Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Seit der Erstellung bzw. Verlautbarung des Bundesfinanzgesetzes 2008 sind Entwicklungen eingetreten, die Auswirkungen auf das Budget 2008 haben. Hiebei handelt es sich insbesondere um die Einfügung einer neuen Überschreitungsermächtigung sowie von rücklagefähigen Voranschlagsansätzen und um Anpassungen des Stellenplans.

Weitere Einzelheiten sind dem besonderen Teil zu entnehmen.

Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

II. Besonderer Teil

Zu Z 1:

Auf Grund der Verlängerung des Freiwilligen Sozialjahres um ein weiteres Jahr werden zusätzliche Budgetmittel in Höhe von 0,900 Millionen Euro bereitgestellt.

Zu Z 2 bis 4:

Durch die Einfügung von Voranschlagsansätzen in Artikel X Abs. 1 Z 2a wird dafür vorgesorgt, dass jene Budgetmittel, die der Klima- und Energiefonds im Jahr 2007 (noch) nicht tatsächlich benötigt hat, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen; das selbe Ziel soll durch die Ergänzung des Artikel X Abs. 1 Z 2b hinsichtlich der Budgetmittel für flussbauliche Projekte erreicht werden.

Die Einfügung eines neuen Paragrafen samt Voranschlagsansatz dient der Verrechnung der zweckgebundenen Einnahmen zur Finanzierung des Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse; dabei handelt es sich um das von der ASFINAG zusätzlich auf der Brennerautobahn eingehobene und an den Bund weitergeleitete Benützungsentgelt. Die übrige Einfügung ist zur ordnungsgemäßen Verrechnung notwendig.

Zu Z 5:

Die bereits erfolgte dienstrechtliche Umsetzung des Sabbaticals im BDG, VBG und im GehG machen die Anpassung des Allgemeinen Teils des Stellenplans erforderlich.

Die Tätigkeiten und Aufgaben der/des die Freistellung in Anspruch nehmenden Bediensteten müssen gemäß der dienstrechtlichen Bestimmungen entweder von einer/einem anderen Bundesbediensteten oder einer zum Zweck der Vertretung aufgenommenen Ersatzkraft wahrgenommen werden, damit die Dienstbehörden/Personalstellen der Inanspruchnahme des Sabbaticals zustimmen dürfen.

Die Anpassungen in lit b betreffen redaktionelle Richtigstellungen.