271 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird (ALSAG-Novelle 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. Art. I § 2 Abs. 8 lautet:

„(8) Ein Deponiekörper im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der deponietechnischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche technische Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper kann aus einem oder mehreren Kompartimenten bestehen.“

2. Art. I § 2 Abs. 8a bis 10 und 15 entfällt.

3. Art. 1 § 2 Abs. 17 lautet:

„(17) Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.“

4. Im Art. I § 3 Abs. 1a Z 5 wird die Wortfolge „die Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996,“ durch die Wortfolge „die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. II Nr. xxx, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. xxx,“ ersetzt.

5. Im Art. I § 3 Abs. 1a Z 8 wird die Wortfolge „vom 10. Oktober 2002 S 1,“ durch die Wortfolge „vom 10.10.2002 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2007, ABl. Nr. L 191 vom 21.07.2007 S 1,“ ersetzt.

6. Im Art. I § 3 Abs. 1a wird am Ende der Z 10 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

7. Dem Art. I § 3 Abs. 1a wird folgender Schlussteil angefügt:

„Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.“

8. Art. I § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist eine

           1. Rekultivierungsschicht oder

           2. temporäre Oberflächenabdeckung,

die den Vorgaben gemäß Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. xxx, entspricht. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nehmen will, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen.“

9. Art. I § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für

           1. a) Erdaushub oder

               b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. xxx, oder

                c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. xxx, einhalten,

                                                                                                                      ab 1. Jänner 2008...................... 8,00 Euro,

           2. alle übrigen Abfälle

                                                                                                                      ab 1. Jänner 2008.................. 87,00 Euro.“

10. Art. I § 6 Abs. 2 und 3 entfällt.

11. Art. I § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne auf

           1. Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien

                                                                                                                      ab 1. Jänner 2008...................... 8,00 Euro,

           2. Reststoffdeponien

                                                                                                                      ab 1. Jänner 2008.................... 18,00 Euro,

           3. Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle

                                                                                                                      ab 1. Jänner 2008.................... 26,00 Euro,

           4. Deponien, auf denen noch Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen, insbesondere Siedlungsabfälle, abgelagert werden,

                                                                                                                      ab 1. Jänner 2008.................... 87,00 Euro.

Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. xxx, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.“

12. Im Art. I § 6 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „und dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen“.

13. Art. I § 8 zweiter Satz entfällt.

14. Im Art. I § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich“ durch die Wortfolge „Zollamt, in dessen Bereich“ und die Wortfolge „Hauptzollamt Innsbruck“ durch die Wortfolge „Zollamt Innsbruck“ ersetzt.

15. Im Art. I § 9 Abs. 1a erster und letzter Satz und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“ ersetzt.

16. Im Art. I § 9a wird im Abs. 1 das Wort „Hauptzollämter“ durch das Wort „Zollämter“ und im Abs. 2 das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“ ersetzt.

17. Im Art. I § 10 Abs. 1 wird im Einleitungsteil die Wortfolge „Hauptzollamtes des Bundes“ durch die Wortfolge „Bundes, vertreten durch das Zollamt,“ und in der Z 6 die Wortfolge „welcher Deponietyp“ durch „welche Deponie(unter)klasse“ ersetzt.

18. Im Art. I § 10 Abs. 3 wird das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“ ersetzt.

19. Art. I § 27 entfällt.

20. Dem Art. VII wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 2 Abs. 8 und 17, § 3 Abs. 1a und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 6, § 8, § 9 Abs. 1, 1a und 2, § 9a Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Zugleich treten § 2 Abs. 8a bis 10 und 15, § 6 Abs. 2 und 3, § 27 und die Anlage 1, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.“

21. Anlage 1 entfällt.