Vorblatt

Probleme:

Die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000 (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) ist durch die Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. 215, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2003 in nationales Recht umgesetzt worden. Ziele sind u.a. die Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt zur Sicherung oder Wiederherstellung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer.

Defizite gemäß den Erfordernissen der Wasserrahmenrichtlinie wurden vor allem bei den Abflussverhältnissen, der Gewässerstruktur (Morphologie) und bei der Durchgängigkeit der Fließgewässer festgestellt.

Ziele:

Durch förderpolitische Maßnahmen im Bereich der Abflussverhältnisse, der Gewässerstruktur und der Durchgängigkeit sollen die festgestellten Defizite behoben werden und damit zur Erreichung der durch die Wasserrahmenrichtlinie vorgegebenen Zielsetzungen beigetragen werden.

Inhalte:

Der vorliegende Entwurf sieht die Verankerung einer neuen Förderungssäule für Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer im Rahmen der Wasserwirtschaftsförderung des UFG vor. Durch die Bereitstellung von Fördermittel im Ausmaß von insgesamt 140 Millionen EURO innerhalb des Zeitraumes zwischen 2007 und 2015 soll ein Anreiz zur Setzung der entsprechenden Maßnahmen gegeben werden. Die für die neue Förderschiene erforderlichen Mittel werden vollständig aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur Verfügung gestellt.

Alternativen:

Ohne die neue Förderschiene in der Wasserwirtschaft im dargestellten Ausmaß ist die fristgerechte Umsetzung der nationalen bzw. gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht möglich.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanzielle Bedeckung der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer einschließlich der bereichsspezifischen Kosten der Abwicklungsstelle erfolgt ausschließlich aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds. Der Bundeshaushalt wird nicht belastet.

Der aus dem Zusagerahmen von insgesamt 140 Millionen EURO über die Periode 2007 bis 2015 erwartete Liquiditätsbedarf (Auszahlungsperiode ist länger als Zusageperiode) ist in der tabellarischen Aufstellung in den Erläuterungen dargestellt. Die Abwicklungskosten über die gesamte Abwicklungsperiode werden auf zw. 5,5 Millionen EURO und 6,2 Millionen EURO abgeschätzt. Der gesamte Liquiditätsbedarf aus den Förderungen einschließlich Abwicklungsaufwand wird aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds abgedeckt. Zudem ergeben sich Verwaltungskosten zwischen 2007 und 2010 von insgesamt 85.207,32 EURO (Abschätzung).

Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Mit dem Zusagerahmen für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie von insgesamt 140 Millionen EURO wäre – bei analoger Heranziehung der Werte für die Siedlungswasserwirtschaft mit einem Investitionsvolumen von rd. 700 Millionen EURO zu rechnen. Je nach Nachfrage nach Förderungen aus den einzelnen Gruppen von potenziellen Förderwerbern wird das erwartete Investitionsvolumen zwischen 400 und 600 Millionen EURO liegen. Daraus ergibt sich allein aus der Investitionstätigkeit auf Basis der für 1998 vom WIDO angestellten Berechnung ein Arbeitsplatzeffekt von bis zu 4.800 bis 7.200 Arbeitsplätzen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagene Maßnahme dient der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (bezüglich der Auswahl der Instrumente gibt es keine Verpflichtung). Bei der Einführung der neuen Förderschiene zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer ist auf die gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen Hand (insbesondere gemeinschaftliches Beihilfenrecht sowie die Richtlinie 2006/111/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, ABl. Nr. L 318 vom 17. November 2006, S. 17) zu achten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Allgemeine Erläuterungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000 (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) ist durch die Änderung des Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. 215/1959, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2003 in nationales Recht umgesetzt worden. Ziele sind u.a. die Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt zur Sicherung oder Wiederherstellung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer.

Die Situation der Oberflächengewässer ist in Österreich massiv geprägt durch

-       den überwiegend gebirgigen Charakter Österreichs mit der daraus resultierenden Knappheit an nutzbaren Flächen,

-       die jahrhunderte langen Bemühungen nach Sicherung der nur beschränkt vorhandenen Siedlungsräume vor den Naturgefahren sowie

-       den Bemühungen, den Energiebedarf durch Nutzung der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit abzudecken.

