289 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2008 erlassen wird sowie das Zweckzuschussgesetz 2001, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Finanzausgleichsgesetz 2005, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 301/1989, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008)

Inhaltsverzeichnis

I. Finanzausgleich
(§§ 2 bis 4 F-VG 1948)

§ 1. Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der  Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben

§ 2. Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszahlungen

§ 3. Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

§ 4. Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer

§ 5. Landesumlage

§ 6. Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

II. Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 7. Ausschließliche Bundesabgaben

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 8. Gemeinschaftliche Bundesabgaben

§ 9. Beteiligung der Gebietskörperschaften an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

§ 10. Plafondierung der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde

§ 11. Gemeindeweise Unterverteilung der Anteile der Gemeinden

§ 12. Vorschüsse und Abrechnungen

§ 13. Zuschlagsabgaben

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

§ 14. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§ 15. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§ 16. Kompetenzverteilung bei der Kommunalsteuer

§ 17. Interkommunaler Finanzausgleich für die Erträge aus der Kommunalsteuer

§ 18. Kompetenzverteilung bei der Grundsteuer und bei der Feuerschutzsteuer

§ 19. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse
(§§ 12 und 13 F-VG 1948)

Finanzzuweisungen

§ 20 Abs. 1: Finanzzuweisung an Gemeinden – öffentliche Personennahverkehrsunternehmen

§ 20 Abs. 2: Finanzzuweisung an Gemeinden – Personennahverkehrs-Investitionen

§ 20 Abs. 3: Finanzzuweisung an Statutarstädte ohne Bundespolizeibehörden

§ 21. Finanzzuweisung an Gemeinden – Finanzkraftstärkung

§ 22. Bedarfszuweisung an Länder – Haushaltsgleichgewicht

Zuschüsse

§ 23 Abs. 1: Zweckzuschuss an Länder und Gemeinden – Theater

§ 23 Abs. 2: Zweckzuschuss an Länder – Krankenanstaltenfinanzierung (Gemeindeanteil)

§ 23 Abs. 3: Erstausstattung an Software

§ 23 Abs. 4: Zweckzuschuss – Kinderbetreuung und sprachliche Frühförderung

IV. Sonder- und Schlussbestimmungen

§ 24. In-Kraft-Treten, Sonderbestimmungen

§ 25. Außer-Kraft-Treten

I. Finanzausgleich

(§§ 2 bis 4 F‑VG 1948)

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben

§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 B‑VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

           1. Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.

           2. Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,

                a) wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938 angefallen sind,

               b) wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,

                c) wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlass der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.

           3. Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.

(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B‑VG den Ländern bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:

           1. Das Land trägt den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 sowie den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte. Der Bund ersetzt dem Land allerdings den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte, soweit diese Arbeiten vom zuständigen Bundesminister angeordnet wurden, sowie den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu entlohnen wären.

           2. Der Bund trägt den sonstigen Aufwand unmittelbar. Darunter fällt insbesondere der Aufwand für Lieferungen und Leistungen Dritter für Betrieb und Erhaltung (einschließlich solcher für Baumschnitte), für Grunderwerb (einschließlich Grunderwerbsteuer, Gerichtskosten, Gebühren und Verwaltungsabgaben, Grundbesitz einschließlich Grundsteuer) und für Beiträge, Beihilfen und Förderungsmittel für Dritte.

           3. Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 148, Anwendung findet.

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen

§ 2. Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen.

Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

§ 3. (1) In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, BGBl. Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.

(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.

(3) Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.

Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer

§ 4. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im Folgenden Landeslehrer genannt)

           1. an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 100 % im Rahmen der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne,

           2. an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 %.

(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.

(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie der Pädagogischen Institute erfüllen, in voller Höhe.

(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt.

(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.

(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.

(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Zur Kontrolle der Einhaltung der genehmigten Stellenpläne sowie zur Information über die und Kontrolle der Personalausgaben für die Landeslehrer stellen die Länder dem Bund für jeden Monat spätestens bis zum zehnten Tag des zweitfolgenden Monats die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Eine Endabrechnung durch den Bund erfolgt nach Vorlage der von den Ländern erstellten Schuljahresabrechnungen. Diese sind bis längstens 10. Oktober des Folgeschuljahres von den Ländern vorzulegen. Festgestellte Abweichungen werden bei der nächsten Mittelbereitstellung ausgeglichen. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.

(8) Zur Abgeltung des Mehraufwands aus Strukturproblemen, der den Ländern durch sinkende Schülerzahlen und im Bereich des Unterrichts für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen entsteht, leistet der Bund den Ländern zusätzlich zu den Ersätzen nach Abs. 1 Z 1 für Personalausgaben für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen einen Kostenersatz in Höhe von 24 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2008 bis 2010 und von 25 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2011 bis 2013. Dieser Kostenersatz ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen und im Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.

Landesumlage

§ 5. Die Landesumlage darf 7,6 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 11 Abs. 1 erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) nicht übersteigen.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

§ 6. (1) Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das Gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.

(2) Zur Teilnahme an diesen Verhandlungen sind für die Gemeinden deren Interessenvertretungen, das sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund, berechtigt.

II. Abgabenwesen

(§§ 5 bis 11 F‑VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 7. Ausschließliche Bundesabgaben sind

           1. die Abgabe von Zuwendungen, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten und bis zum Ablauf des Jahres 2008 der Wohnbauförderungsbeitrag;

           2. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;

           3. die EU-Quellensteuer, die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 8. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie ab dem Jahr 2009 der Wohnbauförderungsbeitrag.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:

           1. bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,

           2. bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, ‑aufklärung und ‑information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,

           3. bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,

           4. bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich.

Unter Nettoaufkommen ist der Abgabenertrag nach Abzug dieser Beträge zu verstehen.

(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

§ 9. (1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

 

 

Bund

Länder

Gemeinden

Werbeabgabe

4,000

9,083

86,917

Grunderwerbsteuer

4,000

96,000

Bodenwertabgabe

4,000

96,000

Ab dem Jahr 2009: Wohnbauförderungsbeitrag

19,450

80,550

 

Für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe und den Kunstförderungsbeitrag (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) gilt ein einheitliches Hundertsatzverhältnis, das wie folgt ermittelt wird:

           1. Das Hundertsatzverhältnis für das Jahr 2008 wird aus dem Verhältnis der Summen folgender Beträge für den Bund, die Länder und die Gemeinden ermittelt:

                a) Anteile des Bundes, der Länder und der Gemeinden an diesen Abgaben für das Jahr 2007 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004,

               b) abzüglich der Ausgaben des Bundes bzw. zuzüglich der Einnahmen der Länder und Gemeinden im Jahr 2007 gemäß § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 4, § 20 Abs. 6, § 20 Abs. 7, § 22 Abs. 5, § 23 und § 24 Abs. 1 Z 2 FAG 2005 und § 4a Abs. 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001, BGBl. Nr. 691/1988,

                c) zuzüglich 208,925 Millionen Euro beim Bund sowie abzüglich 155,875 Millionen Euro bei den Ländern und abzüglich 53,05 Millionen Euro bei den Gemeinden und

               d) zuzüglich beim Bund bzw. abzüglich bei den Ländern und Gemeinden der Differenzen zwischen den tatsächlichen Anteilen am Ertrag der Spielbankabgabe für das Jahr 2007 und fiktiven Anteilen für das Jahr 2007 auf Basis der neuen Verteilungsschlüssel gemäß Abs. 8, sowie zuzüglich 0,438 Millionen Euro bei den Ländern und abzüglich 0,438 Millionen Euro bei den Gemeinden.

