220 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (170 der Beilagen): Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organi­sierte Kriminalität

Im Kampf gegen das spezifische Verbrechen der Schlepperei steht den Mitgliedern der internationalen Staatengemeinschaft bislang kein vergleichbares globales Rechtsinstrument zur Verfügung. Durch die Schaffung eines Rechtsinstruments der Vereinten Nationen werden gemeinsame Standards im Kampf gegen die Schlepperei erreicht. Das Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität setzt weltweite Standards in der Bekämpfung der Schlepperei auf dem Land-, See- und Luftweg. Es beinhaltet Bestimmungen über die Schaffung von Straftatbeständen bei Schlepperei einschließlich Dokumentenfälschung, wobei die Gefährdung der Geschleppten als erschwerender Umstand anzusehen ist. Für die Schlepperei auf See wurden Sonderbestimmungen eingeführt.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Der Staatsvertrag ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 20. September 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger, Bettina Stadlbauer, Dr. Peter Wittmann, Mag. Peter Michael Ikrath, Mag. Gernot Darmann, Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl sowie die Bundesministerin für Justiz Dr. Maria Berger.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Justizausschuss vertritt weiters mit Stimmenmehrheit die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Ein von den Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Entschließungsantrag betreffend Denunziations-paragraf im Fremdenrecht fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Barbara Riener gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organi­sierte Kriminalität wird genehmigt.

2.      Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.      Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Wien, 2007 09 20

                                 Barbara Riener                                                       Mag. Heribert Donnerbauer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann