Vorblatt

Inhalt:

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004 wurde nicht nur das E‑Government-Gesetz (E‑GovG) erlassen, es wurden auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, novelliert; die Änderungen betrafen ua. den Einsatz der Amtssignatur im Verwaltungsverfahren und die Zustellung über elektronische Zustelldienste.

Rückmeldungen aus der Praxis haben gezeigt, dass die erforderlichen Umstellungen auf Behördenebene bisher nicht vollständig abgeschlossen werden konnten; die Dauer der Umstellungsfrist wurde allgemein als nicht ausreichend angesehen. Um zu verhindern, dass jenen Behörden, in denen die Umstellung noch nicht erfolgt ist, ab 1. Jänner 2008 kein (zulässiges) Verfahren der elektronischen Beurkundung mehr zur Verfügung steht, ist es unerlässlich, die Übergangsfrist (bis zum 31. Dezember 2010) zu verlängern. Einfachere Formen der elektronischen Zustellung ohne Zustellnachweis (etwa die Fax-Zustellung oder die E‑Mail-Zustellung), die derzeit nur auf Grund der Übergangsvorschrift zulässig sind, sollen dagegen auf Dauer zulässig sein.

Aus diesem Anlass soll eine Reihe von inhaltlichen und legistischen Änderungen im AVG und im ZustG, aber auch im Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 (EGVG), BGBl. Nr. 50, vorgenommen werden. Hervorzuheben ist die Neufassung der §§ 13 bis 18 AVG, mit der einige Unstimmigkeiten beseitigt und die Bestimmungen insgesamt klarer und einfacher gefasst werden sollen. Der die elektronische Zustellung regelnde Abschnitt III des ZustG wurde überarbeitet und soll vollständig neu gefasst werden. Außerdem wird vorgeschlagen, bei der Zustellung zu eigenen Handen den zweiten Zustellversuch entfallen zu lassen und alternative Formen der Aufnahme und Übermittlung von Zustellnachweisen einzuführen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Entfall des zweiten Zustellversuchs und die Einführung alternativer Formen der Aufnahme und Übermittlung von Zustellnachweisen eröffnen ein nicht näher bezifferbares Einsparungspotenzial. Durch die Neuregelungen im Bereich der Amtssignatur und der Zustellung über elektronische Zustelldienste ergeben sich gegenüber der geltenden Rechtslage keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Ein Teil der Entwurfsbestimmungen fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 83/189/EWG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Abgeschlossenes Informationsverfahren gemäß dem Notifikationsgesetz bzw. der dadurch umgesetzten Richtlinie.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1.      Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004 wurde nicht nur das E‑Government-Gesetz (E‑GovG) erlassen, es wurden auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, geändert. Durch diese Änderungen sollten die Möglichkeiten des Einsatzes moderner Kommunikationstechnologien im Verwaltungsverfahren und bei der Zustellung erweitert und ihre Qualität erhöht werden. Im AVG wurde für die elektronische Beurkundung von Niederschriften, Aktenvermerken und internen Erledigungen sowie für die Ausfertigung externer Erledigungen die Verwendung elektronischer Signaturen vorgeschrieben. Nach dem ZustG darf die elektronische Zustellung in der Verwaltung – im Wesentlichen – nur noch über elektronische Zustelldienste erfolgen. Für die erforderlichen Umstellungen wurde eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2007 gesetzt, innerhalb deren einfachere, aber weniger sichere Verfahren der elektronischen Beurkundung (§ 82 Abs. 14 AVG) und der elektronischen Zustellung ohne Zustellnachweis (zB mit E‑Mail oder Telefax oder über FinanzOnline) (§ 40 Abs. 5 ZustG) noch zulässig sind.

         Rückmeldungen aus der Praxis haben allerdings gezeigt, dass die erforderlichen Umstellungen auf Behördenebene bisher nicht vollständig abgeschlossen werden konnten; die Dauer der Umstellungsfrist wurde allgemein als nicht ausreichend angesehen. Um zu verhindern, dass jenen Behörden, in denen die Umstellung noch nicht erfolgt ist, ab 1. Jänner 2008 kein (zulässiges) Verfahren der elektronischen Beurkundung mehr zur Verfügung steht, ist es unerlässlich, die Übergangsfrist (bis zum 31. Dezember 2010) zu verlängern. Einfachere Formen der elektronischen Zustellung ohne Zustellnachweis (etwa die Fax-Zustellung oder die E‑Mail-Zustellung), die derzeit nur auf Grund der Übergangsvorschrift zulässig sind, sollen dagegen auf Dauer zulässig sein.

2.      Die mit dem E‑Government-Gesetz verfolgte Zielsetzung, Instrumentarien für eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Behörden zu schaffen, wird dabei nicht aus den Augen verloren. Da die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004 geschaffenen Regelungen über den (elektronischen) Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten (§§ 13 bis 18 AVG) sowohl in der Praxis als auch in der Lehre als unnötig kompliziert, schwer verständlich oder unpraktikabel kritisiert wurden, sollen sie in einigen Punkten geändert werden:

         Für die elektronische Beurkundung von Niederschriften und Aktenvermerken und die Genehmigung von Erledigungen soll nicht mehr zwingend eine Amtssignatur zu verwenden sein, sondern nur noch für schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten.

         Die unzweckmäßige Unterscheidung zwischen „internen“ und „externen“ Erledigungen soll wieder aufgegeben werden; zugleich soll das Verhältnis zwischen Niederschriften und Aktenvermerken einerseits und Erledigungen andererseits klarer gestaltet werden.

         Nach geltender Rechtslage obliegt die Festlegung von technischen Voraussetzungen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, der das jeweilige Verfahren führenden Behörde. Eine so hochgradige Dekonzentration dieser Regelungskompetenz auf die (in der Regel) unterste Verwaltungsstufe ist jedoch aus vielen Gründen nicht sinnvoll: Sie kann dazu führen, dass die Bürgerinnen und Bürger, je nachdem, mit welcher Behörde sie es zu tun haben, mit völlig unterschiedlichen technischen Anforderungen konfrontiert sind und erschwert die Interoperabilität der IT-Systeme der einander (im Instanzenzug oder in sachlicher Hinsicht) über- und untergeordneten Behörden. Diese Ermächtigung soll daher entfallen; es erscheint zweckmäßiger, wenn derartige technische Standards im Rahmen der Plattform Digitales Österreich (Kooperation B-L-S-G) in Form von Empfehlungen einvernehmlich festgelegt werden.

         Sowohl im Gesetzestext als auch in den Erläuterungen soll klar zum Ausdruck gebracht werden, welche Sachverhalte vom Bund unter Inanspruchnahme des Kompetenztatbestandes „Verwaltungsverfahren“ zulässigerweise geregelt werden können und bei welchen Sachverhalten dies nicht der Fall ist (insb. weil deren Regelung gemäß Art. 15 Abs. 1 B‑VG [„Organisation der Verwaltung in den Ländern“] in Gesetzgebung Landessache ist). Klargestellt werden soll etwa, dass das AVG die Behörde nicht zur Anschaffung einer bestimmten Hard- oder Software verpflichtet oder dass die Festlegung bestimmter elektronischer Adressen der Behörde ebenso wenig eine Angelegenheit des „Verwaltungsverfahrens“ ist wie die Festlegung ihrer Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit.

3.      Im ZustG sollen insb. die Regelungen betreffend den Zustellnachweis und die elektronische Zustellung geändert werden:

         Neben die Übersendung des in Papierform vorliegenden Zustellnachweises sollen zwei weitere Formen der Übermittlung eines Zustellnachweises treten. Zum einen sollen – in konventioneller Weise aufgenommene – Zustellnachweise gescannt und der Behörde elektronisch übermittelt werden können, um so eine einfache und rasche Zuordnung in ihrem elektronischen Aktenverwaltungssystem zu ermöglichen. Eine weitere Vereinfachung und Beschleunigung dieser Zuordnung kann dadurch erreicht werden, dass bereits die Aufnahme des Zustellnachweises in elektronischer Form (zB unter Einsatz von PDAs [personal digital assistants]) erfolgt.

         Nicht bloß zu einer Beschleunigung und Verbilligung der Zustellung auf Seiten der Behörde, sondern auch zu einer qualitativen Änderung des Kontaktes zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der Behörde kommt es, wenn bei Zustellungen mit Zustellnachweis die Vornahme der Zustellung selbst bereits auf elektronischem Weg erfolgt. Denn die Entgegennahme eines elektronisch zugestellten Dokumentes kann jederzeit und ohne die mit Zustellungen sonst häufig verbundenen Wege zum Postamt erfolgen. Um eine in Zukunft stärkere Nutzung der Möglichkeit der elektronischen Zustellung (und zwar sowohl auf Seiten der Behörden als auch auf Seiten der Bürgerinnen und Bürger) zu fördern, wurde Abschnitt III des ZustG umfassend überarbeitet.

         Derzeit sind nach § 29 Abs. 1 ZustG neben zugelassenen (privaten) Zustelldiensten auch sogenannte behördliche Zustelldienste vorgesehen. Einerseits steht behördlichen Zustelldiensten (anders als zugelassenen Zustelldiensten) für die Erbringung der Zustellleistungen kein Entgelt zu; andererseits können sie (so wie zugelassene Zustelldienste) keine Einschränkungen hinsichtlich der Herkunft der zuzustellenden Dokumente vereinbaren (§ 30 Abs. 4 dritter Satz ZustG), müssen also auch Dokumente anderer Behörden zustellen. Dies dürfte der Grund dafür sein, dass dem Bundeskanzler bisher kein behördlicher Zustelldienst gemeldet worden ist. Die Differenzierung zwischen behördlichen und zugelassenen Zustelldiensten soll daher aufgegeben werden.

         Zu einer Vereinfachung der Zustellung und zu einer Kostensenkung wird auch der vorgeschlagene Entfall des zweiten Zustellversuchs bei der Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 Abs. 2 ZustG) führen.

4.      Schließlich soll der vorliegende Entwurf zum Anlass genommen werden, im AVG und im ZustG eine Reihe von legistischen Anpassungen vorzunehmen. Diese Änderungen sind teils terminologischer Natur (zB Anpassungen an das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 oder an das Handelsrechts-Änderungsgesetz, Beseitigung behindertendiskriminierender Formulierungen oder veralteter Begriffe), teils dienen sie der Bereinigung von Redaktionsversehen früherer Novellen.

5.      Der Behördenkatalog des Art. II des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 (EGVG), BGBl. Nr. 50, gibt auf Grund zahlreicher Änderungen und Aufhebungen von Verwaltungsvorschriften die geltende Rechtslage nur mehr unvollständig wieder und soll daher auf den aktuellen Stand gebracht werden. Im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtsbereinigung sollen bei dieser Gelegenheit zahlreiche überholte Bestimmungen formell außer Kraft gesetzt werden, welche dieses Gesetz nur mehr schwer lesbar machen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Notwendigkeit, im Zusammenhang mit der Einführung der Amtssignatur und der Zustellung über elektronische Zustelldienste entsprechende Investitionen vorzunehmen, sowie das Potenzial der dadurch langfristig zu erzielenden Einsparungen ergeben sich bereits aus dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004. Die Verlängerung des Übergangszeitraums bewirkt nur eine Verschiebung des Zeitpunkts des Eintritts dieser finanziellen Auswirkungen; auch aus den sonstigen Änderungen der §§ 13 bis 18 AVG ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, die über jene des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 hinausgehen.

Die Einführung alternativer Formen der Aufnahme und Übermittlung von Zustellnachweisen eröffnet jedenfalls – ebenso wie der vorgeschlagene Entfall des zweiten Zustellversuchs bei der Zustellung zu eigenen Handen – ein Einsparungspotenzial, dessen Ausmaß allerdings mangels vorhandener Daten über die Häufigkeit von Zustellungen mit Zustellnachweis nicht beziffert werden kann.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 B‑VG („Verwaltungsverfahren …“), hinsichtlich der zustellrechtlichen Regelungen insb. auch aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Verfassungsgerichtsbarkeit“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen …“; „Strafrechtswesen …“; „Verwaltungsgerichtsbarkeit“), Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG („Post- und Fernmeldewesen“), Art. 11 Abs. 7 („Verfahren des [unabhängigen Umwelt-]Senates)“, Art. 12 Abs. 2 („Verfahren der [Agrar‑]Senate“), Art. 129a Abs. 6 („Verfahren [der unabhängigen Verwaltungssenate]“) und Art. 129b Abs. 7 („nähere Bestimmungen [ua. über das Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenates]“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991):

Zu Art. 1 Z 1 (Entfall des Art. I):

Art. I war im Gesetzestext des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. Nr. 273/1925, (EGVG 1925) sprachlich in der Gegenwartsform abgefasst („treten gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft“) und erhielt erst durch die Wiederverlautbarung im Jahr 1950 – verfassungsrechtlich bedenklicherweise (vgl. VfSlg. 3178/1957) – eine auf die Vergangenheit abstellende Fassung. Die Bestimmung hat ihren normativen Gehalt mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze am 1. Jänner 1926 erschöpft (vgl. Art. XII Abs. 1 EGVG 1925) und kann daher entfallen (vgl. ferner § 4 Abs. 3 des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).

Zu Art. 1 Z 2 (Art. II Abs. 2 Z 8):

Als „Landes- und Bezirksschulbehörden“ (im Sinne des Art. 81a B‑VG) sind gemäß dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, die Landes- und Bezirksschulräte eingerichtet.

Zu Art. 1 Z 3 (Art. II Abs. 2 Z 10):

Präzisierung des Klammerzitates.

Zu Art. 1 Z 4 (Entfall des Art. II Abs. 2 Z 12):

Das Kleinrentnergesetz, BGBl. Nr. 251/1929, und das Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 90/1955, sind gemäß Art. 5 Abs. 1 des Deregulierungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 113, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten.

Zu Art. 1 Z 5 (Art. II Abs. 2 Z 13):

Die Finanzlandesdirektionen bestehen nicht mehr (vgl. das Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 124).

Zu Art. 1 Z 6 (Art. II Abs. 2 Z 16):

Begriffliche Präzisierung (vgl. § 14 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990).

Zu Art. 1 Z 7 (Entfall des Art. II Abs. 2 Z 20):

Die Berghauptmannschaften bestehen nicht mehr (vgl. § 223 Abs. 7 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999).

Zu Art. 1 Z 8 (Art. II Abs. 2 Z 23):

Gemäß § 25 Abs. 1 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, besteht nur ein einziges Postbüro.

Zu Art. 1 Z 9 (Art. II Abs. 2 Z 23a [Z 24 neu]):

Gemäß § 112 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70, sind als Fernmeldebehörden (außer dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) die Fernmeldebüros und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen eingerichtet.

Zu Art. 1 Z 10 (Entfall des Art. II Abs. 2 Z 28) und Z 15 (Art. II Abs. 2 Z 40):

Die Datenschutzkommission hat seit dem Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, keine verwaltungsstrafbehördlichen Zuständigkeiten mehr (vgl. Flendrovsky/König/Kotschy, Datenschutz – Teil I: Datenschutzkommission (DSK), in Sachs/Thanner [Hrsg], Verfahren vor Sonderbehörden [2006], 1 ff [10]); sie soll daher an systematisch richtiger Stelle (in lit. C des Art. II Abs. 2 EGVG) genannt werden. Das Datenverarbeitungsregister ist gemäß § 16 Abs. 1 DSG 2000 bei der Datenschutzkommission eingerichtet; anders als noch nach dem Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, hat es keine eigenen behördlichen Zuständigkeiten, sein Handeln ist vielmehr der Datenschutzkommission zuzurechnen (vgl. Flendrovsky/König/Kotschy, aaO, 10). Die Erwähnung des Datenverarbeitungsregisters kann daher entfallen.

Zu Art. 1 Z 11 (Art. II Abs. 2 Z 31) und Z 12 (Art. II Abs. 2 Z 33):

Terminologische Anpassung an das neue Universitäts- und Hochschulrecht.

Zu Art. 1 Z 13 (Art. II Abs. 2 Z 37):

Die Prüfungsstellen bestehen nicht mehr (vgl. § 352 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194).

Zu Art. 1 Z 14 (Entfall des Art. II Abs. 2 Z 38):

Die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes besteht nicht mehr (vgl. das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001).

Zu Art. 1 Z 16 (Art. II Abs. 2 Z 41) und Z 17 (Art. II Abs. 2 Z 45):

Anpassung an die durch das Bundessozialämterreformgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, erfolgte Neuorganisation in diesem Bereich.

Zu Art. 1 Z 18 (Entfall des Art. II Abs. 3):

Einerseits steht es der zuständigen Gesetzgebung schon von vornherein frei, den Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze durch Einbeziehung zusätzlicher Behörden auszuweiten. In dieser Bedeutung formuliert Art. II Abs. 3 EGVG daher nur eine Selbstverständlichkeit (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I [1987], Anm. 58 zu Art. II EGVG, sowie, diesem folgend, Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Anm. 65 zu Art. II EGVG; ähnlich Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 67).

Andererseits kann schon im Hinblick auf die Erlassung des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes davon ausgegangen werden, dass keine aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze stammenden (bundesrechtlichen) Vorschriften mehr in Geltung stehen, die anordnen, dass „sich das Verfahren nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen zu richten hat“, oder in denen „auf Bestimmungen Bezug genommen ist, die vor dem 1. Jänner 1926 für die letztgenannten Behörden gegolten haben“. Entsprechendes ist – mehr als 80 Jahre nach Erlassung der Verwaltungsverfahrensgesetze – auch für den Bereich des Landesrechts anzunehmen.

Die Bestimmung hat somit keinen Anwendungsbereich mehr und soll daher entfallen.

Zu Art. 1 Z 19 (Art. II Abs. 4):

Terminologische Anpassung.

Zu Art. 1 Z 20 (Art. II Abs. 6 Z 2):

Die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung soll vervollständigt werden.

Zu Art. 1 Z 21 (Art. II Abs. 6 Z 4 und 5 bis 7):

Die Z 5 und 7 können ersatzlos entfallen, weil Verfahrensregelungen im eigentlichen Sinn des Wortes dort, wo ein Verfahren gar nicht stattfindet, schon begrifflich keinen Anwendungsbereich haben (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I [1987], Anm. 72 und 74 zu Art. II EGVG; ähnlich Walter/Thienel, MSA Verwaltungsverfahrensgesetze16 [2004], Anm. 63 zu Art. II EGVG). Der Entfall der Z 6 bzw. der darin enthaltenen Klammeranmerkung hat ausschließlich rechtsästhetische Gründe (die Bestimmung selbst wurde bereits aus Anlass der Wiederverlautbarung im Jahr 1991 als nicht mehr geltend festgestellt).

Zu Art. 1 Z 22 (Entfall des Art. III) und Z 29 (Entfall des Art. X):

In Art. III und Art. X EGVG ist nur von bereits am 1. Jänner 1926 in Geltung gestandenen Vorschriften die Rede. Es kann aus den in den Erläuterungen zu Art. 1 Z 18 (Art. II Abs. 3 EGVG) angegebenen Gründen davon ausgegangen werden, dass derartige Vorschriften nicht mehr in Geltung stehen. Die Bestimmungen können daher entfallen.

Zu Art. 1 Z 23 (Entfall des Art. IV):

In Art. IV EGVG 1925 wurden Rechtsvorschriften bestimmten Inhalts als durch das Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze „nicht berührt“, das heißt in ihrem Bestand nicht geändert, erklärt. Art. IV EGVG bezieht sich somit von vornherein nur auf Rechtsvorschriften, die am 1. Jänner 1926 bereits in Geltung gestanden haben.

–      Art. IV Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. Nr. 172/1950, (EGVG 1950) war bereits im Zeitpunkt seiner Wiederverlautbarung im Jahr 1991 durch die zwischenzeitige Rechtsentwicklung in verschiedener Hinsicht überholt (siehe näher Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I [1987], Anm. 3 und 4 zu Art. IV EGVG; ähnlich Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Anm. 2 und 3 zu Art. IV EGVG): erstens, weil es eine Berufung gegen Bescheide von Gemeindebehörden (des Bürgermeisters) an eine staatliche Behörde seit der Neuordnung des Gemeinderechts durch die B‑VG-Novelle 1962, BGBl. Nr. 205, nur noch in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt, zweitens, weil die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung – von denen gemäß Art. 119a Abs. 3 B‑VG die Gemeindeaufsicht auszuüben ist – die Verwaltungsverfahrensgesetze gemäß Art. II Abs. 2 Z 1 EGVG sehr wohl anzuwenden haben, und drittens, weil das Verhältnis zwischen Gemeinden und staatlichen (Aufsichts‑)Behörden, soweit es spezifische Fragen aufwirft (das gilt insb. für das Institut der Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B‑VG), in den Verwaltungsverfahrensgesetzen überhaupt nicht angesprochen wird.

–      Was Art. IV Z 7 EGVG betrifft, wurde § 75 Abs. 2 des Patentgesetzes, RGBl. Nr. 30/1897, in Art. IV Z 9 EGVG 1925 ursprünglich im Hinblick auf den die Strafbarkeit einer falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde regelnden Art. IX EGVG 1925 angeführt. Diese als Art. IX EGVG 1950 wiederverlautbarte Bestimmung wurde bereits durch Art. XI Abs. 2 Z 29 des Strafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 422/1974, aufgehoben (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I [1987], Anm. 9 zu Art. IV EGVG). Die Notwendigkeit, Art. IV Z 7 EGVG im Hinblick auf den von Ringhofer in diesem Zusammenhang ebenfalls genannten § 50 Abs. 1 der Stammfassung des AVG (dem heutigen § 50 AVG) aufrechtzuerhalten, ist ebenfalls zu verneinen, weil § 50 AVG und § 120 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, jeweils Unterschiedliches regeln und damit zueinander nicht in Widerspruch stehen.

Art. IV EGVG kann damit zur Gänze entfallen.

Zu Art. 1 Z 24 (Art. VI Abs. 2):

Verwaltungsvorschriften sind auch jene gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die unmittelbar gelten, sofern ihre innerstaatliche Vollziehung den zur Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze berufenen Behörden übertragen ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Anm. 3 zu Art. VI EGVG; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 71). Zum Begriff der „unmittelbaren Geltung“ vgl. insb. Art. 249 Abs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. C 340 vom 10. November 1997,  S. 1.

Zu Art. 1 Z 25 (Entfall des Art. VI Abs. 4):

Dieser Absatz wurde erst bei der Wiederverlautbarung im Jahr 1950 in den Art. VI EGVG eingefügt. Es ist davon auszugehen, dass in den „vorläufig noch in Geltung belassenen deutschen Gesetzen“ enthaltene Strafbestimmungen, soweit diese Gesetze nicht selbst bereits außer Kraft getreten sind, in der Zwischenzeit angepasst wurden. Der Bestimmung kommt daher keine Bedeutung mehr zu.

Zu Art. 1 Z 26 (Entfall des Art. VII):

Diese Bestimmung hat verwaltungsstrafrechtlichen Inhalt und soll aus systematischen Gründen (und im Hinblick auf eine allfällige Wiederverlautbarung des EGVG) in § 10 VStG überstellt werden (siehe Art. 3 Z 1 und die Erläuterungen dazu).

Zu Art. 1 Z 27 (Art. IX Abs. 1 Z 1):

Durch die vorgeschlagene Neufassung soll klargestellt werden, dass unter „inländischen Behörden“ nicht „Behörden“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. VI Abs. 1 EGVG, sondern alle Gerichte und Verwaltungsbehörden zu verstehen sind (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Anm. 3 zu Art. IX EGVG).

Zu Art. 1 Z 28 (Schlussteil des Art. IX Abs. 1 erster Satz):

Klarstellung des Inhalts dieser Bestimmung im Hinblick auf eine missverständliche Formulierung der Novellierungsanordnung des Art. 9 Z 5 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100 (das durch das Wort „Bundespolizeidirektion“ zu ersetzende Wort „Bundespolizeibehörde“ ist nicht in Art. IX Abs. 1 Z 4 EGVG enthalten, sondern im Schlussteil des Art. IX Abs. 1 erster Satz). Gleichzeitig soll die Bestimmung dahin präzisiert werden, dass ausdrücklich auf den (eigentlich gemeinten) örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion abgestellt wird.

Zu Art. 1 Z 30 (Entfall des Art. XI):

Diese Übergangsbestimmung bezieht sich auf Verfahren, die von den nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze am 1. Jänner 1926 zu deren Anwendung berufenen Behörden vor diesem Zeitpunkt durchgeführt und abgeschlossen worden sind. In Anbetracht der seither vergangenen Zeit kommt ihr keine Bedeutung mehr zu (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Anm. 1 zu Art. XI EGVG).

