277 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über den Antrag 408/A der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Josef Broukal, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Josef Broukal, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Selbständigen Antrag am 17. Oktober 2007 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„In der Praxis gibt es derzeit beim Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen bzw. an Fachhochschul-Studiengängen bereits hauptberuflich und nebenberuflich tätige Personen. Die Vertragsgrundlage ihrer Tätigkeit ist nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu beurteilen, ist jedoch nicht notwendigerweise ein Arbeitsvertrag (§ 1151 ABGB).

Bei Fachhochschul-Studiengängen ist die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau wesensimmanent. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, ist es für die Erhalter unerlässlich, Personen aus der Praxis heranzuziehen. Diese stehen zumeist bereits in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber. Sofern diese ausschließlich in der Lehre tätigen Personen bereits einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen und nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren, kann ihre Tätigkeit entweder im Angestelltenverhältnis oder als ein freies Dienstverhältnis oder mit Werkvertrag ausgeübt werden.

Auf Grund der anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit der nebenberuflichen Lehrenden können diese in die Situation geraten, dem Lehrauftrag nicht termingerecht nachzukommen. Sie sollen daher überdies die Möglichkeit haben, sich durch andere geeignete Personen vertreten zu lassen.

§ 98 ArbVG legt ein Informationsrecht des Betriebsrates über den künftigen Bedarf hinsichtlich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fest. Um über die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig informiert zu werden, wurde die Anwendbarkeit um die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen erweitert, auch wenn es sich dabei um freie Dienstverhältnisse oder selbständige Tätigkeiten handelt.

Ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2007, GZ 2005/08/0137-8, stellt in einem konkreten Anlassfall fest, dass der beschwerdeführende Lektor an einer Fachhochschule echter Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist. Der Verwaltungsgerichtshof begründet die persönliche Abhängigkeit unter anderem auch mit dem ‚Weisungsrecht gemäß § 16 Abs. 4 Z 4 FHStG’. Mit der nun vorgenommenen Ergänzung des § 16 Abs. 4 Z 4 FHStG soll klargestellt werden, dass dieses Weisungsrecht nur bei hauptberuflich tätigen Personen in Frage kommt. Sofern nebenberuflich tätige Personen dem Fachhochschulkollegium angehören, ist dies kein Indiz für eine organisatorische Einbindung.“

 

Der Wissenschaftsausschuss hat den gegenständlichen Selbständigen Antrag in seiner Sitzung am 30. Oktober 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters, des Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, die Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Kurt Grünewald, Mag. Dr. Martin Graf und Mag. Gernot Darmann sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Dr. Johannes Hahn.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und DDr. Erwin Niederwieser einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

 

„Auch für Fachhochschul-Studiengänge soll eine Studierendenvertretung im Sinne des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 – HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2007, eingerichtet werden. Damit wird dem Anliegen der Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen entsprochen, Teil einer gesetzlichen Studierendenvertretung zu sein.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek und DDr. Erwin Niederwieser mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 10 30

                        DDr. Erwin Niederwieser                                                    Mag. Dr. Martin Graf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann