Vorblatt

Problem:

Unterschiedliche Schulfreierklärungen im Rahmen der Schulautonomie (schulautonome Tage) können vor allem berufstätigen Erziehungsberechtigten sowie Mehrkindfamilien Organisationsprobleme bereiten.

Ziel:

In Entsprechung des Wunsches der Schulpartner sowie der Landesschulräte und der Länder soll ein Teil der autonomen Tage nach erfolgter länderübergreifender Koordination im jeweiligen Bundesland zentral schulfrei erklärt werden, um so Langfristigkeit und Einheitlichkeit zu sichern. Analoges soll für die Pflichtschulen auf Grund entsprechender landesgesetzlicher Regelungen gelten.

Inhalt:

An den Praxis(volks- und -haupt)schulen sowie an den mit 5-Tage-Woche geführten Langformen der allgemein bildenden höheren Schulen sollen zwei der derzeit fünf schulautonomen Tage landesweit zentral schulfrei erklärt werden. An reinen Oberstufenformen (ORG, berufsbildende mittlere und höhere Schulen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik) sowie an allgemein bildenden höheren Schulen mit 6-Tage-Woche soll weiterhin ausschließlich schulautonom über Schulfreierklärungen entschieden werden.

Die Pflichtschulen sollen nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften ebenfalls in den Vorzug der zentralen Schulfreierklärung kommen können.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die österreichweite Konzentration von zwei schulfreien Tagen wird die Betreuungssituation von berufstätigen Erziehungsberechtigten erleichtern und Kurzausflüge im Kreis der Familien unterstützen, was auch auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich positive Auswirkungen entfalten wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die gegenständliche Novelle des Schulzeitgesetzes 1985 entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Haushalte anderer Gebietskörperschaften.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden durch ein diesem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz nicht berührt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist im Hinblick auf die Fristsetzung für die Erlassung der Landesgesetze nicht erforderlich.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Seit Einführung der schulautonomen Tage bestehen immer wieder Unzufriedenheiten darüber, dass unterschiedliche schulfreie Tage an den Schulen die familiäre Situation belasten. Dies einerseits dadurch, dass an diesen Tagen für eine Beaufsichtigung der Kinder zu sorgen sei, was sich bei mehreren Kindern in unterschiedlichen Schulen mit unterschiedlichen autonomen Festlegungen noch schwieriger gestalte. Andererseits werden familiäre Gemeinsamkeiten, wie zB Ausflüge, bei mehreren Kindern eben dadurch, dass unterschiedliche Tage schulfrei sind, vereitelt.

Die Schulpartner haben daher einen Vorschlag unterbreitet, wie aus ihrer Sicht trotz der unterschiedlichen Interessenslagen ein sinnvoller Kompromiss zur Zufriedenheit aller Schulpartner erfolgen könnte. Zudem wurde im Rahmen der Begutachtung des Entwurfes von Länderseite dargelegt, dass regionalen Gegebenheiten und Bedürfnissen, wie zB Landesfeiertagen entsprochen werden müsse. Dem trägt der vorliegende Entwurf Rechung.

Konkret soll nun die familiäre Situation von berufstätigen Erziehungsberechtigten und von Familien mit mehreren Kindern (in unterschiedlichen Schulen) dadurch verbessert werden, dass zwei Tage aus dem Kontingent der fünf schulautonomen Tage herausgenommen werden und die Schulbehörde erster Instanz angewiesen wird, zwei zwischen schulfreie Tage fallende Tage landesweit schulfrei zu erklären.

Von dieser Regelung ausgenommen sind die „reinen“ Oberstufenformen, also das Oberstufenrealgymnasium sowie die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik. In diesem Altersbereich der Schüler und Schülerinnen erscheint eine zentrale Vorgabe nicht unbedingt erforderlich und soll der schulautonomen Gestaltung weiterhin der Vorrang gegenüber einer zentralen Regelung eingeräumt werden. Weiters ausgenommen sind jene allgemein bildenden höheren Schulen, an denen der Samstag ein Unterrichtstag ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Lage, insbesondere aber der Zahl der schulautonomen Tage lassen sich theoretisch Folgewirkungen auf die Besoldung der Mehrdienstleistungen der Bundeslehrer und -innen ableiten (vgl. § 61 GehG). In Falle der bloßen Festlegung der Lage zweier Tage durch die Schulbehörde bleibt die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden schulautonomen Tage jedoch gleich. Ebenso auf Grund der Tatsache, dass es sich dabei um Tage zwischen zwei unterrichtsfreien Tagen handelt, die in der Vergangenheit zum größten Teil ohnehin schulautonom schulfrei erklärt wurden, sind die theoretisch denkbaren geringen finanziellen Auswirkungen vernachlässigbar.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich hinsichtlich der Grundsatzbestimmung in § 8 Abs. 7 des Entwurfes auf Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen auf Art. 14 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a B-VG. Die vom Geltungsbereich des Schulzeitgesetzes 1985 ebenfalls umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen sind von der im Entwurf vorliegenden Novelle nicht berührt, sodass auf der kompetenzrechtlichen Grundlage des Art. 14a Abs. 2 B-VG nicht aufgebaut wird.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Durch die Abschaffung des 2/3-Erfordernisses im Nationalrat kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz mit einfacher Mehrheit im Nationalrat beschlossen werden.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 5):

