230 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (11. Führerscheingesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 6 entfällt die Wortfolge „unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 ff,“.

2. § 4a Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Ausgenommen von den Bestimmungen über die zweite Ausbildungsphase sind Besitzer von ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigungen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach dem Erwerb ihrer Lenkberechtigung im Ausland nach Österreich verlegen, selbst wenn eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 erteilt wurde.

(3) Hat der Besitzer einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse A oder B seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) ins Ausland verlegt und ihn anschließend wieder in Österreich begründet, ist der Betreffende zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nur dann verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt der Wiederbegründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) der Erwerb der Lenkberechtigung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.“

3. In § 4c Abs. 2 fünfter Satz wird das Wort „sechster“ durch das Wort „siebenter“ ersetzt.

4. § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:

         „3. vollendetes 18. Lebensjahr:

                a) Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A;

               b) Klassen B und B+E;

                c) Klassen C und C+E (eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und C1+E ausgenommen in den Fällen des § 20 Abs. 2 und 3);

               d) Unterklassen C1 und C1+E;         

                e) Klasse F.

           4. vollendetes 21. Lebensjahr:

                a) Klasse A (ohne Vorstufe A);

               b) Klassen D und D+E.“

5. § 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.“

6. In § 8 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Mängel“ jeweils ersetzt durch das Wort „Beeinträchtigungen“.

7. In § 8 Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge „Leiden oder Gebrechen“ ersetzt durch die Wortfolge „gesundheitliche Beeinträchtigungen“.

8. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Kandidaten sind zur theoretischen Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nur zuzulassen, wenn sie

           1. verkehrszuverlässig sind,

           2. gesundheitlich geeignet sind und

           3. die theoretische Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule absolviert haben.

Ein gesonderter physischer Nachweis über die Absolvierung der theoretischen Ausbildung ist nicht erforderlich. Zur praktischen Fahrprüfung sind Kandidaten nur zuzulassen, wenn sie den Nachweis gemäß § 3 Abs. 1  Z 5 und den Nachweis über die Absolvierung der gesamten jeweils erforderlichen Ausbildung in der Fahrschule erbracht haben, wobei diese Ausbildung vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.“

9. Nach § 11 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Kandidaten für die Fahrprüfung für die Klassen C und/oder D sowie die Unterklasse C1, die die Grundqualifikation gemäß § 19a Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. I Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, § 14b Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG, BGBl. I Nr. 112/1996 idF BGBl. I Nr. 153/2006 oder § 44b Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz - KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 idF BGBl. I Nr. 153/2006 erwerben wollen, können beantragen, dass die in Abs. 4 Z 3 genannte Prüfungsfahrt um 45 Minuten auf insgesamt mindestens 90 Minuten ausgedehnt wird. Bei dieser Prüfungsfahrt ist das rationelle Fahrverhalten und die Einhaltung der Verkehrssicherheit zu bewerten und hat das Fahren auf Straßen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ortsgebietes zu umfassen und soll nach Möglichkeit in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen. Dabei gelten die ersten 45 Minuten dieser Prüfungsfahrt als die in Abs. 4 Z 3 genannte Prüfungsfahrt für die Erteilung der Lenkberechtigung der jeweiligen Klasse und ist auch gesondert zu beurteilen. Über das Bestehen der gesamten 90 minütigen Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten eine Bestätigung auszustellen sowie die Eintragung im Führerscheinregister vorzunehmen.“

10. § 13 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Wurde die Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage erteilt, kann der Kandidat binnen zwei Wochen nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung beantragen, dass ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung erlassen wird. Dieser Antrag sowie die Erlassung des Feststellungsbescheides sind von Gebühren und Abgaben befreit.“

11. § 14 Abs. 5 entfällt.

12. In § 16a Z 2 wird am Ende der lit. j) der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. k) angefügt:

              „k) die Angabe, ob der Antragsteller die Grundqualifikation gemäß § 19a Abs. 1 GütbefG, § 14b Abs. 1 GelverkG oder § 44b Abs. 1 KflG erwerben will sowie die Tatsache, ob die praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4a bestanden wurde oder nicht;“

13. In § 16a Z 5 lit. e entfällt die Wortfolge „und § 37a“.

14. In § 16a Z 13 wird nach lit. e folgende lit. f eingefügt:

               „f) Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung;“

15. In § 16b wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die gemäß § 16a in das Führerscheinregister aufgenommenen anonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.“

16. In § 20 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Verordnung  des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 902/1995“ ersetzt durch die Wortfolge „Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 190/2007“.

17. In § 20 Abs. 3 entfallen die Z 3, 4 und 6.

18. In § 23 Abs. 3 wird im Einleitungssatz nach der Wortfolge „Nicht-EWR-Staat“ die Wortfolge „oder sonstigem Gebiet“ eingefügt.

19. In § 24 Abs. 4 dritter Satz wird das Wort „ärztlich“ ersetzt durch das Wort „amtsärztlich“ und das Wort „ärztlichen“ durch das Wort „amtsärztlichen“.

20. § 30 Abs. 3 lautet:

„(3) Betrifft das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, in dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Hat eine Person mit Wohnsitz in Österreich, der die Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, trotzdem in einem EWR-Staat eine Lenkberechtigung erworben, so ist diese anzuerkennen, es sei denn, ein gemäß § 24 Abs. 4 eingeholtes amtsärztliches Gutachten bestätigt, dass die gesundheitliche Nichteignung nach wie vor besteht.“

21. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen.“

22. In § 30a Abs. 2 Z 12 wird nach dem Verweis „§ 102 Abs. 1 KFG 1967“ die Wortfolge „oder des § 13 Abs. 2 Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007“ eingefügt.

23. § 31 Abs. 5 lautet:

„(5) Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und ein Invalidenkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.“

24. In § 34 Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.“

25. In § 36 Abs. 1 Z 1 lit. d wird das Zitat „§ 16b Abs. 4“ ersetzt durch das Zitat „§ 16b Abs. 1 und 4“.

26. In § 43 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 11 Abs. 4a und § 16a Z 2 treten hinsichtlich der Klasse D am 10.9.2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10.9.2009 in Kraft. § 20 Abs. 3 tritt drei Jahre nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2007 in Kraft.“