Vorblatt

Problem:

Seit dem Inkrafttreten des E-Government-Gesetzes hat sich aufgrund der fortschreitenden Entwicklung des E-Government in Österreich ein legistischer Anpassungsbedarf ergeben. Aufgrund des Auslaufens der Übergangsbestimmungen in § 25 E-GovG ist eine Regelung zu treffen, wie mit bereits ausgestellten Bürgerkarten, die eine Verwaltungssignatur enthalten, umgegangen werden soll. Die Wiederholungsidentität hat in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten geführt, sodass eine Neuregelung notwendig erscheint. Für die Eintragung in das Ergänzungsregister für natürliche Person ist es in der Praxis schwierig, auf die fehlende Meldepflicht des Betroffenen abzustellen und nicht auf das Faktum der Eintragung. Weiters wurde in der Praxis Kritik geübt, dass die Stammzahlenregisterbehörde zwingend als Dienstleister den Betreiber des Zentralen Melderegister (ZMR) zur Errechnung der Stammzahlen heranzuziehen hat. Bei der Visualisierung der Amtssignatur ist es aus technischen Gründen mitunter zu Schwierigkeiten bei der Abbildung des Signaturwertes gekommen. Auch gestaltet sich das Verfahren der Prüfung der Echtheit des Dokumentes nicht durchwegs als praktikabel.

Ziel:

Im E-Government-Gesetz sollen die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage werden durch die Novelle in mehreren Bereichen Einsparungen erwartet. Für Behörden wird es zu technischen und organisatorischen Erleichterungen und damit zu geringeren Investitionskosten in Bezug auf die Amtssignatur kommen, da die Aufbringung und  Visualisierung sowie in weiterer Folge die Prüfung der Amtssignatur vereinfacht wird. Soweit für die Identifikation auch in der Wirtschaft auf die Bürgerkarte zurückgegriffen wird, können durch die Novelle Investitionskosten gesenkt werden, da nun diese die Ausstattung der Datenanwendung eines Auftraggebers des privaten Bereichs mit bPK für den privaten Bereich ohne Mitwirkung des Betroffenen ermöglicht. Durch den Weiterbestand der bisher ausgestellten Verwaltungssignaturen bis zum Ablauf des Zertifikats oder bis zum 31. Dezember 2012 bleiben die getätigten Investitionen sowohl der Bürger als auch der ausstellenden Zertifizierungsdiensteanbieter erhalten. Durch die Möglichkeit der Anerkennung von ausländischen Signaturkarten und die Möglichkeit, diese durch Betroffene selbst online als Bürgerkarte zu aktivieren, werden für diese keine Kosten entstehen. Auf Bundesseite wird mit derzeit noch nicht bezifferbaren Kosten durch die Novelle gerechnet, die sich zum Beispiel aus dem Zurverfügungstellen eines Webservice für die Anerkennung von ausländischen Signaturkarten oder durch eine mögliche Umstellung der Führung des Stammzahlenregisters zusammensetzen. Für die Länder werden durch die Novelle keine zusätzlichen Kosten entstehen, es wird vielmehr davon ausgegangen, dass diese Kosten – beispielsweise durch die Neugestaltung der Amtssignatur – einsparen können.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Für den Wirtschaftsstandort und auf die Beschäftigung wird mit positiven Auswirkungen gerechnet. Einerseits soll durch die Novelle die Bürgerkarte weiter verbreitet werden, was wiederum zu einer erhöhten Nutzung der E-Government-Angebote führt. Dadurch wird mit einem Anstieg von Unternehmen gerechnet, die E-Government-Lösungen bzw. bürgerkartentaugliche Anwendungen für die Privatwirtschaft anbieten. Weiters können nun alle Bürgerkarteninhaber die Bürgerkarte auch im privaten Gebrauch für mehr Zwecke als bisher – etwa auch zum E-Banking – benutzen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Soweit im Regelungsbereich gemeinschaftsrechtliche Regelungen bestehen (insbesondere Datenschutzrichtlinie, Signaturrichtlinie), steht dieses Gesetzesvorhaben im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Abgeschlossenes Informationsverfahren gemäß dem Notifikationsgesetz bzw. der dadurch umgesetzten Richtlinie.

 


Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Die weitere Entwicklung des E-Government seit dem Inkrafttreten des E-Government-Gesetzes am 1. März 2004 sowie das Auslaufen der Übergangsbestimmungen mit 31. Dezember 2007 bedingen eine Anpassung der rechtlichen Grundlage. Die Übergangsbestimmungen werden durch den neu angefügten § 25 Abs. 3 dahingehend verlängert, dass bereits ausgestellte Verwaltungssignaturen bis zum Ablauf des Zertifikats, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012 im Rahmen der Bürgerkartenfunktion gleichgestellt mit qualifizierten Signaturen verwendet werden dürfen.

Die Wiederholungsidentität soll nicht mehr geregelt werden, da diese in der Praxis häufig zu Unklarheiten geführt hat. An die Stelle der Wiederholungsidentität tritt die Anerkennung bestimmter ausländischer Signaturkarten als Bürgerkarte. Für die Anerkennung muss eine Gleichwertigkeit des elektronischen Nachweises der Identität des Inhabers der ausländischen Signaturkarte mit der eindeutigen Identität im Sinne dieses Gesetzes gegeben sein. Die näheren Voraussetzungen der Gleichwertigkeit werden mit Verordnung festgelegt. Die Freischaltung der ausländischen Signaturkarte soll automatisiert über ein Online-Formular direkt durch den Betroffenen erfolgen. Mit dieser Neuerung wird im Sinne der Interoperabilitätsanstrengungen auf EU-Ebene ein Meilenstein geschaffen.

Das Basisregister für eindeutige Identitäten von natürlichen Personen in Österreich stellt das Zentrale Melderegister mit der darin enthaltenen ZMR-Zahl dar. Ausgangspunkt für die eindeutige elektronische Identität ist in der Folge die starke Verschlüsselung aus der ZMR-Zahl – die sog. Stammzahl. Zur Führung des (virtuellen) Stammzahlenregisters bedient sich die Stammzahlenregisterbehörde derzeit des Bundesministeriums für Inneres, welches auch das ZMR betreibt, als gesetzlicher Dienstleister. Die Führung beider Register bei ein und derselben Organisation hat zu Kritik geführt. Nunmehr ist es nicht mehr zwingend erforderlich, das Bundesministerium für Inneres als Dienstleister zur Führung des Stammzahlenregisters heranzuziehen.

Bisher wurde für Eintragungen in das Ergänzungsregister für natürliche Personen darauf abgestellt, ob der Betroffene meldepflichtig im Sinne des MeldeG 1991 ist. Diese Bestimmung hat in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten geführt. Insbesondere bei Antragstellung durch den Betroffenen auf Ausstellung einer Bürgerkarte war für die Bürgerkarten-Registrierungsstellen unklar, ob diese eine Beurteilung über die Meldepflicht des Antragstellers trifft. Daher wird nun auf die tatsächliche Eintragung im Zentralen Melderegister abgestellt, dh. Betroffene, die im Zentralen Melderegister nicht eingetragen sind, können auf ihren Antrag oder auf Ersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs in das Ergänzungsregister für natürliche Personen eingetragen werden.

Für die Wirtschaft soll es möglich sein, bereichspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich auch ohne Mitwirkung des Betroffenen mit Hilfe der Bürgerkarte zu erzeugen. Um eine hohe Datenqualität zu gewährleisten sind hierbei Einschränkungen notwendig. Die Novelle sieht deshalb vor, dass dies nur für solche Auftraggeber des privaten Bereichs möglich ist, die aufgrund von gesetzlichen Vorschriften – etwa im BWG – die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben.