Zu Art. 1 Z 31 (Art. XII Abs. 5 samt Fußnote):

Die Fußnote zu dieser Bestimmung ist irreführend, weil die Kundmachung des EWR-Abkommens längst erfolgt ist.

Zu Art. 1 Z 32 (Art. XII Abs. 17 und 18):

Das „traurige rechtliche Schicksal des Art XII EGVG“ war bereits im Jahr 1995 Gegenstand einer entsprechenden Abhandlung (vgl. Walter, Vom traurigen rechtlichen Schicksal des Art XII EGVG, ÖJZ 1995, 249). Zwar sind durch die EGVG-Novelle BGBl. I Nr. 28/1998 einige Unstimmigkeiten beseitigt worden, in der Literatur nach wie vor unterschiedlich beurteilt wird jedoch die Frage, ob die geltende Fassung des Art. XII eine dem Art. XIII entsprechende Vollziehungsklausel enthält (diese Frage bejahend Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], *Anm. zu Art. XII EGVG und Lanner/Wiederin, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2006], 13; verneinend dagegen Weilinger, Verwaltungsverfahrensgesetze35 [2007], 7). Wie diese Frage zu beantworten ist, ist zwar im Hinblick auf Art. XIII EGVG nicht von praktischer Bedeutung, die Frage stellt sich jedoch im Rahmen der Dokumentation dieser Bestimmung in ihren verschiedenen Fassungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und würde im Fall einer Wiederverlautbarung des EGVG an Aktualität gewinnen.

Durch den vorgeschlagenen Abs. 17 soll unter diese unerquickliche Debatte ein Schlussstrich gezogen werden und gleichsam in Form einer authentischen Interpretation festgelegt werden, welche Änderungen die Bundesgesetze BGBl. Nr. 463/1993, BGBl. Nr. 509/1993 und BGBl Nr. 908/1993 im Text des Art. XII EGVG jeweils bewirkt haben.

Zu Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991):

Zu Art. 2 Z 1 (§ 2):

Die Anführung der Bundespolizeibehörden (heute: Bundespolizeidirektionen; vgl. Art. 78a ff B‑VG; vgl. auch Art. II Abs. 2 Z 6 EGVG) in § 2 AVG ist unangebracht, weil deren sachliche Zuständigkeit nicht durch eine Generalklausel umschrieben ist, sondern einer speziellen Festlegung bedarf (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Anm. 5 zu § 2 AVG; ähnlich Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 75 FN 16).

Zu Art. 2 Z 2 (§ 7 Abs. 1), Z 4 (§ 11), Z 16 (7. Abschnitt) und Z 22 (§ 49 Abs. 1):

Durch den vorgeschlagenen § 36a sowie die vorgeschlagene Änderung in § 7 Abs. 1 soll die Regelung des AVG betreffend die Befangenheit – insb. hinsichtlich der Beteiligung von Verwandten und Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft stehen, – an die Regelung der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, angeglichen werden (vgl. insb. die §§ 25 und 76 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 sowie die Begründung des zugrunde liegenden Antrages 666/A d.B. XXI. GP). Der in § 25 BAO enthaltene Verweis auf die Einbeziehung unehelicher Geburten erscheint allerdings entbehrlich. „Pflegebefohlene“ des Verwaltungsorgans (Organwalters) sind im Sinne des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, Minderjährige, mit deren Obsorge es (er) betraut ist, oder Personen, zu deren Sachwalter oder Kurator es (er) bestellt ist.

Der das Berufungsverfahren betreffende Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 5 soll insofern erweitert werden, als auch auf eine Mitwirkung an der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG abgestellt wird.

Die vorgeschlagene Anpassung des § 11 ist ebenfalls eine Konsequenz des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001.

Schließlich soll mit dem vorgeschlagenen § 49 Abs. 1 auch die Regelung des Zeugnisverweigerungsrechtes an die des § 171 BAO angeglichen werden. Was die Z 1 betrifft, sind folgende weitere Änderungen hervorzuheben:

–      Mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 ist das Rechtsinstitut des Vormunds in der Obsorge für Minderjährige durch andere Personen als Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern aufgegangen (siehe näher RV 296 d.B. XXI. GP, 40 f), weshalb der Begriff „Vormund“ nicht mehr verwendet werden soll. Die vorgeschlagene Formulierung folgt § 321 Abs. 1 Z 1 ZPO in der Fassung des Art. V Z 2 des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, welcher auch den Sachwalter in den begünstigten Personenkreis mit einbezieht.

–      Künftig soll nicht mehr darauf abgestellt werden, ob der Vermögensnachteil „bedeutend“ ist (ebenso § 321 Abs. 1 Z 2 ZPO).

–      Unter „strafrechtlicher Verfolgung“ ist auch eine allfällige verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zu verstehen (so bereits zur geltenden Rechtslage VfSlg. 14.988/1997 in einer – über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinausgehenden – verfassungskonformen „Auslegung“).

–      Der unzeitgemäße Begriff „Schande“ soll durch den neutralen Begriff „Unehre“ ersetzt werden (vgl. § 384 Nr. 2 der deutschen Zivilprozessordnung).

