268 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2008 geändert wird (BFG-Novelle 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 2008, BGBl. I Nr. 23/2007, wird wie folgt geändert (BFG-Novelle 2008):

1. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 33 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 34 angefügt:

       „34. beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 0,900 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 15 sichergestellt werden kann.“

2. Im Artikel X Abs. 1 Z 2a) werden nach dem Voranschlagsansatz „1/61278“ die Voranschlagsansätze „1/61286, 1/61288“, nach dem Voranschlagsansatz „1/63156“ die Voranschlagsansätze „1/63166, 1/63168“ und nach dem Voranschlagansatz „1/65256“ die Voranschlagsansätze „1/65276, 1/65278“ eingefügt.

3. Im Artikel X Abs. 1 Z 2b) wird nach dem Voranschlagsansatz samt Klammerausdruck „1/65386 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive)“ der Voranschlagsansatz samt Klammerausdruck „1/65498 (für flussbauliche Gesamtprojekte)“ eingefügt.

4. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/15456:

„1/15458/22           Maßnahmen für Behinderte; Aufwendungen“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/65137:

„2/6514                  Eisenbahnen:

2/65140/33             Brenner Basistunnel

                                (zweckgeb. Einnahmen)“

c) nach dem Voranschlagsansatz 2/65504:

„2/65505/33           Erfolgswirksame Einnahmen (Digit. Tachograph)“

5. Der Allgemeine Teil des Stellenplanes 2008 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2008) wird wie folgt geändert:

a) Im Punkt 5 wird nach dem Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß §§ 78e, 231a BDG 1979 bzw. §§ 20a, 47a VBG in Anspruch nehmen, können befristet für die Dauer der Freistellung Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden. Das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit der Ersatzkraft dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten.“

b) Im Punkt 3 Absatz 6 3. Zeile sowie im Punkt 4 Absatz 6 1. und 2. Zeile wird die Textpassage „der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst“ durch „dem Bundeskanzler“ ersetzt.

Im Punkt 7 vorletzte Zeile wird die Textpassage „Die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst“ durch „Der Bundeskanzler“ ersetzt.