Vorblatt

Problem und Ziel:

Das TSchG ist seit 1.1.2005 in Kraft. Im Februar 2007 war der Entwurf einer Novelle des TSchG in Begutachtung, im April ein weiterer. Tatsächlich in den Ministerrat am 30. Mai 2007 eingebracht und in Folge im Parlament behandelt und beschlossen wurden allerdings aus den Entwürfen neben Neuerungen betreffend den Tierschutzrat in erster Linie die Bestimmungen, die durch die neue EU-Tiertransportverordung [Verordnung (EG) Nr. 1/2005] bzw. deren Durchführungsbestimmungen im neuen Tiertransportgesetz 2007 berührt werden. Aufgrund der dringend notwendigen Ausarbeitung eines neuen Tiertransportgesetzes zur Durchführung und Ahndung der Übertretungen von Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 war dieses vorrangig.

Die anderen Bestimmungen, deren Novellierung sich in den ersten Jahren seit In-Kraft-Treten des TSchG als notwendig erwiesen hat, wurden zurückgestellt. Diese sollen nun im Herbst im Rahmen einer eigenen Novelle aufgegriffen werden.

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Zu § 24a:

In Hinblick auf die Errichtung einer zentralen länderübergreifenden Datenbank aufgrund von § 24a TSchG ist an die Heranziehung bereits etablierter Datenbanksysteme (wie z.B. das Veterinärinformationssystem) gedacht. Im Sinne einer effizienten und sparsamen Verwaltung ist die Errichtung einer zentralen länderübergreifenden Datenbank durch den Bund jedenfalls kostengünstiger und neun eigenständigen Bundesländerdatenbanken vorzuziehen.

Ebenso gering gehalten werden durch das vorgeschlagene Vorgehen die Kosten für die Länder. Die Kosten die durch den Betrieb der Datenbank den Behörden entstehen, werden dadurch aufgewogen werden, dass durch das System eine einfachere, effizientere und raschere Ausfindigmachung von Hundehaltern zur Zurückführung ausgesetzter, entlaufener und zurückgelassener Tiere ermöglicht wird.

Durch die Einschränkung auf Hunde in Hinblick auf den derzeitigen Text des TSchG, der die Kennzeichnung und Verwaltung von Daten von Hunden und Katzen enthält, ist weiters davon auszugehen, dass die Kosten jedenfalls geringer ausfallen als ursprünglich vorgesehen.

Zu § 31 Abs. 5:

Unter der Annahme, dass rund 100 Zoofachhandlungen in Österreich um eine Bewilligung zur Haltung von Hunden und Katzen ansuchen, wäre für diese Verfahren für die Länder insgesamt mit Kosten von rund 40.320,-- Euro zu rechen.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtpunkte des Entwurfes:

Das TSchG ist seit 1.1.2005 in Kraft. Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollen einige Anpassungen, die sich in den ersten zweieinhalb Geltungsjahren als sinnvoll und notwendig erwiesen haben, vorgenommen werden.

Durch den vorliegenden Entwurf sollen durch Überarbeitung der gesetzlichen Grundlage die Probleme, die basierend auf unzulänglicher Formulierungen der Verordnungsermächtigungen zu einer Verzögerung bei der Erlassung der Qualzuchtverordnung und der Chipverordnung geführt haben, behoben werden. Es sollen diese Verordnungsermächtigungen bzw. allfällige in Verordnungen zu treffende Regelungen nun durch klare gesetzliche Regelungen im Tierschutzgesetz selbst ersetzt werden.

Ein großes Problem, auf das auch medial sehr stark hingewiesen worden ist, stellt der sogenannte „illegale Hundehandel“ dar. Es bestehen bereits jetzt entsprechende gesetzliche Regelungen, doch sollen in Hinblick auf einen besseren Vollzug derselben bzw. für eine besser Kontrollierbarkeit des Handels mit Hunden Anpassungen im TSchG vorgenommen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Zu § 24a:

Da in Hinblick auf die Errichtung einer zentralen länderübergreifenden Datenbank aufgrund von § 24a TSchG an die Heranziehung bereits etablierter Datenbanksysteme wie z.B. das Veterinärinformationssystem gedacht ist, werden dem Bund nur geringe Kosten entstehen und ist durch die Nutzung bestehender Datenbanksysteme von einem hohen Synergiepotential auszugehen. Im Sinne einer effizienten und sparsamen Verwaltung ist die Errichtung einer zentralen länderübergreifenden Datenbank durch den Bund jedenfalls kostengünstiger und neun eigenständigen Bundesländerdatenbanken vorzuziehen.

Ebenso gering gehalten werden durch das vorgeschlagene Vorgehen die Kosten für die Länder. Die Kosten für die Errichtung der zentralen Datenbank trägt der Bund. Die Meldung und Eingabe soll in erster Line vom Halter selbst bzw. in dessen Auftrag vom Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle über ein elektronisches Portal erfolgen, wodurch der Behörde kein Aufwand entsteht. Die Kosten die durch den Betrieb der Datenbank den Ländern entstehen, werden dadurch aufgewogen werden, dass durch die Datenbank eine einfachere, effizientere und raschere Ausfindigmachung von Hundehaltern zur Zurückführung ausgesetzter, entlaufener und zurückgelassener Tiere ermöglicht wird.

In Hinblick auf die Pflichten eines Halters, die die Behörde im Falle des § 30 TSchG treffen, und wonach von dieser herrenlose Hunde zu kennzeichnen und zu erfassen wären, ist anzumerken, dass derartiges bereits durch die Verordnungsermächtigung in § 24 Abs. 3 TSchG angedacht war, und es sich daher um keinen im Rahmen dieser Novelle zusätzlichen zu berücksichtigenden finanziellen Aufwand handelt. Darüber hinaus sei angemerkt, dass durch die Einschränkung auf Hunde in Hinblick auf den derzeitigen Text des TSchG, der die Kennzeichnung und Verwaltung von Daten von Hunden und Katzen enthält, die Kosten jedenfalls geringer ausfallen als ursprünglich vorgesehen.

Zu § 31 Abs. 5:

Geht man von rund 400 in Österreich bei der Wirtschaftskammer Österreichs gemeldeten Zoofachhandlungen aus und nimmt man an, dass aufgrund der besonderen noch im Verordnungswege auszuarbeitenden Anforderungen, die Zoofachhandlungen für die Haltung von Hunden und Katzen zu treffen haben, sich rund 100 Zoofachhandlungen für den Verkauf dieser Tiere interessieren und um eine Bewilligung ansuchen, kommt man auf 100 Bewilligungsverfahren in ganz Österreich. Da die Zoofachhandlungen bereits bewilligt sein müssen, ist jeweils nur noch die Erfüllung der Anforderungen für den Verkauf von Hunden und Katzen zu überprüfen. Zusammen mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Bescheides ist davon auszugehen, dass für die Bewilligung insgesamt mit maximal einem Arbeitstag (8 Stunden) eines Akademikers (als Berechnungsgrundlage werden als Stundensatz 50,4 Euro herangezogen) das Auslangen gefunden wird.

Das sind 8 Stunden x 50,4 Euro= 403,2 Euro für eine Bewilligung

Für 100 Zoofachhandlungen: 100 x 403, 2 Euro = 40.320,-- Euro

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG „Tierschutz“.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 4 Z 1):

Die Formulierung erscheint zur Klarstellung der bereits geltenden Gesetzeslage erforderlich. Bereits jetzt ist die Ausbildung eines Tieres zur Unterstützung der Jagd oder Fischerei als solche nicht als Frage der Ausübung der Jagd oder der Fischerei, sondern als solche der Haltung eines solchen Tieres anzusehen.

Zu Z 2 (§ 4 Z 14):

Es handelt sich hierbei um die Erweiterung der Liste von Definitionen zur Klarstellung, was unter dem Begriff der Zucht im Sinne des TSchG zu verstehen ist.

Zu Z 3 und 6 (§ 5 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 5 Z 1):

Durch die demonstrative Aufzählung plakativer Beispiele im Tierschutzgesetz, im Falle welcher klinischen Symptome jedenfalls von einer Qualzucht auszugehen ist, soll die Verordnungsermächtigung ersetzt werden. Zu den angeführten Symptomen ist Folgendes anzumerken:

Diese exemplarische Aufzählung stellt keine Verbote definierter äußerer Erscheinungsbilder (Phänotypen) dar, sondern soll das vorhersehbare Krankheitsrisiko für die gezüchteten Einzeltiere minimieren und zukünftig ausschließen. Unterstützt werden sollte dies durch den akutellen wissenschaftlichen Stand der Veterinärmedizin (vorhandene wissenschaftliche Arbeiten und Erkenntnisse und Studien zu den angeführten Krankheitssympotomen, Gutachten, usw.) und die Berücksichtigung von möglichen diagnostischen Verfahren in einschlägigen Zuchtvorschriften.

Die aufgezählten klinischen Symptome sollen nicht Rassestandards verändern, sollen keine Rassendiskriminierung sein, sondern die gesundheitsbezogenen Beschreibungen der einzelnen Rassen in ihren Standards und den Individualschutz gegenüber den überinterpretierten Beurteilung von aktuellen Modetrends hervorheben."

