285 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafrechtsänderungsgesetz 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel                    Gegenstand

I                              Änderungen des Strafgesetzbuches

II                             In-Kraft-Treten

III                           Übergangsbestimmung

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 74 Abs. 1 Z 4a bis 4c lautet:

       „4a. Amtsträger: jeder, der für Österreich, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation ein Amt in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat oder sonst mit öffentlichen Aufgaben, einschließlich in öffentlichen Untenehmen, betraut ist mit Ausnahme von Mitgliedern inländischer verfassungsmäßiger Vertretungskörper;

         4b. Gemeinschaftsbeamter: jeder, der Beamter oder Vertragsbediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist oder der den Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen; Gemeinschaftsbeamte sind auch die Mitglieder von Einrichtungen, die nach den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen, die Mitglieder der Kommission, des Europäischen Parlaments, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie die Organwalter und Bediensteten des Europäischen Polizeiamtes (Europol);            

         4c. Schiedsrichter: jeder Entscheidungsträger eines Schiedsgerichtes im Sinne der §§ 577 ff ZPO mit Sitz im Inland oder noch nicht bestimmtem Sitz (österreichischer Schiedsrichter) oder mit Sitz im Ausland;“

2. § 118a wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird das Wort „verletzt“ durch das Wort „überwindet“ ersetzt.

b) Nach dem Abs. 2 wird  folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

3. Im § 126a Abs. 2 entfällt nach der Wortfolge „einen 50  000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt“ der Beistrich und wird die Wortfolge „oder die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht,“ eingefügt.

4. Im § 126b erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Wer durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

5. In den §§ 153b, 153d, 153e und 161 wird das Klammerzitat „(§ 309)“ jeweils durch das Klammerzitat „(§ 306a)“ ersetzt.

6. Im § 165 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 278d, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 308“ durch das Zitat „§§ 168c Abs. 1, 168d, 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 278d, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 308“ ersetzt.

7. Nach dem § 168b werden folgende §§ 168c bis 168e samt Überschriften eingefügt:

„Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte

§ 168c. (1) Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Übersteigt der Wert des Vorteils 3 000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten

§ 168d. Wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Berechtigung zur Anklage

§ 168e. Die strafbaren Handlungen nach § 168c Abs. 1 sowie nach § 168d sind nur auf Verlangen des Verletzten oder eines der nach § 14 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448, zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs Berechtigten zu verfolgen.“

8. § 251 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Wortfolge „des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofs“ durch die Wortfolge „des Präsidenten des Rechnungshofs oder des Leiters eines Landesrechnungshofs“ ersetzt.

b) Im Gesetzestext wird die Wortfolge „den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofs“ durch die Wortfolge „den Präsidenten des Rechnungshofs, den Leiter eines Landesrechnungshofs oder deren Stellvertreter“ ersetzt.

9. § 304 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Geschenkannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter“

b) Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit seiner Amtsführung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

c) Abs. 2 lautet:

„(2) Ein österreichischer Amtsträger oder Schiedsrichter, ein Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der außer dem Fall des Abs. 1 im Hinblick auf seine Amtsführung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“

10. § 305 entfällt.

11. Dem § 306a werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Als öffentliches Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das von einer oder mehreren Gebietskörperschaften selbst betrieben wird oder an dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, jedenfalls aber jedes Unternehmen, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt.

(4) Unter leitenden Angestellten sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich.“

12. § 307 lautet:

§ 307. (1) Wer

           1. einem Amtsträger oder Schiedsrichter für eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dessen Amtsführung (§ 304 Abs. 1),

           2. einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (§ 306),

           3. einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 1) oder

           4. einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 2)

für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einem österreichischen Amtsträger oder Schiedsrichter, einem Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten außer dem Fall des Abs. 1 im Hinblick auf dessen Amtsführung für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

13. § 308 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluss nimmt, dass ein Amtsträger, ein Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers oder ein Schiedsrichter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung parteilich vornehme oder unterlasse und für diese Einflussnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

14. § 309 entfällt.

Artikel II

In-Kraft-Treten

Dieses Bundesgesetz tritt mit xx.xx.xxxx in Kraft.

Artikel III

Übergangsbestimmung

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.