Die Ergebnisse der vorliegenden IST-Bestandsanalyse gemäß § 55d WRG 1959 bestätigen die Wirksamkeit der Maßnahmen, die bei der Beseitigung der aus kommunalen und industriellen Quellen stammenden organischen Verschmutzungen, Nährstoffbelastungen und chemischen Schadstoffverunreinigungen ergriffen wurden.

Erhebliche Defizite gemäß den Erfordernissen der Wasserrahmenrichtlinie wurden vor allem bei den Abflussverhältnissen, der Gewässerstruktur (Morphologie) und bei der Durchgängigkeit der Fließgewässer festgestellt. Im Bereich der Abflussverhältnisse, der Gewässerstruktur und der Durchgängigkeit ergeben sich insbesondere Handlungserfordernisse

-       zur Beseitigung von Durchgängigkeitshindernissen,

-       zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen,

-       zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau,

-       zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls sowie

-       zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken.

Durch einen gezielten Förderungsmitteleinsatz sollen Verbesserungen der Abflussverhältnissen, der Gewässerstruktur und der Durchgängigkeit der österreichischen Gewässer erreicht werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird daher ermächtigt, in den Jahren 2007 bis 2015 Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer zuzusagen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht. Die Bereitstellung der hiefür erforderlichen Förderungsmittel erfolgt aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds. Förderfähige Maßnahmen sind vor allem die Beseitigung von Durchgängigkeitshindernissen, die Minderung der Auswirkungen des Schwalls durch bauliche Maßnahmen sowie die Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken. Letztere sollen nach diesem Bundesgesetz aber nur dann förderungsfähig sein, wenn sie nicht mit Maßnahmen des Hochwasserschutzes kombiniert sind, da für Maßnahmen im Rahmen des Hochwasserschutzes das Förderungsinstrumentarium des Wasserbautenförderungsgesetzes für den Schutzwasserbau zur Verfügung steht. Die Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken sind nach dem UFG somit nur dann förderfähig, wenn an dem Gewässer keine schutzwasserbaulichen Maßnahmen mehr anstehen und die Notwendigkeit zur alleinigen Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit durch schutzwasserbauliche Maßnahmen der Vergangenheit bedingt ist und somit auf Basis des WBFG keine Maßnahmen gesetzt werden können.

Für den gesamten Bereich des UFG ist auf Basis des geltenden Gesetzestextes bereits derzeit normiert, dass die Gewährung einer Förderung einen größtmöglichen Effekt für den Umweltschutz bewirken soll und, dass dabei insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung vorzugehen ist. Bei der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer soll diese Prioritätensetzung im Einvernehmen mit den Ländern und unter Berücksichtigung der Vorgaben des WRG (in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie) erfolgen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanzielle Bedeckung der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer einschließlich der bereichsspezifischen Kosten der Abwicklungsstelle erfolgt ausschließlich aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds. Der Bundeshaushalt wird nicht belastet.

Aus dem Zusagerahmen von insgesamt 140 Millionen EURO über die Periode 2007 bis 2015 wird folgender Liquiditätsbedarf (Auszahlungsperiode ist länger als Zusageperiode) erwartet:

Jahr

Liquidität

2007

4.000.000

2008

9.000.000

2009

15.000.000

2010

16.000.000

2011

16.000.000

2012

16.000.000

2013

16.000.000

2014

16.000.000

2015

16.000.000

2016

11.000.000

2017

5.000.000

Gesamt

140.000.000

Unter Zugrundelegung der Erfahrungen aus der Siedlungswasserwirtschaftsförderung wird der Abwicklungsaufwand für diese Förderschiene in Höhe auf insgesamt ca. zw. 5,5 Millionen EURO und 6,2 Millionen EURO über die gesamte Abwicklungsperiode (= Auszahlungsperiode) abgeschätzt. Der Abwicklungsaufwand wie auch der Liquiditätsbedarf werden aus Mitteln des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds abgedeckt. Die Bedeckung der Kosten der Förderung ist somit gegeben.

Die Verwaltungskosten werden wie folgt geschätzt:

 

2007

2008

2009

2010

Verwaltungskosten Gesamt

21.301,83

21.301,83

21.301,83

21.301,83

Ein Überblick über die Abschätzung der gesamten finanziellen Auswirkungen ist der Anlage zu entnehmen.

Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Mit dem Zusagerahmen für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie von insgesamt 140 Millionen EURO wäre – bei analoger Heranziehung der Werte für die Siedlungswasserwirtschaft mit einem Investitionsvolumen von rd. 700 Millionen EURO zu rechnen. Je nach Nachfrage nach Förderungen aus den einzelnen Gruppen von potenziellen Förderwerbern wird das erwartete Investitionsvolumen zwischen 400 und 600 Millionen EURO liegen. Daraus ergibt sich allein aus der Investitionstätigkeit auf Basis der für 1998 vom WIFO angestellten Berechnung ein Arbeitsplatzeffekt von bis zu 4.800 bis 7.200 Arbeitsplätzen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Maßnahme dient der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (bezüglich der Auswahl der Instrumente gibt es keine Verpflichtung). Bei der Einführung der neuen Förderschiene zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer ist auf die gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen Hand (insbesondere gemeinschaftliches Beihilfenrecht sowie die Richtlinie 2006/111/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, ABl. Nr. L 318 vom 17. November 2006, S. 17) zu achten.

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist Art. 17 B-VG.

Besondere Erläuterungen

Zu Z 1 und Z 10 (§ 1 Z 1, § 16a):

In den Zielbestimmungen in § 1 Z 1 und im neu eingefügten § 16a wird der Ausweitung der bisherigen Siedlungswasserwirtschaft Rechnung getragen. Auch für diesen Förderbereich soll die bewährte UFG-Struktur bzw. das bewährte UFG-Verfahren eine hohe Fördereffizienz sicherstellen.

Zu Z 2, 3, 4, 5, und 18 (§ 6 Abs. 1 Z 1a, § 6 Abs. 1a Z 1, § &Abs. 2e, § 6 Abs. 3 Z 1a, § 51 Abs. 5a):

Die Bedeckung der neuen Förderschiene für Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Gewässerzustandes erfolgt hinsichtlich der Förderzusagen, Aufträge sowie der Abwicklungskosten vollständig zu Lasten des Reinvermögens des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds. Der Zusagerahmen für diese Förderschiene über die Periode 2007 bis 2015 wird insgesamt 140 Millionen Euro betragen.

Zu Z 6 und Z 16 ( § 7 Z 1, Überschrift des 2. Abschnittes, § 22, § 22a, § 51 Abs. 3):

Durch die Einführung der neuen Förderschiene für Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Gewässerzustandes wird der bisherige Förderbereich „Siedlungswasserwirtschaft“ ausgeweitet. Durch die Umbenennung des Förderbereiches (sowie der Kommission und des Arbeitskreises des Bundes und der Länder) auf „Wasserwirtschaft“ wird diesem Umstand Rechnung getragen.

Zu Z 7 (§ 12 Abs. 8):

Das Instrument der förderbegleitenden Auftragsvergabe hat sich als sehr wichtiges Instrument zur Optimierung der Förderung bewährt. Dementsprechend wird diese Möglichkeit auch für die neue Förderschienen eröffnet.

Zu Z 8 und Z 17 (§ 13 Abs. 5 Z 2 lit. a, § 49 Z 1 lit. b):

Für den Förderbereich „Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer“ wird den bisher für den Bereich „Siedlungswasserwirtschaft“ vorgesehenen Bundesministern eine Einvernehmenskompetenz bei der Richtlinienerstellung eingeräumt.

Zu Z 9 (§ 14 Abs. 1):

Die Rechtsgrundlage des Gewässerschutzberichts (§ 33e WRG 1959) wurde mit BGBl. I Nr. 82/2003 aufgehoben.

