Vorblatt

Problem:

Die Festlegung der grundsätzlichen Terminisierung der Wiederholungsprüfungen am Ende der Haupt­ferien oder am Beginn des Unterrichtsjahres hat sich als schwierig bis konfliktträchtig, jedenfalls der Schulpartnerschaft nicht zuträglich erwiesen.

Ziel:

Vorgabe eines Termines für die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen durch Bundesgesetz unter gleichzeitiger Ermöglichung einer Abweichung aus Gründen der Unterrichtsorganisation.

Inhalt:

Verbindliche Terminisierung der Wiederholungsprüfungen am Montag und/oder Dienstag der ersten Woche des Schuljahres sowie Ermöglichung der (teilweisen) Verlegung auf Donnerstag und/oder Freitag der letzten Ferienwoche, wenn dies im Zusammenhang mit dem verbindlichen Unterrichtsbeginn am Montag der ersten Schulwoche notwendig erscheint.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage oder (absolut) verbindliche Terminisierung der Wiederholungsprüfungen (in der letzten Ferienwoche oder der ersten Schulwoche).

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die (grundsätzlich) verbindliche Terminisierung der Wiederholungsprüfungen wird keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich entfalten.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die gegenständliche Novelle des Schulunterrichtsgesetzes entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Haushalte anderer Gebietskörperschaften.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden durch ein diesem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz nicht berührt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Wenngleich es im Zuge der Vorbereitungen des 2. Schulrechtspaketes 2005 (BGBl. I Nr. 20/2006) das Ergebnis eines von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur einberufenen Schulpartnergipfels war, hat sich die schulpartnerschaftliche Befassung mit der Terminisierung der Wieder­holungsprüfungen auf Grund doch sehr unterschiedlicher Interessenslagen der Schulpartner als sehr schwierig bis sogar konfliktträchtig erwiesen. Diesem unbefriedigenden Zustand soll auf Ersuchen der Schulpartner dadurch Abhilfe geschaffen werden, dass die Wiederholungsprüfungen grundsätzlich mit Montag und/oder Dienstag der ersten Woche des Unterrichtsjahres terminisiert werden und es gleichzeitig der Schulpartnerschaft ermöglicht wird, mit erhöhtem Konsens (2/3-Mehrheit) doch auch den Donnerstag und/oder Freitag der letzten Ferienwoche für die Abhaltung von Wiederholungsprüfungen heranzuziehen. Wesentlich und unverrückbar bleibt das Festhalten an den Grundintentionen des 2. Schulrechtspaketes 2005, wonach der Schulbeginn für alle Schüler und Schülerinnen auf den Montag der ersten Schulwoche zu fallen hat und bereits am Mittwoch derselben Woche voller lehrplanmäßiger Unterricht stattzufinden hat (siehe diesbezüglich auch § 10 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes und § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes 1985, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 sowie der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP, RV 1166).

Finanzielle Auswirkungen:

Durch das zweite Schulrechtspaket 2005 wurde im Sinne einer erhöhten Unterrichtsgarantie der erste Schultag auf den Montag der ersten Schulwoche verlegt (vgl. BGBl. I Nr. 20/2006), was bedeutet, dass ab dem ersten Montag des Schuljahres stundenplanmäßiger Unterricht stattfindet. Gem. § 61 GehG ist die Unterrichtstätigkeit allein maßgeblich für den Entfall von Mehrdienstleistungen, was der einzige Bereich ist, in dem finanzielle Auswirkungen denkbar wären. Da sich durch die Wiederholungsprüfungen und deren Lage an der Unterrichtstätigkeit der Lehrkräfte in den ersten Tagen des Schuljahres nichts verändert, sind durch die gegenständliche Novelle keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ableitbar.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B‑VG sowie hinsichtlich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Durch die Abschaffung des 2/3-Erfordernisses im Nationalrat kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz mit einfacher Mehrheit im Nationalrat beschlossen werden.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§ 23 Abs. 1a und 1c):

§ 23 Abs. 1a und 1c in der Fassung des vorliegenden Entwurfes sind in ihrer Verknüpfung miteinander systemändernd. Anstelle der grundsätzlichen Wahlfreiheit soll eine verbindliche Regelung mit einer Möglichkeit der Abweichung vorgesehen werden. In diesem Sinne und im Sinne der Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen soll der zeitliche Rahmen für die Ablegung der Wiederholungsprüfungen von bisher Donnerstag der letzten Ferienwoche bis Dienstag der ersten Schulwoche zugunsten einer Terminisierung ausschließlich in der ersten Schulwoche (Montag und/oder Dienstag der ersten Woche des Unterrichtsjahres) weichen.

Der inhaltliche Schwerpunkt der Verbesserung liegt in Abs. 1c des § 23: In diesem wird unmissverständlich auf das Erfordernis der Unterrichtserteilung ab Montag der ersten Schulwoche abgestellt. Dies ist eine Errungenschaft des 2. Schulrechtspaketes 2005, welche ihrerseits auf Empfehlungen der Zukunftskommission beruht.

Der Entwurf trägt auch dem Umstand Rechnung, dass an den Schulen Erfahrungswerte vorliegen, die Berücksichtigung finden sollen. Es wird demnach vor allem davon abhängen, wie viele Wiederholungsprüfungen (je nach der Größe der Schule) abzuhalten sein werden und wie hoch oder niedrig die (administrative) Belastung durch die Neuaufnahme von Schülern und Schülerinnen voraussichtlich sein wird. Es wird daher absehbar und für die Schulpartnerschaft erkennbar sein, ob der (durch die Wiederholungsprüfungen) ungestörte Unterrichtsbeginn gewährleistet ist.

Zusätzlich wird zu beachten sein, dass den „Kandidaten“ der Wiederholungsprüfung ein entsprechender (ihrer Situation entgegen kommender) Rahmen geboten wird. Dieser wird darin bestehen, dass auch das Ablegen der Wiederholungsprüfung organisatorisch genauso ungestört vom Unterrichtsbeginn erfolgen kann, wie umgekehrt der Unterrichtsbeginn von der Abhaltung der Wiederholungsprüfungen nicht beeinträchtigt werden darf.

Jedenfalls soll die Ermöglichung der Verlegung der Wiederholungsprüfungen in die letzte Ferienwoche eine Ausnahme darstellen, die durch die genannten (besonderen) Umstände als gerechtfertigt gilt. Dies wird durch das „qualifizierte Erfordernis“ des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses besonders hervorgehoben.

Zu Z 3 (§ 82 Abs. 5m):

§ 23 Abs. 5m des Entwurfes regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das In-Kraft-Treten dieser im Entwurf vorliegenden Novelle direkt in der Stammfassung. Das für Jänner 2008 vorgesehene In-Kraft-Treten soll eine allfällige Beschlussfassung über die Verlegung von Wiederholungsprüfungen von Schülern und Schülerinnen des Schuljahres 2007/08 auf die letzte Ferienwoche dieses Schuljahres ermöglichen.