Vorblatt

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die „Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 03.09.2005,  S. 22 [im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG]“ um.

Hinsichtlich der Erbringung von zeitweiligen und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungen für Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz berufsberechtigt niedergelassen sind, werden lediglich die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Niederlassungsstaates und Informationspflichten gegenüber dem Dienstleistungsempfänger normiert.

Auf die Einführung eines - mitunter aufwendigen - Meldesystems wie es die bereits oben zitierte Richtlinie ermöglichen würde, wird aufgrund verwaltungsökonomischer Überlegungen verzichtet.

Im Rahmen der Niederlassung wird dem Niederlassungswerber bei nicht gleichwertiger Berufsqualifikation die Wahlmöglichkeit gegeben, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.

Alternative:

Die Richtlinie 2005/36/EG ist am 20. Oktober 2005 in Kraft getreten und aufgrund ihres Artikels 63 bis spätestens 20. Oktober 2007 umzusetzen.

Einführung eines - mitunter aufwendigen - Meldesystems im Rahmen von Diestleistungserbringungen (siehe dazu auch die Ausführungen oben).

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Im Hinblick auf die Beschäftigung der österreichischen Ausübenden von Bilanzbuchhaltungsberufen sind die Auswirkungen eher marginal anzusetzen, da in diesen Bereichen nur vereinzelt Dienstleistungen erbracht oder Niederlassungen beantragt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Dem Bund und den Ländern werden keine zusätzlichen Kosten erwachsen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 2005/36/EG um.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Richtlinie 2005/36/EG ist am 20. Oktober 2005 in Kraft getreten und aufgrund seines Artikels 63 bis spätestens 20. Oktober 2007 umzusetzen.

Ziel dieser Richtlinie ist es, einen Beitrag zur Flexibilisierung der Arbeitsmärkte zu leisten, eine weitergehende Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen herbeizuführen und einen verstärkten Automatismus bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen zu fördern.

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 2005/36/EG betreffend die selbständige Ausübung von Bilanzbuchhaltungsberufen (Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner) um.

Hinsichtlich der Erbringung von zeitweiligen und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungen für Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz berufsberechtigt niedergelassen sind, werden lediglich die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Niederlassungsstaates und Informationspflichten gegenüber dem Dienstleistungsempfänger normiert.

Auf die Einführung eines - mitunter aufwendigen - Meldesystems wie es die bereits oben zitierte Richtlinie ermöglichen würde, wird aufgrund verwaltungsökonomischer Überlegungen verzichtet.

Im Rahmen der Niederlassung wird dem Niederlassungswerber bei nicht gleichwertiger Berufsqualifikation die Wahlmöglichkeit gegeben, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.

Im Hinblick auf die Beschäftigung der österreichischen Ausübenden von Bilanzbuchhaltungsberufen sind die Auswirkungen eher marginal anzusetzen, da in diesen Bereichen nur vereinzelt Dienstleistungen erbracht oder Niederlassungen beantragt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Dem Bund und den Ländern werden keine zusätzlichen Kosten erwachsen.

Für die Vollziehung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes ist gemäß § 91 Abs. 5 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes die Paritätische Kommission zuständig, deren Kosten gemäß § 91 Abs. 7 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich zu tragen haben.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG, wonach in Gesetzgebung und Vollziehung die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes gegeben ist.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Artikel 3 § 89):

Die Änderung des § 89 Z 1 der Verwaltungsstrafbestimmung ist insofern erforderlich, da Dienstleister nicht als Berufsberechtigte im Sinne des Bilanzbuchhaltungsgesetzes gelten und somit als „Dienstleister“ bei Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes der Verwaltungsstrafbestimmung des § 89 Z 1 unterliegen würden. Durch die Einfügung der Wortfolge „oder berechtigter Dienstleister gemäß § 100 Abs. 1 und 2“ werden Dienstleister verwaltungsstraffrei gestellt. Eine Dienstleistung, die nicht nur vorübergehend und gelegentlich erbracht wird, ist jedoch als Verwaltungsübertretung zu ahnden.

Durch die Aufnahme von Z 4 und Z 5 sind eine Verletzung der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 100 Abs. 3 und eine Verletzung der Informationspflichten gemäß § 100 Abs. 4 als Verwaltungsübertretung zu ahnden.

Zu Z 2 (Artikel 3 § 98 Abs. 9 und 10):

Das Zusammenwirken zweier Bestimmungen der Übergangsregelungen für Selbständige Buchhalter ist in Einzelfällen den Betroffenen nicht zumutbar, wenn die Betroffenen etwa durch kurzfristig spätere Qualifikation oder Antritt zur Steuerberatungsprüfung zweimal die Kammermitgliedschaft wechseln müssten. Dies hätte auch negative sozialversicherungstechnische Folgen. In Akkordierung mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich wird daher die Bestimmung des § 98 Abs. 8 zwecks Bereinigung vorhergesehener Schwierigkeiten entsprechend ergänzt.

Zu Z 3 (Artikel 3 §§ 100):

§ 100 Abs. 1 und 2 regeln die Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeiten zum Inhalt haben, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe zuzuordnen sind.

Die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen in diesen Bereichen wird an keine Melde- oder Registrierungsverpflichtungen geknüpft. Auf die Einführung eines - mitunter aufwendigen - Meldesystems wie es Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Richtlinie ermöglichen würde, wird aufgrund verwaltungsökonomischer Überlegungen verzichtet.

Eine Dienstleistung, die nicht nur vorübergehend und gelegentlich erbracht wird, wäre als Verwaltungsübertretung zu ahnden.

Dienstleistern wird in § 100 Abs. 3 vorgeschrieben, dass sie unter der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Herkunftslandes ihre Dienstleistungen zu erbringen haben. Diese Bestimmungen entsprechen dem Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Eine Verletzung der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung ist als Verwaltungsübertretung zu ahnden (siehe dazu Z 1 oben).

Dienstleistern werden in § 100 Abs. 4 Informationspflichten ihrer Kunden auferlegt. Diese Bestimmungen dienen dem Kundenschutz. Diese Kundenschutzbestimmungen entsprechen dem Artikel 9 der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Eine Verletzung der Informationspflichten ist als Verwaltungsübertretung zu ahnden (siehe dazu Z 1 oben).

Zu Z 4 (Artikel 3 § 101 und § 102):

§ 101 regelt die Niederlassung. Im Rahmen der Niederlassung haben Niederlassungswerber, sofern Ihre Berufsqualifikationen nicht ohnehin als gleichwertig angesehen werden, die Wahlmöglichkeit zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

Die Fächer der Eignungsprüfung beziehen sich ausschließlich auf die genauen Kenntnisse innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die für die Ausübung der einzelnen Bilanzbuchhaltungsberufe unabdingbare Voraussetzung sind.

In diesem Zusammenhang gelten auch die in dieser Bestimmung angeführten verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche sich am A-VG orientieren. Zudem wird der Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG insofern entsprochen, als die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt sind, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger aufzunehmen.

§ 102 regelt die internationale europäische Zusammenarbeit zwischen den jeweils zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und des Niederlassungsmitgliedstaats der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz. Die zuständigen Behörden können für jede Erbringung einer Dienstleistung sämtliche Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Die zuständigen Behörden sorgen für den Austausch aller Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.