Bei der Amtssignatur soll nun aus systematischen Gründen die Qualität der Signatur ausdrücklich geregelt sein. Weiters darf die Amtssignatur nun von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs verwendet werden. Diese Änderung ist notwendig, um den Gebrauch der Amtssignatur auch im privatwirtschaftlichen Bereich zu ermöglichen, was etwa auch in der „Papierwelt“ der Praxis im Zusammenhang mit dem „Amtssiegel“ der Behörde entspricht. Die Visualisierung wird zwingend nur mehr über die Bildmarke erfolgen. Signaturwert, Seriennummer sowie Name und Herkunftsland des Zertifizierungsdiensteanbieters sind für die Visualisierung nicht mehr in jedem Fall notwendig. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ist die „Vermutung der Echtheit“ des Ausdruckes eines mit einer Amtssignatur versehenen Dokumentes einer Behörde nicht mehr davon abhängig, ob die Prüfbarkeit der Signatur auch in der ausgedruckten Form durch Rückführbarkeit in das elektronische Dokument gegeben ist. Da die Tragweite der „Vermutung der Echtheit“ mitunter zu Missverständnissen geführt hat, wird nunmehr unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 292 ZPO angeordnet, dass ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde – wenn das zugrunde liegende elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde – die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde hat. Weiters muss die Amtssignatur durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Es ist nun somit der Begriff der Verifizierung in die Novelle eingeflossen. Die Art der Verifizierung ist den Behörden überlassen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Kompetenz zur Novellierung des E-Government-Gesetzes steht dem Bund zu. Dabei kann auf die Kompetenztatbestände „Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr“ gemäß § 2 des Datenschutzgesetzes 2000, weiters auf die Bedarfsgesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren nach Art. 11 Abs. 2 B-VG, auf die Kompetenztatbestände „Meldewesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), „Zivilrechtswesen …“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), „Verfassungsgerichtsbarkeit“ (Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG), „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), „Einrichtung der Bundesbehörden …“ (Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG), „Post- und Fernmeldewesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG), „Verfahren des (unabhängigen Umwelt-)Senates (Art. 11 Abs. 7), „Verfahren der (Agrar-)Senate“ (Art. 12 Abs. 2), „Verfahren (der unabhängigen Verwaltungssenate)“ (Art. 129a Abs. 6) und „nähere Bestimmungen (ua. über das Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenates)“ (Art. 129b Abs. 7) zurückgegriffen werden.

 

B. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Aufgrund der geplanten Änderung der Paragrafenüberschriften vor den §§ 9, 10, 11, 13, 14, 15 und 22 soll das Inhaltsverzeichnis angepasst werden.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 1 Abs. 3):

Da die Frist für die Umsetzung zur Gestaltung von behördlichen Internetauftritten, die Informationen anbieten oder Verfahren elektronisch unterstützen, mit 1. Jänner 2008 endet und die Novelle mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten soll, hat diese Frist keine Auswirkung mehr und soll daher aus Gründen der Bereinigung entfallen.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 2 Z 3):

Die Wiederholungsidentität soll nicht mehr geregelt werden, da sie in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen geführt und sich als nicht praktikabel herausgestellt hat.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 2 Z 8)

Zur besseren Lesbarkeit soll die Begriffsdefinition einfacher gefasst sein.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 2 Z 10):

Bislang ergab sich die Qualität der elektronischen Signatur, die im Rahmen der Bürgerkartenfunktion zu verwenden ist, lediglich aus dem Umkehrschluss der Übergangsbestimmung des § 25 über die Verwaltungssignatur. Durch das Auslaufen der Verwaltungssignatur soll nunmehr bereits in der Legaldefinition der Bürgerkarte – inhaltlich unverändert – klargestellt werden, dass die qualifizierte elektronische Signatur zum Einsatz kommen muss. Entsprechend der neuen Begrifflichkeit des Signaturgesetzes wird nicht mehr der Begriff der sicheren, sondern der qualifizierten elektronischen Signatur verwendet. Die qualifizierte elektronische Signatur ermöglicht im Übrigen den Anwendern gem. § 4 Abs. 1 SigG auch den Gebrauch der Bürgerkarte als Ersatz für die eigenhändige Unterschrift im privaten Bereich.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 3 Abs. 1):

Da die Wiederholungsidentität kein Regelungsinhalt des Gesetzes mehr ist, kann die Bestimmung des § 3 Abs. 1 letzter Satz entfallen.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 5):

Da das Bürgerkartenkonzept schon bisher nicht nur im Verkehr mit Behörden, sondern auch in der Privatwirtschaft eingesetzt werden konnte, soll klargestellt werden, dass eine Stellvertretung mittels Bürgerkarte auch im privaten Bereich zulässig ist. Zu diesem Zweck wird das Einsatzgebiet der Stellvertretung im Rahmen des Bürgerkartenkonzeptes von „Anbringen“ gegenüber Behörden generell auf „Handeln“ erweitert.