Zu Z 11 (§ 17a):

Die aufgezählten Fördergegenstände decken das Portfolio an förderbaren Maßnahmen zur Reduktion der hydromorphologischen Belastungen ab.

Zu Z 12 (§ 18 Z 2):

Der neue Förderbereich wird ex lege in analoger Weise zu bisherigen Siedlungswasserwirtschaft verfahrensmäßig gestaltet. Die inhaltlichen Konkretisierungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen sind auch für diesen Förderbereich in Richtlinien festzulegen.

Zu Z 13 und 14 (§ 19 Z 1, § 19 Z 6):

Der Förderwerberkreis für hydromorphologische Belastungen soll möglichst offen gestaltet sein, wobei hauptsächlich Gemeinden und Betriebe als Adressaten der Förderung in Frage kommen werden. Zu den juristischen Personen gemäß Z 6 zählen insbesondere auch die Verbände.

Zu Z 15 (§ 21):

Analog der Siedlungswasserwirtschaft soll auch im neuen Förderbereich der „Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer“ die Förderung und Beauftragung von Forschungstätigkeiten geschaffen werden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Ziele

Ziele

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind

           1. Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung (Siedlungswasserwirtschaft);

           1. Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Wasserwirtschaft);

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

Mittelaufbringung

Mittelaufbringung

§ 6. (1) Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:

§ 6. (1) Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:

           1. …

           1. …

 

         1a. für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 51 Abs. 5a);

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(1a) Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht

(1a) Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht

           1. für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16 ff) ab dem Jahr 2000 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 51 Abs. 5a);

           1. für Zwecke der Wasserwirtschaft (§§ 16 ff) ab dem Jahr 2000 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 51 Abs. 5a);

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(2) bis (2d) …

(2) bis (2d) …

 

(2e) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 2007 bis 2015 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) Förderungen zusagen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht.

(3) Der Aufwand für folgende Aufträge gemäß § 12 Abs. 8 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 zu tragen:

(3) Der Aufwand für folgende Aufträge gemäß § 12 Abs. 8 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 zu tragen:

           1. …

           1. …

 

         1a. Aufträge nach § 17a Z 6 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2e;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(4) …

(4) …

Kommissionen

Kommissionen

§ 7. Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:

§ 7. Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:

           1. Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft;

           1. Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

Förderungsverfahren

Förderungsverfahren

§ 12. (1) bis (7) …

§ 12. (1) bis (7) …

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 33a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen oder Ankäufe, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 33a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen oder Ankäufe, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen.

Richtlinien

Richtlinien

§ 13. (1) bis (4) …

§ 13. (1) bis (4) …

(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen

(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen

           1. …

           1. …

           2. mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich

           2. mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich

                a) der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung im Inland und die Umweltförderung im Ausland sowie

                a) der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, die Umweltförderung im Inland und die Umweltförderung im Ausland sowie

               b) …

               b) …

herzustellen.

herzustellen.

(6) …

(6) …

Kontrolle, Effizienz

Kontrolle, Effizienz

§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Erfolg und Effizienz der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat im Rahmen des Berichts nach Abs. 4 zur Kenntnis zu bringen. Ein nach § 33e Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 in der jeweils geltenden Fassung, erstellter Gewässerschutzbericht ist dabei zu berücksichtigen.

§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Erfolg und Effizienz der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat im Rahmen des Berichts nach Abs. 4 zur Kenntnis zu bringen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

2. Abschnitt

2. Abschnitt

SIEDLUNGSWASSERWIRTSCHAFT

WASSERWIRTSCHAFT

Ziele

Ziele

§ 16.

§ 16.

 

§ 16a. Ziel der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer ist die Reduktion der hydromorphologischen Belastungen.

Förderungsgegenstand

Förderungsgegenstand

§ 17.

§ 17.

 

§ 17a. Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden

 

           1. Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;

 

           2. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;

 

           3. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;

 

           4. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;

 

           5. Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, sofern diese nicht mit Maßnahmen des Hochwasserschutzes kombiniert sind;

 

           6. Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.

Besondere Förderungsvoraussetzungen

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 18. Die Förderung setzt voraus, dass

§ 18. Die Förderung setzt voraus, dass

           1. …

           1. …

           2. das Ansuchen mit Ausnahme solcher nach § 17 Abs. 2 im Wege des Amtes der Landesregierung bei der Abwicklungsstelle eingebracht wird und das Land die Maßnahme begutachtet hat.

           2. das Ansuchen mit Ausnahme solcher nach § 17 Abs. 2 oder § 17a im Wege des Amtes der Landesregierung bei der Abwicklungsstelle eingebracht wird und das Land die Maßnahme begutachtet hat.

Förderungswerber

Förderungswerber

§ 19. Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von

§ 19. Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von

           1. Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben sowie Länder, die über ein nichtselbständiges Landesunternehmen Wasserversorgungsanlagen errichten oder betreiben;

           1. Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben oder Maßnahmen gemäß § 17a setzen sowie Länder, die über ein nichtselbständiges Landesunternehmen Wasserversorgungsanlagen errichten oder betreiben;

           2. bis 5. …

           2. bis 5. …

           6. physische oder juristische Personen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 2.

           6. physische oder juristische Personen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 2 oder Maßnahmen gemäß § 17a.

Forschung

Forschung

§ 21. Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 1,454 Millionen € zur Verfügung gestellt werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.

§ 21. Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft oder der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 1,454 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.

Kommission

Kommission

§ 22. Die gemäß § 7 Z 1 (Siedlungswasserwirtschaft) eingerichtete Kommission besteht aus 13 Mitgliedern. Elf der Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Stärkeverhältnis der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und nach deren Anhörung bestellt. Auf jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei entfällt zumindest ein Mitglied; für die Ermittlung, wieviele der übrigen Mitglieder auf die im Nationalrat vertretene politische Partei entfallen, sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992 in der jeweils geltenden Fassung, über die Berechnung der Mandate im dritten Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Je ein weiterer Vertreter sind auf Vorschlag des Städtebundes und des Gemeindebundes zu bestellen.

§ 22. Die gemäß § 7 Z 1 (Wasserwirtschaft) eingerichtete Kommission besteht aus 13 Mitgliedern. Elf der Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Stärkeverhältnis der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und nach deren Anhörung bestellt. Auf jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei entfällt zumindest ein Mitglied; für die Ermittlung, wieviele der übrigen Mitglieder auf die im Nationalrat vertretene politische Partei entfallen, sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992 in der jeweils geltenden Fassung, über die Berechnung der Mandate im dritten Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Je ein weiterer Vertreter sind auf Vorschlag des Städtebundes und des Gemeindebundes zu bestellen.

Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder

Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder

§ 22a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, einen gemeinsamen Arbeitskreis des Bundes und der Länder für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft einzurichten. Dieser Arbeitskreis hat Vorschläge für die Organisation der Förderungsabwicklung zu behandeln und insbesondere bei der Erarbeitung von Richtlinien (§ 13) mitzuwirken.

§ 22a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, einen gemeinsamen Arbeitskreis des Bundes und der Länder für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer einzurichten. Dieser Arbeitskreis hat Vorschläge für die Organisation der Förderungsabwicklung zu behandeln und insbesondere bei der Erarbeitung von Richtlinien (§ 13) mitzuwirken.

 

Vollziehung

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen

                a) …

                a) …

               b) mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung im Inland und die Umweltförderung im Ausland sowie § 43;

               b) mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, die Umweltförderung im Inland und die Umweltförderung im Ausland sowie § 43;

                c) …

                c) …

           2. und 3. …

           2. und 3. …

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 51. (1) und (2) …

§ 51. (1) und (2) …

(3) Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 21 WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft (§ 7 Z 1) wahrgenommen.

(3) Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 21 WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft (§ 7 Z 1) wahrgenommen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 507,839 Millionen Euro zu bedecken.

(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 507,839 Millionen Euro und um die die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§ 6 Abs. 2e) mit einem Barwert von 140 Millionen Euro zu bedecken.

(5b) bis (11) …

(5b) bis (11) …