Zu Art. 2 Z 3 (§ 10 Abs. 1):

Terminologische Anpassung an das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 13 Abs. 1 bis 6):

Zu Abs. 1:

Die Beseitigung der historischen Differenzierung zwischen mündlichen und telefonischen Anbringen durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 hat sich als nicht zweckmäßig erwiesen. Im Gegensatz zum telefonischen Anbringen setzt ein mündliches Anbringen (im engeren Sinn) nämlich die Anwesenheit des Beteiligten (bei der Behörde) voraus, sodass gleichlautende Regelungen für beide Formen von Anbringen in der Regel schon aus diesem Grund kaum sinnvoll sind. Die telefonische Einbringung eines Anbringens etwa, das die Aufnahme einer Niederschrift erfordern würde, erscheint schon im Hinblick auf das Erfordernis der persönlichen Fertigung der Niederschrift nicht „der Natur der Sache nach tunlich“ (in diesem Sinne bereits die Regierungsvorlage 116 d.B. II. GP [RV 1925], 4, welche – ungeachtet der von ihr vorgeschlagenen Zulassung telefonischer Anbringen – in ihrem § 15 Abs. 1 [dem heutigen § 14 AVG] ebenfalls nur die Protokollierung mündlicher Anbringen vorsah). Auch im Bericht des Verfassungsausschusses 360 d.B. II. GP (AB 1925), 11 wird die Streichung des Wortes „telephonisch“ im § 14 Abs. 1 RV 1925 (dem heutigen § 13 Abs. 1 AVG) damit begründet, dass der Verfassungsausschuss „ohne die Benützung des Fernsprechers für kurze Mitteilungen und Auskünfte ausschließen zu wollen, doch ernste Bedenken trug, den Parteien ein förmliches Recht auf telephonische Anbringen zuzugestehen“; damit ist angedeutet, dass die telefonische Einbringung auch dann „untunlich“ sein kann, wenn der Inhalt des Anbringens umfangreich oder komplex ist. „Untunlich“ wird die telefonische (jedoch nicht notwendigerweise die mündliche) Einbringung ferner dann sein, wenn dem Anbringen nach den Verwaltungsvorschriften bestimmte Unterlagen anzuschließen sind (sofern dies nicht die Verpflichtung impliziert, auch das Anbringen selbst schriftlich einzubringen; diesfalls wäre die telefonische Einbringung nämlich nicht bloß untunlich, sondern unzulässig).

Im Hinblick darauf erscheint es zweckmäßig, die Ermächtigung der Behörde beizubehalten, dem Beteiligten im Fall der „Untunlichkeit“ eines telefonischen Anbringens den Auftrag zu erteilen, das Anbringen in anderer Form einzubringen. Gegenüber der geltenden Rechtslage soll der Behörde allerdings in der Frage, in welcher Form dies zu geschehen hat, größere Flexibilität eingeräumt sein: Neben der schriftlichen Einbringung soll sie dem Beteiligten auch die mündliche oder wahlweise die schriftliche oder mündliche Einbringung auftragen können (vgl. § 40 Abs. 2 VStG). Ein rechtspolitisches Bedürfnis danach, einem Beteiligten wegen „Untunlichkeit“ eines mündlichen Anbringens (im engeren Sinn) dessen schriftliche Ausführung aufzutragen, ist hingegen zu verneinen: Gerade dass ein (nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretener) Beteiligter sein Vorbringen mündlich vor der Behörde erstattet, erleichtert es dieser nämlich wesentlich, ihn gemäß § 13a AVG entsprechend zu manuduzieren (so der Sache nach bereits die Fragenbeantwortungen des Bundeskanzleramtes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen VI, 45: „wobei [die Partei] nötigenfalls über die Rechtslage näher zu belehren ist“).

Was die Rechtsfolgen der Erteilung eines Auftrages nach dem vorgeschlagenen § 13 Abs. 1 betrifft, soll durch die gewählte Formulierung („es … schriftlich oder mündlich einzubringen“) klargestellt werden, dass das telefonische Anbringen, das den Anlass für die Erteilung eines solchen Auftrages gegeben hat, mit der Erteilung des Auftrages als nicht eingebracht gilt (und daher insb. auch keine Entscheidungsfrist auszulösen vermag).

Zu Abs. 2:

Die Tatsache, dass § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 274/1925, (AVG 1925) näher regelte, in welcher Form (schriftlich und telegraphisch, unter bestimmten Voraussetzungen mündlich, nicht jedoch telefonisch) Anbringen erfolgen können (vgl. auch die §§ 97 ff der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz, RGBl. Nr. 112/1897, [Geo 1897]), stellt ein wesentliches Indiz dafür dar, dass der Kompetenztatbestand „Verwaltungsverfahren“ im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B‑VG – abstrakt formuliert – dazu ermächtigt, zu regeln, mit Hilfe welcher Übermittlungstechniken der Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten abgewickelt werden kann. Als mögliche Übermittlungstechniken kommen dabei nicht nur solche in Betracht, die in den Zwanzigerjahren des letzten Jahrhunderts bereits bestanden haben, sondern die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden; diese „Technologieoffenheit“ des AVG kommt im AB 1925 deutlich zum Ausdruck (arg. „Bedürfnisse des modernen Verkehres“). Dies schließt eine Zuständigkeit zur Regelung des Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten unter Verwendung moderner Telekommunikationstechnologien mit ein. Auch die Entscheidung des § 13 Abs. 1 AVG 1925 für oder gegen die Zulässigkeit einer bestimmten Form des Anbringens wurde ja, wie der AB 1925 zeigt, nicht anhand einer „objektiven“ Wertigkeit der in Betracht kommenden Mitteilungsformen, sondern auf Grund von verfahrensrechtlichen Zweckmäßigkeitserwägungen getroffen.