Im Gegensatz zu den Fällen des Abs. 1 ist bei berufsmäßiger Parteienvertretung (Abs. 2) bzw. bei ermächtigten Organwaltern (Abs. 3) keine Eintragung eines Vertretungsdatensatzes auf der Bürgerkarte des Parteienvertreters oder des Organwalters durch die Stammzahlenregisterbehörde vorzunehmen. Die Ersichtlichmachung der Befugnis zur Parteienvertretung in der Bürgerkarte ist in den entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften (vgl. BRÄG 2006) bzw. in Abs. 3 geregelt. Als berufsmäßige Parteienvertreter im Sinne dieser Bestimmung gelten wie bisher nur jene, die auch aufgrund gesetzlicher Regelungen mit entsprechender Standesaufsicht mit Disziplinarsanktion dazu befugt sind. Eine Ausweitung der bestehenden Rechtslage wird dadurch nicht vorgenommen. Die generelle Befugnis der berufsmäßigen Parteienvertreter soll jedoch nicht auch die Berechtigung zur Empfangnahme von Zustellstücken (§ 35 Abs. 3 zweiter Satz ZustG) umfassen, weil ansonsten faktisch jedes Postfach von Kunden eines elektronischen Zustelldienstes eingesehen werden könnte. Das gleiche soll für die Organwalter gelten. Überdies sollen Organwalter auch nicht als Zustellungsbevollmächtigte gemäß § 9 Abs. 3 ZustG gelten, weil das Zustellstück zweckmäßiger Weise dem Antragsteller zugehen soll.

Die Stammzahl des Vertretenen wird in den Fällen des Abs. 2 und 3 nicht auf der Bürgerkarte des berufsmäßigen Parteienvertreters bzw. des Organwalters gespeichert, sondern von der Stammzahlenregisterbehörde direkt der Applikation ausschließlich für Zwecke der Errechnung des bPK zur Verfügung gestellt. Damit wird sichergestellt, dass aus technischer Sicht für die Applikation derselbe Identifizierungsprozess abläuft, als ob der Vertretene mit der Applikation kommuniziert und zudem ausgeschlossen, dass auf der Bürgerkarte von berufsmäßigen Parteienvertretern oder Organwaltern eine Speicherung von (mehreren) Stammzahlen erfolgt. Die Vertretung mittels berufsmäßiger Parteienvertretung und Organwalter gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs ist nicht vorgesehen, weil gemäß § 15 Abs. 2 die Stammzahl diesen zu keiner Zeit zur Verfügung gestellt werden darf. Sofern eine Verfahrenshandlung durch einen Organwalter vorgenommen wird, ist der Auftrag bei der Behörde in geeigneter Form – wie etwa mittels einer Niederschrift nach § 14 AVG – zu dokumentieren.

Die Dienstleistung der Vertretung durch einen Organwalter soll für alle Behörden möglich sein. Die bisherige Einschränkung auf Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden erwies sich in der Praxis als unzweckmäßig.

Klarerweise wird in allen Vertretungsfällen der bürgerkartentauglichen Applikation auch die Stammzahl des Vertreters zur Verfügung gestellt, sodass die Behörde erkennen kann, wer Vertreter ist.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 6 Abs. 2):

Für die Bildung der Stammzahl soll es nun nicht mehr darauf ankommen, ob die Person im Zentralen Melderegister einzutragen ist, sondern es soll auf das Faktum der Eintragung abgestellt werden.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 6 Abs. 3):

Diese Anpassung ist notwendig, weil durch das UGB nun auch andere als juristische Personen in das Firmenbuch eingetragen werden können. Weiters hat der Begriff sonstige Betroffene in der Praxis immer wieder für Verwirrung gesorgt, da unklar war, ob damit der Begriff Betroffener im Sinne des § 2 Z 7 gemeint war.

Zu Art. 1 Z 10 (§ 6 Abs. 4):

Bisher wurde für die Eintragung in das Ergänzungsregister für natürliche Personen darauf abgestellt, dass der Betroffene keiner Meldepflicht nach dem MeldeG 1991 unterliegt. Diese Bestimmung hat in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten geführt. Insbesondere bei Antragstellung durch den Betroffenen auf Ausstellung einer Bürgerkarte war für die Bürgerkarten-Registrierungsstellen unklar, ob diese eine Beurteilung über die Meldepflicht des Antragstellers trifft. Daher soll bei Betroffenen, die natürliche Personen sind, auf das Faktum der Eintragung in das Zentrale Melderegister abgestellt werden. Bei anderen Betroffenen soll weiterhin darauf abgestellt werden, ob diese weder im Firmenbuch noch im Vereinsregister eingetragen sein müssen. Auch unklar in der Vergangenheit war, welche Daten für eine Eintragung in das Ergänzungsregister für natürliche Personen nötig sind. Im Gesetz soll nun klargestellt werden, dass die in den Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 5a MeldeG 1991 – mit Ausnahme der Melderegisterzahl – enthaltenen Daten nur für die Ausstellung einer Bürgerkarte notwendig sind. Für die bloße Eintragung in das Ergänzungsregister für natürliche Personen reichen jene Daten aus, die in der Verordnung des Bundeskanzlers kundgemacht werden.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 6 Abs. 5 und 6):

Aufgrund der Unklarheiten in den vergangenen Jahren und der Unpraktikabilität wurde die Wiederholungsidentität aus dem Gesetz genommen. Ein gewollter Regelungsinhalt der Wiederholungsidentität war allerdings auch die Möglichkeit der Nutzung bestimmter ausländischer Signaturkarten als Bürgerkarte. Dieser wichtige Beitrag zur europäischen Interoperabilität und zur Anerkennung elektronischer Identitäten aus anderen EU-Mitgliedstaaten soll durch die Neuregelung des § 6 Abs. 5 konkretisiert werden. Für die Anerkennung muss eine Gleichwertigkeit des elektronischen Nachweises der Identität des Inhabers der ausländischen Signaturkarte mit der eindeutigen Identität im Sinne dieses Gesetzes gegeben sein. Die Gleichwertigkeit wird durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Betroffene werden nun nicht mehr mit einer Ersatz-Stammzahl ausgestattet, sondern bei ihrem Antrag – mittels Online-Formular – auf Ausstellung einer Bürgerkarte automatisiert in das Ergänzungsregister für natürliche Personen eintragen. Somit kann eine solcherart anerkannte ausländische „Bürgerkarte“ gleichgestellt als Nachweis der eindeutigen Identität eingesetzt werden. Die Stammzahl wird nicht auf die ausländische Signaturkarte geschrieben, sondern auf Antrag des Betroffenen von der Stammzahlenregisterbehörde direkt der Applikation zur bPK-Errechnung zur Verfügung gestellt.

Zu Art. 1 Z 12 und 13 (§ 7 Abs. 2):

Es sind in der Praxis Bedenken geäußert worden, dass bei ein und demselben Betreiber das ZMR geführt sowie Stammzahlen berechnet werden, wenngleich die letztere Aufgabe lediglich als Dienstleistertätigkeit direkt für die Stammzahlenregisterbehörde vorgenommen wird. Nun soll der Stammzahlenregisterbehörde die Möglichkeit gegeben werden die Führung des Ergänzungsregisters, die Errechnung von Stammzahlen, sowie die Verfahren in den §§ 4, 9 und 10 selber durchzuführen. Weiters soll die Stammzahlenregisterbehörde ausdrücklich dazu angehalten werden, eine regelmäßige Kontrolle über ihre Dienstleister durchzuführen. Diese Kontrolle umfasst beispielsweise die Prüfung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie dass die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind und ordnungsgemäß verwendet werden.

Zu Art. 1 Z 14:

Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit, soll der Begriff „bereichsspezifisches Personenkennzeichen“ durchgängig durch die Abkürzung „bPK“ ersetzt werden. Zudem hat sich der Begriff „bPK“ in der Praxis bereits eingebürgert und sich als geläufig herausgestellt.

Zu Art. 1 Z 15 und 23 (§ 9 Abs. 1) sowie Z 23 (Paragrafenüberschriften vor § 13 und § 15):

Um Unklarheiten zu beseitigen, soll der Begriff „Personenkennzeichen“ aus den Bestimmungen entfallen, weil damit nichts anderes als ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen gemeint ist.

