276 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (241 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

In § 124b Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ist vorgesehen, dass die Rektorate den Zugang zu Studien, die von insgesamt acht deutschen Numerus-clausus-Studien betroffen sind, beschränken können. Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Sie soll durch den in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzesvorschlag um weitere zwei Jahre, mit Ausnahme der Fächer Biologie und Pharmazie, verlängert werden. Weiters soll die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ermächtigt werden, weitere Fächer festlegen zu können, wenn sich in diesen Fächer durch die erhöhte Nachfrage ausländischer Staatsangehöriger unvertretbare Studienbedingungen ergeben.

Der Wissenschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Oktober 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin, der Abgeordneten Barbara Riener, die Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Kurt Grünewald, DDr. Erwin Niederwieser, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Gernot Darmann und Mag. Dr. Martin Graf sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Dr. Johannes Hahn.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und DDr. Erwin Niederwieser einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

 

„Zu Z 1:

Im Hinblick auf die neuerlich vorzunehmende Evaluierung und die damit zu ändernde Bestimmung des § 124b Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (siehe Z 2 dieses Abänderungsantrages) hat eine neue Nummerierung der Regierungsvorlage zu erfolgen.

Dadurch, dass in der neuen Z 4 der Regierungsvorlage (ursprünglich Z 3) das Datum ‚31. Dezember 2009’ durch ‚31. Jänner 2010’ ersetzt wird, ergibt sich, dass § 124b erst mit 31. Jänner 2010 außer Kraft tritt. Dies ist insofern notwendig, damit vor einem Außer-Kraft-Treten der Bestimmungen des § 124b Universitätsgesetz 2002 verlässlich die Studierendendaten auch für das Wintersemester 2009/2010 vorliegen, die für die weitere Vorgehensweise im Zusammenhang mit allfälligen Zugangsbeschränkungen erforderlich sind.

Zu Z 2:

Aufgrund der geltenden Regelungen wurden die Auswirkungen des § 124b Universitätsgesetz 2002 evaluiert und dem Nationalrat in einem Bericht im Winter 2007 vorgelegt. Durch die zu ändernde Bestimmung des § 124b Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 sollen auch die Auswirkungen für die Jahre 2007 und 2008 evaluiert werden und es ist dem Nationalrat darüber ein Bericht vorzulegen. Mit dem Vorlagetermin ‚März 2009’ wird es auch möglich sein, die Studierendendaten für das Wintersemester 2007/2008 und 2008/2009 in diesen Bericht aufzunehmen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und DDr. Erwin Niederwieser mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Wissenschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:

 

„Zu § 124b Abs  6:

Der Ausschuss geht davon aus, dass auch jene vom deutschen ‚Numerus clausus’ betroffenen Fächer bei der Evaluierung berücksichtigt werden, für die keine Beschränkungen veranlasst werden.

 

Zu § 124b Abs. 7:

Der Wissenschaftsausschuss geht davon aus, dass die Festlegung von Studien, in denen die Studienbedingungen unvertretbar sind, für die Studien Pharmazie und Biologie erfolgt, also für jene Studien, die aufgrund der vorliegenden Novelle in § 124b Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 nicht mehr enthalten sind.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 10 30

                                 Barbara Riener                                                             Mag. Dr. Martin Graf

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann