Vorblatt

Problem:

Das Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen beim elektronischen Verkehr mit Gesundheitsdaten und Einrichtung eines Informationsmanagement – Gesundheitstelematikgesetz (GTelG), BGBl. I Nr. 179/2004, sieht als Übergangsbestimmung vor, dass der elektronische Gesundheitsdatenaustausch auch dann bis zum 31.12.2007 durchgeführt werden darf, wenn er den Bestimmungen des Abschnitt 2 dieses Bundesgesetzes nicht entspricht.

Die zur Sicherstellung der Datensicherheitsbestimmungen notwendigen Anforderungen sind mittels Verordnungen zu konkretisieren. Die entsprechenden Verordnungsermächtigungen sind in den §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 5 GTelG vorgesehen.

Der Entwurf für eine diesen Verordnungsermächtigungen entsprechende Gesundheitstelematikverordnung (GTelV) wurde zwar erstellt, von einer förmlichen Begutachtung bzw. Erlassung wurde bislang jedoch aus folgenden Gründen Abstand genommen:

Im Laufe des Jahres wurden Novellierungen des e-Government-Gesetzes und des Signaturgesetzes in Angriff genommen, die aufgrund diverser Verweisungen eine Grundlage des GTelG und damit auch der GTelV bilden. Insbesondere die Ergebnisse der Änderungen im Bereich der Signaturen bilden eine wesentliche Voraussetzung für die endgültige Ausgestaltung der in der GTelV zu regelnden qualitativen Anforderungen an die beim elektronischen Gesundheitsdatenaustausch zu verwendenden Signaturen.

Ebenfalls im Laufe des Jahres wurden erste Beschlüsse betreffend die Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) gefasst. Insbesondere mit der Folgestudie zur Machbarkeitsstudie und den darauf aufbauenden Detailplanungen wird eine Konkretisierung des legistischen Handlungsbedarfs angestrebt, die auch Auswirkungen auf die Ausgestaltung der GTelV haben kann.

Die Erlassung der GTelV erschien daher im Hinblick auf einen daraus allenfalls resultierenden Adaptierungsbedarf des Entwurfes wenig zweckmäßig.

Ferner bedarf die technisch-organisatorische Umsetzung der Verordnungsinhalte und damit die Schaffung der Voraussetzungen für die Vollziehung des GTelG eines angemessenen Vorbereitungs- und Durchführungszeitraums für die damit verbundene Adaptierung der lokalen IKT-Infrastrukturen. Dieser Zeitrahmen stünde auch bei einer sofortigen Erlassung der GTelV nicht ausreichend zur Verfügung.

Lösung und Inhalt:

Für die entsprechenden Adaptierungen des Verordnungsentwurfes sowie zur Sicherstellung eines angemessenen Umsetzungszeitraums ist daher die Übergangsfrist in § 19 Abs. 2 GTelG um ein Jahr zu verlängern. Damit wird letztlich auch ein ausreichender Zeitrahmen für die Berücksichtigung der aus den bis Anfang des Jahres 2008 abzuschließenden Detailplanungen der Systemkomponenten der ELGA resultierenden Anforderungen geschaffen. Korrespondierend dazu ist die in § 17 Abs. 1 GTelG enthaltene Frist für das Wirksamwerden von Verwaltungsstrafbestimmungen anzupassen.

Alternativen.

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte der Novellierung:

Verlängerung der Übergangsfrist für Datensicherheitsbestimmungen sowie der Frist für das Wirksamwerden der korrespondierenden Verwaltungsstrafbestimmungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Novelle entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 1 DSG 2000, BGBl. I. Nr. 165/2000 sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Besonderer Teil

Zu Z 1 und Z 3 (§ 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 2):

Die Übergangsfristen für das In-Kraft-Treten der Datensicherheitsbestimmungen sowie der diesbezüglichen Verwaltungsstrafbestimmungen werden um ein Jahr verlängert.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 17. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu ahnden ist, wer beim elektronischen Gesundheitsdatenaustausch nach dem 31.12.2007

           1. es entgegen der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 unterlässt, die Nachweise der Identität und der Rolle zu erbringen oder diese Nachweise zu prüfen oder

           2. entgegen der Bestimmungen des § 6 die Verschlüsselung von Gesundheitsdaten unterlässt oder hiezu Methoden und Verfahren verwendet, die den qualitativen Anforderungen gemäß § 7 Abs. 5 nicht entsprechen oder

           3. entgegen der Bestimmungen des § 7 keine elektronische Signatur verwendet oder eine elektronische Signatur verwendet, die den qualitativen Anforderungen nicht entspricht oder Gesundheitsdaten trotz fehlgeschlagener Signaturprüfung weitergibt oder verwendet.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 17. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu ahnden ist, wer beim elektronischen Gesundheitsdatenaustausch nach dem 31.12.2008

           1. es entgegen der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 unterlässt, die Nachweise der Identität und der Rolle zu erbringen oder diese Nachweise zu prüfen oder

           2. entgegen der Bestimmungen des § 6 die Verschlüsselung von Gesundheitsdaten unterlässt oder hiezu Methoden und Verfahren verwendet, die den qualitativen Anforderungen gemäß § 7 Abs. 5 nicht entsprechen oder

           3. entgegen der Bestimmungen des § 7 keine elektronische Signatur verwendet oder eine elektronische Signatur verwendet, die den qualitativen Anforderungen nicht entspricht oder Gesundheitsdaten trotz fehlgeschlagener Signaturprüfung weitergibt oder verwendet.

In-Kraft-Treten

§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 17 Abs. 1 und 19 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 19. (1) ……

(2) Der elektronische Gesundheitsdatenaustausch darf auch dann bis zum 31.12.2007 durchgeführt werden, wenn er den Bestimmungen des 2. Abschnitts dieses Bundesgesetzes nicht entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 19. (1) ……

(2) Der elektronische Gesundheitsdatenaustausch darf auch dann bis zum 31.12.2008 durchgeführt werden, wenn er den Bestimmungen des 2. Abschnitts dieses Bundesgesetzes nicht entspricht.