           2. Das Hundertsatzverhältnis für die Jahre 2009 und 2010 wird aus dem Verhältnis der in Z 1 genannten Einnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden abzüglich der Ausgaben des Bundes bzw. zuzüglich der Einnahmen der Länder gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 FAG 2005 und § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 im Jahr 2007 ermittelt.

           3. Das Hundertsatzverhältnis für die Jahre 2011 bis 2013 wird aus dem Verhältnis der Summen folgender Beträge für den Bund, die Länder und die Gemeinden ermittelt:

                a) Anteile des Bundes, der Länder und der Gemeinden am Nettoaufkommen dieser Abgaben für das Jahr 2010 und

               b) abzüglich 208,925 Millionen Euro beim Bund sowie zuzüglich 105,875 Millionen Euro bei den Ländern und zuzüglich 103,05 Millionen Euro bei den Gemeinden.

Für die Ermittlung der neuen Hundertsatzverhältnisse ist bei der Berechnung der Ertragsanteile für das Jahr 2007 der Abzug gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. b FAG 2005 mit 155,875 Millionen Euro und der Abzug gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 FAG 2005 mit 53,05 Millionen Euro anzunehmen, weiters ist der Zweckzuschuss gemäß § 4a Abs. 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 um 5 Millionen Euro im Verhältnis der Anteile nach § 4a Abs. 2 des Zweckzuschussgesetzes 2001 und um weitere 883 000 Euro beim Land Kärnten zu kürzen und ist bei der Bedarfszuweisung gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 FAG 2005 die Bemessungsgrundlage um den Wohnbauförderungsbeitrag zu kürzen. Diese Anpassungen gelten auch für die Ermittlung der neuen Schlüssel für die länderweisen Anteile gemäß Abs. 7 Z 5.

(2) Vom jeweiligen Nettoaufkommen sind abzuziehen:

           1. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75 % für Zwecke des Familienlastenausgleichs und 1,1 % für Zwecke des Katastrophenfonds sowie von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer weitere 10 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds,

           2. von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Abs. 1) 0,166 % des jeweiligen Nettoaufkommens für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.

Der Abzug für Zwecke des Familienlastenausgleichs ist um die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft auf die Gebietskörperschaften (§ 24 Abs. 6) zu kürzen. Die Anteile der Länder und Gemeinden an der Umsatzsteuer sind als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft um deren Auswirkungen auf die Länder bzw. die Gemeinden (§ 24 Abs. 6) zu Lasten der Anteile des Bundes an der Umsatzsteuer zu erhöhen.

(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 % der Summe aus

           1. den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttonationaleinkommen-Eigenmitteln und

           2. dem Betrag von 853 748 000 Euro, der ab dem Jahr 2009 jährlich um 3 % gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist,

abzuziehen. Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile, jedoch ohne den Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß Abs. 2 letzter Satz, zu erfolgen.

(4) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 23 Abs. 2 abzuziehen.

(5) Weiters sind für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft im Jahr 2008 insgesamt 209 918 000 Euro, im Jahr 2009 insgesamt 314 333 000 Euro, im Jahr 2010 insgesamt 303 870 000 Euro, im Jahr 2011 insgesamt 320 213 000 Euro, im Jahr 2012 insgesamt 327 822 000 Euro und im Jahr 2013 insgesamt 333 400 000 Euro vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag und von den Ertragsanteilen abzuziehen bzw. als Kostenbeiträge zu leisten, und zwar bezogen auf diese Gesamtbeträge in folgendem Verhältnis:

           1. vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag im Jahr 2008 und von den Ertragsanteilen des Bundes am Wohnbauförderungsbeitrag ab dem Jahr 2009 15,672 %,

           2. von den Ertragsanteilen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer des Bundes 32,042 %, der Länder 10,439 % und der Gemeinden 8,873 %,

           3. von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer des Bundes 23,100 % und der Gemeinden 3,924 %,

           4. als Kostenbeitrag der Länder 5,950 % im Verhältnis der Volkszahl.

(6) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Abs. 5 Z 3 und die Beiträge gemäß Abs. 5 Z 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft“ zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verordnung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen.

(7) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 5 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

           1. bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;

           2. bei der Werbeabgabe auf die Länder in folgendem Verhältnis:

Kärnten

30,352 %

Steiermark

57,082 %

Vorarlberg

12,566 %

           3. bei der Werbeabgabe auf die Gemeinden 40 % nach der Volkszahl und 60 % als Gemeinde-Werbesteuernausgleich in folgendem Verhältnis:

Burgenland

0,118 %

Kärnten

1,019 %

Niederösterreich

14,471 %

Oberösterreich

7,248 %

Salzburg

4,937 %

Steiermark

2,480 %

Tirol

1,077 %

Vorarlberg

0,797 %

Wien

67,853 %

           4. beim Wohnbauförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.

           5. bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer

                a) auf die Länder

                     aa) ein Anteil nach der Volkszahl, ab dem Jahr 2009 bei den Anteilen an der Umsatzsteuer abzüglich 1 780 500 000 Euro,

                     ab) der verbleibende Anteil zunächst mit einem Betrag in Höhe von 0,949 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages in folgendem Verhältnis als Anteile an der Umsatzsteuer

Burgenland

2,572 %

Kärnten

6,897 %

Niederösterreich

14,451 %

Oberösterreich

13,692 %

Salzburg

6,429 %

Steiermark

12,884 %

Tirol

7,982 %

Vorarlberg

3,717 %

Wien

31,376 %

                     ac) dann der Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft für die Länder im Verhältnis der länderweisen Auswirkungen (§ 24 Abs. 6)

                     ad) und die weiteren verbleibenden Anteile nach einem Fixschlüssel, ab dem Jahr 2009 bei den Anteilen an der Umsatzsteuer zuzüglich 1 780 500 000 Euro.

                     ae) Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der Umsatzsteuer wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:

Burgenland

5,43 %

Kärnten

10,80 %

Niederösterreich

23,07 %

Oberösterreich

14,90 %

Salzburg

9,72 %

Steiermark

16,39 %

Tirol

11,98 %

Wien

7,71 %

Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils in Abständen von sechs Monaten zu überweisen. Durch einen späteren – auch nach 2013 gelegenen – Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.

               b) auf die Gemeinden

                     ba) ein Anteil nach der Volkszahl,

                    bb) ein Anteil nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,

                     bc) der verbleibende Anteil zunächst mit einem Betrag in Höhe von 1,888 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages als Getränkesteuerausgleich als Anteile an der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:

Burgenland

2,505 %

Kärnten

8,496 %

Niederösterreich

15,185 %

Oberösterreich

14,587 %

Salzburg

9,426 %

Steiermark

13,086 %

Tirol

14,512 %

Vorarlberg

4,811 %

Wien

17,392 %

                    bd) dann der Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft für die Gemeinden im Verhältnis der länderweisen Auswirkungen (§ 24 Abs. 6)

                     be) und die weiteren verbleibenden Anteile nach einem Fixschlüssel.