Die Einführung der schulautonomen Tage mit der Schulzeitgesetz-Novelle 1995, BGBl. Nr. 467/1995, hat sich grundsätzlich bewährt, weist aber im Bereich der 6- bis 14-jährigen, wo ein Betreuungsbedarf außerhalb der Schulzeit unbestrittener Maßen gegeben ist, Mängel auf. Diese sind darin gelegen, dass Familien mit mehreren Kindern in unterschiedlichen Schulen oft unterschiedliche Tage (schulautonom) schulfrei haben. Dies erschwert die Betreuungssituation vor allem berufstätiger Erziehungsberechtigter sowie die Organisation familiärer Gemeinsamkeiten. Siehe auch die Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Es soll durch den Entfall des derzeit letzten Satzes des § 2 Abs. 5 zunächst von dem Grundsatz abgegangen werden, dass zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage durch die Schulbehörde nicht freigegeben werden dürfen. Die gesellschaftlichen Bedürfnisse sind (auch in der Entwicklung des Arbeitsmarktes durch zunehmend arbeitsfreie Samstage) eindeutig darin gelegen, die sog. „Zwickeltage“ für „lange Wochenenden“ zu nutzen. Die Herausforderung besteht darin, dieses Bedürfnis mit der Situation derjenigen Berufstätigen in Einklang zu bringen, auf die dies nicht zutrifft (zumal die Urlaubstage im Arbeiter- und Angestelltendienstrecht in keinem Verhältnis zu den Ferientagen an den Schulen stehen). Im Sinne eines schonsamen Umganges mit den gezählten Urlaubstagen von Erziehungsberechtigten soll sohin die Grundlage geschaffen werden, dass zwei „Zwickeltage“ für alle Kinder in verschiedenen Schulen eines Bundeslandes landesweit einheitlich schulfrei erklärt werden. Dies bedingt das Abgehen vom bisherigen Grundsatz des § 2 Abs. 5 letzter Satz und somit dessen Entfall.

Die Ergänzung des Abs. 5 (neuer dritter bis fünfter Satz) bildet den Kern der Umsetzung des Vorschlages der Schulpartner und der Länder. Er gilt nur für Bundesschulen (hinsichtlich der Pflichtschulen siehe die Ausführungen zur Grundsatzbestimmung der Z 4 – § 8 Abs. 7). Weiters sollen die reinen Oberstufenformen von der Möglichkeit der zentralen Schulfreierklärung durch die Schulbehörden erster Instanz ausgenommen werden. Auf die Schulen mit 6-Tage-Woche wird im Vorschlag der Schulpartner nicht näher eingegangen, was darin seinen Begründung haben mag, dass mit dem Schulrechtspaket 2005 (BGBl. I Nr. 91/2005), welches eine Anpassung der Schulzeit an die Arbeitszeit Berufstätiger vorsah, für den Bereich der Übungsschulen und der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule der Samstag grundsätzlich (siehe jedoch § 2 Abs. 8 erster Satz idF des Schulrechtspaketes 2005) schulfrei erklärt wurde (§ 2 Abs. 4 Z 1). Im Hinblick darauf, dass im Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen unterschiedliche Regelungen bezüglich des Samstages bestehen, werden allgemein bildende höhere Schulen mit 6-Tage-Woche von der Regelung ausgenommen, da deren Einbeziehung mangels echter „Zwickeltage“ das Vorhaben gefährden würde. Unbenommen bleiben die Möglichkeiten,

-       von der 6-Tage-Woche auf die 5-Tage-Woche umzustellen oder

-       unter Beibehaltung der 6-Tage-Woche die zwei Samstage schulautonom schulfrei zu erklären.

Unter Verweis auf § 16 des Schulzeitgesetzes 1985 ist festzuhalten, dass diese Bestimmung nicht die Arbeitszeit von Lehrern und Lehrerinnen und sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen regelt. Dies entspricht natürlich auch der derzeitigen Rechtslage bei den schulautonomen Tagen. Im Hinblick auf die hohen Anforderungen an schulische Entwicklungsarbeit (Qualitätsinitiativen, Entwicklung von Schulprogrammen, Erarbeitung von Verhaltensvereinbarungen, Teilnahme an Projekten, Wettbewerben ua., Organisation von Veranstaltungen im Sinne der §§ 13 bis 13b des Schulunterrichtsgesetzes, Entwicklung von Fördermaßnahmen, Erarbeitung von Individualisierungskonzepten uvm.) muss davon ausgegangen werden, dass schulfreie Tage in der eigenverantwortlichen Planung der Schulen sinnvoll genutzt werden.

Wesentlich an der neuen Regelung ist, dass die Vorlaufzeiten zumindest so lange sind, dass Planbarkeit für Schulen und für Familien jedenfalls gewahrt wird. In diesem Sinne ist vorgesehen, dass eine derartige Schulfreierklärung bis spätestens Ende September des vorangehenden Schuljahres erfolgen muss.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 6):

Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung an § 2 Abs. 4 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 91/2005.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 4):

Hier erfolgt der Entfall einer die Vorschulgruppen betreffenden Bestimmung. Vorschulgruppen bestehen seit der Schulorganisationsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 132/1998 nicht mehr.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 7 Z 1):

§ 8 Abs. 7 stellt den allgemeinen Grundsatz auf, dass die Landesgesetzgebung die Übereinstimmung von Ferienzeiten (im weiten Sinn, was sich aus dem ausdrücklichen Bezug auf die Abs. 1 bis 6 ergibt) mit jenen gemäß dem Abschnitt I (also der für Bundesschulen) herzustellen hat, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Dieser Grundsatz wird in Z 1 des § 8 Abs. 7 hinsichtlich des Beginnes und des Endes der Ferien besonders hervorgehoben (Arg.: „insbesondere“). Diese Hervorhebung soll um die Schulfreierklärung von zwei Tagen gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz erweitert werden, um deren Bedeutung im Hinblick auf eine landesweit einheiltliche Regelung zu unterstreichen. Es wird daher ein Zusammenwirken nicht nur zwischen der Bundesbehörde (Landesschulrat) und der landesgesetzlich ermächtigten Vollzugsbehörde im Land (Amt der Landesregierung) erforderlich sein, sondern darüber hinaus insbesondere dort, wo im weiterführenden Schulbereich ein landesgrenzenüberschreitender Schulbesuch erfolgt, eine Kooperation mit den Behörden des benachbarten Bundeslandes oder der benachbarten Bundesländer geboten sein.

Im Übrigen bleiben die Regelungen der schulfreien Tage gemäß § 8 Abs. 5 unberührt und somit die Gestaltungsfreiheit der Landesgesetzgeber gewahrt.

Zu Z 5 (§ 16a Abs. 7):

§ 16a Abs. 7 des Entwurfes regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das In-Kraft-Treten dieser im Entwurf vorliegenden Novelle direkt in der Stammfassung. Das unmittelbar anzuwendende Bundesrecht (§ 2) soll – in Abstimmung mit der beabsichtigten parlamentarischen Behandlung einer dem Entwurf entsprechenden Regierungsvorlage – mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten. Damit verbleibt genügend Zeit für eine Schulfreierklärung für das Schuljahr 2008/09.

Hinsichtlich der Grundsatzbestimmung der Z 2 ist gegenüber den Ländern ein frühestmögliches In-Kraft-Treten (mit Ablauf des Tages der Kundmachung) zweckmäßig. Die Verpflichtung zur Erlassung der Ausführungsgesetze bewegt sich im Zeitrahmen von sechs Monaten und einem Jahr, womit gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich wird.

Zu Z 6 (§ 16b Abs. 1a):

Im Hinblick auf die zentrale Festlegung von zwei schulfreien Tagen bis spätestens Ende September des vorangehenden Schuljahres bedarf es einer Übergangsbestimmung für das Schuljahr 2008/09. Diese soll systematisch passend in § 16b nach Abs. 1 angesiedelt werden. Verordnungen gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz sollen demnach frühestmöglich, spätestens jedoch bis Ende des 1. Semesters des Schuljahres 2007/08 erfolgen müssen.