Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 116. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 436 Euro bis zu 14 536 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

           1. ohne Berufsberechtigter zu sein einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder

           2. eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 67 oder 84 unberechtigt verwendet oder

           3. der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 91, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt.

§ 116. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 14.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

           1. ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 231 Abs. 1 und 2 zu sein einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder

           2. eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 67 oder 84 unberechtigt verwendet oder

           3. der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 91, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder

           4. der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 231 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

           5. den Informationspflichten gemäß § 231 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.

§ 153. (1) Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören.

(2) Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen haben Berufsanwärter anzugehören.

(3) Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 je einen Ausschuss einzurichten. Die Ausschüsse haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Kammertag hat einen Beschwerdeausschuss für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 einzurichten. Der Beschwerdeausschuss hat aus fünf Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind vom Kammertag zu wählen. Dem Beschwerdeausschuss dürfen Mitglieder des Vorstandes und eines Ausschusses gemäß Abs. 3 nicht angehören. Der Beschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er hat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind an keine Weisungen gebunden.

(5) Gegen den Beschluss eines Ausschusses gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu erheben. Über die Beschwerde hat der Beschwerdeausschuss zu entscheiden. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(6) Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.

§ 153. (1) Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören.

(2) Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen haben Berufsanwärter anzugehören.

(3) Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 je einen Ausschuss einzurichten. Die Ausschüsse haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Kammertag hat einen Beschwerdeausschuss für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 einzurichten. Der Beschwerdeausschuss hat aus fünf Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind vom Kammertag zu wählen. Dem Beschwerdeausschuss dürfen Mitglieder des Vorstandes und eines Ausschusses gemäß Abs. 3 nicht angehören. Der Beschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er hat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind an keine Weisungen gebunden.

(5) Gegen den Beschluss eines Ausschusses gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu erheben. Über die Beschwerde hat der Beschwerdeausschuss zu entscheiden. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(6) Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(7) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen gemäß § 19 des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 84/2005, ist kein Ausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Er dient wie das gesamte Qualitätssicherungssystem nach dem Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz ausschließlich dem öffentlichen Interesse.

§ 155. (2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           8. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 54, § 179 und § 231

§ 155. (1) Der Kammertag hat aus 66 Mitgliedern zu bestehen.

(2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,

           2. die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,

           3. die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,

           4. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,

           5. die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,

           6. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung, der Ausübungsrichtlinie und der Dienstordnung,

           7. die Beschlussfassung über die Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und Beitragsordnung und

           8. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 54 und § 179.

(3) Der Kammertag ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist verpflichtet, den Kammertag mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr und überdies, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes es schriftlich verlangen, einzuberufen. Der Präsident ist berechtigt, den Kammertag auch einzuberufen, wenn er selbst oder der Vorstand es für notwendig erachtet.

(4) Der Kammertag ist mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Beratungsgegenstände der Sitzung schriftlich einzuberufen.

(5) Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat eine halbe Stunde später am selben Ort eine Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.

(6) Der Kammertag hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Die Sitzungen des Kammertages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn es vom Vorsitzenden oder von der in der Geschäftsordnung festzusetzenden Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Kammertag beschlossen wird.

Überleitung der Berufsbefugnis Buchprüfer

§ 229b. Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. Buchprüfer, die nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 Prüfungen durchführen, die nach der bis zu diesem In-Kraft-Treten geltenden Rechtslage Wirtschaftsprüfern vorbehalten waren, dürfen solche Aufträge erst dann übernehmen, wenn sie die ausreichende Fach- und Weiterbildung auf den Fachgebieten

                         - Aktienrecht und

                         - Sonderfragen der Rechnungslegung, bestehend aus internationaler Rechnungslegung und internationalen Prüfungsstandards, gem. § 2 Abs. 2 Z 3 Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz im Rahmen der externen Qualitätsprüfung nachgewiesen haben.

Überleitung der Berufsbefugnis Buchprüfer

§ 229b. Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. Buchprüfer, die nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 Prüfungen durchführen, die nach der bis zu diesem In-Kraft-Treten geltenden Rechtslage Wirtschaftsprüfern vorbehalten waren, dürfen solche Aufträge erst dann übernehmen, wenn sie die ausreichende Fach- und Weiterbildung auf den Fachgebieten

                         - Aktienrecht und

                         - Sonderfragen der Rechnungslegung, bestehend aus internationaler Rechnungslegung und internationalen Prüfungsstandards, nachgewiesen haben.

Dienstleistungen

§ 231. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnungen zu treffen.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 kann bereits vor In-Kraft-Treten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden. Sie tritt jedoch erst mit dieser in Kraft.

(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung zu bestimmen,

           1. welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der EWR-Vertragsparteien außerhalb der Republik Österreich erworben wurden, die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erfüllen geeignet sind,

           2. welche allfälligen zusätzlichen fachlichen Kenntnisse Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien jeweils für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz entweder in Form von Eignungsprüfungen nachzuweisen oder in Form von Lehrgängen zu erwerben haben und

           3. wann und in welcher Form Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien das Erbringen von Dienstleistungen bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzuzeigen haben, und dass sie den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Dienstleistungen

§ 231. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder Staatsangehörige der Schweiz, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf eines selbständigen, freiberuflichen Wirtschaftstreuhänders auf einem bestimmten diesem Bundesgesetz entsprechenden Fachgebiet gemäß § 3 und § 5 befugt ausüben, sind berechtigt, nach Maßgabe des Abs. 2, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet zu erbringen.

(2) Die Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind:

           1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,

           2. eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz,

           3. die aufrechte Berechtigung im Niederlassungsstaat Tätigkeiten auszuüben, die den Berechtigungsumfängen der Wirtschaftstreuhandberufe gemäß § 3 und § 5 zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens zweijährige Berufsausübung während der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat, und

           4. eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 1.

(3) Die Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtsprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den in diesem Bundesgesetz oder dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.

(4) Der Dienstleister ist verpflichtet, den Dienstleistungsempfänger spätestens bei Vertragsabschluss nachweislich zu informieren über:

           1. das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,

           2. Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,

           3. die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,

           4. die Berufsbezeichnung oder seinen Berufsqualifikationsnachweis,

           5. die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977  S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004  S. 35 und

           6. Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

 

Niederlassung

§ 232. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Abs. 2 berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes niederzulassen.

(2) Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Abs. 1 sind:

           1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,

           2. die aufrechte Berechtigung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,

           3. das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1,

           4. das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und

           5. die öffentliche Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(3) Dem Antrag auf öffentliche Bestellung sind anzuschließen:

           1. ein Identitätsnachweis,

           2. der Nachweis der Staatsangehörigkeit,

           3. der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, und

           4. Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit, der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und das Nichtvorliegen schwerwiegender standeswidriger Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Wirtschaftstreuhandberufes gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005  S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006,  S. 141. Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.

(5) Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.

(6) Die Eignungsprüfung für Steuerberater umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:

           1. die schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 und

           2. die mündlich Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 30 Z 1, 2 und 5.

(7) Die Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:

           1. die schriftliche Ausarbeitung von drei Klausurarbeiten gemäß § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 7 und § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 und 4 und

           2. die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 35 Z 1, 2, 5 und 8.

(8) Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 23 und §§ 36 bis 54.

(9) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Niederlassungswerber binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen mitzuteilen und ihm gegebenenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Niederlassungswerbers zu entscheiden.

(10) Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, gilt § 232 Abs. 1 bis 9 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.

(11) Im Sinne des Abs. 10 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“

           1. den Ehegatten,

           2. den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind,

            3 die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und

            4 die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesem Unterhalt gewährt wird

 

Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 233. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Gesetz unterliegende Personen:

           1. Informationen über disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten, vorliegen sowie

           2. betreffend die Erbringung einer Dienstleistung

                a) alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,

               b) alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist und

                c) Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(3) Die Behörden haben die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über gezogene Konsequenzen zu informieren.

Vollziehung

§ 232. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vollziehung

§ 234. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.