Die Höhe der nach der Volkszahl, nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und nach dem Fixschlüssel zu verteilenden Anteile werden wie folgt ermittelt:

                c) Die Anteile für die Verteilung der Ertragsanteile der Länder für das Jahr 2008 und für die Ertragsanteile der Gemeinden für die Jahre 2008 bis 2010 werden aus dem Verhältnis der Summen folgender Beträge ermittelt:

                     ca) Nach der Volkszahl, nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und nach dem Fixschlüssel verteilte Ertragsanteile für das Jahr 2007 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1 FAG 2005) mit Ausnahme der Anteile der Länder an der Erbschafts- und Schenkungssteuer,

                     cb) zuzüglich nach der Volkszahl die Einnahmen der Länder bzw. Gemeinden im Jahr 2007 gemäß § 22 Abs. 5, § 23 und § 24 Abs. 1 Z 2 FAG 2005 sowie 77,996 % der Einnahmen der Länder gemäß § 20 Abs. 7 FAG 2005,

                     cc) zuzüglich nach dem Fixschlüssel die Einnahmen der Länder bzw. Gemeinden im Jahr 2007 gemäß § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 4, § 20 Abs. 6 FAG 2005 und § 4a Abs. 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 sowie 22,004 % der Einnahmen der Länder gemäß § 20 Abs. 7 FAG 2005.

               d) Die Anteile für die Verteilung der Ertraganteile der Länder für die Jahre 2009 bis 2013 werden aus dem Verhältnis der in lit. c) genannten Beträge und zuzüglich nach der Volkszahl die Einnahmen der Länder gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 FAG 2005 und § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 im Jahr 2007 ermittelt.

                e) Die Anteile für die Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden für die Jahre 2011 bis 2013 werden aus dem Verhältnis der Summen folgender Beträge ermittelt:

                     ea) Nach der Volkszahl, nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und nach dem Fixschlüssel verteilte Ertragsanteile für das Jahr 2010 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1),

                     eb) zuzüglich nach der Volkszahl die Ausgleichs-Vorausanteile gemäß § 11 Abs. 6 auf Basis des Jahres 2010.

Die länderweisen Anteile bei den Fixschlüsseln gemäß lit. a sublit. ad und lit. b sublit. be werden wie folgt ermittelt:

                f) Die länderweisen Anteile für die Verteilung der Ertragsanteile der Länder für das Jahr 2008 und für die Ertragsanteile der Gemeinden für die Jahre 2008 bis 2010 werden aus den Verhältnissen der Differenzen zwischen den errechneten länderweisen Einnahmen gemäß sublit. fa und den fiktiven länderweisen Einnahmen gemäß sublit. fb ermittelt:

                      fa) Die errechneten länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 FAG 2005 einschließlich der Spielbankabgabe für das Jahr 2007, weiters die Einnahmen der Länder bzw. Gemeinden im Jahr 2007 gemäß § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 4, § 20 Abs. 6, § 20 Abs. 7, § 22 Abs. 5, § 23, § 23a und § 24 Abs. 1 Z 2 FAG 2005 und § 4a Abs. 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001.

                     fb) Die fiktiven länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 FAG 2005 einschließlich der Spielbankabgabe unter Anwendung der Aufkommen im Jahr 2007 und der im FAG 2005 für das Jahr 2007 normierten Abzüge mit Ausnahme der Abzüge gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. b, § 9 Abs. 3 Z 2 und § 9 Abs. 4a FAG 2005 und unter Anwendung der in diesem Gesetz für das Jahr 2008 geregelten Verteilungsschlüssel mit Ausnahme der Schlüssel gemäß lit. a sublit. ad und lit. b sublit. be.

               g) Die länderweisen Anteile für die Ertragsanteile der Länder für die Jahre 2009 bis 2013 werden aus den Verhältnissen der Differenzen zwischen den errechneten länderweisen Einnahmen gemäß sublit. ga und den fiktiven länderweisen Einnahmen gemäß sublit. gb ermittelt:

                     ga) Die errechneten länderweisen Einnahmen sind die Einnahmen gemäß lit. f sublit. fa zuzüglich der Einnahmen der Länder gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 FAG 2005 und § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 im Jahr 2007 sowie zuzüglich der länderweisen Anteile an 80,55 % des Aufkommens am Wohnbauförderungsbeitrag im Jahr 2007.

                    gb) Die fiktiven länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 FAG 2005 einschließlich der Spielbankabgabe und des Wohnbauförderungsbeitrages unter Anwendung der Aufkommen im Jahr 2007 und der im FAG 2005 für das Jahr 2007 normierten Abzüge mit Ausnahme der Abzüge gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. b, § 9 Abs. 3 Z 2 und § 9 Abs. 4a FAG 2005 und unter Anwendung der in diesem Gesetz für das Jahr 2009 geregelten Verteilungsschlüssel mit Ausnahme des Schlüssels gemäß lit. a sublit. ad.

               h) Die länderweisen Anteile für die Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden für die Jahre 2011 bis 2013 werden aus den Verhältnissen der Differenzen zwischen den errechneten länderweisen Einnahmen gemäß sublit. ha und den fiktiven länderweisen Einnahmen gemäß sublit. hb ermittelt:

                     ha) Die errechneten länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 einschließlich der Spielbankabgabe für das Jahr 2010 zuzüglich der länderweisen Ausgleichs-Vorausanteile gemäß § 11 Abs. 6 auf Basis des Jahres 2010.

                    hb) Die fiktiven länderweisen Einnahmen sind die Ertragsanteile aller gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 Abs. 1 einschließlich der Spielbankabgabe unter Anwendung der Aufkommen im Jahr 2010 und unter Anwendung der in diesem Gesetz für das Jahr 2011 geregelten Verteilungsschlüssel mit Ausnahme der Schlüssel gemäß lit. b sublit. be.

(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 49 %, die Länder 7 % und die Gemeinden 44 % bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 725 000 Euro; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten der Bund 61 %, die Länder 20 % und die Gemeinden 19 %.

