Vorblatt

Problem:

Der Konnex von Wirtschaft und Entwicklung ist ein entscheidender Faktor für den Erfolg von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit (EZA).

In fast allen europäischen Ländern bestehen daher so genannte Entwicklungsbanken, deren Aufgabe es unter anderem ist, die entwicklungspolitischen Ziele der jeweiligen Länder durch Maßnahmen zur Unterstützung des Privatsektors in Entwicklungsländern zu fördern und damit nachhaltig zu deren wirtschaftlicher Entwicklung, Wachstum, Beschäftigung und damit zur Armutsbekämpfung beizutragen.

Zusätzlich sollen durch Entwicklungsbanken oft auch für Unternehmen aus OECD-Ländern Wege eröffnet werden, um in Entwicklungsländern entwicklungspolitisch sinnvolle Projekte im Privatsektor umzusetzen.

Eine derartige Einrichtung besteht in Österreich nicht. Es soll nun diese Lücke zwischen der traditionellen EZA und dem kommerziellen, außenwirtschaftlich orientierten Geschäft geschlossen werden.

Lösung:

Aufbau einer österreichischen Entwicklungsbank, die das bestehende bewährte System der österreichischen Ausfuhrförderung für primär entwicklungspolitische Zwecke nutzt. Die österreichische Entwicklungsbank soll daher als Tochtergesellschaft der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB) eingerichtet werden, welche derzeit bereits als österreichische Exportkreditagentur fungiert. Als solche ist sie im Rahmen der OECD, mit internationalen Finanzinstitutionen und der Berner Union international vernetzt, hat langjährige umfassende Erfahrung im Außenhandel sowie umfangreiche Expertise aus der Prüfung von EZA-, Umwelt- und Sozialkriterien.

Alternativen:

Im Vorfeld wurden der Aufbau einer eigenständigen, im Eigentum der Republik stehenden Entwicklungsbank und die Möglichkeit der Betrauung Dritter geprüft. Da für die Absicherung der Projektrisken das bestehende System der österreichischen Ausfuhrförderung genutzt werden soll, ist die ausschließliche Betrauung einer Tochtergesellschaft der OeKB gegenüber diesen Alternativen die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung.

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Unter den Aspekten der Globalisierung werden auch die Märkte der Entwicklungsländer zunehmend wichtiger. Die Schaffung einer Entwicklungsbank kann dazu beitragen, auch österreichischen Unternehmen den Zugang in bisher verwehrte, schwierige Märkte zu eröffnen. Dies wird auch positive Effekte auf die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort mit sich bringen und sich positiv auf den österreichischen Arbeitsmarkt auswirken.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Kostenersatz für die von der Entwicklungsbank im öffentlichen Interesse entstehenden Anlaufkosten wird im Rahmen des Basisszenarios in den ersten Jahren durchschnittlich 400 000 EUR pro Jahr betragen. Mittelfristig wird jedoch die finanzielle Selbsttragungsfähigkeit der Entwicklungsbank angestrebt. Die Ausgaben für durch die Entwicklungsbank umgesetzte Maßnahmen des Bundes in Form von technischer Kooperation werden 16 Mio EUR jährlich betragen. Darin inbegriffen ist der Kostenersatz für die Entwicklungsbank im Ausmaß von 1,6 Mio EUR jährlich (Verwaltungskostenanteil von 10%). Diese Ausgaben für technische Kooperation sind nach den Kriterien des OECD-DAC als öffentliche EZA-Leistungen (ODA) anrechenbar. Eine Auswirkung auf den Stellenplan des Bundes ist durch notwendige personelle Mehrleistungen im Bundesministerium für Finanzen zur Administration der Entwicklungsbankagenden im Ausmaß von ungefähr einem Vollbeschäftigungsäquivalent der Verwendungsgruppe A1/3 zu erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Einhaltung der EU-Vorgaben für mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrauten Unternehmen ist vorgesehen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Umsetzung der im österreichischen öffentlichen Interesse stehenden Ziele, insbesondere die Förderung nachhaltiger Entwicklung durch Projekte der Entwicklungszusammenarbeit im Privatsektor von Entwicklungsländern, und die besonderen Aufgabenstellungen einer österreichischen Entwicklungsbank rechtfertigen eine gesetzliche Verankerung des entwicklungspolitischen Mandats.

An Stelle der Schaffung eines völlig eigenständigen Gesetzes erhält das Ausfuhrförderungsgesetz einen neuen § 9. Dieser ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, einen Vertrag über den Aufbau und die Leistungen einer Entwicklungsbank ausschließlich mit einer Tochter des Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 abzuschließen. Mit Nutzung des bestehenden Systems des AusfFG durch für die Zielerreichung modifizierte Haftungen des Bundes zu Gunsten der Entwicklungsbank wird neben den im Vordergrund stehenden entwicklungspolitischen Aspekten auch außenwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung getragen. Eine Bindung an österreichische Ausfuhren oder Dienstleistungen oder an eine sonstige Verbesserung der Leistungsbilanz besteht jedoch nicht. Dessen ungeachtet sollen auch die Kontakte und das Know-how österreichischer Firmen bei der Identifikation und Durchführung der Projekte genutzt werden.

EU-Recht:

Die geplante Regelung steht im Einklang mit dem EU-Recht, insbesondere auch den EU-beihilferechtlichen Regelungen. Der Vertrag mit der Republik Österreich wird ebenfalls nach den einschlägigen europäischen Rechtsnormen gestaltet.

Die Entwicklungsbank erfüllt Aufgaben im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse, da die Entwicklungszusammenarbeit gemäß Artikel 3 des EG-Vertrages zu den Zielen und Grundsätzen der Europäischen Gemeinschaft zählt. Die Mitgliedstaaten der EU haben sich mit Beschluss des Europäischen Rats von Brüssel vom 16./17. Juni 2005 eine maßgebliche Erhöhung der öffentlichen EZA-Leistungen (ODA) zum Ziel gesetzt. Die Entwicklungsbank soll einen Beitrag hiezu leisten.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes für eine österreichische Entwicklungsbank)

Zu § 5 Abs. 2:

Redaktionelle Richtigstellung.

Zu § 6: Die Geschäftstätigkeit der Entwicklungsbank wird im Rahmen einer eigenständigen parlamentarischen Berichtspflicht dem Parlament zur Kenntnis gebracht.

Zu § 9:

Diese Bestimmung soll den rechtlichen Rahmen für die österreichische Entwicklungsbank sicherstellen.

Zu Abs. 1 :

Zur Erfüllung der in Abs. 2 geregelten Aufgaben muss die Entwicklungsbank verschiedene mit dem Geschäftsvolumen an Umfang und Komplexität zunehmende Aktivitätsfelder entwickeln. Dabei muss die Entwicklungsbank die entwicklungspolitischen und außenwirtschaftlichen Interessen Österreichs berücksichtigen. Die dazu erforderlichen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Leistungen werden Gegenstand des abzuschließenden Vertrages sein.

Neben den im Vordergrund stehenden Finanzierungsleistungen handelt es sich beispielsweise um Initiativen der Projektentwicklung und Projektprüfung, sowie die Beratung von potentiellen Projektpartnern und maßgeblichen Stellen der Entwicklungsländer. Gewicht ist auch auf eine effektive Implementierung und fortlaufende Überwachung der Projekte zu legen, ebenso auf eine intensive Kooperation mit anderen multilateralen oder nationalen Entwicklungsbanken, der Austrian Development Agency und die Einbeziehung des internationalen Netzwerkes der Wirtschaftskammer Österreich. Der entwicklungspolitische Nutzen wird durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit zu kommunizieren sein.

Der Vertrag wird die Deckung von Anlaufkosten des Geschäfts der Entwicklungsbank vorsehen, weil eine Profitabilität von Entwicklungsbanken in der Anlaufphase nicht gegeben sein kann. Mittelfristig wird die Selbsttragungsfähigkeit der Bank angestrebt. Die vertraglichen Regelungen haben die Kriterien des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsache C-280/00 Altmark Trans oder die der Entscheidung Nr. 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Abs. 2 des EG-Vertrages auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, zu erfüllen.

Die Wahl einer Tochtergesellschaft des Bevollmächtigten des Bundes, der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB), erfolgte auf Grund deren außenwirtschaftlicher Erfahrungen, ihrer Expertise aus der Prüfung von EZA-, Umwelt- und Sozialkriterien sowie der Einbettung in das System der österreichischen Ausfuhrförderung und der dadurch zu nutzenden Synergiepotentiale. Letztere können insbesondere dadurch genutzt werden, dass verschiedene administrative Leistungen von der OeKB bezogen werden, die diese im Rahmen der bestehenden Organisation mittragen kann. Die Geldmittelaufnahme für die geplanten Projektfinanzierungen kann auch über das bestehende Refinanzierungssystem der OeKB erfolgen.

Soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist, finden auf die Entwicklungsbank die allgemeinen Normen des Bankwesen- und Gesellschaftsrechtes Anwendung.

Zu Abs. 2:

Die Finanzierung der Investitionen soll keine Subventionierung beinhalten, sondern eine marktwirtschaftliche Finanzierung von grundsätzlich rentablen Projekten, insbesondere im Privatsektor, darstellen. Durch das öffentliche Mandat kann die Entwicklungsbank aber höhere Risken als Geschäftsbanken tragen, zusätzliche im entwicklungspolitischen Sinn unterstützende Maßnahmen ergreifen und dadurch komplementär zu den rein kommerziellen Finanzierungen wirken. Dabei werden für die Projektabsicherungen risikoadäquate Entgelte im Rahmen des bestehenden Ausfuhrförderungssystems des Bundes zu zahlen sein. Ergänzend soll die Entwicklungsbank auch in enger Abstimmung mit der Austrian Development Agency wirtschaftsnahe Projekte in Form von technischer Kooperation für den Bund abwickeln.

Die Geschäftstätigkeit wird mit den im Entwicklungszusammenarbeitsgesetz normierten Zielen und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik, konkretisiert durch das Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik, abgestimmt. Die österreichische Entwicklungspolitik hat vor allem folgende Ziele zu verfolgen: 1. die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem, institutionellem und sozialem Wandel führen soll, 2. die Sicherung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, insbesondere durch die Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und guter Regierungsführung, sowie 3. die Erhaltung der Umwelt und den Schutz natürlicher Ressourcen als Basis für eine nachhaltige Entwicklung. Die österreichische Entwicklungspolitik wird dabei vor allem von den nachstehenden Prinzipien geleitet. Bei allen Maßnahmen sind 1. die Zielsetzungen der Regierungen und der betroffenen Bevölkerung in den Entwicklungsländern in Bezug auf Geschwindigkeit und Form des Entwicklungsprozesses sowie deren Recht auf Wahl des eigenen Entwicklungsweges, 2. die Integration der Maßnahmen in das soziale Umfeld unter besonderer Beachtung kultureller Aspekte und die Verwendung angepasster Technologie, 3. die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie 4. in sinnvoller Weise die Bedürfnisse von Kindern und von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.

Im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Entwicklungsbank wird eine regelmäßige Evaluierung der Geschäftstätigkeit der Entwicklungsbank normiert werden.

Zu Abs. 3:

Die für die klassische Ausfuhrförderung geltenden Haftungsrichtlinien der Ausfuhrförderungsverordnung 1981 sind für die Haftungen zu Gunsten von Projekten der Entwicklungsbank, insbesondere im Bereich langfristiger Beteiligungen und beteiligungsähnlicher Geschäfte, nur beschränkt anwendbar. In dem zwischen dem Bund und der Entwicklungsbank abzuschließenden Vertrag sollen auf die besonderen Erfordernisse dieser Projekte abgestimmte, im österreichischen Interesse liegende Garantiemöglichkeiten geschaffen werden. Die Abweichungen von den bisher auf österreichische Unternehmen zugeschnittenen Richtlinien betreffen vor allem Fragen des Deckungsumfanges der Garantie für diese Projekte, Fragen eines allfälligen Haftungsfalles und die Verrechnungsmodalitäten der risikoadäquaten Entgelte.

Der Hauptausschuss des Nationalrates wird von der getroffenen Regelung vom Bundesminister für Finanzen informiert.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass auch mittelfristig nicht mehr als zwei Prozent des gesamten Haftungsrahmens für Zwecke der Entwicklungsbank Verwendung finden werden.

Zu Abs. 4:

Zur Gewährleistung einer schlanken und effizienten Ablaufstruktur soll die Aufbereitung der Geschäftsfälle und deren Vorlage an das Bundesministerium für Finanzen nicht durch die im AusfFG-System vorgesehene Bevollmächtigte, sondern durch die Entwicklungsbank selbst erfolgen. Die umfassende Risikobeurteilung wird vom Bundesministerium für Finanzen zusammen mit dem bestehenden Beirat vorgenommen, wobei in komplexen Fällen der Bund zusätzlich Experten beiziehen kann. Abwicklungsagenden werden verstärkt durch das Bundesministerium für Finanzen wahrgenommen. Bei der Schadensfallbearbeitung wird zusätzlich auf die bewährte Zusammenarbeit mit der Finanzprokuratur zurückgegriffen werden. Insgesamt kann somit der administrative Mehraufwand aufgrund der vorhandenen Strukturen in Grenzen gehalten werden.

Zu Abs. 5:

Zur spezifisch entwicklungspolitischen Beratung der Entwicklungsbank unter größtmöglicher Nutzung einerseits des unternehmerischen Potentials für die Identifikation und Durchführung von entwicklungspolitisch sinnvollen Projekten und andererseits der bestehenden Vertretungen der Austrian Development Agency und der Wirtschaftskammer Österreich in Entwicklungsländern sowie zur Begutachtung der Ansuchen hinsichtlich entwicklungspolitischer Aspekte wird ein eigenständiges Gremium Wirtschaft und Entwicklung errichtet. Die Begutachtung durch das Gremium umfasst auch Aspekte des Vorliegens eines österreichischen Interesses im Sinne von § 1. Nur bei insgesamt positiver Begutachtung durch das Gremium kann ein Ansuchen dem Beirat gemäß § 5 Abs. 2 vorgelegt werden. Es können externe Experten beigezogen und auch externe Gutachten eingeholt werden.

Zu Abs. 6:

Zur vereinfachten Verrechnung der Garantieentgelte und Haftungsleistungen soll das bestehende Konto gemäß § 7 herangezogen werden. Es erfolgt dabei ein Ausweis der auf die Entwicklungsbank entfallenden Zahlungsströme.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2008)

Mit dieser Überschreitungsermächtigung wird vorgesorgt, dass gemäß § 9 des Ausfuhrförderungsgesetzes die im öffentlichen Interesse entstehenden Anlaufkosten und die Ausgaben für durch die österreichische Entwicklungsbank umgesetzte Maßnahmen des Bundes an diese geleistet werden können.