260 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 1 lautet:

         „1. Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Wasserwirtschaft);“

2. Nach § 6 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 51 Abs. 5a);“

3. § 6 Abs. 1a Z 1 lautet:

         „1. für Zwecke der Wasserwirtschaft (§§ 16 ff) ab dem Jahr 2000 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 51 Abs. 5a);“

4. Nach § 6 Abs. 2d wird folgender Abs. 2e eingefügt:

„(2e) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 2007 bis 2015 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) Förderungen zusagen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht.“

5. In § 6 Abs. 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. Aufträge nach § 17a Z 6 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2e;“

6. In § 7 Z 1, in der Überschrift des 2. Abschnittes, im Klammerausdruck in § 22 sowie in § 51 Abs. 3 wird das Wort „Siedlungswasserwirtschaft“ durch das Wort „Wasserwirtschaft“ ersetzt.

7. In § 12 Abs. 8 wird nach dem Zitat „§ 17 Abs. 1 Z 6,“ das Zitat „§ 17a Z 6,“ eingefügt.

8. In § 13 Abs. 5 Z 2 lit. a wird nach der Wortfolge „betreffend die Siedlungswasserwirtschaft,“ die Wortfolge „Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer,“ eingefügt.

9. In § 14 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

10. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

§ 16a. Ziel der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer ist die Reduktion der hydromorphologischen Belastungen.“

11. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a. Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden

           1. Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;

           2. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;

           3. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;

           4. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;

           5. Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, sofern diese nicht mit Maßnahmen des Hochwasserschutzes kombiniert sind;

           6. Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.“

12. In § 18 Z 2 wird nach der Wortfolge „solcher nach § 17 Abs. 2“ die Wortfolge „oder § 17a“ eingefügt.

13. In § 19 Z 1 wird nach der Wortfolge „Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben“ die Wortfolge „oder Maßnahmen gemäß § 17a setzen“ eingefügt.

14. In § 19 Z 6 wird nach der Wortfolge „gemäß § 17 Abs. 2“ die Wortfolge „oder Maßnahmen gemäß § 17a“ eingefügt.

15. In § 21 wird nach der Wortfolge „die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft“ die Wortfolge „oder der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer“ eingefügt und das Zeichen „€“ auf das Wort „Euro“ abgeändert.

16. In § 22a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft“ die Wortfolge „und der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer“ eingefügt.

17. In § 49 Z 1 lit. b wird nach der Wortfolge „betreffend die Siedlungswasserwirtschaft,“ die Wortfolge „Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer,“ eingefügt.

18. In § 51 Abs. 5a wird nach der Wortfolge „mit einem Barwert von 507,839 Millionen Euro“ die Wortfolge „und um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§ 6 Abs. 2e) mit einem Barwert von 140 Millionen Euro“ eingefügt.