Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 23. (1) …

(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – sofern die nachstehenden Abs. nicht anderes anordnen – zwischen Donnerstag der letzten Woche des Schuljahres und Dienstag der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt.

§ 23. (1) …

(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit die nachstehenden Absätze nicht anderes anordnen – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt.

(1b) …

(1b) …

(1c) Die Festlegung der Tage, an welchen die Wiederholungsprüfungen durchzuführen sind, erfolgt durch das Schulforum (§ 63a) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) oder, wenn ein gültiger Beschluss nicht zustande kommt, durch den Schulleiter. Dabei ist zu beachten, dass es durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen zu keinem Unterrichtsentfall kommt und der Beginn des lehrplanmäßigen Unterrichtes (§ 10 Abs. 1) nicht verzögert wird.

(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des § 63a Abs. 12 bzw. des § 64 Abs. 11, jeweils vierter Satz.

(1d) …

(1d) …

 

§ 82. (1) bis (5l) …

§ 82. (1) bis (5l) …

(5m) § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(6) …