282 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Für öffentliche Praxisschulen sowie für jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, hat die Schulbehörde erster Instanz zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung durch das Klassen- oder Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem dritten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.“

2. In § 2 Abs  6 wird das Zitat „Abs. 4 Z 1“ durch das Zitat „Abs. 4 Z 2“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 4 letzter Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt der nachfolgende Halbsatz.

4. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 7 Z 1 lautet:

         „1. Die Landesgesetzgebung hat, insbesondere hinsichtlich des Beginns und des Endes der Ferien sowie der gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz für Bundesschulen durch Verordnung der Schulbehörden erster Instanz schulfrei erklärten Tage, die Übereinstimmung mit Abschnitt I bzw. mit den Schulfreierklärungen gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz anzustreben, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.“

5. (Grundsatzbestimmung hinsichtlich Z 2) Dem § 16a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 2 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 4 sowie § 16b Abs. 1a treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft;

           2. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 7 Z 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen.“

6. Im § 16b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Verordnungen gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x sind für das Schuljahr 2008/09 frühestmöglich, spätestens jedoch bis Ende des 1. Semesters des Schuljahres 2007/08 zu erlassen.“