(9) Die Volkszahl bestimmt sich im Jahr 2008 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Ab dem Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl (Wohnbevölkerung) nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Die Statistik des Bevölkerungsstandes hat von den Ergebnissen der letzten Volkszählung gemäß den §§ 1 bis 9 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, auszugehen und bei der Erstellung die in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 des Registerzählungsgesetzes genannten Daten sowie nach Maßgabe der statistischen Qualitätserfordernisse auch die zugehörigen in § 5 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes genannten Daten zu verwenden, wobei die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 3 sowie 6 bis 8 sowie § 7 Abs. 2 und 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind, mit der Maßgabe, dass, falls die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich sind, die Bundesanstalt Statistik Österreich die Basisdaten mittels geeigneter statistischer Verfahren auf Grundlage der bei der letzten Volkszählung bzw. Zählung gemäß § 9 des Registerzählungsgesetzes durchgeführten Ergänzungen und Berichtigungen zu berichtigen hat. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten des Fremdeninformationssystems gemäß § 101 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 157/2005, des Betreuungsinformationssystems gemäß § 8 des Grundversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 405/1991, und des Asylwerberinformationssystems gemäß § 54 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als Vergleichsdaten gemäß § 5 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes heranzuziehen.

(10) Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird für die Jahre 2008 bis 2010 folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit  1 1/2,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit   1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern mit      2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt Wien mit                2 1/3

vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag dazugezählt. Dieser beträgt bei Gemeinden bis 10 000 Einwohnern 1 2/3, bei den anderen Gemeinden 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

(11) Für die Jahre 2011 bis 2013 wird der abgestufte Bevölkerungsschlüssel nach der in Abs. 10 geregelten Methode mit der Maßgabe berechnet, dass der Vervielfacher für Gemeinden bis 10 000 Einwohner und der Vervielfacher für die Ermittlung des weiteren Betrages für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000 neu festgelegt werden. Die neuen Vervielfacher sind auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2010 so festzulegen, dass die Verluste der Gemeinden, die durch diese Änderung Verluste erleiden, in Summe dem Betrag von 100 Millionen Euro möglichst nahe kommen, ihn aber nicht übersteigen. Die Verluste werden aus den gemeindeweisen Änderungen bei den um die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel gekürzten Ertragsanteilen, bei Wien hingegen bei den ungekürzten Ertragsanteilen ermittelt. Der neue Vervielfacher für Gemeinden bis 10 000 Einwohner ist als Bruch zu ermitteln, dessen Zähler und Nenner jeweils ganze Zahlen sind und dessen Nenner höchstens 100 ist. Der neue Vervielfacher für die Ermittlung des weiteren Betrages für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000 ist so festzulegen, dass Gemeinden mit 10 000 Einwohnern eine Gemeindezahl von 16 666 2/3 aufweisen.

§ 10. Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe 33 % der entsprechenden Ertragsanteile der Länder und Gemeinden einschließlich Wiens übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und 33 % wird in jedem Fall zu einem Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

§ 11. (1) Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 9 Abs. 7 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) sind 12,7 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel). Ab dem Jahr 2011 werden diese Mittel um 2 Millionen Euro jährlich im Verhältnis der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweiligen Vorjahres zur teilweisen Finanzierung der Finanzzuweisung gemäß § 21 Abs. 11 für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern gekürzt.

(2) Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

           1. Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 % des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.

           2. Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt. Bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 % über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen.

           3. Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.

           4. Jede Gemeinde erhält einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 5.

           5. Ab dem Jahr 2011 erhalten Gemeinden einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 6.

           6. Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Abs. 8.

           7. Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.

(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 9 Abs. 10 und 11) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 9 Abs. 9).

(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung

           1. der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 % und

           2. von 39 % der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

(5) Die Gemeinden erhalten jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl

bis 9.300

10.001–18.000

20.001–45.000

über 50.000

Burgenland

8,81

50,23

Kärnten

6,84

38,26

37,67

38,68

Niederösterreich

4,33

46,37

47,41

Oberösterreich

3,40

44,13

44,72

46,90

Salzburg

2,78

43,36

45,82

Steiermark

5,95

42,21

42,41

44,21

Tirol

3,18

48,89

53,56

Vorarlberg

3,37

42,25

42,46

Statutarstädte mit 20 001 bis 45 000 Einwohnern erhalten zusätzlich jährlich 37,88 Euro je Einwohner. Die Anteile der weiteren Gemeinden betragen jährlich je Einwohner in Euro:

St. Pölten

56,19

Brunn am Gebirge

20,44

Altmünster

15,11

Hallein

42,09

Seekirchen am Wallersee

5,57

Zell am See

23,06

Mürzzuschlag

21,67

Lustenau

36,98

(6) Die Gemeinden, die durch die Änderung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 11 Verluste erleiden, erhalten ab dem Jahr 2011 Vorausanteile, die sich aus den länderweisen und je Größenklasse ermittelten durchschnittlichen Verlusten im Sinne des § 9 Abs. 11 je Einwohner auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2010 errechnen. Die Größenklassen werden aus den Gemeinden mit einer ermittelten Volkszahl von 10 001 bis 18 000 Einwohnern, von 20 001 bis 45 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern gebildet, wobei Städte mit eigenem Statut bis 20 000 Einwohnern den Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind. Die Verluste je Einwohner der Gemeinden außerhalb dieser Größenklassen werden gemeindeweise ermittelt.

(7) Die Vorausanteile gemäß Abs. 5 und 6 werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr valorisiert, wobei dies bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 bereits erstmals für das Jahr 2008, bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 erstmals für das Jahr 2011 erfolgt. Die valorisierten Beträge werden kaufmännisch auf ganze Eurocent gerundet. Die so ermittelten Beträge werden mit der jeweils aktuellen Einwohnerzahl der Gemeinden gemäß § 9 Abs. 9 vervielfacht, allerdings richtet sich die Einordnung der Gemeinden in die hier verwendeten Größenklassen bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 5 ausschließlich nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 und bei den Vorausanteilen gemäß Abs. 6 ausschließlich nach der Volkszahl im Jahr 2010.

(8) Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft einen Vorausanteil, der als länderweise und nach Größenklassen ermittelter Betrag je Einwohner festzulegen ist. Dieser Betrag wird ausschließlich mit der Einwohnerzahl der Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 vervielfacht. Gemeinden, die Rechtsträger von Krankenanstalten sind, erhalten einen weiteren Vorausanteil. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen (§ 24 Abs. 6).

§ 12. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, hinsichtlich der Abzüge gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 nach den Ausgaben des Bundes im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Die Abzüge gemäß § 9 Abs. 3 sind in monatlich gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen sind. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muss, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hiebei – vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung – den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssig gemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden.

(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß § 11 Abs. 2 nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 10. jenes Monates zu überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen haben.

(3) Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gebühren den Ländern und Gemeinden jährlich je 145 350 000 Euro als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Einkommensteuer. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.

§ 13. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90 % zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30 % zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:

           1. die Grundsteuer;

           2. die Kommunalsteuer;

           3. Zweitwohnsitzabgaben;

           4. die Feuerschutzsteuer;

           5. Fremdenverkehrsabgaben;

           6. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;

           7. Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;

           8. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;

           9. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);

         10. Abgaben für das Halten von Tieren;

         11. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;

         12. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;

         13. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;

         14. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;

         15. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;

         16. Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B‑VG betrauten Behörden der Länder;

         17. Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960.

