Vorblatt

Inhalt:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umgesetzt werden.

Hinsichtlich der Erbringung von zeitweiligen und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungen für Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft befugt niedergelassen sind, werden lediglich die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Niederlassungsstaates und Informationspflichten gegenüber dem Dienstleistungsempfänger normiert.

Auf die Einführung eines - mitunter aufwendigen - Meldesystems, wie es die oben zitierte Richtlinie ermöglichen würde, wird auf Grund verwaltungsökonomischer Überlegungen verzichtet.

Im Rahmen der Niederlassung wird dem Niederlassungswerber bei nicht gleichwertiger Berufsqualifikation die Möglichkeit eröffnet, eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren.

Weiters sieht der Entwurf eine ergänzende Bestimmung hinsichtlich der elektronischen Urkunden der Ziviltechniker sowie eine Liberalisierung im Hinblick auf die erforderliche Praxis vor.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Im Hinblick auf die Beschäftigungslage der österreichischen Ziviltechniker, insbesondere auf die der Architekten, könnten die Auswirkungen nicht unerheblich sein.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005,  S. 22, Celex-Nr. 32 005 L 0036, in der Fassung der Richtlinie 2006/100 EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006,  S. 141, Celex-Nr. 32 006 L 0100.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Richtlinie 2005/36/EG, über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005,  S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG, zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich der Freizügigkeit anläßlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006,  S. 141, im Berufsrecht der Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) umgesetzt werden.

Ziel dieser Richtlinie ist es, einen Beitrag zur Flexibilisierung der Arbeitsmärkte zu leisten, eine weitergehende Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen herbeizuführen und einen verstärkten Automatismus bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen zu fördern.

Hinsichtlich der Erbringung von zeitweiligen und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungen für Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft befugt niedergelassen sind, werden lediglich die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Niederlassungsstaates und Informationspflichten gegenüber dem Dienstleistungsempfänger normiert.

Auf die Einführung eines - mitunter aufwendigen - Meldesystems wird auf Grund verwaltungsökonomischer Überlegungen verzichtet.

Im Rahmen der Niederlassung wird dem Niederlassungswerber bei nicht gleichwertiger Berufsqualifikation die Möglichkeit eröffnet, eine Eignungsprüfung abzulegen oder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren.

Bei dieser Gelegenheit wurde dem dringenden Wunsch der Bundes- Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer (BAIK) entsprechend, der bisherige dritte Satz des § 16 Abs. 8 des Ziviltechnikergesetzes insofern präzisiert, als klargestellt wurde, dass andere als öffentliche Urkunden, die in das elektronische Urkundenarchiv der BAIK eingebracht werden, nur mit der Ziviltechnikersignatur und nicht mit der Beurkundungssignatur eingebracht werden dürfen.

Weiters wurde im Hinblick auf die zu leistende Praxis eine Liberalisierung insofern vorgenommen, als der Entwurf die aliquote Anrechnung einer Halbtagspraxis ermöglicht.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG, wonach das Ziviltechnikerwesen in Gesetzgebung und Vollziehung in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes fällt.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 1 und 2)

Hiermit wird der Richtlinie 2004/38/EG insofern entsprochen, als die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat haben, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt sind, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbständiger aufzunehmen.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 1)

Die Praxis muss nicht mehr ausschließlich hauptberuflich, sondern kann auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung absolviert werden.

Teilzeitbeschäftigungen im Umfang von weniger als der Hälfte der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit werden nicht als Praxis im Sinne des § 8 ZTG angerechnet.

Praxiszeiten, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages absolviert wurden, sind nur dann als Praxis anzuerkennen, wenn der Praktikant die ihm übertragenen Dienste im vollen Umfang persönlich verrichtete und hinsichtlich der für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Fragen der Anleitung und Überwachung durch den befugten Dienstgeber unterstand. Die Praxis kann immer nur eine solche sein, die unter Einhaltung der gesamten österreichischen Rechtsordnung absolviert wird. Praxiszeiten, die als Werkunternehmer ohne eine entsprechende Befugnis absolviert werden, können daher keine Anerkennung finden.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 1)

Die Bundesländer Wien, NÖ., Stmk., OÖ. und T. wurden bereits bisher mit der Durchführung der Ziviltechnikerprüfung betraut.

Die in den Bundesländern bereits bestehenden und bewährten Strukturen zur Durchführung der Ziviltechnikerprüfung werden auch für die Vornahme der Eignungsprüfungen herangezogen.

Zu Z 6 (§ 16 Abs. 8 dritter Satz)

Mit dieser Bestimmung wird festgestellt, dass ausschließlich öffentliche Urkunden mit der elektronischen Beurkundungssignatur in das elektronische Urkundenarchiv eingebracht werden dürfen. Andere Urkunden als öffentliche Urkunden, die mit Zustimmung des Auftraggebers elektronisch erstellt werden, dürfen nur mit der elektronischen Ziviltechnikersignatur in das elektronische Urkundenarchiv eingebracht werden.

Zu Z 10 (§ 30)

Der Dienstleister muss zur Ausübung eines dem Ziviltechnikerberuf gleichzuhaltenden Berufes rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich niedergelassen sein. Die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen in diesem Bereich wird an keine Melde- oder Registrierungspflicht gebunden.

Zu Z 11 (§ 31)

Die Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates zu erbringen, sofern in diesem Mitgliedstaat für diese Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert.

Zu Z 12 (§ 32)

Diese Bestimmung normiert die Informationspflichten des Dienstleistungserbringers an den Dienstleistungsempfängers und dient dem Konsumentenschutz. Eine Verletzung der Informationspflichten ist als Verwaltungsübertretung zu ahnden.

Zu Z 16 (§ 36)

Die fachliche Befähigung ist durch den Nachweis zu erbringen, dass der Niederlassungswerber einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichartigem Niveau erfolgreich abgeschlossen hat.

Da für den Zugang zum Beruf des Ingenieurkonsulenten der vierjährige Fachhochschul-Magisterstudiengang und der Fachhochschul-Diplomstudiengang mit den in § 3 Z 1 bis 3 angeführten Studien an einer Universität gleichgestellt wird, können sich Niederlassungswerber nicht auf die in Artikel 13 Abs. 3 normierte Ausnahmeregelung („Durchstieg“) berufen.

Da der Beruf des Ziviltechnikers, insbesondere der des Ingenieurkonsulenten mit seiner Urkunds- und Katastertätigkeit ein österreichisches Spezifikum darstellt, ist davon auszugehen, dass Niederlassungswerber in ihrer Ausbildung im Vergleich zur Ausbildung der österreichischen Ziviltechniker, insbesondere im Hinblick auf die österreichischen Spezifika, wie „Österreichisches Verwaltungsrecht“ und „Berufs- und Standesrecht“, Defizite aufweisen, die durch einen höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung auszugleichen sind.

Der Niederlassungswerber hat die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.

Zu Z 17 (§ 37)

Diese Bestimmung regelt die internationale europäische Zusammenarbeit zwischen den jeweils zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und des Niederlassungsmitgliedstaates.