Zu Art. 1 Z 18 (§ 10 Abs. 1):

Werden bereichspezifische Personenkennzeichen, in denen der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, durch den Einsatz der Bürgerkarte erzeugt, so soll die Speicherung – wie dies im Falle des § 10 Abs. 2 auch bei der Erzeugung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen ohne Bürgerkarte der Fall ist – ausschließlich in verschlüsselter Form erfolgen dürfen.

Zu Art. 1 Z 19 (§ 10 Abs. 2) und Z 24 (§ 13 Abs. 2):

Es soll die bisherige Bezeichnung „Fremd-bPK“, unter dem nichts anderes zu verstehen ist als ein verschlüsseltes bPK aus einem Bereich, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist, aufgegeben werden.

Zu Art. 1 Z 22 (§ 12 Abs. 1 Z 4), Z 25 und 26 (Paragrafenüberschrift vor § 14 und § 14 Abs. 1), Z 27 (§ 14 Abs. 2), Z 28 (Paragrafenüberschrift vor § 15), Z 30 (§ 15 Abs. 2), Z 36 (§ 22 Abs. 1 Z 2), Z 37 (§ 22 Abs. 1 Z 3) und Z 38 (§ 22 Abs. 1 Z 4):

Unter dem derzeitigen Begriff des wirtschaftsbereichsspezifischen Personenkennzeichens ist ein bereichspezifisches Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich (so auch die bisherige Bezeichnung des 3. Abschnitts), zu verstehen. Insofern ist die bisherige Bezeichnung inkonsistent und soll in Hinkunft als „bereichspezifisches Personenkennzeichen für den privaten Bereich“ bezeichnet werden.

Zu Art. 1 Z 29 (§ 15 Abs. 1):

Da die Erzeugung eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens für die Verwendung im privaten Bereich nicht mehr ausschließlich unter Mitwirkung des Betroffenen erfolgen soll, ist die Bestimmung entsprechend anzupassen. Die Erzeugung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich soll für Auftraggeber des privaten Bereichs unter bestimmten Umständen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen möglich sein. Dies ist aber nur für solche Auftraggeber des privaten Bereichs möglich, die aufgrund von gesetzlichen Vorschriften – etwa im BWG – die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben um eine hohe Qualität der erfassten Daten des Auftraggebers des privaten Bereichs zu gewährleisten. Klarerweise wird durch diese Bestimmung nicht die Berechtigung zur Abfrage von Registern – im speziellen des Zentralen Melderegisters – berührt. Ziel ist, Auftraggebern des privaten Bereichs eine Erleichterung der Identifikation ihrer Kunden zu bieten, wenn diese mit ihrer Bürgerkarte an das Unternehmen herantreten wollen. Freilich bleibt die Entscheidung weiterhin beim Kunden, ob und wie er an ein Unternehmen elektronisch herantritt.

Zu Art. 1 Z 31 (§ 19 Abs. 1):

Durch die Novelle soll nun klargestellt werden, dass die Amtssignatur zumindest die Anforderungen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur erfüllen muss. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass durch das entsprechende Attribut im Signaturzertifikat der Amtssignatur (OID der Verwaltung) keine qualifizierte Signatur notwendig ist und eine fortgeschrittene Signatur als ausreichend angesehen werden kann. Eine Amtssignatur kann somit auf einem softwarebasierten Signaturzertifikat einer Behörde beruhen, was in der praktischen Umsetzung einen vertretbaren Aufwand verursacht. Im Ermessen des Auftraggebers des öffentlichen Bereichs liegt es auch, eine qualifizierte elektronische Signatur als Amtssignatur einzusetzen, da eine qualifizierte elektronische Signatur jedenfalls die Anforderungen, die an eine fortgeschrittene Signatur gestellt werden, erfüllt.

Zu Art. 1 Z 32 und Z 33 (§ 19 Abs. 2):

Um auch die Verwendung der Amtssignatur im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gewährleisten zu können, ist es notwendig, die Bestimmung durch den Begriff des Auftraggebers des öffentlichen Bereichs zu erweitern. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird § 19 Abs. 2 zweiter Satz angepasst.

Zu Art. 1 Z 34 (§ 19 Abs. 3):

Für die Darstellung der Amtssignatur ist zwingend nun nur noch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs als die seine im Internet veröffentlicht hat, und ein Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde, nötig. Während die Bildmarke zur leichteren Erkennbarkeit der Herkunft des Dokumentes dient, bildet der zusätzliche Hinweis vor allem im Falle des Ausdrucks des amtssignierten Dokuments ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zu Papierausfertigungen, die auf andere Art und Weise gefertigt wurden. Die Anforderung des Hinweises wird etwa schon dadurch erfüllt, dass am Schluss des Dokuments das Wort „amtssigniert“ angefügt wird. Es sei darauf hingewiesen, dass dies auch der barrierefreien Gestaltung dient, für die die bloße Darstellung der Bildmarke nicht förderlich wäre. Der Hinweis kann freilich auch als Zitierung der §§ 19 und 20 E-GovG samt der Erklärung, dass dieses Dokument damit auch als Ausdruck die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde hat. Insgesamt ist somit für die Visualisierung eine erhebliche Erleichterung im Vergleich mit der bisherigen Rechtslage gegeben.

Zu Art. 1 Z 35 (§ 20):

Auf Papier ausgedruckte elektronische Dokumente einer Behörde sollen die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde haben, wenn das dem Ausdruck zugrundeliegende elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde – dies gilt klarerweise auch für eine Kopie des Ausdrucks. Bisher war die „Vermutung der Echtheit“ davon abhängig, ob zusätzlich die Prüfbarkeit der Signatur auch in der ausgedruckten Form durch Rückführbarkeit in das elektronische Dokument gegeben war. Diese Voraussetzung, um als öffentliche Urkunde anerkannt zu sein, stieß in der Praxis besonders von BürgerInnenseite immer wieder auf Unklarheiten sowie Unstimmigkeiten und soll deshalb entfallen. Weiters muss die Amtssignatur durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Durch die Novelle wird neben der Prüfbarkeit auch die Verifizierung in die Bestimmung des § 20 eingeführt. Die Verifizierung eröffnet mehr Möglichkeiten zur Feststellung der Echtheit des Dokuments als die Prüfung durch Rückführung. So könnten etwa die Erledigungen online über ein Archiv abrufbar gemacht werden. Freilich müsste durch besondere Vorkehrungen gewährleistet werden, dass die so elektronisch bereitgestellten Daten hinreichend gesichert (verschlüsselt) gespeichert und nur berechtigten Personen oder Stellen zur Verfügung gestellt werden. Eine Möglichkeit bestünde etwa in dem Erfordernis, den Zugang zu einem bestimmten Dokument nur nach Identifikation mit Hilfe einer Bürgerkarte zu ermöglichen. Verifizierung kann aber beispielsweise auch durch Angabe einer Telefonnummer gegeben sein, sofern diese Maßnahme, etwa durch Nachfrage bei der ausstellenden Behörde, die Feststellung ermöglicht, dass dieses Dokument die von der Behörde ausgestellte öffentliche Urkunde darstellt. Es ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Bestimmung ausdrücklich nicht der Begriff der Behörde durch jenen des Auftraggebers des öffentlichen Bereichs ersetzt wurde, da nur die Dokumente von Behörden öffentliche Urkunden im Sinne des § 292 ZPO darstellen können.

Zu Art. 1 Z 40 (§ 25 Abs. 1 und 2):

Der Begriff „sichere elektronischen Signatur“ soll an die neue Terminologie des Signaturgesetzes angepasst werden.

Zu Art. 1 Z 41 (§ 25 Abs. 3):

Aufgrund des Auslaufens der Übergangsbestimmungen in § 25 Abs. 1 ist es notwendig, eine Regelung für jene bisher ausgestellten Bürgerkarten zu treffen, die keine qualifizierte Signatur, sondern eine Verwaltungssignatur beinhalten. Innerhalb des angegebenen Zeitraumes sollen diese Bürgerkarten im Rahmen der Bürgerkartenfunktion gegenüber öffentlichen Stellen jenen gleichgestellt sein, die bereits eine qualifizierte Signatur beinhalten.