(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 2, 3, 8, 10, 11, 12, 14 und 17 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 15 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

(3) Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 % festzusetzen.

(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Jahres zurück.

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

           1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 %, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 % des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;

           2. ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von anderen Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden;

           3. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 11;

           4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

           5. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2006: Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960. Ausgenommen sind:

                a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

               b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

                c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

               d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

                e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

                f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

               g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

(4) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

§ 16. (1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 2) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 17. (1) Die zur Erhebung der Kommunalsteuer berechtigte Gemeinde (§ 7 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819) kann mit anderen Gemeinden im Zusammenhang mit gemeinsamen Investitionen in die Schaffung oder Erhaltung von Betriebsstätten Vereinbarungen über eine Teilung der Erträge aus der Kommunalsteuer treffen. Die Vereinbarung kann sich auf das gesamte Aufkommen in der Gemeinde oder auf die Aufkommen bestimmter Betriebsstätten beziehen.

(2) Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gemeinden aus derartigen Vereinbarungen sind die ordentlichen Gerichte berufen, wobei die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

(3) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 über die Verjährung sind auch auf vermögensrechtliche Ansprüche aus Vereinbarungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.

§ 18. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 1) und der Feuerschutzsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 4) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Grundsteuer bis zum In-Kraft-Treten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Art. 12 und 15 B‑VG) die Regelung

           1. der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948),

           2. der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157), und

           3. der Erhebung und der Verwaltung

der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im Sinne der beiden vorstehend genannten Bundesgesetze obliegt den Gemeinden. Die Bestimmungen der §§ 186 Abs. 1 und 194 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, stehen dieser Sonderregelung nicht entgegen. Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden zuständig.

(2) Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird länderweise im folgenden Verhältnis aufgeteilt:

Burgenland

3,156 %

Kärnten

7,109 %

Niederösterreich

19,469 %

Oberösterreich

17,803 %

Salzburg

7,027 %

Steiermark

14,357 %

Tirol

8,854 %

Vorarlberg

5,181 %

Wien

17,044 %

(3) Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres. § 8 Abs. 2 ist anzuwenden. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.

§ 19. Die im § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 sowie im § 18 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse

(§§ 12 und 13 F‑VG 1948)

Finanzzuweisungen

§ 20. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 15 600 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 % Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 % sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung sowohl der Voraussetzung einer Beteiligung an einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen als auch des Ausmaßes der Beteiligung ist auf die tatsächliche wirtschaftliche Lastentragung abzustellen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 16 500 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:

           1. 500 000 Euro und 3 % des nach dem Anteil an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) ermittelten Betrages sind für die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 % der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.

           2. Die verbleibenden Beträge sind für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommen den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:

Wien

64,7

Graz

11,1

Innsbruck

8,7

Linz

8,1

Salzburg

7,4

Von dieser Finanzzuweisung sind den Gemeinden 16 000 000 Euro bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres und die weiteren Beträge bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen. Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis 31. Mai des Folgejahres über die Verwendung dieser Finanzzuweisung zu berichten. Der auf Wien entfallende Anteil berücksichtigt mit 4,1 % die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG.

           3. Wird die unter Z 1 angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in Z 2 genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.

(3) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, dass in ihnen keine Bundespolizeibehörden errichtet sind, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung ist vom Bundesminister für Finanzen als Pauschalbetrag mit Verordnung festzusetzen.

§ 21. (1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) im Jahr 2008 eine Finanzzuweisung von 101,874 Millionen Euro und in den weiteren Jahren in der Höhe der Summe von

           1. 1,24 % der ungekürzten Ertragsanteile (§ 11 Abs. 1 erster Satz) der Gemeinden (Wien als Gemeinde) mit Ausnahme des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) und

           2. 9,07 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2009 und 2010 und 11,07 Millionen Euro in den Jahren 2011 bis 2013.

Dieser Betrag mit Ausnahme von 3,98 Millionen Euro in den Jahren 2008 bis 2010 und mit Ausnahme von 15,98 Millionen Euro in den Jahren 2011 bis 2013 ist vorerst länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen; hierauf sind die so erhaltenen Quoten jener Länder, deren Bedarf gemäß Abs. 6 dabei nicht erreicht wird, auf den Bedarf zu Lasten der übrigen Länder nach ihren Anteilen an der Volkszahl anzuheben, wobei jedoch jedem Land der Bedarf zu verbleiben hat. Die Aufteilung von weiteren 3,98 Millionen Euro erfolgt länderweise nach der Volkszahl. In den Jahren 2011 bis 2013 ist der Anteil Wiens um 2 Millionen Euro jährlich zu kürzen.

(2) Die Finanzzuweisungen sind vom Bund bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen, die diese Mittel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den Gemeinden als Finanzzuweisung zur Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen haben.

(3) Auf die Finanzzuweisung haben jene Gemeinden (ohne Wien) Anspruch, die eine solche Finanzzuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt benötigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn

           1. eine Gemeinde jeweils die im Abs. 5 angeführten Abgaben im höchstmöglichen Ausmaß erhebt, und dessen ungeachtet

           2. eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse mit einer ermittelten Volkszahl (§ 9 Abs. 9) von höchstens 2 500 Einwohnern, von 2 501 bis 10 000 Einwohnern, von 10 001 bis 20 000 Einwohnern, von 20 001 bis 50 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern eine Finanzkraft aufweist, die auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote) mit mehr als 10 % unter der Bundesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft (Abs. 5) aller Gemeinden ausgenommen Wien derselben Größenklasse liegt.

(4) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes, die sich aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ergeben.

(5) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt aus der Summe der Grundsteuer, Kommunalsteuer, Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital), Lohnsummensteuer und Getränkesteuer und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe.

(6) Die Summe der Finanzkraft (Abs. 5) der Gemeinden der im Abs. 3 Z 2 genannten Größenklassen, für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet, bildet die Bundesdurchschnittskopfquote einer Größenklasse.

(7) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund der jeweils letzten von der Statistik Österreich nach den Ergebnissen der vom Bundesministerium für Finanzen veranlassten Erhebung über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen Statistik die Höhe der negativen Abweichungen von der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 6) gesondert nach Größenklassen zu ermitteln und den Ländern bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres mitzuteilen. Die Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen ihrer Finanzkraft und 90 % der mit der Volkszahl der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote der betreffenden Größenklasse und darf außerdem den Betrag von 30 500 Euro und 10 % eines verbleibenden Differenzbetrages nicht übersteigen. Die sich daraus ergebenden Summen der Gemeinden eines Landes bilden den Bedarf.

(8) Der länderweise Anteil an den gemäß Abs. 1 dritter Satz verteilten zusätzlichen 3,98 Millionen Euro ist vom Land auf alle Gemeinden zu verteilen, die auch unter Berücksichtigung ihres Anteiles nach Abs. 7 eine Finanzkraft pro Kopf unter 90 % des Bundesdurchschnitts der Gemeinden bis höchstens 2 500 Einwohner aufweisen und die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 erfüllen. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Differenzen zwischen der um die Zuweisung nach Abs. 7 erhöhten Finanzkraft und 90 % dieser Bundesdurchschnittskopfquote. Der Anteil je berechtigter Gemeinde darf diese Differenz nicht übersteigen.

