Vorblatt
Problem:
Durch die Änderung des Bundesministeriengesetzes sind die Zuständigkeiten nicht klar geregelt.
Ziel:
Schaffung von klaren Zuständigkeiten im Sinne des Bundesministeriengesetzes
Inhalt:
Anpassung der Zuständigkeiten an das Bundesministeriengesetz
Alternativen:
Keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Bestimmungen stehen in Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Durch die Änderung des Bundesministeriengesetzes sind Anpassungen im Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ erforderlich. In jene Bestimmungen, die ausschließlich für die Errichtung der Gesellschaft von Bedeutung sind und somit als historisch zu betrachten sind, wird nicht eingegriffen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.
Besonderer Teil
Zu Z 1 bis 5:
Die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 sieht eine Verschiebung der im Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ betroffenen Agenden vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz (vormals Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) zum neuen Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend (vormals Bundesministerium für Gesundheit und Frauen) vor.
Die entsprechenden Bestimmungen im Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ sind daher zu adaptieren. Die bisherige Aufsichtsratposition, die im Wege des ehemaligen Bundesministerium für Gesundheit und Frauen dem Bereich Frauenangelegenheiten zugeordnet war, soll auch weiterhin in diesem Bereich, nunmehr dem Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes zugeordnet, angesiedelt sein. Eine Aufsichtsratsposition erhält das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz.