Vorblatt

Problem:

Um die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Mazedonien weiter auszubauen, soll die bilaterale Forschungskooperation auf eine stabile Basis gestellt und auf staatlicher Ebene systematisch gefördert werden.

Ziel:

Ziel des Abkommens ist die Intensivierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit primär durch die Finanzierung von Mobilitätskosten im Rahmen gemeinsamer Forschungsprojekte zu gleichen Teilen durch die Vertragsparteien.

Inhalt:

Das Abkommen legt die Formen und Rahmenbedingungen der bilateralen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit fest.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Förderung österreichischer Wissenschaftler/innen im Rahmen des Abkommens wird sich positiv auf den Wissenschaftsstandort und dadurch indirekt auch auf den Wirtschafts­standort Österreich auswirken.

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Projektkooperation im Rahmen des Abkommens ist jährlich ein Betrag von maximal 90.000,- € für die Finanzierung der Mobilitätskosten der gemeinsamen Projekte vorgesehen. Die Kosten werden aus den Budgetmitteln des Bundesministeriums für  Wissenschaft und Forschung für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit gedeckt.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Für die Regelungen des Abkommens bestehen keine Vorgaben des Gemeinschaftsrechts.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mazedonien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, berührt werden.

Das Abkommen wurde auf der Grundlage der Beratungen von Expertinnen und Experten für die Förderung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit aus beiden Vertragsstaaten entworfen. Den Bundesministerien und den Bundesländern – gemäß Art. 10 Abs. 3 B-VG – wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es wurde kein Einwand erhoben. Da es sich bei diesem Abkommen nur um einen rechtlichen Rahmen handelt, ist kein unmittelbarer Einfluss auf den selbständigen Wirkungsbereich der Länder gegeben, sondern nur ein indirekter. Es bestehen keine Verpflichtungen der Länder. Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, können insoweit berührt sein, als auch die Länder Forschungsförderung durchführen und ihren Institutionen auf Landesebene Mittel zur internationalen Kooperation zur Verfügung stellen und so zum Beispiel auch Landesforschungseinrichtungen wie die Joanneum GmbH in Graz im Rahmen des Abkommens Projekte mit mazedonischen Institutionen realisieren können.

Im Rahmen des Abkommens werden Mobilitätskosten gemeinsamer Forschungskooperationen und Veranstaltungen auf wissenschaftlich-technischem Gebiet durch die beiden Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter Berücksichtigung nationaler Prioritäten finanziert. Dadurch soll neben dem primären Ziel des Abkommens, die bilateralen Beziehungen im Wissenschafts- und Forschungsbereich zu fördern, insbesondere die gemeinsame Teilnahme an europäischen und anderen internationalen Forschungsprogrammen stimuliert und ausgebaut werden.

Für die Projektkooperation im Rahmen des Abkommens ist jährlich ein Betrag von maximal € 90.000,00 für die Finanzierung der Mobilitätskosten der gemeinsamen Projekte vorgesehen. Die Kosten werden aus den Budgetmitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit gedeckt.

Das Abkommen berührt EU-Kompetenzen insoweit, als es die bilaterale Zusammenarbeit mit einem EU-Beitrittskandidatenland in Bereichen regelt, die auch Gegenstand von Projekten im Rahmen der Forschungs- und Technologieprogramme der EU sein könnten. Das Abkommen nimmt darauf Bedacht und gibt gerade solchen Formen der Zusammenarbeit Vorrang, die Bezug zu einem EU-Forschungsprogramm haben oder einen solchen Bezug anstreben. Somit bildet das Abkommen einen Beitrag zur Förderung der Beziehungen zu einem zukünftigen EU-Mitgliedstaat.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Art. 1 legt das Konzept des gesamten Abkommens fest, wobei insbesondere die Gegenseitigkeit und die Berücksichtigung der staatlichen Prioritäten beider Vertragsstaaten betont werden. Mit dem Begriff Gegenseitigkeit wird auf die Ausgewogenheit der finanziellen, inhaltlichen und infrastrukturellen Beiträge zwischen beiden Vertragsstaaten hingewiesen. Die Berücksichtigung der staatlichen Prioritäten beider Vertragsstaaten bedeutet, dass beide Staaten nur solche Projekte in die Verhandlungen einbringen, die einen Bezug zu ihren jeweiligen staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung haben oder deren Absicht es ist, einen solchen Bezug herzustellen.

Zu Art. 2:

Art. 2 geht allgemein auf diejenigen Formen der Zusammenarbeit ein, die durch das Abkommen ideell unterstützt werden, deren Ursprung jedoch nicht primär in den staatlich vorgegebenen Forschungsprioritäten liegt.

Abs. 1 stellt klar, dass autonome Forschungsbeziehungen auf der Ebene der Institutionen im Wissenschafts- und Forschungsbereich, die von den Vertragsparteien indirekt durch die Finanzierung der institutionellen Infrastrukturen unterstützt werden, erwünscht sind. Auch die Einbindung von Unternehmen in die Projektpartnerschaften wird ideell, nicht jedoch finanziell, unterstützt.

Abs. 2 erwähnt diejenigen Projekte, die auf multilateraler Basis durchgeführt werden und an denen Forscherinnen bzw. Forscher oder Wissenschafts- bzw. Forschungsinstitute aus beiden Vertragsstaaten beteiligt sind. Auch hier geschieht die Förderung durch die Vertragsparteien indirekt, das heißt durch anteilmäßige Kostenübernahme für die entsprechenden multilateralen Programme (zum Beispiel nationale Beiträge für die EU-Rahmenprogramme).

Zu Art. 3:

Art. 3 bildet das Kernstück des Abkommens und beschreibt die beabsichtigten Formen der bilateralen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, wobei es sich bei dieser Aufzählung jedoch nicht um eine abschließende Liste handelt.

Wie dies auch bei ähnlichen Abkommen mit anderen Staaten der Fall ist, ist der unter Z 2 genannte Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten im Rahmen bilateraler Projektkooperationen besonders wichtig.

Die Förderungsinstrumente gemäß Art. 3 verstehen sich als Impulsmaßnahme mit einem beschränkten Zeithorizont.

Insbesondere die unter Z 2 genannte Form der Zusammenarbeit zielt darauf ab, dass die Kooperationsprojekte sich nach Ablauf einer durchschnittlichen Projektlaufzeit von 2 Jahren ohne weitere Unterstützung durch die Vertragsparteien selbständig weiter entwickeln und zu multilateralen Kooperationen insbesondere im Rahmen der Forschungsprogramme der EU ausgebaut werden.

Zu Art. 4:

Art. 4 regelt den notwendigen Krankenversicherungsschutz und die Art der Kosten, die die Vertragsparteien finanzieren.

Abs. 1 legt fest, dass zwischen den Vertragsparteien kein Geldfluss stattfindet. Angemessene Reise- und Aufenthaltskosten für Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler, die an Projekten gemäß Art. 3 Z 2 zusammenarbeiten, werden von den Vertragsparteien wie folgt getragen: Beide Seiten tragen jeweils die Reisekosten der von ihnen entsandten und die Aufenthaltskosten der von ihnen empfangenen Personen. Für die Auszahlung bieten sich in Österreich die Geschäftsstellen des Österreichischen Austauschdienstes an den Universitätsstandorten an. Die empfangenen Personen werden vom Österreichischen Austauschdienst bei Bedarf auch bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft unterstützt.

In Abs. 2 wird festgelegt, dass im Rahmen der Zusammenarbeit in bilateralen Kooperationsprojekten gemäß Art. 3 Z 2 Mobilitätskosten (primär Reise- und Aufenthaltskosten) finanziert werden.

Entsprechend den Erfahrungen aus ähnlichen Abkommen mit anderen Staaten wird ein Betrag von maximal 90.000,- EURO pro Jahr für die Finanzierung der Mobilitätskosten der gemeinsamen Projekte angenommen. Die Kosten werden aus den Budgetmitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit gedeckt.

Abs. 3 stellt sicher, dass nur Personen entsandt werden, die über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Zu Art. 5:

Dieser Art. setzt eine Gemischte Kommission für Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit ein, die alle Fragen der Durchführung des Abkommens zu beraten hat. Er regelt deren Aufgaben und Kompetenzen, deren zweijähriges Tagungsintervall sowie deren Arbeitssprache (Englisch).

Zu Art. 6:

Dieser Art. behandelt den Schutz des geistigen Eigentums an den Ergebnissen der im Rahmen des Abkommens durchgeführten Kooperationsprojekte. Dieser soll durch Vereinbarungen zwischen den kooperierenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bzw. Forschungsinstituten geregelt werden. Weiters wird auf geltende innerstaatliche Rechtsvorschriften und internationale Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, die für beide Seiten gleichermaßen gelten, verwiesen.

Zu Art. 7:

Art. 7 benennt in Abs. 1 die mit der Durchführung des Abkommens betrauten Behörden in Österreich und in Mazedonien. In Österreich ist das das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und in Mazedonien das Ministerium für Bildung und Wissenschaft.

Abs. 2 beschreibt die Maßnahmen zur Durchführung der in Art. 3 Z 2 vorgesehenen Zusammenarbeit. Dies sind im Einzelnen: Ausschreibung zur Einreichung von Kooperationsprojekten, Evaluierung der eingereichten Projektanträge, Projektauswahl und -genehmigung.

Die administrative Abwicklung der Maßnahmen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit wird in Österreich durch das Büro für Akademische Kooperation und Mobilität des Österreichischen Austauschdienstes durchgeführt.

Zu Art. 8:

Art. 8 verweist auf die Möglichkeit von Konsultationen bei Schwierigkeiten der Auslegung oder Anwendung des Abkommens. Diese Konsultationen wären im Bedarfsfall von einer der beiden Vertragsparteien zu initiieren und auf diplomatischem Wege durchzuführen.

Zu Art. 9:

Art. 9 regelt das Inkrafttreten, die Dauer (unbestimmte Zeit), die Änderungs- und Kündigungsmöglichkeit und die Weiterführung laufender Projekte im Falle des Außerkrafttretens des Abkommens.