(9) Die Richtlinien der Länder haben einen zeitlich befristeten Vorweganteil für Gemeindefusionen und –kooperationen vorzusehen, wobei die Mindesthöhe je Gemeindefusion im ersten Jahr 80 000 Euro, im zweiten Jahr 60 000 Euro, im dritten Jahr 40 000 Euro und im vierten Jahr 20 000 Euro beträgt. Reichen die nach Durchführung der Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 7 und 8 verbleibenden Mittel für diesen Vorweganteil nicht aus, sind die Finanzzuweisungen aus dem Verteilungsvorgängen gemäß Abs. 7 und 8 aliquot zu kürzen. In den Richtlinien der Länder können andere Regeln für diese Kürzung vorgesehen werden.

(10) Die nach Durchführung der Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 7 bis 9 den Ländern zur Verfügung stehenden Mittel sind in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden so aufzuteilen, dass deren Finanzkraft (Abs. 5) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen.

(11) Ab dem Jahr 2011 erhalten Gemeinden ohne Wien mit mehr als 10 000 Einwohnern Finanzzuweisungen in Höhe von 16 Millionen Euro jährlich, die folgendermaßen ermittelt werden:

           1. Die Finanzzuweisung wird mit 12 Millionen Euro aus den nach Abs. 1 erster Satz zur Verfügung gestellten Mitteln, mit 2 Millionen Euro durch die in Abs. 1 letzter Satz geregelte Kürzung des Anteils der Gemeinde Wien und mit 2 Millionen Euro durch die Kürzung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel der Länder ohne Wien gemäß § 11 Abs. 1 finanziert.

           2. Diese Mittel werden wie folgt verteilt:

                a) 55 % werden an die Städte mit eigenem Statut mit mehr als 10 000 Einwohnern im Verhältnis der Volkszahl verteilt.

               b) 30 % werden an die Landeshauptstädte im Verhältnis der Volkszahl verteilt.

                c) 15 % werden wie folgt verteilt:

                     ca) Anspruchsberechtigt sind alle Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, deren Finanzkraft pro Kopf unter 95 % des jeweiligen Klassendurchschnitts liegt und die die Voraussetzungen nach Abs. 3 Z 1 erfüllen.

                     cb) Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen 95 % des Klassendurchschnitts und der Finanzkraft der Gemeinde unter Berücksichtigung ihres Anteiles nach Abs. 7, wobei allfällige Kürzungen gemäß Abs. 9 außer Betracht bleiben.

                     cc) Die Verteilung der Mittel erfolgt im Verhältnis der Berechnungsgrundlagen.

(12) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 7 ist außer in den Ländern, deren länderweiser Anteil gemäß Abs. 1 zweiter Satz auf den Bedarf angehoben werden musste, der Finanzkraft gemäß § 11 Abs. 4 der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.

(13) Über die Mittelverteilung ist dem Bundesminister für Finanzen unter Anschluss der Richtlinien bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen. Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von den Gemeinden bekannt gegebenen Gebarungsergebnisse (Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach eigenem Ermessen für die Gemeinden zu verwenden hat.

§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2008 zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.

(2) Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April, Juli und Oktober überwiesen.

(3) Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus

            – 8,346 % des Aufkommens an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II nach Abzug des anteiligen Abgeltungsbetrages (§ 8 Abs. 2), und

            – 80,55 % des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag

jeweils der drei Vormonate wird um jeweils 445 125 000 Euro verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.

(4) Diese Finanzzuweisung wird zum Fälligkeitstermin Juli jährlich um 100 Millionen Euro erhöht.

Zuschüsse

§ 23. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:

           1. Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.

           2. Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

           3. Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2007 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.

           4. Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2007 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.

           5. Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Z 1 und 2 oder nur auf die unter Z 1 oder nur auf die unter Z 2 genannten Länder und Gemeinden aufteilen.

(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ab genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.

(3) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 134/1963 und BGBl. II Nr. 236/1997 jeweils in der derzeit geltenden Fassung, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.

(4) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und für die Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in den Jahren 2008 bis 2010 jährlich Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro.

           1. Ein Zweckzuschuss in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich zur Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, wenn das jeweilige Land eine Grundleistung mindestens von vier Dritteln des Zweckzuschusses erbringt, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:

Burgenland

437 000 Euro

Kärnten

940 000 Euro

Niederösterreich

2 812 000 Euro

Oberösterreich

2 626 000 Euro

Salzburg

991 000 Euro

Steiermark

1 990 000 Euro

Tirol

1 326 000 Euro

Vorarlberg

767 000 Euro

Wien

3 111 000 Euro

           2. Ein Zweckzuschuss in Höhe von 5 Millionen Euro jährlich zur Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:

Burgenland

83 500 Euro

Kärnten

239 500 Euro

Niederösterreich

658 500 Euro

Oberösterreich

734 500 Euro

Salzburg

395 500 Euro

Steiermark

477 500 Euro

Tirol

400 000 Euro

Vorarlberg

276 000 Euro

Wien

1 735 000 Euro

Die Zweckzuschüsse sind vom Bund in zwei gleich großen Raten jeweils im Juni und im Dezember als Vorschüsse zu überweisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes gemäß Z 1 im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.

(5) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

IV. Sonder- und Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten, Sonderbestimmungen

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.

(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind

           1. § 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und

           2. § 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,

nicht anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 7 Z 5 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) für die Jahre 2008 bis 2010 bis spätestens September 2008 sowie für die Jahre 2011 bis 2013 bis spätestens September 2011 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100 % ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Ermittlung der Prozentsätze für das Jahr 2008 fälligen Vorschüsse gelten folgende Schlüssel:

           1. Die Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 1 zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

 

 

Bund

Länder

Gemeinden

Abgaben mit einheitlichem Schlüssel

71,775

16,512

11,713

           2. Die Anteile der Länder und Gemeinden an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 nach folgenden Schlüsseln verteilt:

 

 

Länder

Gemeinden

Volkszahl

70,935 %

16,043 %

abgestufter Bevölkerungsschlüssel

59,357 %

Fixschlüssel

29,065 %

24,600 %

           3. Die länderweisen Fixschlüssel gemäß § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ad bzw. § 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. be betragen:

 

 

Länder

Gemeinden

Burgenland

3,536 %

1,484 %

Kärnten

7,224 %

5,286 %

Niederösterreich

18,673 %

14,078 %

Oberösterreich

15,647 %

16,673 %

Salzburg

7,440 %

8,175 %

Steiermark

14,025 %

9,603 %

Tirol

9,562 %

9,037 %

Vorarlberg

5,404 %

5,925 %

Wien

18,489 %

29,739 %

Der Bundesminister für Finanzen hat weiters den neuen abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 11 und die Höhe des Ausgleichs-Vorausanteils gemäß § 11 Abs. 6 bis spätestens September 2011 zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Kundmachung der Verteilungsschlüssel für das Jahr 2011 fälligen Vorschüsse sind vom Bundesminister für Finanzen bis Dezember 2010 vorläufige Werte auf Basis einer aktuellen Prognose zu ermitteln und mittels Verordnung kundzumachen. Der Ausgleich zwischen den vorläufigen und den endgültigen Verteilungsschlüsseln hat jeweils bei den Jahresabrechnungen zu erfolgen.

(6) Die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß § 42 und § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gemäß § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ac und lit. b sublit. bd und § 11 Abs. 8 sind vom Bundesminister für Finanzen zu erheben und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mit Verordnung kundzumachen, wobei

           1. die Ermittlung auf Basis des Erfolges des Jahres 2007 zu erfolgen hat, die Auswirkungen des Entfalls des Beitrages der Länder zum Familienlastenausgleichsfonds gemäß § 45 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 mit zu berücksichtigen sind und die Werte als Fixbeträge festzustellen sind;

           2. die Auswirkungen für den Entfall der Selbstträgerschaft für gemeinnützige Krankenanstalten getrennt festzustellen sind und diese auch die für gemeinnützige Krankenanstalten arbeitenden Bediensteten von Gebietskörperschaften zu umfassen haben. Gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, sind den Auswirkungen auf den Bund zuzuordnen. Änderungen in der Rechtsträgerschaft nach dem Jahr 2007 sind bei den Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen;

           3. die sonstigen Auswirkungen auf die Länder länderweise und auf die Gemeinden als länderweise und nach Einwohnerklassen getrennte durchschnittliche Mehrausgaben je Einwohner festzustellen sind. Die Einwohnerklassen haben zumindest die Klassen 2 001 bis 10 000, 10 001 bis 20 000, 20 001 bis 50 000 und über 50 000 Einwohner zu umfassen, wobei weitere Differenzierungen vorgesehen werden können, wenn die Erhebung signifikante Unterschiede in den Auswirkungen innerhalb dieser Klassen ergibt;

           4. die Werte für das Rumpfjahr 2008 einerseits und für die weiteren Jahre ab 2009 gesondert darzustellen sind, und

           5. vorläufige Werte kundzumachen sind, wenn weitere Erhebungen erforderlich oder die Ergebnisse laufender Verfahren abzuwarten sind. Die endgültigen Abrechnungen gemäß § 12 Abs. 1 erfolgen diesfalls erst nach Kundmachung der endgültigen Werte.

Der Bund hat Mittel in Höhe der ihm gemäß Z 2 zugeordneten Auswirkungen auf gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, an diese zur Finanzierung ihrer Aufgaben weiterzuleiten.

(7) Wenn § 2 und § 4 des Zweckzuschussgesetzes 2001 nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft treten (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz des Zweckzuschussgesetzes 2001), dann werden die Anteile der Länder an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel nach einem Schlüssel verteilt, der nach der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelten Methode ermittelt wird, jedoch ohne die Einnahmen der Länder gemäß § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 einzubeziehen; der in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. aa und ad geregelte Abzug bzw. die Hinzurechnung von 1 780 500 000 Euro entfällt in diesem Fall. Nach einem späteren Außerkrafttreten tritt der in § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 5 lit. d und g geregelte Schlüssel rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind die bisherigen Vorschüsse aufzurollen.

(8) Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen.

(9) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,45 % des BIP für das Jahr 2008, 0,49 % des BIP für das Jahr 2009 und 0,52 % für die Jahre 2010 bis 2013 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:

Burgenland

3 990 000 Euro

Kärnten

9 180 000 Euro

Niederösterreich

25 360 000 Euro

Oberösterreich

24 890 000 Euro

Salzburg

9 000 000 Euro

Steiermark

20 140 000 Euro

Tirol

11 790 000 Euro

Vorarlberg

6 190 000 Euro

Wien

28 740 000 Euro

Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.

(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,

           2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz,

           4. der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des § 23 Abs. 3 und des Abs. 3 Z 1,

           5. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 1,

           6. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4 Z 2,

           7. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Abs. 3 Z 2,

           8. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Kundmachung der Verordnung gemäß Abs. 6,

           9. der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des Abs. 6 letzter Satz.

Außer-Kraft-Treten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und des Abs. 3 dieses Paragrafen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(2) § 24 Abs. 9 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außer-Kraft-Treten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt I gesondert kundgemacht.

(3) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

Artikel 2

Änderung des Zweckzuschussgesetzes 2001

Das Bundesgesetz, mit dem den Ländern Zweckzuschüsse des Bundes gewährt werden (Zweckzuschussgesetz 2001), BGBl. Nr. 691/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2004 , wird wie folgt geändert:

1. In § 4a Abs. 5 wird die Wortfolge „in der Höhe von 58,135 Millionen Euro an das Land Kärnten“ durch die Wortfolge „in der Höhe von 57,252 Millionen Euro an das Land Kärnten“ ersetzt.

2. § 6 lautet:

§ 6. (1) § 4a Abs. 1 bis 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 2 und § 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 unter der Voraussetzung außer Kraft, dass bis zu diesem Termin eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen mit dem Ziel, den Fokus auf die Erreichung der Klimaziele im Gebäudebereich in der aktuellen Österreichischen Klimastrategie zu richten, ratifiziert wurde. Bei einem späteren Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG treten § 1 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 2 und § 4 rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 lautet der Einleitungssatz:

„Die Mittel des Fonds gemäß § 2, jedoch ab dem Jahr 2008 mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich, sind wie folgt zu verwenden:“

2. In § 3 Z 1 lautet der letzte Satz:

„Fondsmittel für die Behebung von Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an die Länder übertragen wurden, werden ausschließlich gemäß § 5a gewährt.“

3. Nach dem § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Schäden an Landesstraßen

§ 5a. (1) Ab dem Jahr 2008 sind 10 Millionen Euro jährlich für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an die Länder übertragen wurden, zu verwenden. Anzuerkennen sind nur Schäden, die ab dem 1. Jänner 2005 entstanden sind.

(2) Die Fondsmittel betragen 50 vH der Bemessungsgrundlagen.

(3) Bemessungsgrundlagen sind die Ausgaben der Länder für die Beseitigung der Schäden, soweit sie den Sockelbetrag des Landes übersteigen. Der Sockelbetrag beträgt 12 Millionen Euro jährlich, wovon auf die Länder folgende Anteile entfallen:

                Burgenland           3,4 vH

                Kärnten 15,2 vH

                Niederösterreich  17,0 vH

                Oberösterreich     6,0 vH

                Salzburg                6,0 vH

                Steiermark             21,0 vH

                Tirol       30,1 vH

                Vorarlberg             1,3 vH

                Wien      0,0 vH

Der Sockelbetrag bezieht sich auf die Ausgaben eines Landes für die Beseitigung der Schäden eines Jahres, unabhängig davon, in welchen Jahren die Ausgaben getätigt werden.

(4) Wenn die vorhandenen Mittel nicht für einen Ersatz in dieser Höhe ausreichen, sind die Ersätze gleichmäßig zu kürzen und die nicht berücksichtigten Bemessungsgrundlagen auf den nächsten Zahlungstermin vorzutragen. Die näheren Grundsätze über die Abwicklung, insbesondere hinsichtlich der Anmeldefristen und der Zahlungstermine, hat der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder festzulegen.

(5) Soweit die Mittel gemäß Abs. 1 nicht in Anspruch genommen werden, sind sie jährlich gesondert zu verrechnenden Rücklagen zuzuführen. § 5 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Dieser Teil der Rücklagen ist auf die Begrenzung gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz nicht anzurechnen.“

4. Nach dem § 7 Abs. 2f wird folgender Abs. 2g eingefügt:

„(2g) Der Einleitungssatz des § 3, § 3 Z 1 letzter Satz und § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2005

Das Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. Nr. 156/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2005, wird wie folgt geändert:

§ 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Der Kopfquotenausgleich gemäß § 20 Abs. 1 ist letztmalig im Jahr 2007 auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2006 zu überweisen. Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse auf der Grundlage dieses Gesetzes sind letztmalig zu ihren Fälligkeitsterminen im Jahr 2007 zu überweisen.“

Artikel 5

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948

Das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 156/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2003, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Bundesgesetzgebung regelt die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben.“

2. Nach dem § 17 Abs. 3c wird folgender Abs. 3d eingefügt:

„(3d) § 7 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Bundesgesetze auf Grund dieser Bestimmung dürfen bereits von der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2010 in Kraft treten. Soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten mit diesem Zeitpunkt in den Angelegenheiten § 7 Abs. 6 bestehende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1989

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 14/1992 und BGBl. I Nr. 100/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

§ 3. Ein sich aus dem jeweiligen Jahresabschluss gemäß § 2 ergebender Jahresüberschuss ist nach Ausgleich mit einem allfälligen Verlustvortrag bis längstens 31. Juli eines jeden Jahres in folgendem Verhältnis an die Länder zu überweisen:

Burgenland                            2,88 %

Kärnten                                 6,43 %

Niederösterreich                  16,84 %

Oberösterreich                     16,04 %

Salzburg                                 6,32 %

Steiermark                             13,38 %

Tirol                                       7,80 %

Vorarlberg                              4,24 %

Wien                                     26,07 %“

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 9c lautet:

§ 9c. Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9b nichts anderes bestimmt ist.“

2. § 9d entfällt.

3. § 11 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.“

4. § 12 lautet:

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.“

5. § 22 entfällt.

6. § 26 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.“

7. § 29 Abs. 1 lit. c, d und e entfallen.

8. In § 30g Abs. 2 entfällt der Begriff „,Sektion B (§ 39),“ und in § 30g Abs. 3 entfällt der Begriff „,Sektion B,“.

9. In § 30k Abs  2 entfällt der Begriff „,Sektion B (§ 39),“ und in § 30k Abs. 3 entfällt der Begriff „,Sektion B,“.

10. In § 31g entfällt der Begriff „,Sektion B,“.

11. § 39 lautet:

§ 39. (1) Der Aufwand für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen ist vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen, der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen werden wie folgt aufgebracht:

           a) Durch Beiträge der Dienstgeber (Dienstgeberbeitrag);

          b) vom Aufkommen an Einkommensteuer sind jährlich 690 392 000 € vor Abzug aller im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Ertragsanteile dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen, wobei die Zuweisung zu 25 vH zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und zu 75 vH zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu erfolgen hat. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer hat in Teilbeträgen von je 43 149 500 € in den Monaten Februar, Mai, August und November zu erfolgen. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an Lohnsteuer hat monatlich in Teilbeträgen von je 43 149 500 € zu erfolgen. Die länderweise Aufteilung hat verhältnismäßig dem in den einzelnen Ländern im vorhergehenden Kalenderjahr erzielten Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer bzw. an Lohnsteuer zu entsprechen;

           c) durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;

          d) durch Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

           e) durch Ersatz des jährlichen Aufwandes für die Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge aus allgemeinen Budgetmitteln.

(3) Die im Abs. 2 lit. a und lit. d angeführten Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(4) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind zweckgebunden für den Aufwand an den nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen.

(5) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985, zu leistenden Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt zu zahlen. Die Rückzahlungen für die Vorschüsse fließen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu.“

12. Die §§ 42, 45 und 46 entfallen.

13. § 55 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2007 neu gefasster, geänderter, eingefügter oder entfallener Bestimmungen sowie zum Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           a) Die §§ 9c, 11, 12, 26 Abs. 1 und 2 sowie 39 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft;

          b) die §§ 9d, 22, 29 Abs. 1 lit. c, d und e, 30g Abs. 2 und 3, 30k Abs. 2 und 3, 31g, 42, 45 sowie 46 treten mit 31. Mai 2008 außer Kraft;

           c) Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 246/1993 tritt mit 31. Mai 2008 außer Kraft;

          d) die Gültigkeit der Bescheinigungen nach § 5 des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 246/1993 endet mit 31. Mai 2008;

           e) § 43 ist ab 1. Juni 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bund, die Länder und die Gemeinden, deren Einwohnerzahl 2000 übersteigt, sowie die gemeinnützigen Krankenanstalten den Dienstgeberbeitrag erstmals für die Arbeitslöhne des Kalendermonats Mai 2008 zu entrichten haben;

           f) die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, BGBl. II Nr. 117/2003, betreffend die Feststellung der Länderbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird mit 31. Mai 2008 aufgehoben.“

Artikel 8

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß

           1. in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt 283,424 Millionen Euro,

           2. im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt 254,355 Millionen Euro,

           3. in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils einem Barwert von insgesamt 218,019 Millionen Euro,

           4. in den Jahren 2008 und 2009 jeweils einem Barwert von insgesamt 215 Millionen Euro,

           5. in den Jahren 2010 und 2011 jeweils einem Barwert von insgesamt 180 Millionen Euro und

           6. in den Jahren 2012 und 2013 jeweils einem Barwert von insgesamt 135 Millionen Euro

entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können als Vorgriff auf das jeweilige Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2013 neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft hat nach Befassung der Kommission gemäß § 7 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die gesamte Periode 2008 bis 2013 jenen Barwert festzulegen, der maximal für Maßnahmen der Sanierung gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 zugesagt oder vergeben werden kann. Für Wiederinstandsetzungs- oder Ersatzmaßnahmen zur Beseitigung von Schäden auf Grund der Hochwasser im Sommer 2005 an Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 können zu Lasten der Zusagerahmen 2005 bis 2007 bis zu insgesamt 20 Millionen Euro zugesagt oder vergeben werden.“

2. § 6 Abs. 2a letzter Satz lautet:

„Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2013 neuerlich zugesagt oder vergeben werden.“

3. § 17 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von

                a) Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, deren Baubeginn vor dem 1. April 1973 erfolgte;

               b) Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, die noch nie gefördert wurden.“

4. In § 22a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen,“.