291 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2007 Art. II, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „die Haltung von Tieren,“ durch die Wortfolge „die Haltung und Ausbildung von Tieren,“ ersetzt.

2. In § 4 wird nach Z 13 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, und folgende Z 14 angefügt:

       „14. Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.“

3. Nach § 5 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Züchtungen vornimmt, die für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sowie dabei insbesonders vorsätzlich Züchtungen vornimmt, in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome mit gesundheitlichen Auswirkungen auftreten:

                a) Atemnot,

               b) Bewegungsanomalien,

                c) Lahmheiten,

               d) Entzündungen der Haut,

                e) Haarlosigkeit,

                f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,

               g) Blindheit,

               h) Exophthalmus,

                 i) Taubheit,

                 j) Neurologische Symptome,

                k) Fehlbildungen des Gebisses,

                 l) Missbildungen der Schädeldecke,

               m) Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind,

oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, weitergibt oder ausstellt;

4. In § 5 Abs. 2 wird nach Z 16 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Z 17 angefügt:

       „17. an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.“

5. § 5 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten.“

6. § 5 Abs. 5 Z 1 entfällt.

7. § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Ausstellen von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2005 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten.“

8. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Verkaufsverbot von Tieren

§ 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.

(2) Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs. 4 gemeldete Züchter gestattet.“

9. Nach § 18 Abs. 3 wird folgener Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für die Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung gilt:

           1. Der Betrieb von vor dem 1. Jänner 2005 gebauten Käfiganlagen, die den Anforderungen der gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 erlassenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl. I Nr. xx/2007 geltenden Verordnung nicht entsprechen, ist bis zum 31. Dezember 2011 zulässig

           2. Haltung weiblicher Zuchtkaninchen:

Haltung in nicht-strukturierten Käfigen ohne erhöhte Rückzugsfläche, Nestkammer und mit Voll-Drahtgitterböden:

                a) Der Bau und die erste Inbetriebnahme ist ab 1. Juli 2008 verboten.

               b) Der Betrieb von vor dem 1. Juli 2008 gebauten Käfigen ist bis zum 31. Dezember 2019 zulässig.

           3. Haltung sonstiger Kaninchen einschließlich Jungkaninchen zur Mast:

Haltung in Käfigen mit Voll-Drahtgitterböden:

                a) Der Bau und die erste Inbetriebnahme ist ab 1. Juli 2008 verboten.

               b) Der Betrieb von vor dem 1. Juli 2008 gebauten Käfigen ist bis zum 31. Dezember 2019 zulässig.

           4. Die Anforderungen an verbesserte Systeme betreffend erhöhte Flächen und Nestkammern gemäß Z 2 sowie die Bodenbeschaffenheit gemäß Z 2 und 3 sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen.“

10. § 24 Abs. 3 entfällt.

11. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:

„Kennzeichnung und Registrierung von Hunden

§ 24a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.

(2) Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4 und 6 zu melden und zu erfassen:

           1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:

                a) Name,

               b) Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,

                c) Zustelladresse,

               d) Kontaktdaten,

                e) Geburtsdatum;

                f) Datum der Aufnahme der Haltung

               g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres.

           2. tierbezogene Daten:

                a) Rasse,

               b) Geschlecht,

                c) Geburtsdatum (zumindest Jahr),

               d) Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),

                e) im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB. Beschlagnahme)

                f) Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,

               g) Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.

(3) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, die nach dem 1. Jänner 1998 geboren wurden, ausgenommen Diensthunde der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.

(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen sieben Tagen nach der Kennzeichnung unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis e zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. f und g gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:

           1. vom Halter selbst oder

           2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder

           3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.

(5) Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.

(6) Jede Änderung ist vom Halter in der in Abs. 4 Z 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halterwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht vorschriftsgemäß gemeldet, erfolgt  25 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.

(7) Jeder Halter ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 TSchG oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze ermitteln können.“

12. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit nicht

           1. eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist oder

           2. die Veranstaltung unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht oder

           3. es sich um eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive handelt.

Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.“

13. § 31 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom Züchter durchzuführen und vom Tierhändler und Züchter schriftlich zu dokumentieren.“

14. § 31 Abs. 4 Satz lautet:

„(4) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Behörde hat die Haltung zu untersagen, sofern dies aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere sowie Ausnahmen von der Meldepflicht ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend zu regeln. Die Tierhaltung ist binnen sechs Wochen zu untersagen, wenn sie nicht den Grundsätzen nach § 13 entspricht. Kommen nachträglich Untersagungsgründe hervor, so ist § 23 Z 5 sinngemäß anzuwenden.“

15. § 31 Abs. 5 lautet:

„(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht ausgestellt werden. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass für diese Zoofachhandlungen ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt besteht. Nähere Anforderungen, die diese Zoofachhandlungen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten sowie die Aufgaben des Betreuungstierarztes sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend nach Einholung der Stellungnahme des Tierschutzrates zu regeln.“

16. Nach § 37 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8a verstoßen, die feilgebotenen Tiere abzunehmen.“

17. § 38 Abs. 3 lautet:

„(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5 , 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“

18. § 42 Abs. 7 Z 6 lautet:

         „6. Erstellung eines zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates.“

19. Nach § 44 Abs. 5 Z 4 lit. b wird folgende lit. c angefügt:

              „c) von Pferden, Schafen, Ziegen, Lamas und Nutzfischen jedenfalls ab 1. Jänner 2020;“

20. Nach § 44 Abs. 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„(5a) Soweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nicht berührt werden, können in der Verordnung aufgrund von § 24 Abs. 1 Z 1 nach Anhörung des Tierschutzrates Ausnahmen für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes bestehende Haltungsanlagen festgelegt werden, sofern die Abweichungen von den geforderten Maßen/Werten nicht mehr als zehn Prozent betragen, das Wohlbefinden der Tiere nicht eingeschränkt ist und der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist.“

21. § 44 Abs. 12 entfällt.

22. § 44 werden folgende Abs. 15 bis 17 angefügt:

„(15) Die §§ 3 Abs. 3 Z 1, 4 Z 14, 5 Abs. 2 Z 1, 5 Abs. 2 Z 17, 5 Abs. 4 erster Satz, 5 Abs. 5, 7 Abs. 5, 8a, 18 Abs. 3a, 24, 24a, 28 Abs. 1, 31 Abs. 2, 4 und 5, 37 Abs. 2, 38 Abs. 3, 42 Abs. 7 Z 6, 44 Abs. 5 Z 4 lit. c und Abs. 5a in der Fassung von BGBl. I Nr. XX/2007, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(16) § 24 a tritt am 30. Juni 2008 in Kraft. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung noch nicht gekennzeichnete Hunde sind bis zum 31. Dezember 2009 zu kennzeichnen. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits gekennzeichnete Hunde sind bis spätestens 31. Dezember 2009 zu melden.

(17) Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 dann nicht vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die Einhaltung der Bestimmungen dieser Gesetzesstelle bis zum 1. Jänner 2018 gewährleistet werden kann. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und ist auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.“