Vorblatt

Problem:

Obwohl das Finanzausgleichsgesetz 2005 erst mit Ablauf des Jahres 2008 außer Kraft treten würde, haben sich die Finanzausgleichspartner über einen neuen Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geeinigt.

Ziel:

Neuregelung des Finanzausgleichs ab dem Jahr 2008 unter Bedachtnahme auf § 4 F‑VG 1948: Diese Bestimmung fordert, dass die Finanzausgleichsgesetzgebung insgesamt eine Regelung trifft, die mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung übereinstimmt und darauf Bedacht nimmt, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.

Inhalt:

Neuregelung des Finanzausgleichs für die Jahre 2008 bis 2013 entsprechend dem vorgelegten Entwurf eines Finanzausgleichsgesetzes 2008 und Begleitgesetzen, der dem zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden paktierten Ergebnis entspricht.

Abschaffung der Selbstträgerschaft im Familienlastenausgleichsgesetz 1967.

Alternativen:

Beibehaltung der Rechtslage gemäß FAG 2005 für ein weiteres Jahr, allerdings mit Verzicht auf eine Klärung der Finanzierung der Reformprojekte der Bundesregierung und der Planungssicherheit für alle Gebietskörperschaften für die nächsten sechs Jahre. Ohne die Umsetzung der im Finanzausgleich fixierten Vereinbarungen zur Wasserwirtschaft im dargestellten Ausmaß ist die fristgerechte Umsetzung der nationalen bzw. gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht möglich.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Vergleich zur Rechtslage nach dem FAG 2005 erhöht das FAG 2008 die Ausgaben des Bundes in der ersten Periode (2008 bis 2010) um 246 Millionen Euro jährlich und in der zweiten Periode (2011 bis 2013) um 438 Millionen Euro. Davon entfallen in der ersten Periode auf die Länder 193 Millionen Euro und auf die Gemeinden 53 Millionen Euro, in der zweiten Periode auf die Länder 280 Millionen Euro und auf die Gemeinden 158 Millionen Euro.

Für die Krankenanstaltenfinanzierung leistet der Bund jährlich 100 Mio. Euro zusätzlich.

Zu diesen Beträgen kommen die Mehreinnahmen der Länder und Gemeinden aus der Umwandlung bisher fixer Transfers in Ertragsanteile ab dem Jahr 2008 und aus der Valorisierung der Bundesbeiträge zur Krankenanstaltenfinanzierung ab dem Jahr 2009.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Mit der vorgesehenen Kompetenzänderung im F‑VG 1948 wird eine einheitliche Abgabenordnung ermöglicht und wird dadurch ein Beitrag zur Standortverbesserung durch mehr Transparenz und Einheitlichkeit und zur Verwaltungsvereinfachung für die Wirtschaft geleistet.

Auf Basis der bisherigen Erfahrungen in der Siedlungswasserwirtschaft wird mit dem mit dieser Novelle festgelegten Gesamtzusagevolumen für die Jahre 2008 bis 2013 in Höhe von 1.060 Millionen Euro ein Gesamtinvestitionsvolumen von voraussichtlich rund 4.230 Millionen Euro ausgelöst. Daraus ergibt auf Basis der vom WIFO angestellten Berechnung ein Arbeitsplatzeffekt von bis zu 62.598 Beschäftigungsverhältnissen oder 58.467 Vollzeitäquivalenten.

Auswirkung von Informationsverpflichtungen auf Verwaltungskosten für Unternehmen:

Der vorliegende Entwurf enthält keine Auswirkungen auf die Informationsverpflichtungen von Unternehmen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die in der Novelle zum UFG vorgesehenen Regelungen stellen Maßnahmen dar, die der Umsetzung von gemeinschaftsrechtlich verbindlichen Zielen der Mitgliedstaaten (bzw. Österreichs) dienen. Hinsichtlich der geförderten Maßnahmen ist auf die gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen Hand (insbes. gemeinschaftliches Beihilfenrecht sowie die Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG) zu achten.

Im Übrigen berührt der vorliegende Entwurf keine europarechtlichen Vorgaben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf eine vorgesehene Verfassungsbestimmung und Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B‑VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Obwohl das Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005) erst mit Ablauf des Jahres 2008 außer Kraft treten würde, haben sich die Finanzausgleichspartner über einen neuen Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geeinigt. Der Wunsch nach einem Vorziehen der Finanzausgleichsverhandlungen wurde von Seiten der Länder eingebracht, weil im Regierungsprogramm einige Themen – wie insbesondere die 24‑Stunden-Betreuung und die Mindestsicherung – aufgegriffen werden, die sowohl in inhaltlicher als auch in finanzieller Hinsicht gemeinsame Themen aller Gebietskörperschaften sind.

Bei der Regelung des Finanzausgleichs ist § 4 des Finanz-Verfassungsgesetzes zu beachten, wonach die in den §§ 2 und 3 F VG‑1948 vorgesehene Regelung (d.i. die Regelung der Kostentragung einerseits und die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge, der Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse sowie der Landesumlage andererseits) in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen hat, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die einzelnen finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht isoliert betrachtet werden dürfen; vielmehr hat die Finanzausgleichsgesetzgebung insgesamt ein System zu entwickeln, das dem Gebot des § 4 F‑VG 1948 und des Art. 7 B‑VG entspricht (VfGH-Erkenntnis Slg. 12.505/1990).

Die Vertreter der Gebietskörperschaften (wobei die Gemeinden durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund vertreten wurden – Art. 115 Abs. 3 B‑VG) haben in Gesprächen zuletzt am 10. Oktober 2007 eine Einigung über den neuen Finanzausgleich für den Zeitraum 2008 bis 2013 gefunden, die in ein „Paktum“ zwischen den Gebietskörperschaften eingeflossen ist und auf deren Grundlage der vorliegende Gesetzentwurf erstellt wurde. Diese Einigung ist als Gesamtkompromiss zu verstehen, der nur als Summe aller Regelungen der finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften verstanden werden kann.

Neben den bereits erwähnten Reformprojekten des Regierungsprogramms standen vor allem die Gesundheitsfinanzierung im Mittelpunkt der Verhandlungen, weil hier von Ländern und Gemeinden eingebracht wurde, dass ihre Ausgaben stärker steigen als die Finanzierungsbeiträge durch den Bund und die Sozialversicherung. Aus Sicht des Bundes war es nicht nur ein Ziel der Finanzausgleichsverhandlungen, Einvernehmen über die weitere Verteilung der Abgabeneinnahmen zu erzielen, sondern auch notwendige Strukturreformen voranzutreiben.

Folgende wesentliche Neuregelungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage wurden von den Finanzausgleichspartnern schließlich vereinbart:

•       Der Finanzausgleich wird – nach langer Zeit wieder einmal – für eine Periode von sechs Jahren abgeschlossen, wobei für einige Themen eine Etappenlösung von je drei Jahren vorgesehen wird. Mit der Verlängerung der Dauer der Finanzausgleichsperiode wird eine bessere Planungssicherheit für alle Gebietskörperschaften erreicht.

•       Für die Krankenanstaltenfinanzierung stellt der Bund zusätzlich 100 Millionen Euro jährlich zur Verfügung. Außerdem werden die Bundesanteile – und zwar auch die bisher fixen Beiträge – ab dem Jahr 2009 entsprechend den Einnahmen aus den gemeinschaftlichen Bundesabgaben valorisiert. Mit dieser Erhöhung wird – zusammen mit den weiteren finanzausgleichsrechtlichen Maßnahmen – die Finanzierung der Krankenanstalten durch die Länder und Gemeinden dauerhaft gewährleistet und die hohe Qualität und Versorgungssicherheit mit medizinischen Leistungen in Österreich abgesichert. Bei den Beiträgen der Krankenanstaltenträger ist keine Änderung vorgesehen.

•       In den Bereichen 24-Stunden-Betreuung und Mindestsicherung werden Bund, Länder und Gemeinden gemeinsam die von der Bundesregierung vorgesehenen Reformen finanzieren, wobei davon ausgegangen wird, dass der Mehraufwand für die Länder und Gemeinden mit zusammen 66 Millionen Euro jährlich begrenzt ist. Für beide Bereiche wurde eine Evaluierung nach einem Jahr (Mindestsicherung) bzw. drei Jahren (24-Stunden-Betreuung) vereinbart, um auf ein allfälliges Übersteigen dieses Mehraufwandes reagieren zu können.

•       Auch bei den wichtigen Themen Frühkindpädagogik und Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes konnten die finanziellen Rahmen geklärt werden: Die Länder werden in den Jahren 2008 bis 2010 einen Beitrag zum Ausbau der Kinderbetreuung und der Sprachförderung von insgesamt mindestens 20 Millionen Euro, der Bund Zweckzuschüsse in dieser Höhe leisten.

•       Im Finanzausgleichsgesetz wird durch die Abschaffung der Konsolidierungsbeiträge in zwei Etappen eine langjährige Forderung der Länder und Gemeinden umgesetzt. In den ersten drei Jahren erhöhen sich damit die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden um 209 Mio. Euro jährlich, in den weiteren drei Jahren um 418 Mio. Euro jährlich. Von diesen Mitteln entfallen in der ersten Etappe auf die Gemeinden 53 Mio. Euro jährlich, in der zweiten sogar 156 Mio. Euro jährlich, weil dann von den Ländern 50 Mio. Euro jährlich zu den Gemeinden umgeschichtet werden.

•       Bei den Landeslehrern leistet der Bund bereits dzt. zur Abgeltung des Mehraufwands aus Strukturproblemen, der den Ländern durch sinkende Schülerzahlen und im Bereich des Unterrichts für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen entsteht, zusätzlich zu den regulären Ersätzen einen Kostenersatz in Höhe von 12 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag wird in der ersten Etappe auf 24 Millionen Euro jährlich erhöht, in der zweiten Etappe auf 25 Millionen Euro jährlich.

•       Die Mittel des Katastrophenfonds werden um 10 Millionen Euro jährlich erhöht, wobei diese Erhöhung zur Hälfte von den Ländern (im Verhältnis ihrer bisherigen Straßen-Zweckzuschüsse) und zur Hälfte vom Bund (in Form einer Erhöhung des Vorwegabzuges von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer) finanziert wird. Diese zusätzlichen Mittel dienen zur teilweisen Abgeltung von Schäden an ehemaligen Bundesstraßen B.

Zu den bisher aufgezählten primär finanziellen Änderungen wurden sehr wesentliche Strukturreformen vereinbart:

•       Beim abgestuften Bevölkerungsschlüssel wird die unterste Stufe bis zu 10 000 Einwohnern mit Beginn der zweiten Etappe, also ab dem Jahr 2011, deutlich angehoben und der nächsten Stufe bis 20.000 Einwohner angenähert; die Mindereinnahmen der Städte werden voll ausgeglichen, wobei für diese Maßnahme 100 Millionen Euro aus den bereits erwähnten zusätzlichen Gemeindemitteln von 156 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Diese Ausgleichszahlungen werden entsprechend der Entwicklung der Ertragsanteile valorisiert werden.

•       Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern erhalten in der zweiten Etappe eine zusätzliche Finanzzuweisung von insgesamt 16 Millionen Euro p.a., die durch die Gemeinden (10 Mio. Euro), den Bund (2 Mio. Euro), Wien (2 Mio. Euro) und die Länder ohne Wien aus den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln (2 Mio. Euro) finanziert wird.

•       In einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG wird eine verstärkte Widmung der Wohnbauförderungsmittel zur Erreichung der Klimaschutzziele vorgesehen werden, wobei diese Vereinbarung im Jahr 2008 zu erarbeiten sein wird, sodass sie mit 1. Jänner 2009 in Kraft treten kann.

•       Ab dem Jahr 2009 wird die Bevölkerungsstatistik auf Basis des Zentralen Melderegisters unter Einbezug anderer Register für die Mittelverteilung im Finanzausgleich herangezogen. Damit entfällt die bisherige Anpassung nach dem Zehnjahresrhythmus der Volkszählungen, mit der jeweils große Sprünge bei den Gewinnern und Verlierern verbunden waren. Der Umstieg erfolgt in zwei Etappen: In den Jahren 2009 und 2010 wird die Bevölkerungsstatistik mit Stichtag 31. Oktober 2008, ab dem Jahr 2011 wird die Bevölkerungsstatistik hingegen jährlich auf Basis des jeweils zweitvorangegangenen Jahres herangezogen werden.

         Diese Änderung bringt eine gerechtere Verteilung der Mittel, weil nunmehr bei Städten und Gemeinden mit überdurchschnittlichem Bevölkerungszuwachs dem Mehraufwand rasch zusätzliche Ertragsanteile gegenüberstehen werden.

•       Die meisten Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder und Gemeinden werden in Ertragsanteile ohne Zweckbindung umgewandelt, womit auch die bisher betraglich fixierten Transfers dynamisiert werden. Das gilt auch für die finanziell besonders bedeutsamen Zweckzuschüsse für die Finanzierung der Straßen und – hier allerdings aufgrund des Konnexes zur Art. 15a B‑VG-Vereinbarung über die Erreichung der Klimaschutzziele – erst ab dem Jahr 2009 für die Wohnbauförderungs-Zweckzuschüsse und die Bedarfszuweisungen an die Länder zum Haushaltsausgleich.

         Diese Reform bedeutet nicht nur eine wesentliche Vereinfachung des Finanzausgleichsgesetzes, sondern auch einen wichtigen Beitrag für die Zusammenführung von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung. Damit wird auch einer langjährigen Forderung der Wissenschaft an den österreichischen Finanzausgleich – Stichwort Transferchaos – im Verhältnis zwischen Bund einerseits und Ländern und Gemeinden andererseits Rechnung getragen.

•       In einer politischen Vereinbarung über eine Verwaltungsreform sind insbesondere folgende Punkte enthalten:

         -) weitere Personaleinsparungen;

         -) unter Beachtung der unterschiedlichen Strukturen finanziell gleichwertige Umsetzung der Pensionsreform des Bundes auch durch die Länder und Gemeinden;

         -) eine auf Basis des Erfolgs des Jahres 2007 kostenneutrale Abschaffung der Selbstträgerschaft;

         -) eine einheitliche Abgabenordnung.

         Gerade die Schaffung der einheitlichen Abgabenordnung – womit eine verfassungsgesetzliche Kompetenzänderung zu Gunsten des Bundes verbunden ist – wird eine lang geforderte Vereinfachung für die Vollziehung der Abgabengesetze mit sich bringen, denn zehn Abgabenordnungen werden auf eine reduziert. Die kostenneutrale Abschaffung der Selbstträgerschaft bringt Verwaltungsvereinfachungen nicht nur für die Finanzbehörden des Bundes, sondern auch für die Länder und Gemeinden, die in diesem Fall selbst abgabenpflichtig sind, weil die bisherige Regelung aufgrund der erforderlichen Abgrenzungen ausgesprochen verwaltungs- und prüfungsintensiv war.

•       Die Koordinierung der Haushaltsergebnisse des Bundes, der Länder und Gemeinden erfolgt wiederum über einen österreichischen Stabilitätspakt für die Dauer der nächsten FAG-Periode, wobei sich die Beiträge zu den Stabilitätszielen aus dem Regierungsprogramm ergeben.

•       Eine Arbeitsgruppe zur grundsätzlichen Reform des Finanzausgleichs sowie je eine Arbeitsgruppe zur Struktur und Finanzierung der Gesundheit und Pflege haben den Arbeitsauftrag, ihre Ergebnisse bis zum Beginn der zweiten Etappe vorzulegen.

Zu Art. 7 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Im Rahmen der sogenannten Selbstträgerschaft haben der Bund, die Länder und Gemeinden, wenn ihre Einwohneranzahl 2000 übersteigt, mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Unternehmungen, Betriebe, Anstalten, Stiftungen und Fonds, sowie gemeinnützige Krankenanstalten, keinen Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu entrichten. Korrespondierend dazu ist von den genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten der Aufwand an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag für deren Bedienstete aus eigenen Mitteln zu tragen.

Die Selbstträgerschaft soll nun aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abgeschafft werden.

Durch die Konstruktion der Selbstträgerschaft ist ein sehr verwaltungsaufwändiges Verfahren bei der Auszahlung der Familienbeihilfe und beim Mehrkindzuschlag erforderlich. Da die Selbstträger die Familienbeihilfe gemeinsam mit den Bezügen auszahlen, haben die Finanzämter als Auszahlungsgrundlage für die Selbstträger eine Bescheinigung (in Papierform) auszustellen. Dieses Verfahren betrifft etwa 6 % der Anspruchsberechtigten und macht eigene komplexe Verfahrensabläufe notwendig. Ansonsten erfolgt die Auszahlung der Familienbeihilfe im Wege automationsunterstützter Anweisungen durch die Finanzverwaltung, in der Regel auf ein Girokonto. Dieses Verfahren soll durch die Abschaffung der Selbstträgerschaft vereinheitlicht werden und das führt sowohl für die Finanzverwaltung, aber auch besonders für die Bürger zu wesentlichen Erleichterungen und Vereinfachungen.

Auch die Auseinandersetzung der Behörden mit komplizierten Auslegungsfragen, die die allfällige Befreiung von der Abfuhr des Dienstgeberbeitrages betroffen haben – dabei vor allem die Abgrenzung in Bezug auf die von den Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe und Unternehmungen, werden durch die Abschaffung der Selbstträgerschaft obsolet.

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erfordert in diesem Zusammenhang eine Reihe von legistischen Anpassungen, die sonstige inhaltliche Belange grundsätzlich unberührt lassen.

Zu Art. 8 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Aufgrund der aktuellen Investitionskostenerhebung für die Siedlungswasserwirtschaft und unter Berücksichtigung des Sanierungsbedarfes in diesem Förderbereich wurde von den Finanzausgleichspartnern ein Gesamtzusagerahmen für die Siedlungswasserwirtschaft in den Jahren 2008 bis 2013 in Höhe von 1.060 Millionen Euro paktiert, der im Umweltförderungsgesetz umzusetzen ist. In diesem Zusammenhang sind gemäß der Vereinbarung der Finanzausgleichspartner auch die Fördermöglichkeiten für Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Wasserversorgung auszuweiten.

Diese Maßnahmen ermöglichen die Realisierung der nationalen und europäischen Zielsetzungen in der Gewässerschutz- und Wasserpolitik.

Finanzielle Auswirkungen

Im Vergleich zur Rechtslage nach dem FAG 2005 erhöht das FAG 2008 die Ausgaben des Bundes in der ersten Periode (2008 bis 2010) um 246 Millionen Euro jährlich und in der zweiten Periode (2011 bis 2013) um 438 Millionen Euro. Davon entfallen in der ersten Periode auf die Länder 193 Millionen Euro und auf die Gemeinden 53 Millionen Euro, in der zweiten Periode auf die Länder 280 Millionen Euro und auf die Gemeinden 158 Millionen Euro.

Diese Beträge ergeben sich im Einzelnen aus folgenden Maßnahmen:

 

 

1. Etappe

2. Etappe

 

Bund

Länder

Gmden

Bund

Länder

Gmden

Konsolidierungsbeitrag

-209

+156

+53

-418

+262

+156

Landeslehrer „Strukturmittel“

-12

+12

 

-13

+13

 

Finanzzuw. Gmden > 10 000 Einw.

 

 

 

-2

 

+2

Katastrophenfonds

-5

+5

 

-5

+5

 

Kinderbetrng., sprachl. Frühförderung

-20

+20

 

-

-

 

Summe

-246

+193

+53

-438

+280

+158

Zu diesen Beträgen kommen die Mehreinnahmen der Länder und Gemeinden aus der Umwandlung bisher fixer Transfers in Ertragsanteile ab dem Jahr 2008. Konkret werden bisherige Transfers an die Länder iHv. 939 Millionen Euro (2008) bzw. 3 913 Millionen Euro (2009ff) und Transfers an die Gemeinden iHv. 122 Millionen Euro auf Basis des Erfolgs 2007 in Ertragsanteile umgewandelt.

Von diesen Transfers sind bisher 571 Millionen Euro (2008) bzw. 671 Millionen Euro (2009ff, inkl. der fixen Erhöhung der Bedarfszuweisung gemäß § 22 Abs. 4 FAG 2005) an die Länder und 119 Millionen Euro an die Gemeinden als fixe Beträge gewährt worden, die sich somit nunmehr – erstmals bereits 2008 – entsprechend der Entwicklung der Ertragsanteile aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit einheitlichem Schlüssel erhöhen werden. Die anderen Transfers waren bereits bisher in unterschiedlicher Form an Abgabenentwicklungen gebunden, allfällige Mehr- oder Mindereinnahmen aus der Umstellung ergeben sich hier nur aus einer unterschiedlich dynamischen Entwicklung der derzeitigen Bemessungsgrundlagen im Vergleich zur Entwicklung der Ertragsanteile.

Zwei der Reformmaßnahmen betreffen ausschließlich die horizontale Verteilung:

1. Bevölkerungsstatistik:

Dass bereits ab dem Jahr 2009 die Bevölkerungsstatistik auf Basis des Zentralen Melderegisters unter Einbezug anderer Register für die Mittelverteilung im Finanzausgleich herangezogen wird, führt zu – im Vergleich zu einer Anpassung erst nach der nächsten Volkszählung – früheren Anpassung der Leistungen, insb. der Ertragsanteile aus dem Finanzausgleich. Dies begünstigt naturgemäß Länder und Gemeinden mit einem überdurchschnittlichen Bevölkerungszuwachs.

Ausgehend von der Bevölkerungsstatistik der Statistik Austria mit Stand vom 1. Jänner 2007 sind bei einer länderweisen Betrachtung durch dieses Vorziehen Mehreinnahmen der Länder Tirol, Vorarlberg und Wien und der Gemeinden in diesen Ländern zu Lasten der anderen Länder zu erwarten, bei einer Betrachtung der Gemeindegrößen ist der Bevölkerungszuwachs durchschnittlich in größeren Gemeinden höher als in kleinen.

2. Abflachung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels:

Durch die Abflachung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels werden die Ertragsanteile der Gemeinden der untersten Stufe bis 10 000 Einwohner ab dem Jahr 2011 um 100 Millionen Euro steigen. Die gleich hohen Mindereinnahmen der anderen Gemeinden werden in voller Höhe und valorisierter Form ausgeglichen, wobei diese Maßnahme aus den durch die Abschaffung der Konsolidierungsbeiträge zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert wird.

Weitere finanzielle Auswirkungen ergeben sich aus der Erhöhung der Bundesanteile von bisher 158,4 Millionen Euro um 100 Millionen Euro jährlich und der Valorisierung aller bisherigen Bundesleistungen (also inkl. der bisherigen Umsatzsteuer-Anteile) mit den Einnahmen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit einheitlichem Schlüssel. Diese Änderungen werden jedoch legistisch in der gesondert eingebrachten Novelle zum Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten umgesetzt.

Zu Art. 8 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Die finanzielle Bedeckung der Zusagerahmen für die Jahre 2008 bis 2013 erfolgt durch die Finanzausgleichspartner entsprechend dem vereinbarten Aufteilungsschlüssel. Bei voller Ausschöpfung des gesamten Zusagerahmens für die Jahre 2008 bis 2013 in Höhe von 1.060 Millionen Euro wird auf Basis der bisherigen Erfahrungen in der Siedlungswasserwirtschaft folgender Liquiditätsbedarf (Auszahlungsperiode ist länger als Zusageperiode) erwartet:

 

Jahr

Liquiditätsbedarf aus bisherigen Zusagen

Liquidität aus den Zusagen 2008 – 2013

Liquiditätsbedarf
Insgesamt

2008

313.741.018

5.963.935

319.704.953

2009

315.565.659

15.587.917

331.153.576

2010

311.734.263

27.803.760

339.538.023

2011

308.014.745

42.904.702

350.919.447

2012

302.880.558

56.589.357

359.469.915

2013

296.013.135

68.834.817

364.847.952

2014

291.972.750

76.343.744

368.316.495

2015

287.993.525

80.666.263

368.659.789

2016

283.897.282

82.519.578

366.416.860

2017

279.657.461

82.065.177

361.722.638

2018

275.486.842

81.246.851

356.733.693

2019

270.720.972

80.391.286

351.112.258

2020

263.206.015

79.545.152

342.751.167

2021

244.003.784

78.708.338

322.712.122

2022

215.769.938

77.880.734

293.650.672

2023

188.613.408

77.062.231

265.675.639

2024

166.601.639

76.252.722

242.854.360

2025

144.554.687

75.446.123

220.000.810

2026

124.760.251

74.612.196

199.372.446

2027

106.975.737

73.746.756

180.722.494

2028

89.256.151

72.698.488

161.954.639

2029

74.103.660

71.290.009

145.393.670

2030

58.217.320

69.802.261

128.019.582

2031

45.164.963

68.300.317

113.465.279

2032

33.800.312

66.742.054

100.542.366

2033

24.401.375

65.174.552

89.575.927

2034

14.063.733

62.779.664

76.843.397

2035

5.385.870

56.912.655

62.298.525

2036

149.652

47.202.153

47.351.805

2037

0

35.176.024

35.176.024

2038

0

24.181.191

24.181.191

2039

0

14.695.406

14.695.406

2040

0

6.842.014

6.842.014

2041

0

2.100.230

2.100.230

2042

0

56.952

56.952

Gesamt

5.336.706.707

1.978.125.609

7.314.832.316

Unter Zugrundelegung der Erfahrungen aus der Siedlungswasserwirtschaftsförderung wird der Abwicklungsaufwand für diese Förderschiene auf jährlich zwischen 3,6 Millionen Euro (im Jahr 2008) und 4,1 Millionen Euro (im Jahr 2013) abgeschätzt. Dies entspricht in etwa dem bisherigen Abwicklungsaufwand und ergibt einen erwartenden Gesamtaufwand zwischen 2008 und 2013 in Höhe von 23,10 Millionen Euro. Der Abwicklungsaufwand wird aus Mitteln des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds abgedeckt. Die Bedeckung der Kosten der Förderung ist somit gegeben.

Die gesamten jährlichen internen Verwaltungskosten werden für die Jahre 2008 bis 2011 auf 77.254,42 Euro, die gesamten externen Kosten werden für die Jahre 2008 bis 2011 auf 15.049.600 Euro geschätzt.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Mit der vorgesehenen Kompetenzänderung im F‑VG 1948 wird eine einheitliche Abgabenordnung ermöglicht und wird dadurch ein Beitrag zur Standortverbesserung durch mehr Transparenz und Einheitlichkeit und zur Verwaltungsvereinfachung für die Wirtschaft geleistet.

Auf Basis der bisherigen Erfahrungen in der Siedlungswasserwirtschaft wird mit dem mit dieser Novelle festgelegten maximalen Gesamtzusagevolumen für die Jahre 2008 bis 2013 in Höhe von 1.060 Millionen Euro ein Gesamtinvestitionsvolumen von voraussichtlich rund 4.230 Millionen Euro ausgelöst. Das ergibt auf Basis der vom WIFO angestellten Berechnungen einen Arbeitsplatzeffekt von bis zu 62.598 Beschäftigungsverhältnissen oder 58.467 Vollzeitäquivalenten.

Auswirkung von Informationsverpflichtungen auf Verwaltungskosten für Unternehmen:

Der vorliegende Entwurf enthält keine Auswirkungen auf die Informationsverpflichtungen von Unternehmen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die in der Novelle zum UFG vorgesehenen Regelungen stellen Maßnahmen dar, die der Umsetzung von gemeinschaftsrechtlich verbindlichen Zielen der Mitgliedstaaten (bzw. Österreichs) dienen. Hinsichtlich der geförderten Maßnahmen ist auf die gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen Hand (insbes. gemeinschaftliches Beihilfenrecht sowie die Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG) zu achten.

Im Übrigen berührt der vorliegende Entwurf keine europarechtlichen Vorgaben.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes besteht für die Artikel 1 bis 4 und Art. 6 in den §§ 2, 3, 5 bis 8 und 11 bis 13 F‑VG 1948 sowie im Art. 104 Abs. 2 B‑VG, für den Artikel 5 (Novelle zum F‑VG 1948) in Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG (Bundesverfassung) und für Art. 7 (Änderung des FLAG 1967) in Art. 10 Abs. 1 Z 17 B‑VG (Familienlastenausgleich) sowie hinsichtlich der Förderung der Siedlungswasserwirtschaft (Änderung des UFG in Art. 8 und Dotierung im FAG 2008) in Art. 17 B‑VG (Privatwirtschaftsverwaltung) und wiederum im F‑VG 1948.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Art. 5 ist eine Verfassungsbestimmung und kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Da durch diese Bestimmung überdies die Zuständigkeit der Länder in der Gesetzgebung eingeschränkt wird, ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B‑VG auch die in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilende Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Besonderer Teil

Artikel 1

Finanzausgleichsgesetz 2008

§ 1 Abs. 2 FAG 2008 – Auftragsverwaltung:

Durch die Ausgliederungen aus der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes im Bereich des Hochbaus und des Straßenbaus an die BIG und die ASFINAG bzw. durch die Übertragung der Bundesstraßen B an die Länder haben die Bestimmungen über die Kostentragung für die Auftragsverwaltung im Sinne des Art. 104 B VG an praktischer Relevanz verloren.

Der verbliebene Anwendungsbereich liegt bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften im Rahmen der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes. Die geltende Bestimmung soll daher jener Tatbestände entkleidet werden, die sich nicht auf die Verwaltung bundeseigener Liegenschaften, sondern auf die ausgegliederten Bereiche (Bundesstraßenverwaltung, Bundeshochbau) beziehen, und zugleich an die praktischen Erfordernisse der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes angepasst werden.

Der vom Bund zu leistende Zweckaufwand wird zwecks Klarstellung im Gesetzestext durch konkrete Anwendungsfälle erläutert, wobei diese Aufzählung nicht als abschließende, sondern als beispielhafte zu verstehen ist. Der Bund ersetzt den Ländern weiters den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte, allerdings nur insoweit, als der zuständige Bundesminister diese angeordnet hat; eine derartige Anordnung kann je nach praktischem Erfordernis im Einzelfall oder insb. auch in Form eines jährlichen Ausgabenrahmens erfolgen.

Zu § 4 FAG 2008 – Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer

Der Kostenersatz an die Länder gemäß Abs. 8 zur Abgeltung des Mehraufwands aus Strukturproblemen, der den Ländern durch sinkende Schülerzahlen und im Bereich des Unterrichts für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen entsteht, wird von bisher 12 Millionen Euro auf 2008 auf 24 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2008 bis 2010 und auf 25 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2011 bis 2013 erhöht.

Zu § 5 FAG 2008 – Landesumlage

Das Höchstausmaß der Landesumlage wird von derzeit 7,8 % auf 7,6 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden gesenkt, um die Erhöhung der Ertragsanteile der Gemeinden durch die Umwandlung von Transfers in Ertragsanteile zu neutralisieren. Die zusätzlichen Ertragsanteile als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft sind aus demselben Grund kein Teil der Bemessungsgrundlage für die Landesumlage.

Zu den §§ 7 bis 12 und § 24 Abs. 5 bis 8 FAG 2008 – ausschließl. u. gemeinschaftl. Bundesabgaben

Abschaffung der Konsolidierungsbeiträge, Umwandlung von Transfers in Ertragsanteile

Folgende Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder und Gemeinden werden in Ertragsanteile ohne Zweckbindung umgewandelt (Werte in Mio. Euro auf Basis der Abgabenprognose vom Juli 2007):

 

Länder

 

Ertragsanteile-Kopfquotenausgleich der Länder

104,6

Bedarfszuweisungen an Länder zum Haushaltsausgleich (ab 2009)

1.192,9

Bedarfszuweisung wg. Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen

4,4

Bedarfszuweisung an Spielbankländer

3,1

Finanzzuweisungen f. umweltschonende u. energiesparende Maßnahmen

94,1

Finanzzuweisung. in Agrarangelegenheiten

14,5

Finanzzuweisung für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs

166,6

Zuschüsse für Umweltschutz an Länder

6,9

Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur

1.780,5

Zuschüsse für Straßen (nur reguläre Zweckzuschüsse)

545,0

Summe Länder

3.912,6

 

 

Gemeinden

2007

Bedarfszuweisungen an Gemeinden zum Haushaltsausgleich

116,6

Bedarfszuweisung wg. Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen

2,2

Bedarfszuweisungen an Spielbankgemeinden

3,1

Summe Gemeinden

121,9

Die Bedarfszuweisungen an Länder zum Haushaltsausgleich und der Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur („Wohnbauförderungs-Zweckzuschüsse“) werden aufgrund des Konnexes zur Art. 15a B‑VG-Vereinbarung über die Erreichung der Klimaschutzziele erst ab dem Jahr 2009 in die Ertragsanteile überführt (§ 22 und § 24 Abs. 7). Der bisher als ausschließliche Bundesabgabe eingeordnete Wohnbauförderungsbeitrag wird dann in eine gemeinschaftliche Bundesabgabe mit einer Beteiligung von 80,55 % – das entspricht dem bisherigen Anteil in Form der Bedarfszuweisung – umgewandelt.

Die Konsolidierungsbeiträge der Länder und Gemeinden werden in der ersten Etappe (2008 bis 2010) halbiert und in der zweiten Etappe (2011 bis 2013) zur Gänze abgeschafft. Die halbierten Beiträge der ersten Etappe werden ebenfalls in die Ertragsanteile eingerechnet, hier naturgemäß zu Gunsten der des Bundes; der gänzliche Entfall ab dem Jahr 2011 und die Umschichtung von 50 Millionen Euro von den Ertragsanteilen der Länder zu denen der Gemeinden führt zu weiteren Schlüsseländerungen im Jahr 2011.

Die Anteile der Länder und Gemeinden an der Spielbankabgabe werden insgesamt im Ausmaß der bisherigen – aus den Ertragsanteilen der Länder und Gemeinden finanzierten – Bedarfszuweisungen an Spielbankländer und –gemeinden gemäß § 23a FAG 2005 zu Lasten der Anteile des Bundes erhöht, als Ausgleich werden die Anteile des Bundes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit einheitlichem Schlüssel erhöht.

Diese Umrechnungen erfolgen länderweise neutral auf Basis des Jahres 2007. Diese Vorgabe der länderweise neutralen Umrechnung wird umgesetzt, indem die bisher nach der Volkszahl verteilten Transfers nunmehr als Ertragsanteile nach der Volkszahl verteilt werden, bisherige Verteilungen nach einem Fixschlüssel hingegen in den Teil der Ertragsanteile eingerechnet werden, der ebenfalls nach einem Fixschlüssel verteilt wird (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. c), wobei der neue Fixschlüssel so ermittelt wird, dass auf Basis des Jahres 2007 jedem Land dieselben Mittel zufließen wie nach der alten Rechtslage (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. f bis h). Der bisherige Kopfquotenausgleich der Länder (§ 20 Abs. 1 FAG 2005) wird dabei der Verteilung nach dem Fixschlüssel zugeordnet, was aus Sicht der Kopfquotenausgleichsländer den Vorteil hat, dass ihr Anteil am Fixschlüssel entsprechend steigt und sie durch die Anwendung der neuen Einwohnerzahlen ab 2009 hier keine Mindereinnahmen erleiden, wie es nach der derzeitigen Berechnung des Kopfquotenausgleichs der Fall gewesen wäre.

Die Vorgabe einer länderweise neutralen Umrechnung führt bei der Umrechnung der bisherigen Bedarfszuweisungen zum Haushaltsausgleich gemäß § 22 FAG 2005 und des Investitionsbeitrages für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur gemäß § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 zu folgender Überlegung:

Beide Transfers wurden bisher in Summe am Aufkommen an der Körperschaftsteuer und an der Einkommensteuer sowie am Aufkommen an Wohnbauförderungsbeitrag bemessen. Von dieser Gesamtsumme wurde ein fixer Betrag iHv. 1 780 500 000 Euro jährlich als Investitionsbeitrag, der darüber hinausgehende, jährlich steigende Betrag hingegen als Bedarfszuweisung überwiesen. Da für diese beiden Transfers unterschiedliche Aufteilungsschlüssel gelten – für den Investitionsbeitrag ein „Wohnbauförderungsschlüssel“ mit einer relativ hohen Beteiligung Wiens, für die Bedarfszuweisung die Volkszahl – würde deren bloße Einrechnung in die Ertragsanteile mit sich bringen, dass beide Anteile nunmehr mit der Entwicklung der Ertragsanteile steigen und die bisherige Regelung, wonach die Dynamik in die Verteilung nach der Volkszahl geht, nicht übernommen würde. Zur Umsetzung der vereinbarten länderweise neutralen Umrechnung wird daher die Summe aus Bedarfszuweisung (ohne Anteile am Wohnbauförderungsbeitrag) und Investitionsbeitrag insgesamt dem Verteilungskriterium Volkszahl zugeordnet (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. d), der bisherige „Wohnbauförderungsschlüssel“ wird dessen ungeachtet automatisch in den neuen Fixschlüssel einbezogen, da dieser ja den Ausgleich zu den bisherigen Einnahmen bildet (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. g), von den nach der Volkszahl zu verteilenden Ertragsanteilen wird allerdings jährlich ein Betrag von iHv. 1 780 500 000 Euro zur Verteilung nach dem Fixschlüssel umgeschichtet (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. aa und ad). Damit werden auch in Zukunft die Mehreinnahmen aus der Dynamik der Ertragsanteileentwicklung zur Gänze nach der Volkszahl verteilt.

Bei der Neuberechnung der Schlüssel wird auch die Mitfinanzierung der Länder iHv. 5 Millionen Euro an der Erhöhung der Katastrophenfondsmittel zur teilweisen Abgeltung von Schäden an ehemaligen Bundesstraßen B sowie eine bilateral zwischen dem Bund und dem Land Kärnten vereinbarte Kürzung des Straßenzweckzuschusses um 883 000 Euro anlässlich der Rückübertragung von Teilen der B317 Friesacher Straße berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 vorletzter Satz).

Der in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ae geregelte Vorausanteil an das Land Vorarlberg für die Errichtung der Umfahrung Feldkirch-Süd ersetzt den bisherigen gleich hohen Vorausanteil an den Zweckzuschüssen zur Finanzierung von Straßen gemäß § 4a Abs. 3 des Zweckzuschussgesetzes 2001.

Da die neuen Aufteilungsschlüssel erst im Laufe des Jahres 2008 berechnet werden können, werden im FAG 2008 die genauen Berechnungsmethoden der einzelnen Prozentsätze normiert. Die Ergebnisse der Umrechnung werden vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung kundgemacht werden (§ 24 Abs. 5). Gleiches gilt für die Schlüsseländerungen mit Beginn der zweiten Etappe im Jahr 2011.

Um auch für die bisherigen Bedarfszuweisungen an die Gemeinden gemäß § 23 FAG 2005, die zum überwiegenden Teil an größere Gemeinden gewährt wird, eine neutrale Überführung in die Ertragsanteile zu gewährleisten, wird in § 11 Abs. 5 ein neuer Vorausanteil für die Verteilung der Ertragsanteile innerhalb der Länder auf die einzelnen Gemeinden vorgesehen, der betraglich die bisherigen, auf mehrere Absätze verteilten Werte je Einwohner zusammenfasst. Dieser Vorausanteil wird ebenfalls erstmals bereits im Jahr 2008 valorisiert, und zwar aus verwaltungstechnischen Gründen entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr.

Laufende Anpassung der Bevölkerungszahlen (§ 9 Abs. 9, § 24 Abs. 8)

Ab dem Jahr 2009 wird die Bevölkerungsstatistik auf Basis des Zentralen Melderegisters unter Einbezug anderer Register für die Mittelverteilung im Finanzausgleich herangezogen. § 9 Abs. 9 schafft sowohl die rechtlichen Grundlage für die Statistik des Bevölkerungsstandes als auch für die Verwendung der dafür erforderlichen Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich, insb. auch der Basisdaten des zukünftigen Zentralen Fremdenregisters.

Für die einzelnen Jahre gelten folgende Einwohnerzahlen:

•       2008: Ergebnis der Volkszählung 2001 (§ 9 Abs. 9 erster Satz)

•       2009: Bevölkerungsstatistik zum Stichtag 31. Oktober 2008. Bis zu deren Kundmachung sind zunächst vorläufige Daten mit Stand November 2008 zu verwenden, Differenzen zu den endgültigen Daten werden bei der Abrechnung oder bei der nächsten Fälligkeit ausgeglichen (§ 24 Abs. 8).

•       2010: Bevölkerungsstatistik zum Stichtag 31. Oktober 2008, sohin dieselben wie die endgültigen Daten für das Jahr 2009.

•       ab 2011: Bevölkerungsstatistik zum Stichtag 31. Oktober des jeweils vorletzten Jahres, d.h. etwa für das Jahr 2011 die Bevölkerungsstatistik zum Stichtag 31. Oktober 2009. Die Bevölkerungsstatistik zum Stichtag 31. Oktober 2011, die für das Jahr 2013 anzuwenden sein wird, wird bereits auf Basis der Registerzählung 2010 erstellt werden können, weil diese Daten per 31.10.2010 im Juni 2012 verfügbar sein werden.

Soweit in anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen auf die Ergebnisse der Volkszählungen abgestellt wird, bleibt es bei dieser Anbindung. Nur bei einer dynamischen Verweisung etwa in der Form, dass auf die für die Überweisung der Ertragsanteile anzuwendende Volkszahl abgestellt wird, wird ebenfalls die Bevölkerungsstatistik heranzuziehen sein.

Abflachung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels (§ 9 Abs. 11 und 11 Abs. 6)

Ab dem Jahr 2011 gilt ein neuer abgestufter Bevölkerungsschlüssel, der auf Basis des Erfolges 2010 so ermittelt wird, dass die Mehreinnahmen der Gewinnergemeinden 100 Millionen Euro betragen (§ 9 Abs. 11). Die gleich hohen Mindereinnahmen der anderen Gemeinden werden in voller Höhe und valorisierter Form ausgeglichen, wobei diese Maßnahme aus den durch die Abschaffung der Konsolidierungsbeiträge zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert wird.

Dieser Ausgleich wird sowohl bei der Bildung der Ländertöpfe (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. e und h) als auch bei der Verteilung innerhalb der Länder auf die Gemeinden, hier in Form eines weiteren Vorausanteils (§ 11 Abs. 6), umgesetzt.

Der neue abgestufte Bevölkerungsschlüssel sowie die sich aus den neuen Vorausanteilen ergebenden neuen Verteilungsschlüsseln werden auf Basis des Erfolges 2010 ermittelt und wiederum mit Verordnung kundgemacht werden (§ 24 Abs. 5).

Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 2, § 11 Abs. 8 und § 24 Abs. 6)

Mit Wirkung vom Juni 2008 wird die Selbstträgerschaft abgeschafft. Dies wird zu Mehrausgaben der bisherigen Selbstträger führen, weil die höheren Ausgaben für den Dienstgeberbeitrag die Ersparnisse aus der bisherigen Leistung der Familienbeihilfe übersteigen werden.

Um einen kostenneutralen Ausgleich auf Basis des Erfolges des Jahres 2007 zu ermöglichen, hat der Bundesminister für Finanzen die Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften sowie die Gemeinnützigen Krankenanstalten zu ermitteln (§ 24 Abs. 5). Die Anteile des Familienlastenausgleichsfonds werden um das Ausmaß dieser ermittelten Auswirkungen, die ja den Mehreinnahmen des Familienlastenausgleichsfonds entsprechen, gekürzt (§ 9 Abs. 2 vorletzter Satz).

Die Mehrausgaben der Länder und Gemeinden, jeweils einschließlich der Krankenanstalten, deren Rechtsträger sie sind, werden in Form höherer Ertragsanteile (§ 9 Abs. 2 letzter Satz, § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ac und lit. b sublit. bd, § 11 Abs. 8), die Mehrausgaben der anderen gemeinnützigen Krankenanstalten durch eine Ausgleichszahlung des Bundes ausgeglichen (§ 24 Abs. 6 letzter Satz).

Die Ausgleichszahlungen für die Abschaffung der Selbstträgerschaft bilden weder eine Bemessungsgrundlage für das Höchstausmaß der Landesumlage (§ 5) noch für die Höhe der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel (§ 11) und die Finanzzuweisung gemäß § 21 zur Finanzkraftstärkung.

Zu den §§ 14 bis 19 FAG 2008 – ausschließliche Landes(gemeinde)abgaben

Die Bestimmungen über die Landes(gemeinde)abgaben werden unverändert aus dem FAG 2005 übernommen.

Zu den §§ 20 bis 23 FAG 2008 – Finanzzuweisungen und Zuschüsse

Die noch im FAG 2005 enthaltenen Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse, die in Ertragsanteile umgewandelt werden, werden nicht mehr in das FAG 2008 übernommen.

Die Finanzzuweisung gemäß § 21 zur Finanzkraftstärkung enthält zwei Änderungen:

§ 21 Abs. 9: In den Richtlinien der Länder ist ein zeitlich befristeter Vorweganteil für Gemeindefusionen und ‑kooperationen vorzusehen, wobei bundesgesetzlich lediglich für die Gemeindefusionen Mindestbeträge vorgesehen werden, ansonsten aber sowohl die konkrete Ausgestaltung als auch die Dichte der Regelungen den Richtlinien der Länder vorbehalten bleibt. Aus diesen Mitteln kann daher in Zukunft die kommunale Zusammenarbeit beispielsweise in Form der Bildung von Kleinregionen finanziert werden. Die zeitliche Befristung der Finanzierung soll die Startinvestitionen berücksichtigen, auf Dauer sollte hingegen damit ein Einsparungserfolg für die beteiligten Gemeinden erreicht werden.

§ 21 Abs. 11: Ab dem Jahr 2011 erhalten Gemeinden ohne Wien mit mehr als 10 000 Einwohnern eine zusätzliche Finanzzuweisung iHv. insgesamt 16 Millionen Euro p.a.

Für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und für die Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung gewährt der Bund den Ländern in den Jahren 2008 bis 2010 jährlich Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro. Voraussetzung für deren Gewährung ist das Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern.

Zu § 24 Abs. 9 und § 25 Abs. 2 FAG 2008 –Verbindung zwischen Finanzausgleich und Stabilitätspakt

Der Finanzausgleich kann nur als Gesamtpaket vereinbart und umgesetzt werden. Die Verteilung der Besteuerungsrechte und die Höhe der Ertragsanteile und Transfers hängen untrennbar mit der Höhe der Beiträge der Länder gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt zusammen. Für letzteres ist allerdings auch die Einbindung der Landtage erforderlich, weshalb § 24 Abs. 9 unverändert wiederum die Bestimmung des Finanzausgleichsgesetzes 2001 übernimmt, wonach die Ertragsanteile (nur) der Länder, die den Stabilitätspakt nicht ratifizieren, teilweise suspendiert werden.

Diese Bestimmung, die sich in der letzten Finanzausgleichsperiode bewährt hat, schafft die notwendige Verbindung und Gleichstellung der Leistungen des Bundes im Finanzausgleichsgesetz und der Beiträge der Länder im Österreichischen Stabilitätspakt.

Nach der Ratifizierung des Österreichischen Stabilitätspakts durch alle Länder tritt diese Bestimmung außer Kraft (§ 25 Abs. 2).

Artikel 2

Änderung des Zweckzuschussgesetzes 2001

Zu Art. 2 Z 1 (§ 4a Abs. 5 des Zweckzuschussgesetzes 2001):

Anlässlich der Rückübertragung von Teilen der B 317 Friesacher Straße wurde zwischen dem Bund und dem Land Kärnten vereinbart, den Zweckzuschuss an das Land Kärnten gemäß § 4a für die Finanzierung von Straßen ab dem Jahr 2007 um 883 000 Euro jährlich zu kürzen. Die im neuen § 4a Abs. 5 vorgesehene Kürzung des Sonder-Zweckzuschusses an Kärnten berücksichtigt diese Vereinbarung für das Jahr 2007; die Kürzung für die weiteren Jahre wird bei der Umrechnung der Straßen-Zweckzuschüsse in Ertragsanteile umgesetzt (§ 9 Abs. 1 vorletzter Satz FAG 2008).

Zu Art. 2 Z 2 (§ 6 des Zweckzuschussgesetzes 2001):

§ 6 Abs. 1: Aufgrund der Umwandlung der regulären Zweckzuschüsse für die Finanzierung von Straßen tritt § 4a Abs. 1 bis 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Der bisherige Abs. 3 über den Vorausanteil an das Land Vorarlberg für die Errichtung der Umfahrung Feldkirch-Süd wird nunmehr als Vorausanteil Vorarlbergs am Ertrag der Umsatzsteuer geregelt (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ae FAG 2008).

§ 6 Abs. 2: Die Bestimmungen über den Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Voraussetzung dafür sowie für die Umwandlung dieses Zweckzuschusses in Ertragsanteile (§ 24 Abs. 7 FAG 2008) ist allerdings, dass bis zu diesem Termin eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen mit dem Ziel, den Fokus auf die Erreichung der Klimaziele im Gebäudebereich in der aktuellen Österreichischen Klimastrategie zu richten, ratifiziert wurde.

Mit der Umwandlung des Investitionsbeitrags für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur in Ertragsanteile geht der bisherige „Wohnbauförderungsschlüssel“ in den Fixschlüssel für die Verteilung der Ertragsanteile an die Länder auf. Diesem Schlüssel war eine wechselvolle und umstrittene Geschichte beschieden:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 1995, G 296/94 (VfSlg. 14.262/95), die Ziffern 2 und 3 des § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetzes 1989 – WBF-ZG (BGBl. Nr. 739/1995) mit Ablauf des 31. Dezember 1995 als verfassungswidrig aufgehoben, da die in der länderweise Aufteilung der Mittel gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 WBF-ZG enthaltenen Verteilungskriterien in keiner Beziehung zu dem Bedarf der Länder an Mitteln standen, die zur Förderung des Wohnbaues oder der Wohnhaussanierung benötigt werden; sowohl der abgestufte Bevölkerungsschlüssel in Z 2, als auch der in Z 3 vorgesehene Aufteilungsschlüssel nach dem Steuerertrag stand in keiner Beziehung zu den tatsächlichen Kosten der Wohnraumversorgung und damit auch in keinem Zusammenhang mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten Förderung des Wohnbaues.

Vom Verfassungsgerichtshof wurde festgehalten, dass die Mittelaufteilung nach diesen Kriterien dem § 4 F‑VG 1948 widersprochen hat, da durch den bestimmten Zweck der Förderung des Wohnbaues die Gestaltungsfreiheit des Finanzausgleichsgesetzgebers eingeschränkt ist und bei der Aufteilung lediglich auf angemessene Kriterien zur Wohnraumbeschaffung abgestellt hätte werden dürfen.

Für das Jahr 1996 wurde daher eine befristete Übergangsregelung bis zu einer gesamthaften Einigung im Rahmen des Finanzausgleiches geschaffen, wobei 7 % der Mittel nicht verteilt, sondern bis zu einer neuen Festlegung auf ein Sonderkonto gelegt wurden.

Im Zuge der Finanzausgleichsverhandlungen 1996 wurde eine Neuregelung diskutiert und anlässlich der Verhandlungen des Finanzausgleiches die bisherige vom Verfassungsgerichtshof beanstandete Aufteilung bewusst beibehalten (die zusätzlichen Mittel und die Valorisierung wurden nach der Volkszahl verteilt). Unter dieser gesamthaften Betrachtung aller Finanzbedarfe im Finanzausgleich wurde die Regelung des Jahres 1996 auch für die Finanzausgleichsperioden 2001 - 2004 und ab 2005 in dieser Form weiter vereinbart.

Im Paktum zum Finanzausgleich ab dem Jahr 2008 wurde nunmehr vereinbart, dass der WBF-Zweckzuschuss (sowie die Mittel gemäß § 22 FAG 2005) in Ertragsanteile umgewandelt wird, sofern eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Wohnbauförderung – Fokussierung des Mitteleinsatzes (Klimaschutz) – abgeschlossen wird. Dabei soll die Umwandlung nicht entsprechend der Verteilung der übrigen Ertragsanteile erfolgen, sondern nach dem bisherigen Schlüssel aus dem Jahr 1996.

Auf Grund der Zielsetzung des Paktums bzw. der in Aussicht gestellten Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG werden diese Mittel auch künftig für den Zweck „Wohnbauförderung“ verwendet und auch weiterhin – wenn auch im Wege der Ertragsanteile – im Ergebnis nach dem bisherigen Schlüssel auf die Länder verteilt. Auch diese verteilungsneutrale Überführung des Fixschlüssels in die Ertragsanteile beruht wie in den bisherigen Finanzausgleichsverhandlungen auf einer gesamthaften Betrachtung aller Finanzausgleichsbereiche.

Im Falle einer Einigung über ein Finanzausgleich-Paket (wie im Paktum 2007) kann die sachliche Rechtfertigung nicht mehr hinterfragt werden. Die sachliche Rechtfertigung der im Finanzausgleich geregelten Bereiche würde jedoch dann wieder relevant werden, wenn in einem künftigen Finanzausgleich keine Einigung aller Finanzausgleichpartner erzielt würde.

Artikel 3

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Mit der Übertragung der szt. Bundesstraßen B an die Länder im Jahr 2002 wurden einvernehmlich auch die Katastrophenfondsmittel zur Behebung von Schäden und für Vorbeugungsmaßnahmen an diesen Straßen im Ausmaß von rd. 50 Mio. Euro p.a. in Form von Zweckzuschüssen an die Länder übertragen (siehe die Erläuterungen zu den Art. 1 bis 3 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, 599/A XXI. GP). Für Schäden an diesen Straßen werden seither aus dem Katastrophenfonds keine Mittel gewährt (§ 3 Z 1 letzter Satz KatFG 1996).

Die Überschwemmungskatastrophe im Sommer 2005 hat allerdings gezeigt, dass einzelne Länder in einem solchen Ausmaß von Schäden an Landesstraßen betroffen sein können, dass die Abgeltung der Katastrophenfondsmittel in den Zweckzuschüssen nicht ausreicht und diese Länder die Mehrausgaben nicht alleine bewältigen können. Bund und Länder haben sich daher darauf geeinigt,

1.      dass der Katastrophenfonds um jährlich 10 Mio. Euro aufgestockt wird,

2.      diese zusätzlichen Mittel ausschließlich für die Abgeltung von Schäden an ehemaligen Bundesstraßen B verwendet werden,

3.      diese Mittel zur Hälfte aus Budgetmitteln des Bundes und zur Hälfte von den Ländern finanziert werden; der Anteil der Länder besteht in einer Kürzung der Zweckzuschüsse des Bundes zur Finanzierung von Straßen (§ 4a des Zweckzuschussgesetzes 2001) vor deren Umwandlung in Ertragsanteile (§ 9 Abs. 1 vorletzter Satz FAG 2008).

Diese zusätzlichen Mittel des Katastrophenfonds sollen ab dem Jahr 2008 zur Verfügung gestellt werden, jedoch auch zur Abgeltung von Schäden aus dem Jahr 2005 verwendet werden.

Der neue § 5a KatFG 1996 enthält besondere Regelungen für die Verwendung der zusätzlichen 10 Mio. Euro jährlich. Diese Mittel sind ausschließlich für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden an ehemaligen Bundesstraßen zu verwenden.

Anzuerkennen sind Schäden, die ab dem 1. Jänner 2005 entstanden sind (Abs. 1). Angesichts der Größenordnungen der Schäden im Jahr 2005 ist nicht zu erwarten, dass derzeit mit den zusätzlichen Mitteln ein Ersatz der bei Schäden im Vermögen des Landes üblichen und für diese Sondermittel in Abs. 2 ausdrücklich normierten 50 % der Ausgaben der Länder finanziert werden kann. Es werden daher zwei Besonderheiten normiert:

1.      ein Selbstbehalt jeden Landes in Form eines Sockelbetrags (Abs. 3), der auf den durchschnittlichen Schäden an den übertragenen Bundesstraßen B vor deren Übertragung aufbaut, somit auf den jährlichen Schadensbeträgen, mit denen die Verhandlungspartner bei der Einigung über die Höhe der Zweckzuschüsse gerechnet haben. Der Sockelbetrag bewirkt, dass die neuen Mittel im besonderen Maße denjenigen Ländern zugute kommen, die von Naturkatastrophen mit außergewöhnlichen, den langjährigen Durchschnitt übersteigenden Auswirkungen getroffen werden;

2.      ein Kürzungsmechanismus (Abs. 4), bei dem Ausgaben, die nicht berücksichtigt werden konnten, auf den jeweils nächsten Zahlungstermin fortgeschrieben werden. Bei diesem nächsten Zahlungstermin sind daher sowohl die beim letzten Termin nicht berücksichtigten Ausgaben als auch die seither neu angefallenen Ausgaben zu berücksichtigen. Diese Methode hat gegenüber einer rein chronologischen Berücksichtigung den Vorteil, dass auch Ausgaben aufgrund späterer Naturkatastrophen zumindest teilweise ersetzt werden.

Soweit die Mittel nicht in Anspruch genommen werden sollten, sind sie einer gesonderten Rücklage zuzuführen (Abs. 5).

Artikel 4

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2005

Zu Art. 4 (§ 26 Abs. 1 FAG 2005):

Das Finanzausgleichsgesetz 2005 wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007, sohin ein Jahr früher als ursprünglich vorgesehen, außer Kraft gesetzt.

Artikel 5

Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948

Zu Art. 5 Z 1 und 2 (§ 7 Abs. 6 F‑VG 1948):

Obwohl dem Bund gemäß Art. 11 Abs. 2 B‑VG die Kompetenz zur Regelung eines einheitlichen Abgabenverfahrensrechts zukommt, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, scheiterte die Erlassung einer einheitlichen Abgabenordnung bisher an der engen Verbindung von verfahrensrechtlichen mit allgemeinen materiellrechtlichen Bestimmungen im Abgabenrecht.

Mit der nunmehr vorgesehenen Kompetenz der Bundesgesetzgebung, die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben zu regeln, wird die Grundlage für ein einheitliches Abgabenverfahrensrecht geschaffen. Diese Kompetenz ermöglicht der Bundesgesetzgebung, sowohl für alle Abgabenbehörden einheitliche Regelungen zu erlassen als auch unterschiedliche Regelungen für die Abgabenbehörden des Bundes einerseits und für die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden andererseits vorzusehen, um den jeweiligen Erfordernissen der Praxis gerecht werden zu können.

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1989

Zu Art. 6 Z 1 und 2 (§ 3 BG BGBl. Nr. 301/1989):

Das Bundesgesetz betreffend die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds sieht vor, dass Jahresüberschüsse im Verhältnis des jeweils aktuellen Wohnbauförderungsschlüssels gemäß dem Zweckzuschussgesetz 2001 auf die Länder aufzuteilen sind. Da das Zweckzuschussgesetz 2001 aufgrund der Umwandlung des Investitionsbeitrags für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur in Ertragsanteile diesen Aufteilungsschlüssel in Zukunft nicht mehr enthalten wird, wird die Aufteilung des Jahresüberschusses nunmehr im Bundesgesetz betreffend die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds selbst geregelt.

Artikel 7

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Zu Art. 7 Z 1 und 2 (§§ 9c und 9d FLAG):

Die Änderungen dienen der Anpassung.

Zu Art. 7 Z 3 und 4 (§§ 11 und 12 FLAG):

Die allgemeinen Regelungen über die Auszahlung waren bislang außerhalb der Stammfassung des FLAG 1967 in Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 246/1993 festgelegt. Nunmehr werden diese Regelungen in die Stammfassung integriert und sind ab Inkrafttreten ab 1. Juni 2008 auch in Bezug auf die bisherigen Selbstträgerfälle anzuwenden.

Zu Art. 7 Z 5 (§ 22 FLAG):

Die Bestimmung über den Ersatz an Familienbeihilfe für Dienstgeber ist obsolet.

Zu Art. 7 Z 6 bis 10 (§§ 26, 29, 30g, 30h, 31g FLAG):

Die Änderungen dienen der Anpassung.

Zu Art. 7 Z 11 (§ 39 FLAG):

Die Grundsatzbestimmung über den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wurde neu gefasst. Dabei wurde die historische Unterscheidung zwischen den Sektionen A und B nicht mehr berücksichtigt. Durch die generelle Auszahlung der Familienbeihilfe im automationsunterstützten Verfahren durch die Finanzverwaltung, in deren Rahmen auch keine Ersätze an Dienstgeber mehr vorgesehen sind, hat die Unterscheidung ihre Bedeutung verloren.

Ansonsten ist in Bezug auf die Konstruktion der Aufbringung der Mittel für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen grundsätzlich keine Änderung erfolgt.

Lediglich der Beitrag der Länder wurde gestrichen, zumal dieses Aufkommen in engem Zusammenhang mit der Abschaffung der Selbstträgerschaft steht.  Diese Finanzierungsveränderung findet im Wege des Finanzausgleichsgesetzes entsprechende Berücksichtigung.

Zu Art. 7 Z 12 (§§ 42, 45, 46 FLAG):

Die Streichung der Ausnahmebestimmung über die Befreiung der Selbstträger von der Entrichtung des Dienstgeberbeitrages sowie der korrespondierenden Bestimmung über die Kostentragung der Familienbeihilfe und des Mehrkindzuschlages durch die Selbstträger mit 31. Mai 2008, bilden das Kernstück dieser Novelle. Demzufolge unterliegen die Selbstträger ab 1. Juni 2008 den allgemeinen Regelungen über die Abfuhr des Dienstgeberbeitrages. Ab 1. Juni 2008 sind auch die allgemeinen Regelungen über die Auszahlung der Familienbeihilfe auch auf die Bediensteten der Selbstträger unmittelbar anzuwenden.

Zu Art. 7 Z 13 (§ 55 FLAG):

Da die Abschaffung der Selbstträgerschaft mit 31. Mai 2008 erfolgen soll, ist es erforderlich, die diesbezüglichen Bestimmungen mit diesem Zeitpunkt außer Kraft zu setzen.

In Bezug auf die Familienbeihilfe sind keine expliziten Übergangsregelungen notwendig, da seitens der Finanzverwaltung die Auszahlung der Familienbeihilfe beginnend mit Juni 2008 ex lege aufzunehmen ist. Die bis dahin geltenden Bescheinigungen, auf deren Grundlage die Selbstträger die Familienbeihilfe auszuzahlen hatten, werden aus formalen Gründen für ungültig erklärt.

In Bezug auf den Dienstgeberbeitrag ist als Einstiegsregelung vorgesehen, dass dessen Entrichtung im Hinblick auf den in § 43 festgelegten Fälligkeitszeitpunkt erstmals im Juni für die Arbeitslöhne des Monats Mai 2008 zu erfolgen hat. Dies begründet sich damit, dass der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen auch erstmals im Juni mit der Auszahlung der Familienbeihilfe für die Bediensteten der Selbstträger belastet wird.

Artikel 8

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Zu Art. 8 Z 1 und 2 (§ 6 Abs. 2 UFG und § 6 Abs. 2a UFG):

Entsprechend dem erhobenen Investitionsbedarfs und unter Berücksichtigung des Sanierungsbedarfs wird der Gesamtzusagerahmen für die Siedlungswasserwirtschaft für die Finanzausgleichsperiode 2008 bis 2013 mit insgesamt 1.060 Millionen Euro festgelegt. Für die finanzielle Bedeckung dieser Zusagen wird durch das FAG selbst gesorgt. Ebenso wird entsprechend den Verhandlungsergebnissen die bereits bis 2008 mögliche Wiederausnützung bis zum Jahr 2013 sowohl für die Zusagen zulasten der FAG-Partner als auch zulasten des UWF („Sondertranchen“) verlängert. Dadurch wird es möglich, die nationalen und gemeinschaftlichen wasserwirtschaftspolitischen Zielsetzungen zu realisieren und gleichzeitig die langfristige Planungssicherheit in der Siedlungswasserwirtschaft zu erhöhen. Durch die Abstimmung zwischen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen wird dafür Sorge getragen, dass die Ausweitung der Sanierungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Aspekte erfolgt.

Zu Art. 8 Z 3 (§ 17 Abs. 1 Z 4 UFG):

Aufgrund des bestehenden Sanierungsbedarfes in der Wasserversorgung wird die Förderung der Sanierung in diesem Bereich an jene der Abwasserentsorgung angeglichen. Nunmehr gilt in beiden Teilbereiche der 1. April 1973 als Stichtag für die Förderung von Sanierungsmaßnahmen.

Zu Art. 8 Z 4 (§ 22a Abs. 2 UFG):

Die Vertretung des Bundesministeriums für Finanzen erweist sich angesichts der personellen Ressourcen einerseits und den Anforderungen im Arbeitskreis nicht mehr als adäquat. Ungeachtet dessen kommt dem Bundesministerium für Finanzen insbesondere im Rahmen der Einvernehmensherstellung zu den Förderungsrichtlinien weiterhin eine wichtige strategische Kompetenz zu.


Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Artikel 2

Änderung des Zweckzuschussgesetzes 2001

 

 

Zweckzuschuss für die Finanzierung von Straßen

§ 4a. (1) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Finanzierung von Straßen einen jährlichen Zweckzuschuss in Höhe von 522,5 Millionen Euro in den Jahren 2002 und 2003, 540,7 Millionen Euro in den Jahren 2004 bis 2006 und 545,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2007. Der Zweckzuschuss wird im Jahr 2002 zu gleichen Teilen bis spätestens 31. Mai und 30. September 2002, in den weiteren Jahren zu gleichen Teilen bis spätestens 31. März und 30. September eines jeden Jahres überwiesen. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

(2) Der Zweckzuschuss wird auf die Länder wie folgt verteilt:

                Burgenland                            5,13 vH

                Kärnten                                10,21 vH

                Niederösterreich                  21,80 vH

                Oberösterreich                     14,08 vH

                Salzburg                                 9,19 vH

                Steiermark                             15,49 vH

                Tirol                                      11,32 vH

                Vorarlberg                              5,49 vH

                Wien                                      7,29 vH

(3) Der Anteil des Landes Vorarlberg wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Zweckzuschüsse – oder allenfalls an ihre Stelle tretende Abgeltungen – der anderen Länder im Verhältnis ihrer Anteile gemäß Abs. 2. Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung, frühestens jedoch im Jahre 2005, überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils zu den in Abs. 1 genannten Terminen zu überweisen. Durch einen späteren – auch nach 2008 gelegenen – Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.

(4) Die am 31. Mai 2002 fällige Teilzahlung wird länderweise um die im Haushaltsjahr 2002 angefallenen Ausgaben des Bundes für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an den vom Bund mit 1. April 2002 an die Länder übertragenen Straßen einschließlich der Ausgaben für die Beseitigung von Schäden und für Vorbeugungsmaßnahmen gemäß § 3 Z 1 und § 3 Z 4 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 in der jeweils geltenden Fassung, und einschließlich des Kostenersatzes nach § 1 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3 in der jeweils geltenden Fassung, gekürzt.

(5) Der Bund leistet in den Jahren 2002 bis 2010 Zuschüsse in der Höhe von 58,135 Millionen Euro an das Land Kärnten, in der Höhe von 14 Millionen Euro an das Land Tirol und in der Höhe von 68,67 Millionen Euro an das Land Vorarlberg.

Zweckzuschuss für die Finanzierung von Straßen

§ 4a. (1) bis (4): entfällt.

(5) Der Bund leistet in den Jahren 2002 bis 2010 Zuschüsse in der Höhe von 57,252 Millionen Euro an das Land Kärnten, in der Höhe von 14 Millionen Euro an das Land Tirol und in der Höhe von 68,67 Millionen Euro an das Land Vorar

 

 

§ 6. § 1 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

§ 6. (1) § 4a Abs. 1 bis 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 2 und § 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 unter der Voraussetzung außer Kraft, dass bis zu diesem Termin eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen mit dem Ziel, den Fokus auf die Erreichung der Klimaziele im Gebäudebereich in der aktuellen Österreichischen Klimastrategie zu richten, ratifiziert wurde. Bei einem späteren Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG treten § 1 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 2 und § 4 rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

 

 

Artikel 3

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

 

 

§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2 sind wie folgt zu verwenden:

           1. im Jahr 2002: 2,66 vH und in den Jahren ab 2003: 1,23 vH für den Bund, im Jahr 2002: 3,16 vH und in den Jahren ab 2003: 3,31 vH für die Länder und im Jahr 2002: 8,69 vH und in den Jahren ab 2003: 9,09 vH für die Gemeinden für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel im Vermögen dieser Gebietskörperschaften eingetreten sind. Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an die Länder übertragen wurden, sind nicht anzuerkennen.

           2. …

§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2, jedoch ab dem Jahr 2008 mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich, sind wie folgt zu verwenden:

           1. im Jahr 2002: 2,66 vH und in den Jahren ab 2003: 1,23 vH für den Bund, im Jahr 2002: 3,16 vH und in den Jahren ab 2003: 3,31 vH für die Länder und im Jahr 2002: 8,69 vH und in den Jahren ab 2003: 9,09 vH für die Gemeinden für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel im Vermögen dieser Gebietskörperschaften eingetreten sind. Fondsmittel für die Behebung von Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an die Länder übertragen wurden, werden ausschließlich gemäß § 5a gewährt.

           2. …

 

 

 

Schäden an Landesstraßen

§ 5a. (1) Ab dem Jahr 2008 sind 10 Millionen Euro jährlich für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an die Länder übertragen wurden, zu verwenden. Anzuerkennen sind nur Schäden, die ab dem 1. Jänner 2005 entstanden sind.

(2) Die Fondsmittel betragen 50 vH der Bemessungsgrundlagen.

(3) Bemessungsgrundlagen sind die Ausgaben der Länder für die Beseitigung der Schäden, soweit sie den Sockelbetrag des Landes übersteigen. Der Sockelbetrag beträgt 12 Millionen Euro jährlich, wovon auf die Länder folgende Anteile entfallen:

                Burgenland                           3,4 vH

                Kärnten                                15,2 vH

                Niederösterreich                 17,0 vH

                Oberösterreich                     6,0 vH

                Salzburg                                6,0 vH

                Steiermark                           21,0 vH

                Tirol                                      30,1 vH

                Vorarlberg                            1,3 vH

                Wien                                       0,0 vH

Der Sockelbetrag bezieht sich auf die Ausgaben eines Landes für die Beseitigung der Schäden eines Jahres, unabhängig davon, in welchen Jahren die Ausgaben getätigt werden.

(4) Wenn die vorhandenen Mittel nicht für einen Ersatz in dieser Höhe ausreichen, sind die Ersätze gleichmäßig zu kürzen und die nicht berücksichtigten Bemessungsgrundlagen auf den nächsten Zahlungstermin vorzutragen. Die näheren Grundsätze über die Abwicklung, insbesondere hinsichtlich der Anmeldefristen und der Zahlungstermine, hat der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder festzulegen.

(5) Soweit die Mittel gemäß Abs. 1 nicht in Anspruch genommen werden, sind sie jährlich gesondert zu verrechnenden Rücklagen zuzuführen. § 5 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Dieser Teil der Rücklagen ist auf die Begrenzung gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz nicht anzurechnen.

 

 

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 anhängige Anträge sind nach dem Katastrophenfondsgesetz 1996 abzuwickeln. Im Jahr 1996 bereits erfolgte Zahlungen sind auf die Mittel nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

(2a) bis (2f) …

(3) bis (5) …

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 anhängige Anträge sind nach dem Katastrophenfondsgesetz 1996 abzuwickeln. Im Jahr 1996 bereits erfolgte Zahlungen sind auf die Mittel nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

(2a) bis (2f) …

(2g) Der Einleitungssatz des § 3, § 3 Z 1 letzter Satz und § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) bis (5) …

 

 

Artikel 4

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2005

 

 

Außer-Kraft-Treten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(2) und (3) …

Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Der Kopfquotenausgleich gemäß § 20 Abs. 1 ist letztmalig im Jahr 2007 auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2006 zu überweisen. Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse auf der Grundlage dieses Gesetzes sind letztmalig zu ihren Fälligkeitsterminen im Jahr 2007 zu überweisen.

(2) und (3) …

 

 

Artikel 5

Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948

 

 

§ 7. (1) Die Bundesgesetzgebung regelt die Bundesabgaben, das sind die ausschließlichen Bundesabgaben, die gemeinschaftlichen Bundesabgaben und bei Zuschlagsabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand die für den Bund erhobene Abgabe.

(2) Der Bundesgesetzgebung ist vorbehalten, Abgaben zu ausschließlichen Bundesabgaben oder zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben zu erklären und Abgaben oder deren Ertrag ausschließlich den Ländern (Gemeinden) zu überlassen. Die Bundesgesetzgebung regelt Art und Ausmaß der Beteiligung des Bundes und der Länder (Gemeinden) an den geteilten Bundesabgaben.

(3) Wenn Abgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig machen, daß die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen den Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 BVG) dem Bund vorbehalten bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben sowie für die Kommunalsteuer. Durch Bundesgesetz können bestimmte Arten von Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden.

(4) Im übrigen kann die Bundesgesetzgebung hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Anpassung solcher Abgaben an die Bestimmungen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Abgaben und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen treffen; sie kann zu diesem Zwecke die notwendigen grundsätzlichen Anordnungen (Art. 12 und 15 BVG) erlassen.

(5) Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben.

§ 7. (1) Die Bundesgesetzgebung regelt die Bundesabgaben, das sind die ausschließlichen Bundesabgaben, die gemeinschaftlichen Bundesabgaben und bei Zuschlagsabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand die für den Bund erhobene Abgabe.

(2) Der Bundesgesetzgebung ist vorbehalten, Abgaben zu ausschließlichen Bundesabgaben oder zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben zu erklären und Abgaben oder deren Ertrag ausschließlich den Ländern (Gemeinden) zu überlassen. Die Bundesgesetzgebung regelt Art und Ausmaß der Beteiligung des Bundes und der Länder (Gemeinden) an den geteilten Bundesabgaben.

(3) Wenn Abgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig machen, daß die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen den Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 BVG) dem Bund vorbehalten bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben sowie für die Kommunalsteuer. Durch Bundesgesetz können bestimmte Arten von Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden.

(4) Im übrigen kann die Bundesgesetzgebung hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Anpassung solcher Abgaben an die Bestimmungen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Abgaben und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen treffen; sie kann zu diesem Zwecke die notwendigen grundsätzlichen Anordnungen (Art. 12 und 15 BVG) erlassen.

(5) Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben.

(6) Die Bundesgesetzgebung regelt die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben.

 

 

VI. Fristenlauf, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 17. (1) und (2) …

(3) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1948 in Wirksamkeit. Gleichzeitig tritt das Finanz-Verfassungsgesetz, B. G. Bl. Nr. 61 vom Jahre 1931, außer Kraft.

(3a) bis (3c) …

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen ausdrücklich mit der Vollziehung beauftragt ist, die Bundesregierung betraut.

VI. Fristenlauf, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 17. (1) und (2) …

(3) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1948 in Wirksamkeit. Gleichzeitig tritt das Finanz-Verfassungsgesetz, B. G. Bl. Nr. 61 vom Jahre 1931, außer Kraft.

(3a) bis (3c) …

(3d) § 7 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Bundesgesetze auf Grund dieser Bestimmung dürfen bereits von der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2010 in Kraft treten. Soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten mit diesem Zeitpunkt in den Angelegenheiten § 7 Abs. 6 bestehende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen ausdrücklich mit der Vollziehung beauftragt ist, die Bundesregierung betraut.

 

 

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1989

 

 

Verfügung über Jahresüberschüsse

§ 3. Ein sich aus dem jeweiligen Jahresabschluß gemäß § 2 ergebender Jahresüberschuß ist nach Ausgleich mit einem allfälligen Verlustvortrag bis längstens 31. Juli eines jeden Jahres zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder zu überweisen. Der auf die Länder entfallende Betrag ist nach dem im Jahr der Überweisung geltenden Schlüssel gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989, BGBl. Nr. 691/1988, auf die Länder aufzuteilen. Ab dem Geschäftsjahr 1992 gebühren die Jahresüberschüsse zur Gänze den Ländern.

Verfügung über Jahresüberschüsse

§ 3. Ein sich aus dem jeweiligen Jahresabschluss gemäß § 2 ergebender Jahresüberschuss ist nach Ausgleich mit einem allfälligen Verlustvortrag bis längstens 31. Juli eines jeden Jahres in folgendem Verhältnis an die Länder zu überweisen:

                Burgenland                            2,88%

                Kärnten                                  6,43%

                Niederösterreich                  16,84%

                Oberösterreich                     16,04%

                Salzburg                                 6,32%

                Steiermark                             13,38%

                Tirol                                       7,80%

                Vorarlberg                              4,24%

                Wien                                     26,07%

 

 

VI. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

(2) § 3 tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem 1. Jänner 1990 in Kraft.

(3) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2003)

(4) § 2 Abs. 3 und § 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 14/1992 treten mit dem Ablauf des Tages in Kraft an dem das zuletzt genannte Bundesgesetz kundgemacht worden ist.

VI. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

(2) § 3 tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem 1. Jänner 1990 in Kraft.

(3) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2003)

(4) § 2 Abs. 3 und § 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 14/1992 treten mit dem Ablauf des Tages in Kraft an dem das zuletzt genannte Bundesgesetz kundgemacht worden ist.

(5) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

 

 

Artikel 7

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

 

§ 9c

§ 9c. Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen der Abschnitte I und III des Bundesgesetzes betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9d nichts anderes bestimmt ist.

§ 9c

§ 9c. Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9b nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 9d

§ 9d. Für Zeiträume, für die eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verpflichtet ist, die Familienbeihilfe auszuzahlen, ist der Aufwand für den Mehrkindzuschlag dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. In diesen Fällen ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 9d

entfällt !

 

§ 11

entfallen!

§ 11

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

 

§ 12

entfallen!

§ 12

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

 

§ 22

(1) Den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen sind die von ihnen ausgezahlten Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 39) zu ersetzen, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen nicht gemäß § 46 aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Die Ersatzansprüche sind von den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen ohne abgabenbehördliche Festsetzung selbst zu berechnen und bei dem nach § 43 zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Die Ersatzansprüche sind so zu behandeln, als ob sie Abgaben wären.

(2) Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 verjährt in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem die Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(3) Wer gemäß Abs. 1 Ersatz erhalten hat, ohne im entsprechenden Ausmaß Familienbeihilfe ausgezahlt zu haben, hat die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzuzahlen. Wer Familienbeihilfe ohne Vorliegen einer Familienbeihilfenkarte oder über das nach den Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte gebührende Ausmaß oder ohne Vorliegen einer Auszahlungsverpflichtung ausgezahlt und ersetzt erhalten hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(4) Sofern in den vorstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, finden auf die Ersatzansprüche der Dienstgeber und auszahlenden Stellen sowie auf die Rückforderungsansprüche (Abs. 3) die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß Anwendung.

§ 22

entfällt!

 

§ 26 Abs. 1 und 2

(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(2) Durch die Bestimmung des Abs. 1 wird das Recht der in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Krankenanstalten auf Rückforderung irrtümlich geleisteter Beihilfenzahlung

§ 26 Abs. 1 und 2

(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

 

§ 29 Abs. 1 lit. c, d und e

           c) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Familienbeihilfe entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auszahlt und hiefür Ersatzansprüche (§ 22) geltend macht,

          d) wer als Dienstgeber zur Auszahlung der Familienbeihilfe verpflichtet ist und dieser Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt,

           e) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Ersatzansprüche (§ 22) geltend macht, ohne Familienbeihilfe im entsprechenden Ausmaß ausgezahlt zu haben,

§ 29 Abs. 1 lit. c, d und e

entfallen!

 

§ 30g Abs. 2

(2) Die amtlich aufgelegten Vordrucke für die Bestätigungen (Abs. 1) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B (§ 39), vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie aufzulegen und den Schulen zur Verfügung zu stellen.

§ 30g Abs. 2

(2) Die amtlich aufgelegten Vordrucke für die Bestätigungen (Abs. 1) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie aufzulegen und den Schulen zur Verfügung zu stellen.

 

§ 30g Abs. 3

(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt, für Vordrucke, Richtlinien, eine EDV-unterstützte Vollziehung der Fahrpreisersätze und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.

§ 30g Abs. 3

(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt, für Vordrucke, Richtlinien, eine EDV-unterstützte Vollziehung der Fahrpreisersätze und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

 

§ 30k Abs. 2

(2) Die Vordrucke für die Bestätigungen (Abs. 1) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B (§ 39), vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie aufzulegen und den Arbeitgebern nach Bedarf zur Verfügung zu stellen.

§ 30k Abs. 2

(2) Die Vordrucke für die Bestätigungen (Abs. 1) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie aufzulegen und den Arbeitgebern nach Bedarf zur Verfügung zu stellen.

 

§ 30k Abs. 3

(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt, für Vordrucke, Richtlinien, eine EDV-unterstütze Vollziehung der Fahrpreisersätze und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.

§ 30k Abs. 3

(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt, für Vordrucke, Richtlinien, eine EDV-unterstütze Vollziehung der Fahrpreisersätze und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

 

§ 31g

§ 31g. Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke, Richtlinien, und Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstützte Schulbuchdatei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.

§ 31g

§ 31g. Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke, Richtlinien, und Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstütze Schulbuchdatei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

 

§ 39

§ 39. (1) Der Aufwand für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen ist, soweit nicht § 46 etwas anderes bestimmt, von dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen, der vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit; er besteht aus der Sektion A und aus der Sektion B.

(2) Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A, hat den Aufwand an Familienbeihilfen zu tragen, der gemäß § 22 den Dienstgebern und auszahlenden Stellen zu ersetzen ist. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, hat den übrigen Aufwand für Beihilfen und Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz zu tragen

(3) entfallen

(4) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A, werden durch Beiträge der Dienstgeber (Dienstgeberbeitrag) aufgebracht.

(5) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, werden wie folgt aufgebracht:

           a) Vom Aufkommen an Einkommensteuer sind jährlich 690 392 000 € vor Abzug aller im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Ertragsanteile dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen, wobei die Zuweisung zu 25 vH zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und zu 75 vH zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu erfolgen hat. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer hat in Teilbeträgen von je 43 149 500 € in den Monaten Februar, Mai, August und November zu erfolgen. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an Lohnsteuer hat monatlich in Teilbeträgen von je 43 149 500 € zu erfolgen. Die länderweise Aufteilung hat verhältnismäßig dem in den einzelnen Ländern im vorhergehenden Kalenderjahr erzielten Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer bzw. an Lohnsteuer zu entsprechen;

          b) durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;

           c) durch Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

          d) durch Beiträge der Länder (Länderbeitrag);

           e) durch den Überschuß der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A.

           f) durch Ersatz des jährlichen Aufwandes für die Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge aus allgemeinen Budgetmitteln.

(6) Die im Abs. 4 und im Abs. 5 lit. c angeführten Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben im Sinne des § 6 Z 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(7) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind zweckgebunden für den Aufwand an den nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen.

(8) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985, zu leistenden Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt zu zahlen. Die Rückzahlungen für die Vorschüsse fließen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu.

§ 39

§ 39. (1) Der Aufwand für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen ist vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen, der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen werden wie folgt aufgebracht:

           a) Durch Beiträge der Dienstgeber (Dienstgeberbeitrag);

          b) vom Aufkommen an Einkommensteuer sind jährlich 690 392 000 € vor Abzug aller im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Ertragsanteile dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen, wobei die Zuweisung zu 25 vH zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und zu 75 vH zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu erfolgen hat. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer hat in Teilbeträgen von je 43 149 500 € in den Monaten Februar, Mai, August und November zu erfolgen. Die Zuweisung aus dem Aufkommen an Lohnsteuer hat monatlich in Teilbeträgen von je 43 149 500 € zu erfolgen. Die länderweise Aufteilung hat verhältnismäßig dem in den einzelnen Ländern im vorhergehenden Kalenderjahr erzielten Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer bzw. an Lohnsteuer zu entsprechen;

           c) durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;

          d) durch Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

           e) durch Ersatz des jährlichen Aufwandes für die Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge aus allgemeinen Budgetmitteln.

(3) Die im Abs. 2 lit. a und lit. d angeführten Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(4) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind zweckgebunden für den Aufwand an den nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen.

(5) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985, zu leistenden Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt zu zahlen. Die Rückzahlungen für die Vorschüsse fließen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu.

 

§ 42

§ 42. (1) Von der Leistung des Dienstgeberbeitrages sind befreit:

           a) der Bund, die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds; die Gemeinden jedoch nur dann, wenn ihre Einwohnerzahl 2 000 übersteigt;

          b) die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957).

(2) Die nach Abs. 1 maßgebende Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

§ 42

entfällt!

 

§ 45

§ 45. (1) Der Beitrag der Länder (Länderbeitrag) beträgt 1,74 € je Kalenderjahr und Landeseinwohner, soweit dieser das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Bundesminister für Finanzen hat den Länderbeitrag mit je einem Zwölftel von den monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, abzuführen.

(2) Die Zahl der im Abs. 1 genannten Einwohner bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat den Beitrag der Länder durch Verordnung festzustellen. Die Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist im Falle einer Volkszählung mit Beginn des Kalenderjahres festzusetzen, in dem die Ergebnisse der Volkszählung vom Statistischen Zentralamt veröffentlicht werden; im Falle der Änderung von Landesgrenzen mit Beginn des der Änderung folgenden Kalenderjahres.

§ 45

entfällt!

 

§ 46

§ 46. (1) Der Bund, mit Ausnahme der von ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, hat den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-Paß-Bonus für seine Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen. Der Bund hat ferner den Aufwand an Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln zu tragen für die Empfänger von Bezügen aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung und aus der Opferfürsorge.

(2) Die Länder und die Gemeinden, mit Ausnahme der von ihnen vewalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, haben den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-Paß-Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen; die Gemeinden jedoch nur, wenn ihre Einwohnerzahl 2 000 übersteigt. Die Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

(3) Die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) haben den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den Aufwand für den Mutter-Kind-Paß-Bonus für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen.

§ 46

entfällt!

 

§ 55 Abs. 11

neu

§ 55 Abs. 11

(11) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2007 neu gefasster, geänderter, eingefügter oder entfallener Bestimmungen sowie zum Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           a) Die §§ 9c, 11, 12, 26 Abs. 1 und 2 sowie 39 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft;

          b) die §§ 9d, 22, 29 Abs. 1 lit. c, d und e, 30g Abs. 2 und 3, 30k Abs. 2 und 3, 31g, 42, 45 sowie 46 treten mit 31. Mai 2008 außer Kraft;

           c) Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 246/1993 tritt mit 31. Mai 2008 außer Kraft;

          d) die Gültigkeit der Bescheinigungen nach § 5 des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 246/1993 endet mit 31. Mai 2008;

           e) § 43 ist ab 1. Juni 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bund, die Länder und die Gemeinden, deren Einwohnerzahl 2000 übersteigt, sowie die gemeinnützigen Krankenanstalten den Dienstgeberbeitrag erstmals für die Arbeitslöhne des Kalendermonats Mai 2008 zu entrichten haben;

           f) die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, BGBl. II Nr. 117/2003, betreffend die Feststellung der Länderbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird mit 31. Mai 2008 aufgehoben.

 

 

Artikel 8

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

 

1. Abschnitt:

1. Abschnitt

Mittelaufbringung

Mittelaufbringung

§ 6. (1) und (1a) …

§ 6. (1) und (1a) …

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß

           1. in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt 283,424 Millionen Euro,

           2. im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt 254,355 Millionen Euro und

           3. in den Jahren 2002 bis 2008 jeweils einem Barwert von insgesamt 218,019 Millionen Euro

entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können als Vorgriff auf das jeweilige Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2008 neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Für Wiederinstandsetzungs- oder Ersatzmaßnahmen zur Beseitigung von Schäden auf Grund der Hochwasser im Sommer 2005 an Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 können zu Lasten der Zusagerahmen 2005 bis 2007 bis zu insgesamt 20 Millionen Euro zugesagt oder vergeben werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß

           1. in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt 283,424 Millionen Euro,

           2. im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt 254,355 Millionen Euro,

           3. in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils einem Barwert von insgesamt 218,019 Millionen Euro,

           4. in den Jahren 2008 und 2009 jeweils einem Barwert von insgesamt 215 Millionen Euro,

           5. in den Jahren 2010 und 2011 jeweils einem Barwert von insgesamt 180 Millionen Euro und

           6. in den Jahren 2012 und 2013 jeweils einem Barwert von insgesamt 135 Millionen Euro

entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können als Vorgriff auf das jeweilige Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2013 neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft; Umwelt- und Wasserwirtschaft hat nach Befassung der Kommission gemäß § 7 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die gesamte Periode 2008 bis 2013 jenen Barwert festzulegen, der maximal für Maßnahmen der Sanierung gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 zugesagt oder vergeben werden kann. Für Wiederinstandsetzungs- oder Ersatzmaßnahmen zur Beseitigung von Schäden auf Grund der Hochwasser im Sommer 2005 an Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 können zu Lasten der Zusagerahmen 2005 bis 2007 bis zu insgesamt 20 Millionen Euro zugesagt oder vergeben werden.

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 457,839 Millionen EURO entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2008 neuerlich zugesagt oder vergeben werden.

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 457,839 Millionen EURO entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2013 neuerlich zugesagt oder vergeben werden.

(2b) bis (4) …

(2b) bis (4) …

2. Abschnitt:

2. Abschnitt

SIEDLUNGSWASSERWIRTSCHAFT

WASSERWIRTSCHAFT

Förderungsgegenstand

Förderungsgegenstand

§ 17. (1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden

§ 17. (1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden

Z 1 bis Z 3. …

Z 1 bis Z 3. …

           4. Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von

                a) Wasserversorgungsanlagen, deren Baubeginn vor mehr als 30 Jahren erfolgte;

               b) von Abwasserentsorgungsanlagen, deren Baubeginn vor mehr als 20 Jahren erfolgte;

                c) Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, die noch nie gefördert

           4. Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von

                a) Wasserversorgungs- und Abwassersorgungsanlagen, deren Baubeginn vor dem 1. April 1973 erfolgte;

               b) Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, die noch nie gefördert wurden;

Z 5 und Z 6. …

Z 5 und Z 6. …

(2) …

(2) …

Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder

Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder

§ 22a. (1) …

§ 22a. (1) …

(2) Diesem Arbeitskreis werden zwei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und je ein Vertreter der gemäß § 11 Abs. 1 mit der Förderungsabwicklung betrauten Abwicklungsstelle, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, eines jeden Bundeslandes sowie des österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes anzugehören haben.

(2) Diesem Arbeitskreis werden zwei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und je ein Vertreter der gemäß § 11 Abs. 1 mit der Förderungsabwicklung betrauten Abwicklungsstelle, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, eines jeden Bundeslandes sowie des österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes anzugehören haben.

(3) und (4) …

(3) und (4) …