Vorblatt

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Griechenland werden gegenwärtig durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. Nr. 39/1972) vom 22. September 1970 vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Dieses Abkommen ist jedoch veraltet und enthält zum Teil Bestimmungen, die sich nachteilig für Österreich auswirken.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Griechenlands bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen bisherige veraltete Bestimmungen beseitigt. Nachteile österreichischer Unternehmen werden durch den Wegfall der Bestimmungen, aus denen Griechenland einen verpflichtenden Quellensteuerabzug zum vollen innerstaatlichen Steuersatz abgeleitet hat, beseitigt. Damit entfällt das oft unverhältnismäßig lang dauernde Rückerstattungsverfahren in Griechenland, was sich positiv auf die Liquidität der Unternehmen auswirkt.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Das derzeit gültige Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland stammt aus dem Jahr 1970, ist veraltet und wirkt sich für Österreich in mehreren Belangen nachteilig aus. Über Initiative der österreichischen Wirtschaft erging bereits 1992 ein Revisionsersuchen an Griechenland, das schließlich zu einer Verhandlungsaufnahme im Jahr 1994 führte. Während Österreich damals eine Teilrevision bevorzugt hätte, war Griechenland nur zu einer Gesamtrevision des Abkommens bereit. Die damaligen Gegenforderungen Griechenlands hätten aber insgesamt zu einer Verschlechterung der Abkommenssituation geführt. Nach mehrjährigem Verhandlungsstillstand erklärte sich Griechenland Ende 2001 bereit, die Gespräche fortzuführen, wobei sich auch erstmals eine Kompromissbereitschaft abzeichnete. Im März 2002 wurden daher die Verhandlungen in Griechenland wieder aufgenommen. Nach abermaliger Unterbrechung konnten die Verhandlungen im Oktober 2005 abgeschlossen werden.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens (im folgenden: OECD-MA) aus dem Jahr 1992. Da es der ausdrückliche griechische Wunsch war, die Gespräche auf der Basis des Entwurfes aus dem Jahr 1994 fortzusetzen, sind in diesem Entwurf spätere Änderungen des OECD-MA nicht berücksichtigt.

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Art. 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECDkonformen Begriffsumschreibungen.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Ansässigkeitskonflikte werden bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) OECDkonform gelöst.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel beinhaltet, soweit er den Grundtatbestand sowie die Bestimmungen über abhängige und unabhängige Vertreter betrifft, die OECD-konformen Regelungen. Bauausführungen führen bereits ab einer Dauer von 9 Monaten zu einer Betriebstätte und umfassen ausdrücklich auch Planungs- und Überwachungstätigkeiten (Abs. 3). Gemäß einem Vorbehalt zum OECD-MA könnte Griechenland bereits ab einer Dauer von 6 Monaten für solche Tätigkeiten eine Betriebstätte annehmen; insofern ist das erzielte Verhandlungsergebnis das Äußerste des Verhandlungsspielraums der griechischen Seite. Auch die übrigen Abweichungen vom OECD-MA entsprechen Vorbehalten Griechenlands, wie die betriebstättenbegründende Ausbeutung von Bodenschätzen unter Verwendung entsprechend umfangreicher Ausrüstungen ab sechsmonatiger Dauer (Abs. 4), die Begründung einer Betriebstätte durch Erbringung von Dienstleistungen und Beratungsleistungen ab einer Dauer von 180 Tagen (Abs. 5) und die Betriebstättenbegründung durch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Auffindung, Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen ab einer Dauer von mehr als 30 Tagen (Abs. 8). Zusätzlich wird Vorsorge getroffen, dass diese Bestimmung nicht durch Aufspaltung der Gesamttätigkeit umgangen werden kann.

Zu Art. 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet. Abs. 4 erwähnt zwar die Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen eines Unternehmens nicht ausdrücklich, führt aber in Hinblick auf Art 7 Abs. 7 zu keiner inhaltlichen Änderung.

Zu Art. 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, der zufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz). Gemäß ausdrücklicher Regelung in Abs. 8 gelten die Bestimmungen für die Aufteilung gewerblicher Gewinne auch für echte und unechte stille Gesellschaften.

Zu Art. 8:

Diese Bestimmungen sehen für Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen das Besteuerungsrecht in dem Staat vor, in dem die Schiffe registriert sind. Auch diese Abweichung vom OECD-MA entspricht einem Vorbehalt Griechenlands. Für Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen gilt die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte an den Staat, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung befindet.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECDkonformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Art. 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECDGrundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben soll auch der Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht erhalten. Entsprechend dem OECDMusterabkommen wird für Konzerndividenden ab einer Beteiligung von 25% eine Quellensteuer von 5%, für Portfoliodividenden eine Quellensteuer von 15% vorgesehen.

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform. Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-MA. Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Art. 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Zinsen ein mit 8% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. Der nunmehrige Wortlaut steht einer Entlastung an der Quelle nicht mehr entgegen. Die Definition der Zinsen ist grundsätzlich OECD-konform.

Zu Art. 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 7% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. Der nunmehrige Wortlaut steht einer Entlastung an der Quelle nicht mehr entgegen.

Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 3 umfasst auch Mietentgelte für gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstungen.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Die Regelung für die Besteuerung der Veräußerungsgewinne von Seeschiffen und Luftfahrzeugen entspricht der Zuteilung der Besteuerungsrechte an den laufenden Einkünften gemäß Art 8.

Zu Art. 14:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind. Die Zuteilungsregel folgt damit den OECD-Grundsätzen.

Zu Art. 15

Private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, werden im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15 Abs. 2 enthält eine Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.

Für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr gelten analoge Bestimmungen wie für die Besteuerungsrechte an laufenden Einkünften aus dieser Tätigkeit (Art. 15 Abs. 3).

Art. 15 Abs. 4 sieht eine dem Art. 5 Abs. 4 und Abs. 8 entsprechende Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Zusammenhang mit der Auffindung, Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen vor.

Zu Art. 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-MA dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsratsbezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Art. 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Zu Art. 18:

In Anwendung der OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 18 das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche, die nicht unter Art. 19 fallen) dem Wohnsitzstaat zugewiesen.

Zu Art. 19:

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 3).

Zu Art. 20:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt (Abs. 1). Abs. 2 sieht eine Befreiung im Tätigkeitsstaat für Bezüge von Ferialpraktikanten vor, sofern die Tätigkeit der praktischen Ausbildung dient und nicht länger als 183 Tage im betreffenden Jahr ausgeübt wird.

Zu Art. 21:

Dieser Artikel sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Zu Art. 22:

Dieser Artikel sieht grundsätzlich in OECD-konformer Weise die Zuteilung der Besteuerungsrechte für Vermögen vor. Das Besteuerungsrecht für Seeschiffe und Luftfahrzeuge und dazugehöriges bewegliches Vermögen wird analog zu den Besteuerungsrechten an den laufenden Einkünften geregelt.

Zu Art. 23:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Griechenland wendet das Anrechnungsverfahren an. Österreich wendet auf OECDGrundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden.

Zu Art. 24:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 5). Das Diskriminierungsverbot umfasst auch staatenlose Personen (Abs. 2). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber jenen inländischer Unternehmen untersagt (Abs. 3). Abs. 4 enthält eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Gewährung von Steuervergünstigungen für nichtansässige Staatsangehörige. Das Diskriminierungsverbot gilt für Steuern jeder Art (Abs. 6).

Zu Art. 25:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren. Durch Abs. 2 ist sichergestellt, dass innerstaatliche Verjährungsfristen der Durchführung einer Verständigungsvereinbarung nicht entgegenstehen.

Zu Art. 26:

Dieser Artikel sieht vor, dass sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage verpflichten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).

Zu Art. 27:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Art. 28 und 29:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.

Zum Protokoll:

Die Bestimmungen zu den Art. 11 und 12 enthalten Missbrauchsbestimmungen.