Die aufgelisteten Symptome werden u.a. verursacht durch folgende rassetypische genetische Anomalien (die folgende Auflistung ist als beispielhaft zu betrachten und keinesfalls als vollständig):

Atemnot: Brachycephalensyndrom bei Hunden und Katzen, Trachealkollaps bei Zwergrassen;

Bewegunganomalien: als Folge von Skelettanomalien (z.B. Schwanzlosigkeit), unphysiologische Gelenksstellungen bei Hunden, Vögeln oder als Folge unphysiologischer Hautanhänge;

Lahmheiten bzw. schmerzhafte Beeinträchtigungen der Bewegung: als Folge von chronisch degenerativen Gelenkserkrankungen im Zusammenhang mit extremen Körperformen (Riesenwuchs (HD, ED, OCD), Zwergwuchs (Patellaluxation), Chondrodystrophie (Diskopathien));

Entzündungen der Haut: als Folge von Hautfalten (brachycephale Rassen), loser Kopfhaut und Hängelefzen (manche Riesenrassen), Color dilution alopezia;

Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut: als Folge von zu großen Lidspalten (Karo-Auge), Ektropium, oder als Folge zu loser Kopfhaut; als Folge von Lidanomalien bei brachycephalen Rassen, zu kleiner Lidspalte, Entropium oder als Folge von zusätzlichen Wimpern (Trichiasis) oder Wimpernreihen (Distichiasis);

Blindheit: als Folge von rassetypischen genetisch bedingten Augenerkrankungen (z.B. PRA, CEA, Katarakt) oder im Zusammenhang mit dem Merle-Syndrom;

Exophthalmus: als Folge von Schädelanomalien bei Zwergrassen und brachycephalen Rassen;

Taubheit: sensorineurale Taubheit im Zusammenhang mit Pigmentmangel (hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht jede Form von Pigmentmangel mit Taubheit assoziiert ist);

Neurologische Symptome: als Folge von Anomalien der Schädeldecke, der Wirbelsäule (Diskopathien bei chondrodystrophen Rassen, Keilwirbel, Blockwirbel bei brachycephalen Rassen oder bei angeborener Schwanzlosigkeit oder als Folge von Stoffwechselanomalien im Sinne von Speicherkrankheiten oder Lebershunts;

Fehlbildungen des Gebisses: im Zusammenhang mit Schädelanomalien bei brachycephalen Rassen (Brachygnathia superior) bei extremen Zwergrassen und bei extrem dolichocephalen Rassen, Zahnunterzahl oder Zahnlosigkeit bei Nackthunden;

Missbildungen der Schädeldecke: persistierende Fontanellen bei Zwerghunderassen und brachycephalen Rassen, extrem dünne Schädelknochen bei Zwerghunderassen, Öffnungen der Schädeldecke;

Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind: Verbreiterung der Schädelbasis bei gleichzeitiger Verengung des Beckenkanals bei brachycephalen Rassen, reduzierte Wurfgröße bei Zwerghunderassen, Hypertrophie der Muskulatur der Hinterextremitäten (Doppellendigkeit);

Zur Herstellung der Rechtssicherheit für die Züchter von Rassen, bei denen obengenannte Symptome auftreten können, würde die Einhaltung von Zuchtprogrammen zur Bekämpfung dieser Symptome mit gleichzeitiger Inzuchtminimierung jedenfalls ausschließen, dass der Vorsatz zur Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorliegt. Hinsichtlich der Übergangsbestimmungen siehe §44 Abs. 17.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 2 Z 17):

Da diese Handlungen für die Tiere auch dann mit Leiden und schweren Ängsten verbunden sein können, wenn diese nicht durch. Verletzungen nachweisbar sind, wäre ein entsprechendes generelles Verbot vorzusehen. Ein Verbot der Sodomie ist im Strafgesetz seit 1971 nicht mehr enthalten, lediglich die Werbung für Unzucht mit Tieren ist durch § 220 StGB erfasst, wobei der Schutzzweck der Norm jedoch nicht den Schutz des Tieres vor geschlechtlichen Übergriffen bezweckt, sodass dieser hier verankert werden soll.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 4 erster Satz):

Im Zusammenhang mit verbotenem Zubehör für die Hundeausbildung hat es sich als Schwäche des TSchG erwiesen, dass zwar Anwendung, Erwerb und Besitz dieser Geräte verboten sind, das Anbieten und der Verkauf bzw. das In-Verkehr-Bringen hingegen zulässig ist. Im Sinne einer konsequenten Umsetzung des Verbotes ist es daher notwendig, auch das In-Verkehr-Bringen der inkriminierten Geräte zu verbieten. Was die Gemeinschaftsrechtskonformität dieses Verbotes betrifft, so ist davon auszugehen, dass die dadurch bewirkte Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH gerechtfertigt ist, da es in nicht diskriminierender Weise angewendet wird, für die Erreichung der angestrebten Zielsetzung unerlässlich ist und ein gelinderes Mittel nicht vorhanden ist.

Zu Z 7 (§ 7 Abs. 5):

Durch das Ausstellungsverbot von kupierten Hunden, an denen verbotene Eingriffe vorgenommen wurden, soll der Anreiz für den sogenannten „Kupiertourismus“ bzw. das illegal nach wie vor verbreitetet Kupieren von bestimmten Hunderassen verringert werden. Das Verbot gilt für die Ausstellung aller – auch nicht in Österreich gehaltener – Hunde, an denen Eingriffe, die nach dem in Österreich geltenden Recht verboten sind, vorgenommen wurden.

Zu Z 8 (§ 8a)

Das Verbot des § 8a Abs. 1 soll den unkontrollierbaren Handel mit Tieren aus dem Kofferraum insofern unterbinden, als derartige Verkäufe häufig auf Parkplätzen stattfinden. Durch ein generelles Verbot des Feilbietens und Verkaufens von Tieren auf öffentlich (frei und allgemein) zugänglichen Plätzen (wie insbesondere auf Parkplätzen, Straßen, Gehsteigen, öffentlichen Plätzen) und das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sollen verbunden mit den (neuen) Bestimmungen des § 31 Abs. 5 TSchG, welcher neue Regelungen betreffend den Verkauf von Hunden und Katzen über Zoofachgeschäfte beinhaltet, der Tierhandel in kontrollierbare, gesetzlich geregelte Bahnen gelenkt werden. Es wird damit kein generelles Verkaufsverbot ausgesprochen, lediglich die Verkaufsmodalitäten sollen den Anforderungen des Tierschutzes angepasst werden.

Mit den Bestimmungen des Abs. 2 wird klargestellt, dass das Feilbieten von Tieren auch im Internet nur gewerblichen Tierhandlungen bzw. Züchtern vorbehalten ist. Nicht betroffen von dieser Regelungen sind Internetseiten, die zum Zwecke der unentgeldlichen Vermittlung von Tieren von Tierschutzvereinen, Veterinärmedizinischen Einrichtungen oder Tierheimen eingerichtet wurden.

Zu Z 9 (§ 18 Abs. 3a)

Eine spezielle EU-Richtlinie für Mindestanforderungen an Kaninchenhaltung existiert nicht. Gesetzliche Regelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat sind nicht bekannt; neben Österreich gibt es daher weltweit nur in der Schweiz überhaupt gesetzliche Anforderungen zur Kaninchenhaltung.

Der EFSA-Bericht aus 2005 “The Impact of the current housing and husbandry systems on the health and welfare of farmed domestic rabbits” führt dazu aus:

         -      Gruppenhaltung von Häsinnen: mehr Aggressionen, höhere Mortalität der Jungen, mehr Ausleben von Verhaltensweisen

         -      Besatzdichte Jungtiere: Nicht mehr als 16 bzw. 19 Tiere je m2 oder 40 kg je m2, die öst. Gesetzgebung erlaubt in der Endmast ca. 13 Tiere je m2 (ca. 35 – 40 kg je m2, allerdings nur in den letzten Tagen)

         -      Käfighöhe Jungtiere: 40 cm (Ö: 40 cm)

         -      Fläche für Zuchthäsin: 3.500 cm2, (Ö: bis 4 kg: 3.500 cm2, Hauptrassen (bis 5,5 kg): 5.000 cm2, über 5,5 kg: 6.500 cm2 , Nestkammer extra

         -      Käfighöhe Zucht: 45 – 50 cm, (Ö: 50 – 60 cm, je nach Gewicht)

         -      Forderung nach Nagematerial (Ö: keine Anforderung)

Daraus ergibt sich, dass die Forschung noch zu wenig entwickelt ist. Es werden zwar Probleme aufgezeigt, aber die österreichischen Anforderungen liegen in wichtigen Parametern über den EFSA-Empfehlungen (= anerkannter Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse)

Die Art der konventionellen Ware hat nunmehr zur Nachfrage nach Bio-Ware geführt. Dies könnte eine Zukunftsperspektive für die österreichische Produktion werden. Aktuell laufen Verhandlungen bezüglich Überarbeitung der Bio-Richtlinien (Kaninchen noch nicht auf Gemeinschaftsebene geregelt), wobei eine wissenschaftliche Begleitung durch erfolgen soll.

Vergleicht man die Situation mit den Legehennen, dann fehlen bei den Kaninchen mindestens 10 – 15 Jahre in der Entwicklung alternativer Haltungsformen. Für Zucht ist daher vorerst Käfighaltung nicht ersetzbar, Forschung hinsichtlich verbesserter Bodengestaltung wäre wichtig.

Der Entwurf ist daher als erster Schritt zur Entwicklung von verbesserten Haltungsformen zu sehen.

Jedenfalls ist der Betrieb von jenen Käfighaltungen die der geltenden Tierhaltungsverordnung (strenger als der EFSA-Bericht 2005) nicht entsprechen mit 31.12.2011 verboten.

Zu Z 10 und 11 (§ 24 Abs. 3 und § 24a):

Die Verordnungsermächtigung in § 24 Abs. 3 TSchG hat sich aus datenschutzrechtlichen Gründen für die Schaffung einer länderübergreifenden Datenbank zur Erfassung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Tiere als unzureichend herausgestellt. Der im Tierschutzgesetz angestrebten Sinn und Zweck, nämlich die Zurückführung entlaufener, ausgesetzer oder zurückgelassener Tiere erscheint aber nur realisierbar durch eine solche. Vorgesehen wird daher in § 24a Abs. 1, dass eine derartige einheitliche Datenbank vom Bund zu Verfügung gestellt wird.

Abs. 2 listet die zu erfassenden Daten (Stammdaten) auf. Die Abs. 3 bis 6 enthalten nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung und die Durchführung der Meldung bzw. die Verpflichtung diese aktuell zu halten. Abs. 7 enthält Regelungen wer zur Einsicht bzw. zur Vornahme von Eintragungen in die Datenbank berechtigt ist.

Zu Z 12 (§ 28 Abs. 1):

Einerseits soll durch die Neuformulierung klargestellt werden, dass nicht nur solche Veranstaltungen, für die eine veterinärrechtliche Bewilligung erforderlich ist, sondern auch Veranstaltungen, welche auf Grund veterinärrechtlicher Bestimmungen unter behördlicher Aufsicht stehen, von der tierschutzrechtlichen Genehmigung ausgenommen sind. Weiters sollen Vorführungen von Diensthunden und –pferden des Heeres und Diensthunden der Sicherheitsexekutive von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden.

Neu ist auch die Ausweitung des Geltungsbereiches von Dauerbewilligungen auf das gesamte Bundesgebiet, was die Aufwendungen des Antragstellers ebenso wie die Aufwendungen der Behörde reduziert. Dadurch, dass die Veranstaltung rechtzeitig der jeweils örtliche zuständigen Behörde bekanntzugeben ist, ist gesichert, dass hinsichtlich der Kontrolle der bestehende Standard aufrecht erhalten wird.

Zu Z 13 (§ 31 Abs. 2 letzter Satz):

Hunde und Katzen sind nach wie vor die beliebtesten Heimtiere. Um hier die Aufklärung künftiger Halter sicherzustellen, haben auch Züchter, die die Tiere direkt abgeben entsprechende Informationen zu erteilen, wobei sowohl vom Zoofachhandel als auch vom Züchter diese verpflichtende Information über das Tier schriftlich zu dokumentieren ist.

Zu Z 14 (§ 31 Abs. 4 erster Satz):

Das Wort „gewerbliche“ wird gestrichen. Durch eine Definition von Zucht in § 4 Z 17 soll klargestellt werden, was unter Zucht zu verstehen ist. Da gerade die Zucht einen sehr sensiblen Bereich in Hinblick auf den Tierschutz darstellt, soll die Möglichkeit geschaffen werden, jederzeit Kontrollen vornehmen zu können. Daher sollen auch Züchter, die nicht gewerblich im Sinne der Gewerbeordnung züchten, zur Meldung verpflichtet werden, sodass sie gegebenfalls überprüft werden können. An dieser Stelle nicht geregelt ist die landwirtschaftliche Tierzucht sowie die Tierzucht im Rahmen von Zoos, da diese Betriebe ohnehin der veterinärrichtlichen und tierzuchtrechtlichen Aufsicht unterliegen, der Behörde bekannt sind und von dieser kontrolliert werden. Weiters soll die in diesem Absatz enthaltene Verordnungsermächtigung dahingehend erweitert werden, dass der Bundesminister Ausnahmen von der Meldepflicht (zB für Aquarienfische und Kleinnager in privater Haltung) festlegen kann.

Zu Z 15 (§ 31 Abs. 5):

Durch das generelle Verbot des Haltens und Ausstellens von Hunden und Katzen in Zoofachgeschäften ist der Handel mit Hunden vielfach in unkontrollierbare Bahnen entglitten. Teilweise wurden von Betreibern Hunde in als Privatzimmern gekennzeichneten Nebenräumen oder in Privatwohnungen gehalten oder dubiose Züchter bzw. Händler vermittelt, bzw. ist diesen durch das Verbot ein Großteil des Geschäfts mit diesen Tieren zugefallen.

Durch die Neugestaltung des § 31 Abs. 5 TSchG soll klargestellt werden, dass Hunde und Katzen wie bisher in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen nicht ausgestellt werden dürfen, da wie bereits in den Erläuterungen zur ursprünglichen Fassung des TSchG ausgeführt wurde, dies für die Tiere mit einer besonderen Stressbelastung verbunden ist.

Unter ganz bestimmten kontrollierbaren Voraussetzungen soll es aber Zoofachhandlungen gestattet werden, Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufs zu halten. Dafür notwendig ist zusätzlich zur Bewilligung als Zoofachhandlung eine eigene Bewilligung für die Haltung dieser Tiere. Eine Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Zoofachhandlung einen Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt abschließt. In der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung sollen weitere Voraussetzungen hinsichtlich der Haltung der Tiere (Platzbedarf, räumlich Ausstattung, Betreuung etc.) sowie besondere Aufzeichnungspflichten und Aufgaben des Betreuungstierarztes (Vornahme von Impfungen, korrekte Ausstellung von Heimtierpässen bzw. deren Überprüfungen etc.) festgehalten werden.

Zu Z 16 (§ 37 Abs. 2a ):

Um das in § 8a festgelegte Verbot des Feilbietens und Verkaufens von Tieren an öffentlichen Plätzen oder Umherziehen auch entsprechend effektiv durchsetzen zu können, soll die Behörde Tiere, die in dieser Weise angeboten werden, beschlagnahmen können.

Zu Z 17 (§ 38 Abs. 3):

§ 5 war bisher nur dann mit Sanktionen verknüpft, wenn Tieren entgegen der dortigen Bestimmungen Schmerzen, Leiden oder schwere Angst zugefügt wurde. Das in § 5 enthaltene Verbot des Erwerbs, des Besitzes, oder der Weitergabe von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen soll aber ebenso sanktioniert werden, wie der Erwerb und Besitz von entsprechend dem Entwurf künftig auch das In-Verkehr-Bringen von Gegenständen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a.

Zu Z 18 (§ 42 Abs. 7 Z 6):

Ein Veterinärjahresbericht wird vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend künftig nicht mehr erstellt. Der Hinweis, dass der Bericht des Tierschutzrates darin zu veröffentlichen ist hat daher zu entfallen. Die Veröffentlichung wird in anderer geeigneter Weise erfolgen.

Zu Z 19 (§ 44 Abs. 5 Z 4 lit. b):

In Hinblick auf die genannten Tierarten hat das Fehlen eines Endtermins der Übergangsfrist, bis zu welchem auch bauliche Maßnahmen jedenfalls durchgeführt sein müssen, im Vollzug immer wieder für Unklarheiten bzw. zu Problemen bei Durchsetzung der Vorschriften geführt. Da bei der Beschlussfassung zum TSchG die Übergangsfrist mit 2020 festgelegt wurde, ist im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes für die nun angeführten Tierarten ebenfalls 2020 als Übergangszeit festzulegen. Dies soll hiermit behoben werden.

Zu Z 20 (§ 44 Abs. 5a):

Die Einführung derartiger Toleranzen erscheint vor allem für die Pferdehaltung notwendig, da bei Gebäuden mit zwei Boxenreihen und Mittelgang (der nicht beliebig verkleinerbar ist) ansonsten eine zweite Boxenreihe völlig entfallen müsste, obwohl die Fläche, die den Tieren zur Verfügung steht eingehalten werden könnte. Ähnliches gilt für die Rinderhaltung. Diese Regelung stellt keine allgemeine Ausnahme für Haltungseinrichtungen dar sondern ist auf eine einzelne Einrichtung beschränkt (z.B. eine Box in einer Boxenreihe).

Zu Z 20 (§ 44 Abs. 15 bis 17)

§ 44 Abs. 15 und 16 regeln das In-Kraft-Treten der zitierten Bestimmungen, sowie Übergangsregelungen.

Zu § 44 Z 15: Vorbehaltlich dem Verlauf des parlamentarischen Prozesses sollten die Novellierungen ehestmöglich (geplant wäre der 1. Jänner 2008) in Kraft treten.

Zu § 44 Z 16: Basierend auf der gesetzlichen Grundlage wird eine Datenbank gemäß § 24a TSchG zu errichten sein. Dies sollte bis 30. Juni 2008 durchführbar sein. In Hinblick auf die dann verpflichtend vorgeschriebene Kennzeichnung und Meldung bzw. elektronische Erfassung erscheint eine Frist bis Ende 2009 sinnvoll.

Zu § 44 Z 17: Diese Übergangsfrist erscheint unumgänglich um die Möglichkeit zu schaffen durch gezielte Anpaarung bestimmungsentsprechende Ergebnisse sichtbar zu machen. Dies ist entsprechend der unterschiedlichen genetischen Varianz (=genetische Unterschiedlichkeit der einzelnen Merkmale und ihrer Häufigkeit, mit der diese noch in der Population vertreten sind) für die einzelnen Merkmale notwendig, um diesem Gesetzesentwurf entsprechen zu können.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 3.

(4)

           1. die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,

§ 3.

(4)

           1. die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,

 

§ 4.

         14. Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.

§ 5.

(2)

1.    Züchtungen vornimmt, die für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt oder weitergibt;

§ 5.

(2)

           1. Züchtungen vornimmt, die für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sowie dabei insbesonders vorsätzlich Züchtungen vornimmt, in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome mit gesundheitlichen Auswirkungen auftreten:

                a) Atemnot,

               b) Bewegungsanomalien,

                c) Lahmheiten,

               d) Entzündungen der Haut,

                e) Haarlosigkeit,

                f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,

               g) Blindheit,

               h) Exophthalmus,

                 i) Taubheit,

                 j) Neurologische Symptome,

                k) Fehlbildungen des Gebisses,

                 l) Missbildungen der Schädeldecke,

               m) Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind,

oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, weitergibt oder ausstellt;

 

         17. an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.

(4) Der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten.

(4) Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen die gemäß Abs. 2 Z 3 lit a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten.

(5) Durch Verordnung

           1. hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, festzulegen, welche Züchtungen jedenfalls unter Abs. 2 Z 1 und 2 fallen;

entfällt

§ 7.

§ 7.

(5) Das Ausstellen von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2005 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten.

 

Verkaufsverbot von Tieren

§ 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.

(2) Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs. 4 gemeldete Züchter gestattet.

§ 18.

§ 18.

(3a) Für die Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung gilt:

           1. Der Betrieb von vor dem 1. Jänner 2005 gebauten Käfiganlagen, die den Anforderungen der gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 erlassenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl. I Nr. xx/2007 geltenden Verordnung nicht entsprechen, ist bis zum 31. Dezember 2011 zulässig

           2. Haltung weiblicher Zuchtkaninchen:

Haltung in nicht-strukturierten Käfigen ohne erhöhte Rückzugsfläche, Nestkammer und mit Voll-Drahtgitterböden:

                a) Der Bau und die erste Inbetriebnahme ist ab 1. Juli 2008 verboten.

               b) Der Betrieb von vor dem 1. Juli 2008 gebauten Käfigen ist bis zum 31. Dezember 2019 zulässig.

           3. Haltung sonstiger Kaninchen einschließlich Jungkaninchen zur Mast:

Haltung in Käfigen mit Voll-Drahtgitterböden:

                a) Der Bau und die erste Inbetriebnahme ist ab 1. Juli 2008 verboten.

               b) Der Betrieb von vor dem 1. Juli 2008 gebauten Käfigen ist bis zum 31. Dezember 2019 zulässig.

           4. Die Anforderungen an verbesserte Systeme betreffend erhöhte Flächen und Nestkammern gemäß Z 2 sowie die Bodenbeschaffenheit gemäß Z 2 und 3 sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen.

§ 24.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung Vorschriften über die Kennzeichnung von Hunden und Katzen zum Zweck der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Tiere auf ihren Halter sowie über die Registrierung und Verwaltung dieser Kennzeichen und allfälliger anderer für die Haltung des Tieres bedeutsamer Daten zu erlassen.

entfällt

 

Kennzeichnung und Registrierung von Hunden

§ 24a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.

(2) Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4 und 6 zu melden und zu erfassen:

           1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:

                a) Name,

               b) Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,

                c) Zustelladresse,

               d) Kontaktdaten,

                e) Geburtsdatum;

                f) Datum der Aufnahme der Haltung

               g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres.

           2. tierbezogene Daten:

                a) Rasse,

               b) Geschlecht,

                c) Geburtsdatum (zumindest Jahr),

               d) Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),

                e) im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB. Beschlagnahme)

                f) Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,

               g) Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.

(3) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, die nach dem 1. Jänner 1998 geboren wurden, ausgenommen Diensthunde der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.

(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen sieben Tagen nach der Kennzeichnung unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis e zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. f und g gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:

           1. vom Halter selbst oder

           2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder

           3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.

(5) Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.

(6) Jede Änderung ist vom Halter in der in Abs. 4 Z 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halterwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht vorschriftsgemäß gemeldet, erfolgt  25 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.

(7) Jeder Halter ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 TSchG oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze ermitteln können.

§ 28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine Bewilligung der Mitwirkung kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall ist die jeweilige Mitwirkung der Behörde rechtzeitig anzuzeigen.

§ 28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit nicht

           1. eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist oder

           2. die Veranstaltung unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht oder

           3. es sich um eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive handelt.

Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.

§ 31.

(2) In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können.

§ 31.

(2) In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können. Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom Züchter durchzuführen und vom Tierhändler und Züchter schriftlich zu dokumentieren.

(4) Die gewerbliche Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Behörde hat die Haltung zu untersagen, sofern dies aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu regeln. Die Tierhaltung ist binnen sechs Wochen zu untersagen, wenn sie nicht den Grundsätzen nach § 13 entspricht. Kommen nachträglich Untersagungsgründe hervor, so ist § 23 Z 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Behörde hat die Haltung zu untersagen, sofern dies aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere sowie Ausnahmen von der Meldepflicht ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend zu regeln. Die Tierhaltung ist binnen sechs Wochen zu untersagen, wenn sie nicht den Grundsätzen nach § 13 entspricht. Kommen nachträglich Untersagungsgründe hervor, so ist § 23 Z 5 sinngemäß anzuwenden.

(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht gehalten oder ausgestellt werden.

(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht ausgestellt werden. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass für diese Zoofachhandlungen ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt besteht. Nähere Anforderungen, die diese Zoofachhandlungen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten sowie die Aufgaben des Betreuungstierarztes sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend nach Einholung der Stellungnahme des Tierschutzrates zu regeln.

§ 37.

§ 37.

(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8a verstoßen, die feilgebotenen Tiere abzunehmen.

§ 38.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen die §§  9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

§ 38.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5 , 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

§ 42.

(7) …

           6. Erstellung eines im Rahmen des Veterinärjahresberichtes zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates.

§ 42.

(7) …

           6. Erstellung eines zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates.

§ 44.

§ 44.

(5) …

           4. …

                c) von Pferden, Schafen, Ziegen, Lamas und Nutzfischen jedenfalls ab 1. Jänner 2020;

 

(5a) Soweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nicht berührt werden, können in der Verordnung aufgrund von § 24 Abs. 1 Z 1 nach Anhörung des Tierschutzrates Ausnahmen für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes bestehende Haltungsanlagen festgelegt werden, sofern die Abweichungen von den geforderten Maßen/Werten nicht mehr als zehn Prozent betragen, das Wohlbefinden der Tiere nicht eingeschränkt ist und der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist.

(12) Die Verordnung gemäß § 24 Abs. 3 hat vorzusehen, dass alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde und Katzen binnen einem Jahr nach ihrem In-Kraft-Treten zu kennzeichnen sind.

entfällt

 

(15) Die §§ 3 Abs. 3 Z 1, 4 Z 14, 5 Abs. 2 Z 1, 5 Abs. 2 Z 17, 5 Abs. 4 erster Satz, 5 Abs. 5, 7 Abs. 5, 8a, 18 Abs. 3a, 24, 24a, 28 Abs. 1, 31 Abs. 2, 4 und 5, 37 Abs. 2, 38 Abs. 3, 42 Abs. 7 Z 6, 44 Abs. 5 Z 4 lit. c und Abs. 5a in der Fassung von BGBl. I Nr. XX/2007, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(16) § 24 a tritt am 30. Juni 2008 in Kraft. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung noch nicht gekennzeichnete Hunde sind bis zum 31. Dezember 2009 zu kennzeichnen. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits gekennzeichnete Hunde sind bis spätestens 31. Dezember 2009 zu melden.

(17) Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 dann nicht vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die Einhaltung der Bestimmungen dieser Gesetzesstelle bis zum 1. Jänner 2018 gewährleistet werden kann. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und ist auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.