist das Umwandlungsgesetz entsprechend einzuschränken, sodass die betroffenen Umgründungsvorgänge nur mehr nach Verschmelzungsrecht (und allenfalls vorangehenden Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern nach dem GesAusG) abgewickelt werden können. Gleichzeitig soll die Umsetzung der Richtlinie 2005/56/EG zu einem Vorgriff auf die Umsetzung der Mitgliedstaatenwahlrechte nach der Richtlinie 2006/68/EG zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals genutzt werden; es soll die Dauer, für die die Hauptversammlung den Vorstand in den Fällen des § 65 Abs. 1 Z 4, 7 und 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien ermächtigen kann, von derzeit 18 auf in Zukunft 30 Monate verlängert werden. Einige Änderungen im Aktiengesetz und die Änderungen im Unternehmensgesetzbuch und Umwandlungsgesetz dienen redaktionellen Anpassungen, insb. an eine Änderung des Börsebegriffs im Zug der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente und an die Abschaffung der Ersten Tagsatzung durch die Zivilverfahrens-Novelle 2001. Die Umsetzung des überwiegenden Teils des Art. 16 der Richtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer erfolgt gesondert durch eine Änderung des Arbeitsverfassungsrechts, das in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fällt.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. September 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Gernot Darmann, Mag. Dr. Beatrix Karl, Mag. Peter Michael Ikrath sowie die Bundesministerin für Justiz Dr. Maria Berger.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Heribert Donnerbauer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 1 (EU-Verschmelzungsgesetz)

Die Änderungen betreffen geringfügige terminologische Korrekturen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Aktiengesetzes 1965)

Zu §§ 220, 224a AktG:

Mit § 224a AktG in der Fassung der Regierungsvorlage sollte die gesetzliche Grundlage für die Bildung einer gebundenen Rücklage als Ausgleichsmaßnahme für die Kapitalentsperrung bei Verschmelzungen mit kapitalherabsetzendem Effekt geschaffen werden, bei denen nach der Judikatur des OGH der Kapitalerhaltungsgrundsatz zu beachten ist. Die dadurch ausgelöste Diskussion unter Umgründungsexperten hat aber inzwischen gezeigt, dass die der Leitentscheidung des OGH vom 11.11.1999, 6 Ob 4/99b, zum vorbeugenden Gläubigerschutz bei Verschmelzungen mit kapitalentsperrendem Effekt zugrundeliegenden Überlegungen nicht unumstritten sind. Der OGH ging in dieser Entscheidung nämlich davon aus, dass bei Verschmelzungen auf eine aufnehmende Gesellschaft mit niedrigerem Nennkapital als die übertragende Gesellschaft für die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft die Gefahr bestehe, dass das Vermögen der übertragenden Gesellschaft ohne Kapitalerhöhung in das Vermögen der übernehmenden Gesellschaft übergehe und sich dadurch gebundenes Kapital in freies verwandle und in der Folge an die Gesellschafter ausgeschüttet werden könne. Dem wird entgegen gehalten, dass zum einen die Verschmelzung auf eine übernehmende Gesellschaft mit niedrigerem Nennkapital keineswegs in allen Fällen zu „freiem Kapital“ bzw. ausschüttungsfähigen Beträgen führe, und zum anderen, dass es durchaus auch zu einem ausschüttungsfähigen Verschmelzungsgewinn in Fällen der Verschmelzung auf eine Gesellschaft mit höherem Nennkapital kommen könne. Auf die Reduktion des gebundenen Kapitals komme es daher nicht an; vielmehr müsse primär auf das Entstehen eines Verschmelzungsgewinns abgestellt werden. Auch wenn mit dem in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen § 224a AktG mehr Rechtssicherheit und praktische Erleichterungen geschaffen worden wären, zeigen diese Bedenken doch, dass noch zusätzlicher Diskussionsbedarf zur optimalen Ausgestaltung eines vorbeugenden Gläubigerschutzes bei Umgründungen – und nicht nur bei Verschmelzungen - besteht.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Heribert Donnerbauer, Kolleginnen und Kollegen einstimmig angenommen.

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Mag. Karin Hakl gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 09 20

                                Mag. Karin Hakl                                                      Mag. Heribert Donnerbauer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann