VORBLATT

Probleme:

–      Die bestehenden Bestimmungen in § 6b KStG 1988 sind ab dem 1. Jänner 2008 nicht mehr auf neu gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften anwendbar (BudgetbegleitgesetZ 2007, BGBl. I Nr. 24/2007).

Ziele und Lösungen:

–      Beihilfenkonforme Neufassung der Bestimmungen des § 6b KStG 1988.

Alternativen:

–      Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

–      Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen der Kommission, ABl. Nr. C 194 vom 18.08.2006 S. 2.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

–      Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Aufgrund europarechtlicher Bedenken wurde im BudgetbegleitgesetZ 2007 normiert, dass die Befreiungsbestimmungen des § 6b KStG 1988 auf ab 31. Dezember 2007 neu gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften nicht mehr angewendet werden dürfen. Mangels eines Zugangs zu Börsekapital besteht für österreichische kleine und mittlere Unternehmen aber nach wie vor eine „Finanzierungslücke“. Die niedrigen Eigenkapitalquoten kleiner und mittlerer Unternehmen spiegeln das Marktversagen in diesem Bereich wider. Durch eine europarechtskonforme Neuregelung des § 6b KStG 1988 soll diesem Umstand Rechnung getragen werden. Die Neuregelung und die Erläuterungen beziehen sich im Wesentlichen auf die zur Anpassung an die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen der Kommission, ABl. Nr. C 194 vom 18.08.2006 S. 2 (in der Folge „Leitlinien“), zu erfolgenden Änderungen im bisherigen § 6b KStG 1988. Unabhängig von dieser Neuregelung wird im Bereich „Venture Capital“ ein zukunftsweisendes Modell erarbeitet.

Kompetenz

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf dem Kompetenztatbestand “Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;” (Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG).

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Durch die Schaffung einer EU-konformen Regelung kann Österreich seine Attraktivität als Standort für KMUs bzw. für deren Finanzierungsgesellschaften verbessern, was potenziell Wirtschaftswachstum und Beschäftigung fördert.

Finanzielle Auswirkungen

Im Saldo sind bei den vorgeschlagenen Maßnahmen in den Abgabengesetzen keine zusätzlichen finanziellen (Folge) Kosten zu erwarten.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

Es sind im Vergleich zur bisherigen Rechtslage keine zusätzlichen Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen zu erwarten.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen

In § 6b Abs. 5 wird eine neue Berichtspflicht für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften normiert. Diese verursacht jedoch keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten von Unternehmen.

II. Besonderer Teil

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Zu Z 1 (§ 27 Abs. 3 Z 3 EStG 1988):

Da künftig Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auch in Rechtsform der GmbH gegründet werden können, ist eine entsprechende Erweiterung erforderlich.

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Zu Z 1 (§ 5 Z 14 KStG 1988):

Um den Intentionen der Leitlinien zur Vermeidung einer Überförderung zu entsprechen, soll die Steuerfreiheit der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften generell auf den Finanzierungsbereich im Sinne des § 6b eingeschränkt werden. Für bereits bestehende Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften enthält § 26a Abs. 19 eine Übergangsregelung, wonach der Veranlagungsbereich weiterhin für 5 Jahre nach Eintragung ins Firmenbuch, längstens aber bis 2010 steuerfrei bleibt.

Zu Z 2 (§ 6b KStG 1988):

Zu Abs. 1 Z 1:

Zur Erleichterung der Gründung von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sollen sie sowohl in der Rechtsform der Aktiengesellschaft als auch in der kostengünstigeren Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet werden können. Weiters soll das Erfordernis der Gründerschaft durch Kreditunternehmen wegfallen.

Zu Abs. 1 Z 3:

Da eine Beschränkung auf das Inland aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht zulässig ist, soll sie entfallen.

Zu Abs. 1 Z 4:

Die in Pkt. 4.3.4 der Leitlinien vorgesehene Mindestbeteiligung privater Investoren von mindestens 50% des Gesellschaftskapitals soll durch eine Beschränkung des Anteiles der öffentlichen Hand auf 50% erreicht werden.

Zu Abs. 1 Z 6:

Pkt. 4.3.5 und 4.3.6 der Leitlinien fordern die Gewinnorientierung der Investitionsentscheidungen und ein Management anhand kaufmännischer Grundsätze.

Entsprechend den Leitlinien sollen die Erfordernisse des Investitionsplanes, der Ausstiegsstrategie, der Einrichtung von Ausschüssen und einer renditeabhängigen Vergütung für die Geschäftsführung aufgenommen werden.

Zu Abs. 2 Z 2:

Es soll eine Anpassung an Pkt. 4.3.1. der Leitlinien in der Form erfolgen, dass die bisher dem § 6b KStG 1988 fremde „Stufenfinanzierung“ gesetzlich festgelegt wird und die in den Leitlinien vorgesehene Begrenzung der „Annexfinanzierungen“ mit 30% des gesamten Investitionsvolumens je Beteiligung übernommen wird.

Im Einklang mit Pkt. 4.3.3. der Leitlinien soll normiert werden, dass die Beteiligung am Zielunternehmen zumindest zu 70% in Form von Risikokapital erfolgen muss.

Um den EinsatZ einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft zur Konzernfinanzierung zu verhindern, soll die Finanzierung von Konzerngesellschaften der Gesellschafter und durch den Verweis auf § 14 Abs. 5 BeteiligungsfondsgesetZ auch die Finanzierung von Unternehmen, an denen Organe der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft wesentlich beteiligt sind, ausgeschlossen werden.

Das Höchstausmaß einer Beteiligung darf 1,5 Millionen Euro je Zwölfmonatszeitraum nicht überschreiten, wobei die Zielunternehmen der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft evt. weitere Risikokapitalzuführungen bekannt zu geben haben. Beihilfen für ein und dieselben Kosten unterliegen einer Anrechnungsverpflichtung.

Zu Abs. 2 Z 3:

Die Änderung setzt Pkt. 2.1 der Leitlinien, wonach eine Beteiligung an den genannten Gesellschaften nicht zulässig ist, um.

Zu Abs. 2 Z 4:

Mit Abs. 2 Z 4 soll die in Pkt. 4.3.2. der Leitlinien enthaltene Beschränkung auf bestimmte Finanzierungsphasen umgesetzt werden.

Zu Abs. 5:

Pkt. 7.1 der Leitlinien normiert bestimmte Berichtspflichten. Um die Verfügbarkeit der notwendigen Informationen und Daten sicherzustellen, werden Berichtspflichten für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften vorgesehen.

Zu Z 3 (§ 26a Abs. 19 bis 22):

Um ein Nebeneinanderbestehen der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften nach altem und nach neuem Recht zu vermeiden, soll für die Altgesellschaften ein Übergangszeitraum von fünf Jahren vorgesehen werden, in dem sie sich an die neue Rechtslage anpassen können. Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sollen sie aus der Steuerbefreiung nach § 5 Z 14 KStG 1988 ausscheiden. Nach dem 31. MärZ 2008 durch Altgesellschaften erworbene Beteiligungen müssen den in diesem BundesgesetZ vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen, es sei denn, sie werden aus bis zum 31. Dezember 2007 eingezahltem Kapital finanziert. Die Befreiung von Einkommen aus dem Veranlagungsbereich läuft bei Altgesellschaften spätestens 2010 aus.

Das neue Besteuerungsregime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften soll ab dem 1. Jänner 2008 gelten, wenn die Genehmigung der Europäischen Kommission zu diesem Zeitpunkt vorliegt. Das vorläufige Auslaufen mit 2013 erklärt sich mit dem Auslaufen der Risikokapitalleitlinien. Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll für nach dem 31. Dezember 2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sowie Altgesellschaften, die von der Übergangsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, für zum 31. Dezember 2012 bereits bestehende Beteiligungen ein fünfjähriger Abschichtungszeitraum gelten. Eine allfällige Verlängerung ist nur mit Renotifikation zum gegebenen Zeitpunkt möglich.

Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie der Verkehrsteuern

Zu Z 1 (§ 1):

Da künftig Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auch in Rechtsform der GmbH gegründet werden können, soll eine entsprechende Erweiterung erfolgen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

§ 27. (1) und (2) …

§ 27. (1) und (2) …

(3) 1. und 2. …

(3) 1. und 2. …

           3. Ausschüttungen aus Aktien und aus Genußrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens 25 000 Euro, die von Aktiengesellschaften im Sinne des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgegeben worden sind. Die Befreiung erfolgt im Wege der Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung. Die Befreiung gilt nicht für Ausschüttungen von Aktiengesellschaften auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung im Sinne des § 6b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, in der die Aktiengesellschaft, die die Voraussetzungen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr erfüllt, nicht mehr genannt ist.

           3. Ausschüttungen aus Anteilen und aus Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens 25 000 Euro, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgegeben worden sind. Die Befreiung erfolgt im Wege der Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung. Die Befreiung gilt nicht für Ausschüttungen von solchen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung im Sinne des § 6b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, in der die Kapitalgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr erfüllt, nicht mehr genannt ist.

Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

§ 5. 1. bis 13. …

§ 5. 1. bis 13. …

         14. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die bis zum 31. Dezember 2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der neugegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres und in der Folge hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des § 6b. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird.

         14. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des § 6b. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird. Die letztmalige Anwendung von § 5 Z 14 und § 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/200x nach § 26a Abs. 21 sowie die Umstellung nach § 26a Abs. 19 stellen keine Aufgabe des begünstigten Zwecks dar.

§ 6b. (1) Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 genannten Umfang von der Körperschaftsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

§ 6b. (1) Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 genannten Umfang von der Körperschaftsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, die ein Grundkapital von mindestens 7,3 Millionen Euro hat.

           1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, die ein Grundkapital von mindestens 7,3 Millionen. Euro hat.

           2. Gründer (§ 30 des Aktiengesetzes) sind mindestens zu 75% Beteiligungsfondsgesellschaften oder andere Kreditinstitute.

           2. Die Satzung kann die Ausgabe von Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) vorsehen, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden und der Gesamtnennbetrag der Genussrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grundkapitals beschränkt ist.

           3. Die Gründer halten nachhaltig unmittelbar oder mittelbar Aktien im Ausmaß von höchstens 30% des Grundkapitals.

           3. Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen beschränkt.

           4. Die Satzung kann die Ausgabe von Genußrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) vorsehen, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden und der Gesamtnennbetrag der Genußrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grundkapitals beschränkt ist.

           4. Körperschaften öffentlichen Rechts dürfen insgesamt nicht mehr als 50% der Anteile halten.

           5. Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen beschränkt. Dabei erfolgt die Veranlagung zu mindestens 75% im Inland.

           5. Die Veranlagung des Eigenkapitals gliedert sich in den Finanzierungsbereich und den Veranlagungsbereich. Der Finanzierungsbereich umfasst die Veranlagung des jeweiligen Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft nach Maßgabe des Abs. 2 und hat nachhaltig zumindest 70% des Eigenkapitals zu umfassen. Diese Relation ist bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres herzustellen. Im Veranlagungsbereich erfolgt die Veranlagung ausschließlich in Form von Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, in Forderungswertpapieren oder in Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds mit SitZ im EU/EWR-Raum, die ihrerseits ausschließlich in Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder in Forderungswertpapieren veranlagen.

           6. Der Finanzierungsbereich umfaßt die Veranlagung des jeweiligen Eigenkapitals der Aktiengesellschaft nach Maßgabe des Abs. 2. Die Veranlagung erfolgt nachhaltig zu mindestens 70% in Beteiligungen an gewerblichen Betrieben. Der Gesamtbetrag der Veranlagung in Beteiligungen umfaßt zu mindestens zwei Dritteln solche mit Beteiligungen an den stillen Reserven und am Firmenwert. Der Gesamtbetrag der Veranlagung in Beteiligungen erfolgt schwerpunktmäßig in österreichischen Klein- und Mittelbetrieben, deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt.

           6. Die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft hat Investitionsentscheidungen gewinnorientiert zu treffen, Beteiligungen nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und insbesondere

 

                a) für jede Investition einen Unternehmensplan mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- oder Rentabilitätsplanung zu erstellen, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht,

 

               b) eine klare und realistische Ausstiegsstrategie für jede Beteiligung vorzulegen,

 

                c) einen Investoren- oder beratenden Ausschuss einzurichten, der an Entscheidungsfindungen beteiligt ist und

 

               d) eine auch an die Rendite geknüpfte Vergütung zu erhalten.

           7. Die Veranlagung des Eigenkapitals außerhalb des Finanzierungsbereiches erfolgt ausschließlich in Form von Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder in Forderungswertpapieren.

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung die Art der Veranlagung des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich. Dabei gilt folgendes:

(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung die Art der Veranlagung des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich. Dabei gilt Folgendes:

           1. Als Beteiligungen gelten

           1. Als Beteiligungen gelten

                a) Kommanditanteile, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;

                a) Kommanditanteile einer Kommanditgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;

               b) stille Beteiligungen im Sinne des § 179 des Unternehmensgesetzbuches, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;

               b) stille Beteiligungen im Sinne des § 179 UGB, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;

                c) Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

                c) Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

               d) Genussrechte im Sinne des § 174 des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;

               d) Genussrechte im Sinne des § 174 des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;

                e) stille Beteiligungen im Sinne des § 179 des Unternehmensgesetzbuches, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person oder am Unternehmen einer Personengesellschaft besteht, an der keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind;

                e) stille Beteiligungen im Sinne des § 179 UGB, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person oder am Unternehmen einer Personengesellschaft besteht, an denen keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind;

                f) die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. b fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. d fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.

                f) die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. b fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. d fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.

           2. Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen können bei der Veranlagung höchstens bis zu 20% des Eigenkapitals der Aktiengesellschaft erfolgen. § 14 Abs. 5 des Beteiligungsfondsgesetzes ist anzuwenden.

           2. Für jede Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen gilt Folgendes:

 

                a) Höchstens bis zu 20% des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft dürfen veranlagt werden;

 

               b) Der Erwerb oder die Erhöhung einer solchen Beteiligung darf 1,5 Millionen Euro je Zwölfmonatszeitraum nicht überschreiten;

 

                c) Mindestens 70% der Beteiligung hat in der Form der Z 1 lit. a bis d zu erfolgen;

 

               d) Eine Beteiligung an einem Konzernunternehmen eines Gesellschafters der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist ausgeschlossen, § 14 Abs. 5 des Beteiligungsfondsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden;

 

                e) Beteiligungen können höchstens 49% des Betriebsvermögens bzw. Nennkapitals des Beteiligungsunternehmens umfassen und dürfen keine beherrschende Stellung vermitteln;

 

                f) Beteiligungen dürfen nicht eingegangen werden, soweit das in lit. b festgesetzte Höchstausmaß bereits durch die Beteiligung einer oder mehrerer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften ausgeschöpft worden ist;

 

               g) Im Beteiligungsvertrag muss sich das Zielunternehmen verpflichten, die empfangenen Kapitalbereitstellungen nach Maßgabe von Kapitel 6 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. C 194 vom 18.8.2006 S. 2, auf andere Beihilfen mit Ausnahme von „De-minimis“-Beihilfen und Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Ausmaß von 50% bzw. 20% anzurechnen, wenn das Zielunternehmen für denselben Zweck bereits Beihilfen beantragt hat.

           3. Beteiligungen können höchstens 49% des Betriebsvermögens bzw. Nennkapitals des Beteiligungsunternehmens umfassen und dürfen keine beherrschende Stellung vermitteln.

           3. Beteiligungen dürfen nicht eingegangen werden an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 244 vom 01.10.2004 S. 2, sowie an Unternehmen der Industriezweige Schiffsbau, ABl. Nr. C 317 vom 30.12.2003 S. 11, Kohle (sowohl höher, mittel und niedrig inkohlte A- und B-Kohlesorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa) sowie Stahl laut Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013, ABl. Nr. C 54 vom 04.03.2006 S. 13. Beteiligungen dürfen nicht zur Förderung unmittelbar exportbezogener Tätigkeiten gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, Abl. Nr. C 194 vom 18.08.2006 S. 2, eingegangen werden.

           4. Beteiligungen an Unternehmen, die den Sektionen ,,Geld-, Kredit- oder Versicherungswesen`` einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören oder deren Tätigkeit schwerpunktmäßig die Herstellung von elektrischer Energie, Gas oder Wärme umfaßt, können nicht zum Finanzierungsbereich gehören.

           4. Die Beteiligung kann nur an kleinen und mittleren Unternehmen mit SitZ in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen erworben werden:

 

                a) Bei mittleren Unternehmen in Gebieten, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Abs. 3 lit. a oder c des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, und bei kleinen Unternehmen für die Bereitstellung von Kapital für die nachfolgenden Zwecke:

 

                     aa) Für die Untersuchung, Ausreifung und Entwicklung einer Geschäftsidee vor der Start-up-Phase bereitgestellte Finanzmittel (Seed-Kapital);

 

                    bb) Zur Produktentwicklung und Markteinführung für Unternehmen, die ihr Produkt oder ihre Dienstleistung noch nicht vermarktet haben und noch keinen Gewinn erwirtschaften (Start-up-Kapital) oder

 

                     cc) Für Wachstum und Expansion von Unternehmen mit oder nach Erreichen der Gewinnschwelle. Das Kapital kann für zusätzliche Produktionskapazitäten, für Markt- und Produktentwicklung und für die Bereitstellung zusätzlichen Betriebskapitals eingesetzt werden (Expansionskapital).

 

               b) Bei mittleren Unternehmen, die ihren SitZ nicht in den in lit. a genannten Gebieten haben, für die Zwecke der lit. a sublit. aa und bb.

 

Unter kleinen und mittleren Unternehmen sind solche gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001/EG über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. L 10 vom 13.01.2001 S. 33, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 vom 20.12.2006, ABl. Nr. L 368 S 85, zu verstehen.

(3) Die Aktiengesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich im ,,Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen.

(3) Die Kapitalgesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Kapitalgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich im ,,Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen.

(4) Verletzt eine Aktiengesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln können, gemäß § 22 Abs. 1 neben ihrem Einkommen zu versteuern.

(4) Verletzt eine Kapitalgesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln, gemäß § 22 Abs. 1 neben ihrem Einkommen zu versteuern.

 

(5) Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Finanzamt Wien 1/23 bis zum 31. MärZ des Folgejahres Jahresberichte vorzulegen, die eine zusammenfassende Tabelle mit einer Aufstellung der Investitionen, die von der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft durchgeführt wurden, einschließlich einer Liste aller Unternehmen, die Risikokapitalbeihilfen empfangen haben, sowie Angaben über die Größe der einzelnen Investitionstranchen, die jeweils gewählte Form der Finanzierung, die Größe der einzelnen Unternehmen, die Entwicklungsphase der einzelnen Unternehmen und ihre Tätigkeit, enthalten. Die Jahresberichte haben überdies eine Kurzbeschreibung der Geschäftstätigkeit der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft mit Angaben zu den potentiellen Abmachungen und den letztlich abgeschlossenen Transaktionen zu enthalten.

 

Die Aufbewahrungsfrist nach § 132 Abs. 1 BAO verlängert sich für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf 10 Jahre.

Artikel 3 (Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie der Verkehrsteuern)

§ 1. Die Ausgabe von Aktien und Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) durch Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sowie sonstige bei diesen als Steuerschuldner (§ 9 Abs. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz) verwirklichte Rechtsvorgänge gemäß § 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes sind von der Gesellschaftsteuer befreit.

§ 1. Die Ausgabe von Aktien und Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) durch Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sowie sonstige bei diesen als Steuerschuldner (§ 9 Abs. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz) verwirklichte Rechtsvorgänge gemäß § 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes sind von der Gesellschaftsteuer befreit.