Vorblatt

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 3.9.2005,  S. 22 [im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG] um.

Hinsichtlich der Erbringung von zeitweiligen und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungen für Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz berufsberechtigt niedergelassen sind, werden lediglich die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Niederlassungsstaates und Informationspflichten gegenüber dem Dienstleistungsempfänger normiert.

Auf die Einführung eines - mitunter aufwendigen - Meldesystems wie es die bereits oben zitierte Richtlinie ermöglichen würde, wird aufgrund verwaltungsökonomischer Überlegungen verzichtet.

Im Rahmen der Niederlassung wird dem Niederlassungswerber bei nicht gleichwertiger Berufsqualifikation die Möglichkeit eröffnet, eine Eignungsprüfung abzulegen; ausschließlich eine Eignungsprüfung deshalb, weil die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes genaue Kenntnisse des innerstaatlichen Rechts erfordert und bei Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Beratung und Beistand in Bezug auf das innerstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist.

Alternative:

Die Richtlinie 2005/36/EG ist am 20. Oktober 2005 in Kraft getreten und aufgrund ihres Artikels 63 bis spätestens 20. Oktober 2007 umzusetzen.

Als inhaltliche Alternativen kämen in Betracht:

•       Einführung eines - mitunter aufwendigen - Meldesystems im Rahmen von Dienstleistungserbringungen (siehe dazu auch die Ausführungen oben)

•       Normierung der Wahlmöglichkeit des Niederlassungswerbers, entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren oder nur Normierung eines Anpassungslehrganges (siehe dazu auch die Ausführungen oben)

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Im Hinblick auf die Beschäftigung der österreichischen Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen sind die Auswirkungen eher marginal anzusetzen, da in diesen Bereichen nur vereinzelt Dienstleistungen erbracht oder Niederlassungen beantragt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 2005/36/EG um.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Richtlinie 2005/36/EG ist am 20. Oktober 2005 in Kraft getreten und aufgrund ihres Artikels 63 bis spätestens 20. Oktober 2007 umzusetzen.

Ziel dieser Richtlinie ist es, einen Beitrag zur Flexibilisierung der Arbeitsmärkte zu leisten, eine weitergehende Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen herbeizuführen und einen verstärkten Automatismus bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen zu fördern.

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 2005/36/EG um.

Hinsichtlich der Erbringung von zeitweiligen und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungen für Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz berufsberechtigt niedergelassen sind, werden lediglich die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Niederlassungsstaates und Informationspflichten gegenüber dem Dienstleistungsempfänger normiert.

Auf die Einführung eines - mitunter aufwendigen - Meldesystems wie es die bereits oben zitierte Richtlinie ermöglichen würde, wird aufgrund verwaltungsökonomischer Überlegungen verzichtet.

Im Rahmen der Niederlassung wird dem Niederlassungswerber bei nicht gleichwertiger Berufsqualifikation die Möglichkeit eröffnet, eine Eignungsprüfung abzulegen.

Im Hinblick auf die Beschäftigung der österreichischen Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen sind die Auswirkungen eher marginal anzusetzen, da in diesen Bereichen nur vereinzelt Dienstleistungen erbracht oder Niederlassungen beantragt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Dem Bund und den Ländern werden keine zusätzlichen Kosten erwachsen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG, wonach in Gesetzgebung und Vollziehung die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes gegeben ist.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Durch Z 1 erfolgt lediglich eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 2 (§ 116):

Die Änderung des § 116 Z 1 der Verwaltungsstrafbestimmung ist insofern erforderlich, da Dienstleister nicht als Berufsberechtigte gelten. Eine Dienstleistung, die nicht nur vorübergehend und gelegentlich erbracht wird, ist als Verwaltungsübertretung zu ahnden.

Durch die Aufnahme von Z 4 und Z 5 sind eine Verletzung der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 231 Abs. 3 und eine Verletzung der Informationspflichten gemäß § 231 Abs. 4 als Verwaltungsübertretung zu ahnden.

Zu Z 3 (§ 153):

Es wird eine Haftungsabsicherungsregelung für die Mitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen vorgeschlagen. Von einer solchen Regelung profitieren sind nicht nur die Wirtschaftstreuhänder, sondern auch sämtliche Mitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätssicherung und solche der Qualitätskontrollbehörde.

Zu Z 4 (§ 155):

Im Zuge der Streichung der bisherigen Verordnungsermächtigung in § 231 ist analog § 155 dahingehend zu ändern, als in Abs. 2 Z 8 die Wortfolge „und § 231“ ersatzlos zu streichen ist.

Zu Z 5 (§ 229b):

Im Zuge der Umsetzung der RL 2005/36/EG wird auch eine Änderung des § 229b WTBG umgesetzt. Bislang war normiert, dass ehemalige Buchprüfer erst dann Prüfungsaufträge übernehmen dürfen, welche vor dem 1. September 2005 den Wirtschaftsprüfern vorbehalten waren, wenn sie „die ausreichende Fach- und Weiterbildung auf den Fachgebieten Aktienrecht und Sonderfragen der Rechnungslegung [...] gem. § 2 Abs. 2 Z 3 Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz im Rahmen der externen Qualitätsprüfung nachgewiesen haben.“

Diese Regelung (verkürzte Prüfungsverfahren für Buchprüfer) hätte dazu geführt, dass ehemalige Buchprüfer unmittelbar nach Absolvierung des verkürzten Prüfungsverfahrens die oben genannten Prüfungsaufträge hätten annehmen können. Die nunmehrige gesetzliche Regelung und das Abstellen auf die Absolvierung eines Qualitätsprüfungsverfahrens haben zu einer extremen zeitlichen Verzögerung für die Betroffenen geführt, da diese erst auf den Aufbau und die Umsetzung des Qualitätssicherungssystems warten mussten. In diesem Sinne wurde die Wortfolge „gem. § 2 Abs. 2 Z 3 Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz im Rahmen der externen Qualitätsprüfung nachgewiesen haben“ gestrichen.

Dem Gesetzgeber war wesentlich, dass ehemalige Buchprüfer keine Fachprüfung absolvieren müssen und lediglich die erforderliche Zusatzausbildung nachzuweisen haben. Dementsprechend ist ein Abstellen auf die Absolvierung einer Qualitätsprüfung sachlich nicht erforderlich und nur mit zusätzlichem Zeit- und Kostenaufwand für die Betroffenen verbunden.

Zu Z 6 (§ 231):

§ 231 regelt die Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeiten zum Inhalt haben, die den Berechtigungsumfängen der Wirtschaftstreuhandberufe zuzuordnen sind.

Die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen in diesen Bereichen wird an keine Melde- oder Registrierungsverpflichtungen geknüpft. Eine Dienstleistung, die nicht nur vorübergehend und gelegentlich erbracht wird, ist als Verwaltungsübertretung zu ahnden.

Dienstleistern wird in § 231 Abs. 3 vorgeschrieben, dass sie unter der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Herkunftslandes ihre Dienstleistungen zu erbringen haben. Diese Bestimmungen entsprechen dem Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Eine Verletzung der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung ist als Verwaltungsübertretung zu ahnden.

Dienstleistern werden in § 231 Abs. 4 Informationspflichten ihrer Kunden auferlegt. Diese Bestimmungen dienen dem Kundenschutz. Diese Kundenschutzbestimmungen entsprechen dem Artikel 9 der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Eine Verletzung der Informationspflichten ist als Verwaltungsübertretung zu ahnden (siehe dazu Z 1 oben).

Zu Z 7 (§ 232 und § 233):

§ 232 regelt die Niederlassung. Im Rahmen der Niederlassung haben Niederlassungswerber keine Wahlmöglichkeit zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Entsprechend dem Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen kann ein Aufnahmemitgliedstaat bei Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben.

Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) erfordert eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts. Bei der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist Beratung und Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung.

Aus diesem Grund wird Niederlassungswerbern ausschließlich die Eignungsprüfung vorgeschrieben.

Die Fächer der Eignungsprüfung beziehen sich ausschließlich auf die genauen Kenntnisse innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die für die Ausübung der einzelnen Wirtschaftstreuhandberufe nicht nur eine wesentliche, sondern unabdingbare Voraussetzung sind.

In diesem Zusammenhang gelten auch die in dieser Bestimmung angeführten verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche sich am Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 orientieren. Zudem wird der Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG insofern entsprochen, als die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt sind, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger aufzunehmen.

§ 233 regelt die internationale europäische Zusammenarbeit zwischen den jeweils zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und des Niederlassungsmitgliedstaats der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz. Die zuständigen Behörden können für jede Erbringung einer Dienstleistung sämtliche Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Die zuständigen Behörden sorgen für den Austausch aller Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.