Vorblatt

Problem:

Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1962 über den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Rotkreuzschutzgesetz), BGBl. Nr. 196/1962, hat sich das humanitäre Völkerrecht  weiterentwickelt, insbesondere durch die Annahme der beiden Protokolle I und II zu den Genfer Abkommen im Jahr 1977, BGBl. Nr. 527/1982, sowie des Protokoll III im Jahr 2005. Weiters ist den von Österreich mitgetragenen Beschlüssen der Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen innerstaatlich Rechnung zu tragen.

Ziel:

Schaffung eines den völkerrechtlichen Verpflichtungen und außenpolitischen Zusagen Österreichs entsprechenden Status des Österreichischen Roten Kreuzes sowie eines ausreichenden Schutzes der nach den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen geschützten Zeichen.

Inhalt:

Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes als nationale Rotkreuzgesellschaft, Festlegung seiner Aufgaben und der Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den österreichischen Behörden und dem Österreichischen Roten Kreuz, Schutz der nach den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen geschützten Zeichen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Kosten. Es ist zu erwarten, dass die durch das Gesetz verursachten geringfügigen Mindereinnahmen wegen Gebührenentfalls (§ 10) durch Mehreinnahmen aufgrund der erhöhten Verwaltungsstrafen (§ 9 Abs. 1 und 2) zumindest ausgeglichen werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es bestehen keine verbindlichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union in diesem Bereich. Das Gesetz widerspricht nicht den Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts (ABl. Nr. C 327 vom 23.12. 2005 S. 04).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Die vier Genfer Abkommen zum Schutz der Opfer des Krieges vom 12. August 1949 (im Folgenden: Genfer Abkommen) wurden nach verfassungsmäßiger Genehmigung durch den Nationalrat vom Bundespräsidenten ratifiziert und sind, nachdem die Ratifikationsurkunde am 27. August 1953 beim Schweizer Bundesrat hinterlegt worden ist, gegenüber Österreich am 27. Februar 1954 in Kraft getreten. Die Genfer Abkommen sind:

I. Das Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949,

II. das Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12. August 1949,

III. das Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949 und

IV. das Abkommen über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949.

Die Genfer Abkommen wurden in BGBl. Nr. 155/1953 verlautbart.

Die Protokolle I und II zu den Genfer Abkommen aus 1977 wurden nach verfassungsmäßiger Genehmigung durch den Nationalrat vom Bundespräsidenten ratifiziert und sind, nachdem die Ratifikationsurkunde am 13. August 1982 beim Schweizer Bundesrat hinterlegt worden ist, gegenüber Österreich am 13. Februar 1983 in Kraft getreten. Die Protokolle I und II sind:

I. das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und

II. das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II).

Diese Protokolle wurden in BGBl. Nr. 527/1982 verlautbart.

Das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) wurde am 8. Dezember 2005 von der diplomatischen Konferenz der Vertragsparteien der Genfer Abkommen in Genf angenommen und ist am 14. Jänner 2007 objektiv in Kraft getreten. Das Protokoll III wurde von der Republik Österreich unterzeichnet, aber bislang noch nicht ratifiziert.

Der Schutz des Namens und des Zeichens des Roten Kreuzes ist in Österreich derzeit im Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 über den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Rotkreuzschutzgesetz), BGBl. Nr. 196/1962, geregelt. Dieses Gesetz trug insbesondere den Erfordernissen der Art. 23 bis 26, 38 bis 44, 53 und 54 des I. Genfer Abkommens, der Art. 41 bis 45 des II. Genfer Abkommens sowie der Art. 18, 20, 21 und 22 des IV. Genfer Abkommens Rechnung.

Seit dem Inkrafttreten des Rotkreuzschutzgesetzes im Jahr 1962 hat sich das humanitäre Völkerrecht stetig weiterentwickelt. Insbesondere die Annahme der beiden Protokolle zu den Genfer Abkommen im Jahr 1977 sowie des Protokoll III im Jahr 2005 haben diese Entwicklung vorangetrieben.

Mit dem Protokoll III wurde ein zusätzliches geschütztes Zeichen, der „Rote Kristall“ eingeführt, der von nationalen Rotkreuzgesellschaften, von der Internationalen Förderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz unter bestimmten Umständen als Schutzzeichen verwendet werden bzw. von nationalen Gesellschaften als Kennzeichen gewählt werden kann. Der „Rote Kristall“ genießt dabei denselben Schutz wie die Zeichen des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes. Die Republik Österreich beabsichtigt, das Protokoll III zu ratifizieren. Mit dem vorliegenden Gesetz wird die innerstaatliche Grundlage für den Schutz des neuen Zeichens geschaffen und damit die Umsetzung des Protokoll III gewährleistet.

Neue Entwicklungen für die Vertragsstaaten der Genfer Abkommen haben sich auch aus den seit 1962 von den Internationalen Konferenzen vom Roten Kreuz und Roten Halbmond (im Folgenden: Rotkreuzkonferenzen) gefassten Beschlüssen ergeben. Bereits im Rotkreuzschutzgesetz 1962 wurde festgestellt, dass sich die Aufgaben des Österreichischen Roten Kreuzes aus den Genfer Abkommen von 1949 und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuzkonferenzen ergeben. Die Teilnehmer der Internationalen Rotkreuzkonferenzen sind die Vertragsstaaten der Genfer Abkommen (sohin auch die Republik Österreich), die nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften; jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Internationalen Rotkreuzkonferenzen werden somit von den Vertragsstaaten der Genfer Abkommen, die Teil der Internationalen Rotkreuzkonferenzen sind, mitgetragen. Die Beschlüsse sind daher sowohl für den Gesetzgeber als auch für die Vollziehung beachtlich.

Aufgrund dieser Entwicklungen wurde auf internationaler Ebene von der Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften ein Musterrotkreuzgesetz entworfen, das vielen der neuen Anforderungen gerecht wird. Dieses Musterrotkreuzgesetz wurde bereits im November 1999 bei der Internationalen Rotkreuzkonferenz in Genf präsentiert („Musterrotkreuzgesetz 1999“). Im offiziellen Bericht über die Ergebnisse der Konferenz heißt es dazu:

         „Nationale Gesellschaften haben ein einzigartiges Mandat, welches durch die Staaten in den Genfer Konventionen, in den Statuten der Bewegung und in anderen Beschlüssen der Internationalen Konferenz festgelegt ist. Nationale Gesellschaften üben in ihren Ländern zugunsten der Behörden öffentliche Funktionen im humanitären Bereich aus. Es ist im allgemeinen Interesse der Staaten, diese Funktionen wirksam zu schützen um zu gewährleisten, dass die nationalen Gesellschaften der Staaten weiterhin in der Lage sind, diese Funktionen unter den Bedingungen, welche die Staaten schaffen und die in internationalen Verträgen und Beschlüssen der Rotkreuzkonferenz, eingeschlossen der Rotkreuzgrundsätze, festgelegt sind, auszuüben.

         Um die nationalen Gesellschaften darin zu unterstützen, den Rotkreuzgrundsätzen treu zu bleiben, ist ein Zugeständnis der Regierungen in Gesetzesform notwendig. Dieses hat sicherzustellen, dass es nur eine Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaft pro Land gibt, welche für alle offen steht, dass diese beim Empfang von Zuwendungen keinen steuerlichen Hindernissen unterliegt, dass ihr Name und ihre Zeichen nicht missbraucht werden, dass führende religiöse, finanzielle oder politische Kräfte die Gesellschaft nicht dahingehend beeinflussen, andere Interessen als jene der am meisten Verwundbaren zu vertreten, usw.“ (Übersetzung des Österreichischen Roten Kreuzes)

Neben den angeführten Entwicklungen auf rechtlicher Ebene haben in der Praxis vor allem zahlreiche missbräuchliche Verwendungen des Rotkreuzzeichens gezeigt, dass durch die vorhandenen rechtlichen Bestimmungen offenbar kein ausreichender Schutz mehr gewährleistet werden kann.

Die Vertreter der Österreichischen Bundesregierung haben aus diesem Grund auf der 27. Internationalen Rotkreuzkonferenz 1999 in einer Verpflichtungserklärung („Pledge“) Folgendes zugesagt:

         “to undertake a review of the legislation currently in force regulating the status of the Austrian Red Cross and the protection of the Red Cross emblem (Red Cross Protection Law), with a view to adapt the law to current needs. This shall be done in close cooperation with the Austrian Red Cross. In this connection, the Draft Model Red Cross/ Red Crescent Law will be duly taken into consideration.“

         [„eine Überprüfung des derzeit geltenden Gesetzes über den Status des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Rotkreuzzeichens durchzuführen, im Hinblick darauf, das Gesetz an die aktuellen Bedürfnisse anzupassen. Dies soll in enger Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Roten Kreuz getan werden. In diesem Zusammenhang wird das Musterrotkreuzgesetz (der Konferenz, Anm.) entsprechend in Betracht gezogen werden.“]

Des weiteren wurde im Jahr 2006 vom „Advisory Service of International Humanitarian Law“ des IKRK ein aktualisiertes Musterrotkreuzgesetz (Musterrotkreuzgesetz 2006) präsentiert, in welchem nun auch das Zeichen des „Roten Kristalls“ berücksichtigt wird.

Mit dem vorliegenden Gesetz werden auch verschiedene Bestimmungen über das Österreichische Rote Kreuz, die v.a. aus historischen Gründen keine entsprechende formelle Rechtsgrundlage haben, kodifiziert, wie z.B. die Ermächtigung zur Führung des Bundeswappens mit dem Roten Kreuz am Brustschild (die durch kaiserlichen Erlass erteilt und seitdem lediglich behördlich bestätigt worden war) oder die traditionelle und mittlerweile im Postgesetz, BGBl. I Nr. 18/1998 in der jeweils geltenden Fassung, bestätigte Durchführung des Rotkreuz-Vermisstensuchdienstes.

Zusammenfassend sind daher folgende Bedürfnisse anzuführen, welchen mit der Schaffung eines neuen Rotkreuzgesetzes Rechnung getragen werden soll:

           1. Umsetzung des von der Republik Österreich mitbeschlossenen internationalen Musterrotkreuzgesetzes;

           2. Berücksichtigung der seit 1962 geschaffenen, relevanten völkerrechtlichen Instrumente (Protokolle zu den Genfer Abkommen von 1949) und insbesondere Berücksichtigung und innerstaatliche Umsetzung des Protokoll III; international kann Österreich damit eine positive Vorbildwirkung im humanitären Bereich zeigen;

           3. Reaktion auf die in der Vergangenheit hohe Zahl von Missbräuchen des Zeichens des Roten Kreuzes durch Schaffung eines adäquaten, zeitgemäßen gesetzlichen Schutzes;

           4. Schaffung einer zeitgemäßen, korrekten und international beispielgebenden Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes;

           5. Aufnahme und Absicherung der besonderen Aufgaben des österreichischen Jugendrotkreuzes;

           6. Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den Kriegsvermisstensuchdienst im Einklang mit den Erfordernissen der heutigen datenschutzrechtlichen Lage;

           7. Klarere Darstellung der Aufgaben und Tätigkeiten des Österreichischen Roten Kreuzes und deren Durchführung, sowie die ausdrückliche Verpflichtung zur Einhaltung der Rotkreuzgrundsätze durch das Österreichische Rote Kreuz.

Finanzielle Auswirkungen:

Dem Bund erwachsen durch dieses Bundesgesetz keine unmittelbaren Kosten. An Gebühreneinnahmen entfallen die jährliche Grundgebühr für den Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) in der Höhe von 1000 Euro. Darüber werden pro Jahr etwa 150 ZMR-Abfragen erforderlich, welche 3 Euro pro Abfrage kosten. Durch die Befreiung der Übermittlung von Familiennachrichten entfallen keine zusätzlichen Einnahmen, da diese bereits von § 23 Postgesetz erfasst sind. Der diesbezügliche Einnahmenentfall des Bundes ist somit mit etwa 1450 Euro jährlich zu beziffern.

Dem ist gegenüberzustellen, dass der Strafrahmen mit diesem Gesetz von bisher bis zu 30.000 Schilling (umgerechnet rund 2180,19 Euro) auf 360,-- bis 3.600,-- Euro angehoben wurde (sh. § 9 Abs. 1). Weiters wurde ein qualifizierter Straftatbestand mit Strafen von  800,-- bis 15.000,-- Euro eingeführt (sh. § 9 Abs. 2). Diese Zahlen lassen erkennen, dass bereits bei einer sehr geringen Zahl an Verurteilungen wegen Verstoß gegen dieses Bundesgesetz Mehreinnahmen zu erwarten sind, die den durch dieses Bundesgesetz verursachten Einnahmenentfall zumindest ausgleichen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung dieser Materie gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12, Art. 10 Abs. 1 Z 15, Art. 10 Abs. 1 Z 8 und Art. 16 Abs. 4 B-VG. Gemäß Art. 16 Abs. 4 B-VG sind die Länder verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen, insbesondere auch zur Erlassung der notwendigen Gesetze auf den Bund über. Schon in den erläuternden Bemerkungen zum Rotkreuzschutzgesetz 1962 wurde befunden, dass seit der Ratifizierung der Genfer Abkommen bereits eine ausreichende Frist verstrichen war (acht Jahre), ohne dass die Länder entsprechende Gesetze erlassen hätten und daher die Bundeskompetenz begründet war. Heute muss dies umso mehr - und mittlerweile auch für die beiden Protokolle von 1977 - gelten.

II. Besonderer Teil

Zu § 1 Abs. 1:

In Satz 1 wird das Österreichische Rote Kreuz wie bereits im Rotkreuzschutzgesetz 1962 als nationale Gesellschaft im Sinne des Art. 26 des I. Genfer Abkommens ausdrücklich anerkannt. Diese Anerkennung ist eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle auf das Österreichische Rote Kreuz. Gemäß  Art. 26 des I. Genfer Abkommens wird nämlich das Personal der von ihrer Regierung gebührend anerkannten und zugelassenen nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und anderer freiwilliger Hilfsgesellschaften, das für dieselben Aufgaben wie das im Art. 24 erwähnte Personal (militärisches Sanitätspersonal) verwendet wird, dem in Art. 24 erwähnten Personal unter der Voraussetzung gleichgestellt, dass das Personal dieser Gesellschaften den Militärgesetzen und -vorschriften unterstellt ist.

Der Rotkreuzgrundsatz der Einheit – einer der gemäß § 1 Abs. 2 verbindlichen Rotkreuzgrundsätze - macht die in Satz 2 formulierte Ausschließlichkeitsklausel erforderlich, mit der  festgeschrieben wird, dass es neben dem Österreichischen Roten Kreuz keine weiteren Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften in Österreich geben kann. Diese Feststellung ist dem Musterrotkreuzgesetz nachgebildet.

Versuche verschiedener Privatpersonen in den neunziger Jahren, einen Verein „Kurdischer Roter Halbmond“ in Österreich ins Leben zu rufen – in Deutschland war dies aufgrund der mangelhaften Rechtslage tatsächlich erfolgt – zeigen, dass diesbezüglich klare Bestimmungen notwendig sind.

In Satz 3 wird festgehalten, dass das Österreichische Rote Kreuz seine Zweigvereine, deren Zweigvereine sowie Gesellschaften, an denen es oder diese Zweigvereine beteiligt sind ermächtigen kann, den Namen des Roten Kreuzes zu verwenden. Dies trägt der Struktur des Österreichischen Roten Kreuzes mit seinen Landesverbänden, Bezirksstellen und Tochtergesellschaften, die teilweise eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, Rechnung. Der Begriff des Zweigvereins ist § 1 Abs. 4 Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr.  66/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005, entnommen. Welche Organe des Österreichischen Roten Kreuzes diese Ermächtigung vornehmen, ergibt sich aus dessen Satzung.

Zu § 1 Abs. 2:

Hier wird festgehalten, dass das Österreichische Rote Kreuz als Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung sowie die Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1, welche als Untergliederungen bzw. Teile des Österreichischen Roten Kreuzes den Namen des Roten Kreuzes verwenden dürfen, an die sieben Rotkreuzgrundsätze gebunden sind. Diese wurden von der XX. Internationalen Rotkreuzkonferenz in Wien 1965 beschlossen und sind somit auch für die Vertragsstaaten der Genfer Abkommen verbindlich.

Die sieben Rotkreuzgrundsätze sind: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität und werden wie folgt erläutert:

         „Menschlichkeit. Der Mensch ist immer und überall Mitmensch.

         Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, entstanden aus dem Willen, den Verwundeten der Schlachtfelder unterschiedslos Hilfe zu leisten, bemüht sich in ihrer internationalen und nationalen Tätigkeit, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu lindern. Sie ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Sie fördert gegenseitiges Verständnis, Freundschaft, Zusammenarbeit und einen dauerhaften Frieden unter allen Völkern.

         Unparteilichkeit. Hilfe in der Not kennt keine Unterschiede.

         Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung unterscheidet nicht nach Nationalität, Rasse, Religion, sozialer Stellung oder politischer Überzeugung. Sie ist einzig bemüht, den Menschen nach dem Maß ihrer Not zu helfen und dabei den dringendsten Fällen den Vorrang zu geben.

         Neutralität. Humanitäre Initiative braucht das Vertrauen aller.

         Um sich das Vertrauen aller zu bewahren, enthält sich die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung der Teilnahme an Feindseligkeiten wie auch, zu jeder Zeit, an politischen, rassischen, religiösen oder ideologischen Auseinandersetzungen.

         Unabhängigkeit. Selbstbestimmung wahrt unsere Grundsätze.

         Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist unabhängig. Wenn auch die nationalen Gesellschaften den Behörden bei ihrer humanitären Tätigkeit als Hilfsgesellschaften zur Seite stehen und den jeweiligen Landesgesetzen unterworfen sind, müssen sie dennoch eine Eigenständigkeit bewahren, die ihnen gestattet, jederzeit nach den Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu handeln.

         Freiwilligkeit. Echte Hilfe braucht keinen Eigennutz.

         Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verkörpert freiwillige und uneigennützige Hilfe ohne jedes Gewinnstreben.

         Einheit. In jedem Land einzig und für alle offen.

         In jedem Land kann es nur eine einzige nationale Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaft geben. Sie muss allen offen stehen und ihre humanitäre Tätigkeit im ganzen Gebiet ausüben.

         Universalität. Die humanitäre Pflicht ist weltumfassend.

         Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist weltumfassend. In ihr haben alle nationalen Gesellschaften gleiche Rechte und die Pflicht, einander zu helfen.“

Diese Grundsätze wurden von der XX. Internationalen Rotkreuzkonferenz 1965 in Wien proklamiert. Der vorliegende angepasste Text ist in den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung enthalten, die von der XXV. Internationalen Rotkreuzkonferenz 1986 in Genf angenommen wurden.

Die Untertitel stellen eine Interpretation der Grundsätze dar. Sie wurden am 6. Dezember 1994 in der 147. Sitzung des Arbeitsausschusses des Österreichischen Roten Kreuzes beschlossen.

Die Verpflichtung der Staaten, die Bindung des Roten Kreuzes an seine sieben Grundsätze zu respektieren, bedeutet beispielsweise, dass die Rotkreuzgesellschaft durch keine behördlichen Akte dazu gezwungen werden darf, gegen diese Grundsätze zu verstoßen. So wäre beispielsweise der Versuch einer Einflussnahme auf die Organe des Roten Kreuzes und deren satzungsmäßige Entscheidungsfindung ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit.

In der Resolution 55 (I) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. November 1946 wird dazu ausgeführt:

„RESOLUTION 55 (I) DER GENERALVERSAMMLUNG DER VEREINTEN NATIONEN

IN BEZUG AUF DAS ROTE KREUZ

Die Generalversammlung lenkt die Aufmerksamkeit der Mitglieder der Vereinten Nationen auf die Tatsache, dass insbesondere die folgenden Ziele von besonderer Bedeutung sind:

         dass die angesprochenen Mitglieder die Bildung und Zusammenarbeit von gehörig bevollmächtigten, freiwilligen nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften unterstützen und fördern;

         dass jederzeit der unabhängige und freiwillige Charakter der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften unter allen Umständen respektiert wird, vorausgesetzt dass sie von ihren Regierungen anerkannt werden und ihre Arbeit im Einklang mit den Prinzipien der Genfer und Haager Konventionen und dem Humanitären Geist des Roten Kreuzes und Roten Halbmondes durchführen;

         dass alle notwendigen Schritte gesetzt werden um sicherzustellen, dass unter allen Umständen der Kontakt zwischen den nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften aller Länder gepflegt wird, um zu ermöglichen, dass diese ihre humanitären Aufgaben durchführen.“ (Übersetzung des Österreichischen Roten Kreuzes)

Die Einhaltung der Rotkreuzgrundsätze war und ist auch eine der Voraussetzungen für die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz.

Zu § 2 Abs. 1:

Der Aufgabenbereich des Österreichischen Roten Kreuzes wird festgelegt. Der Text des Rotkreuzschutzgesetzes 1962 war dabei um die beiden Protokolle 1977 zu ergänzen. Weiters werden ausdrücklich jene Aufgaben genannt, die sich aus den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuzkonferenzen sowie aus den diesbezüglichen Bestimmungen der Satzung des Österreichischen Roten Kreuzes ergeben.

Zu § 2 Abs. 2 und 3:

Abs. 2 enthält den Hinweis, dass das Österreichische Rote Kreuz als freiwillige Hilfsgesellschaft die Behörden im humanitären Bereich unterstützt. Der Text entspricht dem internationalen „Musterrotkreuzgesetz 1999“, wie es auf der 27. Internationalen Rotkreuzkonferenz auch von der Republik Österreich beschlossen wurde. Im Musterrotkreuzgesetz 1999 heißt es dazu: „1.2. The society is […] auxiliary to the public authorities….“ Dieses Konzept der Hilfsfunktion des Roten Kreuzes hat ihren Ursprung bereits beim Gründer des Roten Kreuzes Henry Dunant und findet sich schon in der Resolution der Gründungskonferenz der Rotkreuzbewegung von 1863. Der Grundsatz, dass die nationalen Gesellschaften als neutrale Helfer am Schlachtfeld den Heeressanitätsdienst unterstützen und diesem untergeordnet sind, ist in den Genfer Abkommen festgeschrieben. Seit dem 20. Jahrhundert wird das Konzept der Hilfsfunktion nicht mehr ausschließlich auf den Kriegsfall bezogen, sondern auch auf vielfältige andere Aktivitäten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegungen ausgedehnt.

Die Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, welche von der 25. Internationalen Rotkreuzkonferenz im Jahr 1986 beschlossen wurden, führen in Artikel 4 ausdrücklich an, dass eine nationale Gesellschaft nur dann von der Bewegung anerkannt werden kann, wenn sie von ihrer Regierung als freiwillige Hilfsorganisation und „auxiliary to the public authorities“ (Unterstützer der Behörden) im humanitären Bereich anerkannt ist.

Im Jahr 1995 wurden die Staaten von der 26. Internationalen Rotkreuzkonferenz in Resolution 5 aufgefordert, das Mandat der nationalen Gesellschaften als autonome humanitäre Organisationen, welche gegenüber ihren Regierungen eine „auxiliary role“ innehätten, erneut zu bestätigen.

In Resolution 1 der 28. Internationalen Rotkreuzkonferenz im Dezember 2003 und in den mit dieser Resolution angenommenen Texten werden die Staaten mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, die „auxiliary role“ ihrer nationalen Gesellschaften in Hinblick auf den Bereich des Katastrophenmanagements und der Katastrophenhilfe sowie im Gesundheitsbereich anzuerkennen.

Anlässlich der 28. Internationalen Rotkreuzkonferenz wurde auch die Studie „National Red Cross and Red Crescent Societies as auxiliaries to the public authorities in the humanitarian field“ präsentiert. Diese Studie wurde von der Internationalen Rotkreuzkonferenz und somit auch von der Republik Österreich angenommen (Resolution 1 vom 6. Dezember 2003).

In der Studie wird die unterstützende Stellung nationaler Gesellschaften gegenüber den Behörden bei der Erfüllung von Staatsaufgaben dargestellt, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 ergibt. Demnach haben nationale Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften als „auxiliary to the public authorities“ (Unterstützer der Behörden) eine besondere rechtliche Stellung. Zwischen Staat und nationaler Gesellschaft bestehe eine Partnerschaft, die menschliches Leiden verhüten und lindern, Leben und Gesundheit schützen, den Respekt für den Menschen sichern und gegenseitiges Verständnis sowie Freundschaft, Vertrauen und andauernden Frieden zwischen allen Völkern fördern soll.

Um dieser Wechselbeziehung zwischen nationaler Gesellschaft und Staat besser Rechnung zu tragen, wurde im Satz 2 des Abs. 2 festgehalten, dass die Bedingungen für die Unterstützung, die Übertragung von privatwirtschaftlichen Aufgaben sowie die Kostenregelung im Vereinbarungswege zwischen nationaler Rotkreuzgesellschaft und Behörden festzulegen sind. Diese Vereinbarungen können auch nur für einen konkreten Anwendungsfall geschlossen werden. Eine Übertragung von hoheitlichen Aufgaben per Bescheid wird durch § 2 Abs. 2 nicht ausgeschlossen.

Dem Konzept der Hilfsfunktion wird insbesondere auch im Abs. 3 Rechnung getragen, wo festgehalten wird, dass die Behörden das Österreichische Rote Kreuz bei der Erfüllung seiner in Abs. 1 genannten Aufgaben im Rahmen ihrer organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten zu unterstützen haben. Bei dieser Unterstützung kann es sich um verschiedene Maßnahmen im organisatorischen und finanziellen Bereich handeln, wie z.B. Schaffung von geeigneten rechtlichen Rahmenbedingungen, Subventionierung oder Finanzierung von Leistungen, die im Auftrag der Behörden vom Roten Kreuz erbracht werden, jeweils im Budgetrahmen der Behörden. Der Begriff der Behörde bezeichnet in diesem Zusammenhang die Verwaltungsbehörden, nicht aber die Gerichte. Mit dieser Bestimmung wird eine generelle Zielvorgabe vorgenommen; sie enthält jedoch keine Verpflichtung der österreichischen Behörden zu einem bestimmten Handeln.

Zu § 2 Abs. 4:

Abs. 4 enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf den Suchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und seine Aufgaben. Dazu normiert beispielsweise die Resolution XVI der Internationalen Rotkreuzkonferenz 1986 nicht nur eine Verpflichtung der nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, bei Familienzusammenführungen, beim Nachrichtenaustausch und bei der Suche nach Vermissten zu kooperieren, sondern ersucht auch die Regierungen, die Bemühungen der nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften betreffend Suchdienst und Familienzusammenführungen zu unterstützen.

Der Suchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes wird auf Antrag von Personen, die durch einen Krieg, Kriegsfolgen, einen Konflikt, eine Katastrophe, Migration oder Flucht den Kontakt zu einem engen Familienangehörigen verloren haben, aktiv und führt dann Nachforschungen nach dessen Verbleib durch. Auskünfte und Daten werden somit ausschließlich dann eingeholt, wenn ein Antrag bzw. ein Auskunftsersuchen eines engen Familienangehörigen vorliegt.

Für die Erfüllung der Aufgaben des Suchdienstes ist in der Regel unter anderem zumindest die Einholung folgender Daten und Angaben des Gesuchten erforderlich: Familienname, Vorname, frühere Familiennamen, Geburtsort und vollständiges Geburtsdatum, Name des Vaters, Name der Mutter, Verwandtschaftsverhältnis,  Familienstand, Beruf, Nationalität, letzter Aufenthaltsort, aktuelle Adresse, bei Militärangehörigen: Einheit, Rang, Feldpostnummer, Grablage, Angaben zum Schicksal.

Die Einholung von Auskünften erfolgt sowohl durch Recherche in Archiven als auch in aktuellen Datenbanken. Daten, die nicht bereits vom Antragsteller bekannt gegeben werden (i. d. R. vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, die letzte Adresse, Datum und Herkunft der letzen Nachricht, sowie die Ursache des Kontaktverlustes) werden bei Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörden, bei Archiven und bei anderen Organisationen nachgefragt.

Die Auskünfte und damit Daten werden dabei einzig und alleine mit dem Ziel eingeholt und weitergeleitet, den Kontakt zwischen dem Antragsteller und der vermissten Person wieder herzustellen, das Schicksal der vermissten Person zu klären, oder eine militärische oder zivile Tätigkeit oder Gefangenschaft während eines Konfliktes oder einer Katastrophe zu bestätigen.

Wird eine gesuchte Person gefunden, werden deren Daten darüber hinaus nur mit deren ausdrücklichem Einverständnis an den Antragsteller weitergegeben.

§ 23 Postgesetz 1997, BGBl. I Nr. 18/1998 in der jeweils geltenden Fassung bestätigt die - bereits vor Erlassung des Postgesetzes 1997, bestehende - Postgebührenbefreiung für den Vermisstensuchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und seiner Landesverbände sowie sonstige Postgebührenbefreiungen nach den Bestimmungen der Genfer Abkommen.

Zu § 3:

Hier werden die Stellung und die Aufgaben des Österreichischen Jugendrotkreuzes, das rechtlich ein Teil des Österreichischen Roten Kreuzes ist, geregelt. Die Programme des Jugendrotkreuzes ergeben sich aus den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuzkonferenzen. Wichtiger Aufgabenschwerpunkt des Jugendrotkreuzes ist die Verbreitung der Genfer Abkommen. Die Genfer Abkommen verpflichten die Vertragsstaaten zur Verbreitung im weitestmöglichen Umfang (Vgl. Art. 47 des I. Genfer Abkommens, Art 48 des II. Genfer Abkommens, Art. 127 des III. Genfer Abkommens, Art. 144 des IV. Genfer Abkommens, Art. 83 (1) des I. Zusatzprotokolls und Art. 19 des II. Zusatzprotokolls). Gemäß Art. 3 des Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, die auf der 26. Internationalen Rotkreuzkonferenz im Jahr 1995 beschlossen wurden, haben nationale Gesellschaften das humanitäre Völkerrecht zu verbreiten und die Regierungen bei der Verbreitung zu unterstützen. Diese Aufgabe übernimmt in Österreich unter anderem das Österreichische Jugendrotkreuz.

Die ausdrückliche Anerkennung der Tätigkeit des Jugendrotkreuzes sowie die sich gemäß § 2 Abs. 3 ergebende generelle Verpflichtung der österreichischen Behörden und damit auch aller Schulbehörden, diese Tätigkeiten im Sinne der Beschlüsse der Internationalen Rotkreuzkonferenzen zu unterstützen, wurde mit Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, GZ 33.359/1-V/3/2001, für den Bildungsbereich spezifiziert geregelt. Durch dieses Bundesgesetz wird an der bisherigen Stellung des Österreichischen Jugendrotkreuzes nichts verändert.

Zu § 4:

Diese Bestimmung normiert die Verschwiegenheitspflicht von Rotkreuzmitarbeitern. Sie ist erforderlich, um der Sonderstellung der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, deren Aktivitäten auf den Konferenzen von den Staatenvertretern festgelegt werden, Rechnung zu tragen. Die Verschwiegenheit spielt bei Auslandseinsätzen eine bedeutende Rolle: Nicht selten ist es dem Roten Kreuz in kritischen Situationen – häufig als einziger Hilfsorganisation - möglich, den Dialog mit allen Beteiligten aufrecht zu erhalten und auch mit Opfern oder mit Kriegsgefangenen vertraulich zu sprechen. Dies ist nur deshalb möglich, weil bekannt ist, dass das Rote Kreuz sämtliche Informationen streng vertraulich behandelt und sein Mandat stets neutral und verschwiegen ausübt.

Für das IKRK ist diese Verschwiegenheit seit langem international anerkannt und findet sich in mehreren rechtlichen Quellen wieder.

Bereits im Jahr 1999 hat eine Verfahrenskammer des Internationalen Gerichts für das ehemalige Jugoslawien in einer Entscheidung ausgesprochen, dass es als Gewohnheitsrecht anzusehen ist, dass das IKRK ein absolutes Recht auf Geheimhaltung von vertraulichen Informationen innehat (Vgl. Entscheidung vom 27. Juli 1999 im Fall Ankläger gegen Simić u.a.).

Ausdrücklich verankert wurde dieses Recht in der Verfahrens- und Beweisordnung des Internationalen Strafgerichtshofs, dessen Statut die Republik Österreich im Jahr 2002 ratifiziert hat (BGBl. III Nr. 180/2002). Regel 73 Z 4 der Verfahrens- und Beweisordnung sieht vor, dass Informationen, die Vertreter oder Mitarbeiter des IKRK in Ausübung ihres Mandates erhalten haben, vor dem Gericht in der Regel nicht preisgegeben werden müssen.

Auch in zahlreichen Sitzabkommen, die das IKRK mit mehr als 60 Staaten abgeschlossen hat, sind vielfach Regelungen vorgesehen, die das IKRK davor schützen, in Zeugenaussagen vertrauliche Informationen preisgeben zu müssen.

Diese für die Mitarbeiter des IKRK anerkannte Verschwiegenheit ist auch für die Mitarbeiter nationaler Rotkreuzgesellschaften in internationalen Einsätzen von größter Bedeutung. Würden Rotkreuzmitarbeiter vertrauliche Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen, würde dieses Vertrauen aller Beteiligten in seine Verschwiegenheit rasch ausgehöhlt und die Arbeit des Roten Kreuzes dadurch massiv behindert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich formell um Rotkreuzmitarbeiter des IKRK oder einer nationalen Gesellschaft handelt. Zumal in den Augen der Öffentlichkeit in der Regel nicht zwischen Mitarbeitern des IKRK und Mitarbeitern nationaler Gesellschaften unterschieden wird, könnte es auch die Arbeit des IKRK gefährden, wenn Mitarbeiter nationaler Gesellschaften vor nationalen Gerichten aussagen. Aus diesem Grund sollen Rotkreuzmitarbeiter zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Erfüllung von internationalen Aufgaben der Rotkreuz- oder Rothalbmondbewegung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet sein, deren Offenlegung die Arbeit des Roten Kreuzes oder seiner Schutzbefohlenen gefährden könnte. Darüber hinaus wird ausdrücklich festgehalten, dass Mitarbeiter zur Verschwiegenheit über jene Tatsachen verpflichtet sind, die ihnen aufgrund eines bestimmten Vertrauensverhältnisses bekannt werden. Ein derartiges Vertrauensverhältnis könnte etwa das Verhältnis zwischen Rotkreuzarzt und Patient aber auch zwischen Delegiertem und Kriegsgefangenen sein.

Das Österreichische Rote Kreuz hat seine Mitarbeiter geeigneter Form (z.B. Dienstverträge, Verschwiegenheitserklärungen, etc.)  auf diese Verschwiegenheit hinzuweisen.

Bestehende Verschwiegenheitsbestimmungen bleiben von dieser Regelung unberührt, so etwa die Bestimmungen im Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2006, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  90/2006, Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr.   361/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 361/1990, oder im Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  13/2005.

Zu § 5 Abs. 1:

Das Aussehen des Zeichens des Österreichischen Roten Kreuzes wird festgelegt, wie es in Art. 38 des I. Genfer Abkommens beschrieben wird. Das Österreichische Rote Kreuz ist bei der Verwendung dieses Zeichens an die Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle sowie an die Konferenzbeschlüsse gebunden. In § 5 wird es ermächtigt, die Verwendung des Kennzeichens anderen Personen und Einrichtungen zu gestatten (zu den Begriffen „Zeichen“, „Schutzzeichen“ und „Kennzeichen“ siehe die Erläuterungen zu § 8). Einrichtungen, die vom Österreichischen Roten Kreuz ermächtigt werden, sind wiederum die Landesverbände und Bezirksstellen des Österreichischen Roten Kreuzes sowie Tochtergesellschaften, die Rotkreuzaufgaben ausführen. Möglich ist aber beispielsweise auch eine befristete Ermächtigung an Unternehmen oder Einzelpersonen im Rahmen von Kooperationen, die das Österreichische Rote Kreuz eingeht, um beispielsweise seinen Bekanntheitsgrad zu erhöhen, auf den besonderen Schutz des Rotkreuzzeichens aufmerksam zu machen oder für seine humanitäre Tätigkeit Spenden zu gewinnen.

Der Gebrauch des Rotkreuzzeichens erfolgt dabei immer gemäß den jeweils gültigen „Ausführungsbestimmungen zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes oder Roten Halbmondes durch die Nationalen Gesellschaften“, beschlossen von der XX. Internationalen Rotkreuzkonferenz (Wien 1965), revidiert vom Delegiertenrat der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung in Budapest 1991.

Sh. auch die Erläuterungen zu Art. 8 Abs. 1.

Zu § 5 Abs. 2:

Die Befugnis zur Führung des Bundeswappens reicht zurück auf die kaiserliche Entschließung vom 12. Jänner 1880, mit der die Berechtigung verliehen worden ist, auf dem Siegel den k.k. Reichsadler zu führen. Mit Schreiben vom 27. August 1984 des Bundesministeriums für Inneres an das Österreichische Rote Kreuz wird festgestellt, dass diese kaiserliche Entschließung Gesetzescharakter hat. Um klarzustellen, dass das Österreichische Rote Kreuz auch künftig befugt ist, das Bundeswappen zu führen, wird es mit der vorliegenden Bestimmung dazu ermächtigt.

Zu § 6:

Die Verwendung des Schutzzeichens - das durch die Genfer Abkommen den Staaten als deren Vertragsparteien zur Verfügung gestellt wird (sh. insbesondere Art. 38 bis 44 I. Genfer Abkommen) - durch das Österreichische Bundesheer sowie durch ausländische Streitkräfte auf österreichischem Staatsgebiet, etwa zur Kennzeichnung von militärischem Sanitätspersonal, -fahrzeugen oder -einrichtungen, bleibt von diesem Gesetz unberührt.

Zur Verwendung des Personals der von den Regierungen gebührend anerkannten und zugelassenen nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und anderer freiwilliger Hilfsgesellschaften, das für dieselben Aufgaben wie das Sanitätspersonal verwendet wird, sh. Art. 26 I. Genfer Abkommen.

Zum Begriff der Militärbehörde ist anzumerken, dass der in der deutschen Übersetzung der Genfer Abkommen verwendete Ausdruck nicht im Sinne des Behördenbegriffs der österreichischen Rechtsordnung zu verstehen ist. Als „Militärbehörde“ können auch solche Dienststellen in Frage kommen, denen kein Behördencharakter zukommt, sofern sie für die Besorgung militärischer Angelegenheiten zuständig sind.

Zu § 7:

Die Bezirksverwaltungsbehörden sind die zur Durchführung der Bestimmungen der Art. 18 Abs. 2 bis 4, 20 Abs. 2 und 3, 21 und 22 Abs. 2 des IV. Genfer Abkommens und Art. 18 und 23 Abs. 1 des Protokoll I zuständigen Behörden.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 und 3, Art. 21 und Art. 22 Abs. 2 des IV. Genfer Abkommens sind die unter dem Schutz dieses Abkommens stehenden Zivilgüter ebenfalls mit dem Zeichen des Roten Kreuzes zu versehen. Gemäß Art. 18 Abs. 2 in Zusammenhang mit Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 darf die Erlaubnis zum Gebrauch des Rotkreuzzeichens nur Zivilspitälern und demjenigen Personal erteilt werden, welches ausschließlich für die Pflege von Verwundeten, Kranken, Schwachen und Wöchnerinnen bestimmt ist; das Rotkreuzzeichen darf nur auf Fahrzeugen angebracht werden, die ausschließlich zum Transport der erwähnten Personen bestimmt sind (Art. 21 und Art. 22 Abs. 1); das Personal darf die Armbinde mit dem Rotkreuzzeichen nur in besetzten Gebieten und militärischen Operationszonen und nur während es im Dienst steht tragen (Art. 20 Abs. 2 und 3).

Gemäß Art. 18 des Protokoll I sind das Sanitäts- und Seelsorgepersonal sowie die Sanitätseinheiten und -transportmittel erkennbar zu machen. Gemäß Abs. 4 werden Sanitätseinheiten und -transportmittel mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle mit dem Schutzzeichen versehen. Art. 23 des Protokoll I beschreibt die Kennzeichnung von Sanitätsschiffen und anderen Sanitätswasserfahrzeugen.

Zu § 8 Abs. 1:

Dieser Absatz enthält jene Verbotsnormen und Sanktionen, die zur Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen aus den Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle hinsichtlich des Zeichenschutzes im innerstaatlichen Bereich erforderlich sind.

Das Verbot der Verwendung eines Zeichens als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß § 5 Abs. 1 bezieht sich nur auf das in § 5 Abs. 1 geregelte Zeichen des Roten Kreuz auf weißem Grund in seiner Funktion als Kennzeichen. Die Verwendung der anderen in § 8 Abs. 1 aufgezählten Zeichen - einschließlich des Roten Kreuzes in seiner Funktion als Schutzzeichen - ist daher (nur) entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle verboten, da eine Ermächtigung zur Verwendung durch das Rote Kreuz in diesen Fällen nicht vorgesehen ist.

Zu § 8 Abs. 1 lit. a:

Die Verwendung des Rotkreuzzeichens wird in den Art. 44 und 53 des I. Genfer Abkommens geregelt.

Hinsichtlich der Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzzeichens), die sowohl die Verwendung als Schutzzeichen wie auch als Kennzeichen umfasst, ist allgemein zu bemerken:

Als Schutzzeichen

darf das Rotkreuzzeichen gemäß den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen nur in folgenden Fällen verwendet werden:

A. Im Frieden, im Krieg oder im Falle eines bewaffneten Konfliktes um Personen und Sachen zu kennzeichnen, die durch das I. und II. Genfer Ankommen sowie durch die Protokolle I und II geschützt sind.

Das sind insbesondere

I. folgende Personen:

           1. Angehörige des Sanitätsdienstes des Bundesheeres:

                a) Personen, die ausschließlich zum Aufsuchen, zur Bergung, zum Transport oder zur Pflege der Verwundeten oder Kranken oder zur Verhütung von Krankheiten verwendet werden.

Zum Beispiel:

                     aa) Ärzte,

                    bb) Apotheker,

                     cc) Angehörige der Sanitätsfachdienste,

                    dd) Angehörige der Sanitätshilfsdienste,

                     ee) Sanitätskraftwagenführer;

               b) Personen, die ausschließlich für die Verwaltung der Sanitätsanstalten und Sanitätsinformationen des Bundesheeres verwendet werden.

           2. Angehörige des Bundesheeres, die besonders ausgebildet wurden, um als Hilfskrankenpfleger oder als Hilfskrankenträger verwendet werden zu können, für die Dauer der Verwendung als Hilfskrankenpfleger oder Hilfskrankenträger.

           3. Angehörige des Bundesheeres, die ausschließlich für die Verwaltung von Sanitätsanstalten und Sanitätsformationen verwendet werden, auch wenn sie nicht dem Sanitätsdienst angehören.

           4. Feldgeistliche.

           5. Angehörige des Österreichischen Roten Kreuzes oder einer anderen im Sinne des Art. 26 des I. Genfer Abkommens anerkannten freiwilligen Hilfsgesellschaft, wenn sie sanitätsdienstlich verwendet werden und den Militärgesetzen unterstehen.

II. folgende Sachen:

           1. Einrichtungen, Transportmittel und Material des Sanitätsdienstes des Bundesheeres:

                a) ortsfeste und bewegliche Einrichtungen des Sanitätsdienstes:

                     aa) Sanitätsanstalten (Gebäude oder sonstige stehende Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäuser aller Art und Lazarette, die ausschließlich zur Bergung und Pflege von Verwundeten und Kranken bestimmt sind),

                    bb) Sanitätsformationen (bewegliche Einrichtungen des Sanitätsdienstes, wie zum Beispiel Feldlazarette, Ambulanzen, Unfallstellen und sonstige Einrichtungen unter freiem Himmel, die ausschließlich zur Bergung und Pflege von Verwundeten und Kranken dienen).

               b) Transportmittel:

                     aa) Sanitätsfahrzeuge (Fahrzeuge aller Art, die dem Transport von Verwundeten und Kranken, von Sanitätspersonal und Sanitätsmaterial dienen),

                    bb) Sanitätsluftfahrzeuge (Luftfahrzeuge, die dem Transport von Verwundeten und Kranken sowie von Sanitätspersonal und Sanitätsmaterial dienen),

                c) Sanitätsmaterial (im Sanitätsdienst verwendetes Material, wie zum Beispiel Einrichtungsgegenstände von Lazaretten, ärztliche Instrumente, Medikamente, Verbandszeug, Tragbahren).

           2. Einrichtungen, Transportmittel und Material der in Z 1 lit. a, b und c bezeichneten Art, sofern diese Sachen dem Österreichischen Roten Kreuz oder einer anderen im Sinne des Art. 26 des I. Genfer Abkommens anerkannten Hilfsgesellschaft zur Erfüllung des Sanitätsdienstes im Rahmen des Bundesheeres dienen.

(Art. 19-21, 24-26 und 38-44 des I. Genfer Abkommens sowie Art. 22, 24,25, 27, 43 und 44 des II. Genfer Abkommens.)

B. Im Krieg oder im Falle eines anderen bewaffneten Konfliktes mit behördlicher Bewilligung, um Personen und Sachen zu kennzeichnen, die durch das IV. Genfer Abkommen zur Führung des Rotkreuzzeichens als Schutzzeichen berechtigt sind.

Dies sind insbesondere:

           1. In den militärischen Operationszonen und in den besetzten Gebieten Ärzte, Apotheker, Angehörige des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienstes und der Sanitätshilfsdienste sowie Sanitäter und Angehörige des Verwaltungspersonals, die ausschließlich in zivilen Krankenanstalten tätig sind, sofern sie eine entsprechende unter Punkt A I Z 1 umschriebene Tätigkeit ausüben, für die Dauer ihrer Dienstleistung; nicht ausschließlich in solchen Anstalten Beschäftigte während der Ausübung des Sanitätsdienstes;

           2. Krankenanstalten gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 18. September 1956, BGBl. Nr. 1/1957 über Krankenanstalten und Kuranstalten (Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz - KAKuG) in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie im Sinne der Bestimmungen des Art. 18 des IV. Genfer Abkommens als Zivilspitäler anerkannt wurden;

           3. für die Beförderung von verwundeten und kranken Zivilpersonen, von Gebrechlichen und Wöchnerinnen verwendeten Transportmittel (Art. 18, 20, 21 und 22 des IV. Genfer Abkommens.)

C. Im Krieg oder im Falle eines anderen bewaffneten Konfliktes, um die im I. und IV. Genfer Abkommen vorgesehenen Sanitätszonen und -orte für Verwundete und Kranke zu kennzeichnen. (Art. 23 des I. Genfer Abkommens und Art. 14 des IV. Genfer Abkommens.)

Als Kennzeichen

darf das Rotkreuzzeichen gemäß den Genfer Abkommen sowohl im Frieden wie auch im Kriege vom Österreichischen Roten Kreuz sowie von gemäß § 5 Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen, die den Grundsätzen der Internationalen Rotkreuzkonferenzen und den österreichischen Gesetzen entsprechen (Art.. 44 Abs. 2 des I. Genfer Abkommens), verwendet werden.

Unterschied zwischen Schutz- und Kennzeichen:

Durch das Schutzzeichen wird der Gegner darauf hingewiesen, dass die mit diesem Zeichen gekennzeichneten Personen oder Sachen den besonderen Schutz der Genfer Abkommen genießen. Das Kennzeichen dagegen gewährt keinen Schutz nach den Genfer Abkommen.

Das Schutzzeichen soll groß und auffällig sein. Das Kennzeichen kann im Frieden beliebig groß gestaltet werden, im Krieg dagegen muss es kleiner sein als das Schutzzeichen und darf weder auf Armbinden noch auf Dächern angebracht sein.

Die Internationalen Rotkreuzorganisationen und ihr gehörig ausgewiesenes Personal sind berechtigt, jederzeit das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund zu verwenden.

Zu § 8 Abs. 1 lit. b:

Wie bereits im Rotkreuzschutzgesetz 1962 wird hier ausgeführt, dass auch die Verwendung der Zeichen des Rotem Halbmondes auf Rotem Grund sowie des Rotem Löwen mit roter Sonne auf weißem Grund sowie die Worte „Roter Halbmond“ und „Roter Löwe mit roter Sonne“ verboten ist. Diese Zeichen und Worte genießen nach den Genfer Abkommen denselben Schutz wie das Zeichen des Roten Kreuzes sowie die Worte „Rotes Kreuz“. Wie für die anderen Wortfolgen gilt auch für den „Roten Löwen mit roter Sonne“, dass das Verwendungsverbot nur diese Wortfolge in ihrer Gesamtheit, nicht aber Teile daraus (etwa nur „Roter Löwe“) betrifft. Allerdings ist lit. d betreffend Nachahmungen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnten oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweisen, zu beachten.

Zu § 8 Abs. 1 lit. c

§ 8 Abs. 1 lit. c schützt den „Roten Kristall auf weißem Grund“ welcher mit Protokoll III geschaffen wurde. Verboten ist wiederum die Verwendung des Zeichens „Roter Kristall auf weißem Grund“ sowie der Worte „Roter Kristall“. Das Zeichen des Roten Kristalls genießt völkerrechtlich denselben Schutz wie das Zeichen des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes oder des Roten Löwen mit Roter Sonne und ist diesen gleichwertig.

Zu § 8 Abs. 1 lit. d:

§ 8 verbietet nicht nur die Verwendung der Zeichen des Roten Kreuzes, Roten Halbmondes, Roten Löwen mit Roter Sonne und Rotem Kristalls auf weißem Grund, sondern auch jede Nachahmung dieser Zeichen. Dieses Verbot der Nachahmung ergibt sich aus Art. 53 des I. Genfer Abkommens. Der Kommentar zum I. Genfer Abkommen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz merkt zu Art. 53 an:

         „D. Nachahmungen des Emblems

         Eine erfreuliche Neuerung des Jahres 1929 war das Verbot nicht nur der Verwendung des Zeichens ohne Berechtigung, sondern auch jedes Zeichens oder Namens, bei welchem es sich um eine Nachahmung des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes  handelt. Diese wichtige Regelung wurde 1949 selbstverständlich übernommen.

         Kommerzielle Unternehmen, die nach 1906 das Zeichen nicht mehr verwenden konnten ohne Verfolgung zu riskieren, dachten sich Zeichen aus - dies mit einer Erfindungsgabe, die es wert gewesen wäre, besser eingesetzt zu werden - von denen man zwar nicht sagen kann, dass sie Rotkreuzzeichen waren, die aber den Eindruck erweckten, dass sie es wären. Dies befähigte sie, für ihre Produkte zumindest mit dem Ansehen, das dem Emblem anhaftet, straflos zu werben. Als Beispiele seien anführt: ein Rotes Kreuz mit einer Figur oder einem anderen Kreuz darüber; ein Kreuz, das nur rote Umrisse oder rote Teile besitzt; Hintergründe in verschiedenen Farben; ein Kreuz halb weiß, halb rot auf einem Grund, auf dem die beiden Farben umgekehrt angeordnet sind; ein roter Stern, der von weitem wie ein rotes Kreuz aussieht. Solche Praktiken, schädlich für das Emblem und die Organisation, mussten unterbunden werden.

         Es ist die Verpflichtung der Behörden jedes Landes zu entscheiden, ob ein Zeichen eine Nachahmung darstellt. [FN 2: Es ist klar, dass jedes Rote Kreuz, mit welcher Form oder welchem Hintergrund auch immer, eine Nachahmung darstellt und verboten werden sollte.] Diese Entscheidung kann manchmal schwierig sein. Das Kriterium soll die Verwechslungsgefahr zwischen dem verwendeten Zeichen und dem Rotkreuzzeichen bei der Öffentlichkeit sein, weil ja gerade diese Verwechslung von der Regelung verhindert werden soll.

         Um die Verantwortung des Benützers zu beurteilen muss versucht werden, festzustellen, ob er einen wirklichen Vorsatz hatte, die Öffentlichkeit zu täuschen oder das Ansehen des Zeichens auszunutzen. In einem solchen Fall soll der Text möglichst zugunsten der Konvention und dem Roten Kreuz interpretiert werden. Warum sollte jemand, der es nicht böse meint, ein Zeichen auswählen, das dem Roten Kreuz ähnelt? Es kann keine stichhaltigen Einwände gegen den Ersatz  durch ein ganz anderes Zeichen geben.“

(Auszug aus I. Geneva Convention for the Amelioration of the condition of the wounded and sick in armed forces in the field, Commentary, International Committee of the Red Cross, Genf 1995, Seite 385 f.; Übersetzung des Österreichischen Roten Kreuzes)

Zu § 8 Abs. 1 lit. e:

Unter den Begriff sonstige Zeichen i.S.d. § 8 Abs. 1 lit. e fallen u.a.

                         - Parlamentärflaggen sowie das Emblem der Vereinten Nationen gemäß Art. 38 des Protokoll I;

                         - Erkennungssignale gemäß Anhang I Kapitel III des Protokoll I;

                         - Signale und Codes gemäß Anhang I Kapitel IV des Protokoll I;

                         - das Zeichen des Zivilschutzes gemäß Art. 66 des Protokoll I und gemäß Anhang I Kapitel V des Protokoll I:

Das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes dient dem Schutz von Zivilschutzorganisationen, ihrem Personal, ihrer Gebäude und ihres Materials oder zum Schutz ziviler Schutzbauten. Das Zivilschutzzeichen besteht aus einem gleichseitigen blauen Dreieck auf orangefarbenem Grund. Anhang I Kapitel V des Protokoll I enthält Regelungen über die Verwendung des Zivilschutzzeichens. Gemäß Art. 66 Abs. 7 Protokoll I kann das Zivilschutzzeichen in Friedenszeiten mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörden zur Kennzeichnung der Zivilschutzdienste verwendet werden;

                         - Kennzeichen für Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, gemäß Anhang I Kapitel VI des Protokoll I sowie

                         - Schutzzeichen für allenfalls vereinbarte Sanitäts- und Sicherheitszonen und -orte gemäß Art. 6 des Anhangs I des 4. Genfer Abkommens.

Für die missbräuchliche Verwendung des – ebenfalls in Art. 38 des Protokoll I – anerkannten Schutzzeichens für Kulturgut hat der Gesetzgeber eine Verbotsnorm in § 37 Abs. 3 Z 8 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz - DMSG), BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung des Bundesgesetzes. BGBl. I Nr. 170/1999, geschaffen.

Sh. auch die Erläuterungen zu Art. 8 Abs. 1.

Zu § 8 Abs. 2:

§ 8 Abs. 2 übernimmt das Verbot der Verwendung des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus dem Rotkreuzschutzgesetz 1962, wobei der Wortlaut modernisiert und an die bestehende Rechtsterminologie angepasst wurde. Aus dem Text des Art. 53 des I. Genfer Abkommen ergibt sich, dass jede der drei hier aufgezählten Arten der Verwendung für sich alleine verboten ist und die Aufzählung nicht als kumulative zu verstehen ist (vgl. Art. 53, 2. Satz des I. Genfer Abkommens: „[…]sei es als Fabriks- oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Marken, sei es zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstoßenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen, jederzeit verboten.“).

Zu § 8 Abs. 3:

Gemäß § 8 Abs. 3 dürfen die unter Abs. 1 lit. a bis d angeführten Worte und Zeichen nur mit Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes als Marke registriert werden. Die gilt auch, wenn diese Worte oder Zeichen nur Bestandteil einer Marke sein sollen.

Nach dem bisherigen Rotkreuzschutzgesetz war zwar die Verwendung des Rotkreuzzeichens verboten, die Registrierung als Marke aber nicht ausdrücklich untersagt. Im Ergebnis war es daher möglich, das Rotkreuzzeichen oder Nachahmungen davon registrieren zu lassen, sofern es in der Folge nicht verwendet würde. Bei Registrierung einer Marke beim Patentamt wird primär geprüft, ob Ähnlichkeit mit bereits vorhandenen Marken besteht bzw. ob die Marke ausreichend unterscheidungskräftig ist. Es gibt aber keinen Passus im Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr.  96/2006 und BGBl. I Nr. 6/2007, aus dem sich ergibt, dass im Zuge der Markenanmeldung vom Patentamt zu prüfen sei, ob die Marke gegen einfache Bundesgesetze wie beispielsweise das Rotkreuzschutzgesetz verstößt.

Die bisher vorhandene Möglichkeit, Zeichen trotz Widerspruchs mit dem Rotkreuzschutzgesetz zu registrieren, hat vor allem in der Praxis häufig zu Problemen geführt. Nicht selten wurde im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Rotkreuzschutzgesetz vom Beschuldigten behauptet, die Verwendung des Zeichens müsse rechtmäßig sein, da es ja auch vom Patentamt als Marke akzeptiert worden ist.

Um hier einen entsprechenden Kontrollmechanismus zu schaffen, wurde nun das Erfordernis der Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes zur Registrierung eingeführt. Diese Kontrollfunktion wird hinkünftig vor allem auch bei der versuchten Registrierung von Nachahmungen eine Rolle spielen, da insbesondere bei Marken, bei denen es sich nicht um eine exakte Abbildung eines der Zeichen, sondern um Nachahmungen im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. d handelt, unterschiedliche rechtliche Ansichten über die Registrierbarkeit auftreten könnten. Zur Beurteilung, ob eine Nachahmung Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweisen könnte, wird die zuständige Behörde, sofern im Zuge der Markenprüfung Bedenken in dieser Richtung zu Tage treten, das Österreichische Rote Kreuz konsultieren. Das Österreichische Rote Kreuz ist für die Beurteilung, ob nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls vor dem Hintergrund der anzuwendenden Grundsätze der Rotkreuzbewegung und angesichts seiner Erfahrungswerte im vorliegenden Zusammenhang von einer Nachahmung gesprochen werden kann, die zu Befürchtungen im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. d Anlass gibt,, überaus geeignet, da es nicht nur auf eine jahrzehntelange Erfahrung im Umgang mit Zeichenschutzverletzungen und bei der Klärung von Zweifelsfällen zurückblickt, sondern auch, weil das Österreichische Rote Kreuz Zugang zu allen aktuellen internationalen Entwicklungen auf diesem Gebiet hat und daher vor allem in Zweifelsfällen in Einklang mit diesen Entwicklungen eine Beurteilung vornehmen kann.

Marken, die dem Abs. 1 lit. a., b und - soweit Nachahmungen von Zeichen gemäß lit. a. und b betroffen sind - lit. d widersprechen und bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes registriert wurden, sind auf entsprechenden Antrag zu löschen. Nicht von einer Löschung bedroht sind hingegen Marken, die

                         - das Zeichen des Protokoll III  (§ 8 Abs. 1 lit. c „Roter Kristall“),

                         - dessen Nachahmungen,

                         - Worte in anderen Sprachen als der deutschen (etwa „red cross“, „red crescent“) sowie

                         - sonstige Schutz verleihende international anerkannte Kennzeichen, Abzeichen oder Signale gemäß Art. 38 des Protokoll I (§ 8 Abs. 1 lit. e)

enthalten. Dies deshalb, um Löschungsverfahren in Bezug auf ein Zeichen zu vermeiden, dessen Verwendung in Österreich bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht verboten war. Die Verwendung dieser Worte und Zeichen bleibt aber dessen ungeachtet ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach § 9 Abs. 1 strafbar.

Beim Roten Kreuz, Roten Halbmond und Rotem Löwe mit Roter Sonne ist wohl – nachdem die Verwendung dieser Zeichen in Österreich nunmehr schon seit 1962 verboten ist – keine Ausnahme für den Fall früherer rechtmäßiger Verwendung mehr nötig.

Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dürfen die unter Abs. 1 lit. a bis d angeführten Worte und Zeichen grundsätzlich nicht als Marken registriert werden; eine Ausnahme besteht bei Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes zur Registrierung. Entgegen diesem Verbot registrierte Marken sind über entsprechend begründeten Antrag zu löschen.

Zu § 8 Abs. 4:

Abs. 4 stellt eine Ausnahme von der Regel des Abs. 1 dar. Personen, die die Rechte zur Verwendung des Zeichens „Roter Kristall“ vor dem 8. Dezember 2005 erworben haben, dürfen diesen unter den genannten Voraussetzungen weiter verwenden. Diese Ausnahme kann aufgrund von Art. 6 Abs. 2 Protokoll III gewährt werden. Der 8. Dezember 2005 ist der Tag, an dem das Protokoll III angenommen wurde. Festzuhalten ist, dass die Registrierung eines Zeichens als Marke in der österreichischen Rechtsordnung kein Recht auf Verwendung dieses Zeichens gibt, sondern lediglich Dritte von dessen Verwendung ausschließt.

Zu § 9 Abs. 1 und 2:

Die Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und 2 bildet eine Verwaltungsübertretung.

Die missbräuchliche Verwendung des Rotkreuzzeichens oder anderer geschützter Zeichen – missbräuchlich heißt entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen,  insbesondere Art. 44 und 53 des I. Genfer Abkommens – etwa durch Wirtschaftsunternehmen, welche mit Hilfe eines bekannten Zeichens werben und dadurch ihre Reputation verbessern möchten („Imagetransfer“) bzw. dieses als „Eyecatcher“ für Annoncen und TV-Spots verwenden, oder durch Privatpersonen ist jedoch unterschiedlich zu bewerten und führt zur Differenzierung bei den Strafrahmen zwischen schlichter Verwendung und Verwendung im großen Umfang. Der Strafrahmen des Abs. 1 wäre insbesondere bei größeren Unternehmen, die für entsprechende Werbekampagnen Summen von mehreren hunderttausend Euro ausgeben, weitgehend wirkungslos.

Das Kriterium des Abs. 2 „einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird“ wäre typischerweise erfüllt bei

                         - einer Plakataktion,

                         - einem Fernseh- oder Kinospot,

                         - einer Verwendung im Internet,

                         - einer Massenaussendung, etwa in Papierform oder per E-Mail,

                         - einer Publikation,

                         - einer Werbeannonce in einem periodischen Druckwerk,

                         - einer Verwendung auf der Verpackung oder direkt auf einer Handelsware

und ähnlichen Aktionen, bei denen der dem Ansehen des Wahrzeichens zugefügte Schaden in der Öffentlichkeit um ein vielfaches höher ist als bei schlichter Verwendung.

Zu § 9 Abs. 3:

Abs. 1 verpflichtet die Behörde, die Beseitigung eines missbräuchlich verwendeten Rotkreuzzeichens oder anderen geschützten Zeichens zu veranlassen und schafft die Möglichkeit zur Verfallserklärung gesetzwidrig bezeichneter Gegenstände. Die Notwendigkeit einer solchen Bestimmung ergibt sich aus der praktischen Erfahrung in Verwaltungsstrafverfahren wegen Missbrauchs des Schutzzeichens. Häufig werden Verwaltungsstrafen bezahlt, die bestraften Personen oder Firmen verharren jedoch gleichzeitig in der rechtswidrigen Verwendung des Rotkreuzzeichens. Dies geht soweit, dass die gesetzwidrig bezeichneten Gegenstände nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens weiterhin im Handel erhältlich sind (z.B. T-Shirts). Nur durch eine rasche Beseitigung und anschließende Verfallserklärung der gesetzwidrig bezeichneten Gegenstände kann dem Gedanken des Schutzes des Rotkreuzzeichens wirksam Rechnung getragen werden.

Zu § 9 Abs. 4:

§ 9 Abs. 4 ist inhaltlich der Urteilsveröffentlichung gemäß Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005, nachgebildet. Eine Veröffentlichung von Strafbescheiden wegen Schutzzeichenverletzung führt zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit über den Schutz des Rotkreuzzeichens und trägt somit zur Minimierung der Zahl der Missbräuche und dem mit der Verfolgung verbundenen Verwaltungsaufwand bei. Es kann damit auch der entstandene Imageschaden für das Zeichen zumindest teilweise wieder gut gemacht werden.

Zu § 9 Abs. 5:

Da die missbräuchliche Verwendung des Rotkreuzzeichens im Frieden für kommerzielle Zwecke nicht nur dessen Bedeutung als Kenn- und Schutzzeichen der Sanitätsdienste in Kriegszeiten untergräbt, sondern auch die des Österreichischen Roten Kreuzes als die gesetzlich anerkannte nationale Rotkreuzgesellschaft selbst, besitzt das Österreichische Rote Kreuz ein rechtliches Interesse am Verwaltungsverfahren. Die häufigen Missbräuche und die oft schwierige Situation auf diesem z.T. völkerrechtlichen Rechtsgebiet machen die Wahrnehmung der Parteistellung im Verwaltungsverfahren unerlässlich. Die Parteistellung des Österreichischen Roten Kreuzes soll die Arbeit der Bezirksverwaltungsbehörden in diesem komplexen Rechtsbereich erleichtern und wesentlich zur Vereinheitlichung der oft divergierenden Rechtsmeinungen in diesem Bereich beitragen. Damit soll einerseits die Rechtssicherheit in diesem Bereich verbessert und andererseits der effektive Schutz des Zeichens gewährleistet werden.

Zu § 9 Abs. 6:

Personen, die dem Heeresdisziplinarrecht unterliegen und den Namen oder das Zeichen des Roten Kreuzes missbrauchen, sollen nicht wegen eines Verwaltungsdeliktes, sondern wegen einer Ordnungswidrigkeit oder eines Dienstvergehens gemäß den Vorschriften des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. I Nr. 167/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 bestraft werden.

Diese unterschiedliche Regelung zwischen den Personen, die dem Heeresdisziplinargesetz unterliegen - dies sind in der Regel Soldaten - und anderen Personen hat ihren Grund hauptsächlich darin, dass es nicht sinnvoll wäre, für die Soldaten eine Strafbestimmung vorzusehen, die gerade dann nicht durchführbar erscheint, wenn ihr eine besondere Aktualität zukäme. Für Soldaten dürfte sich nämlich hauptsächlich im Krieg der Anreiz bieten, das Zeichen oder den Namen des Roten Kreuzes zu missbrauchen. Aber gerade in diesem Fall wäre vielfach eine Bestrafung der Soldaten wegen einer Verwaltungsübertretung im Wege der zivilen Behörden wohl kaum möglich. Dagegen bietet das Heeresdisziplinargesetz, welches auf die besonderen militärischen Verhältnisse abgestimmt ist, die Möglichkeit, Soldaten jederzeit entsprechend zu bestrafen.

Es wäre denkbar, dass in einem Kriegsfall oder in einem sonstigen Konfliktfall zur Unterstützung des Heeressanitätsdienstes Angehörige des Österreichischen Roten Kreuzes eingesetzt werden. Da aber diesen Personen der in den Genfer Abkommen für das Sanitätspersonal vorgesehene Schutz nur insofern zukäme, als sie in Unterstellung unter die Militärgesetze ihren Sanitätsdienst versehen, würde in einem solchen Fall wohl allein schon aus diesem Grund eine derartige Unterstellung vorgenommen werden. Um auch diese Personen in den Anwendungsbereich des Abs. 6 einzubeziehen, wurde die Regelung nach Abs. 6 nicht nur auf Soldaten abgestellt, sondern auf alle Personen, die dem Heeresdisziplinargesetz unterstehen.

Zu § 10:

Bei der Durchführung des Suchdienstes durch das Österreichische Rote Kreuz handelt es sich um eine völkerrechtlich festgelegte Aufgabe, die sich aus den Genfer Abkommen (vgl. Art. 25 des IV. Genfer Abkommens) sowie den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen (vgl. etwa Resolution 16 der Internationalen Rotkreuzkonferenz 1986) ergibt. Die Leistungen des Suchdienstes sind für die betroffenen Personen, die diese in Anspruch nehmen, kostenlos, sind aber für das Österreichische Rote Kreuz mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Mit der Befreiung des Suchdienstes von den Postgebühren durch § 23 Postgesetz wurde diesem Umstand bereits teilweise Rechnung getragen. Die Befreiung von allen anderen Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben unterstützt das Österreichische Rote Kreuz noch weitergehend dabei, dass es betroffenen Personen durch seinen Suchdienst wirksam helfen kann.

Die Gebührenbefreiung des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß § 2 Z 3 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr.    267/1957 in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

Zu § 11:

§ 11 setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fest, mit welchem gleichzeitig das Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 über den Schutz des Zeichens und den Namen des Roten Kreuzes (Rotkreuzschutzgesetz), BGBl. Nr. 196/1962 außer Kraft tritt.

Zu § 12:

§ 12 enthält die Vollzugsklausel, die der Kompetenzlage Rechnung trägt.