Eine solche verwaltungsverfahrensrechtliche Zuständigkeit des Bundes präjudiziert der Ausübung der Organisationshoheit durch die gegenbeteiligten Gebietskörperschaften Länder und Gemeinden bei richtiger Betrachtung nicht: Die Anordnung, dass elektronische Dokumente, die Anbringen enthalten, bestimmte Dateiformate aufweisen müssen, verpflichtet die Behörde nämlich ebenso wenig zur Anschaffung der entsprechenden Hard- und Software, wie § 13 Abs. 1 AVG 1925 die Behörde zur Herstellung eines Telefonanschlusses verpflichtete (vgl. demgegenüber § 100 Geo 1897). § 13 Abs. 1 AVG stand also seit jeher unter dem stillschweigenden Vorbehalt der „Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten“ (auch wenn man sich erst viel später dazu entschlossen hat, dies im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck zu bringen). Es wäre geradezu absurd, würde das AVG elektronische Anbringen für zulässig erklären, die auf Grund (hard- oder softwarebedingter) technischer Beschränkungen gar nicht empfangen oder gelesen werden können.

Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG kann die Einbringung von Anbringen „in jeder technischen Form geschehen, die die Behörde zu empfangen in der Lage ist“. Die Behörde muss demnach in der Lage sein, in einer bestimmten technischen Form eingebrachte Anbringen zu empfangen, also über einen Netzanschluss und entsprechende Empfangsgeräte verfügen (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 107). Soweit dies der Fall ist, können daher Anbringen bei ihr grundsätzlich „rechtswirksam“ eingebracht werden. Da jedoch mit dem E-Mail-Verkehr im Hinblick auf die Bedrohung durch Viren und Spam erheblich größere Gefahren und Risiken für die IT-Sicherheit der Behörden verbunden sind als mit anderen Formen der elektronischen Übermittlung (wie etwa bei einer Abwicklung des Verkehrs zwischen Behörde und Beteiligten mit Hilfe von Webformularen), soll die Einbringung von Anbringen mit E‑Mail-Verkehr künftig nur insoweit (nicht: dann) zulässig sein, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

§ 13 Abs. 1 fünfter Satz AVG liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass die Festlegung der Adressen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, (also insb. der elektronischen Adressen der Behörde) kompetenzrechtlich eine Angelegenheit des „Verwaltungsverfahrens“ ist. Für schriftliche Anbringen, die auf konventionellem Weg eingebracht werden, wird allerdings in Lehre und Rechtsprechung angenommen, dass sich die konkrete Einbringungsstelle nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften richtet; vom Fall der Übersendung mit der Post abgesehen, gilt ein solches Anbringen erst dann als eingebracht, wenn es von bestimmten Organen bzw. in dafür bestimmten Dienststellen (wie Kanzleien oder Einlaufstellen; vgl. die §§ 64 ff der Amtsinstruktion und § 62 Geo 1897) entgegengenommen oder an bestimmten Orten (wie Einlaufkästen; vgl. § 38 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz, BGBl. Nr. 74/1930) deponiert worden ist (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 105; Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 13 Rz 32 mwH). Da das Pendant zu diesen realen Einrichtungen die virtuellen „elektronischen Posteingänge“ sind, wird man konsequenterweise auch für die elektronische Einbringung anzunehmen haben, dass es Sache des Organisationsrechts ist, zu bestimmen, bei welchen (von mehreren) elektronischen Adressen der Behörde Anbringen einzubringen sind.

Gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz AVG sind Anbringen, die an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde einlangen, auf Gefahr des Einschreiters an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Die Sinnhaftigkeit einer derartigen Vorgangsweise steht zwar außer Frage, es erscheint jedoch sehr zweifelhaft, ob eine solche Regelung unter Inanspruchnahme des Kompetenztatbestandes „Verwaltungsverfahren“ getroffen werden kann; denn im Gegensatz zu § 6 Abs. 1 AVG hat sie nicht die Weiterleitung von Anbringen zwischen Behörden, sondern einer Weiterleitung von Anbringen zwischen Organwaltern ein und derselben Behörde zum Gegenstand, hat also den Charakter einer internen Geschäftsordnungsregelung. (Auch eine Regelung, wonach die in einer Fachabteilung einer Behörde abgegebenen Eingangsstücke an die Kanzlei bzw. Einlaufstelle der Behörde weiterzuleiten sind, ist ja nicht als „verwaltungsverfahrensrechtlich“ zu qualifizieren.) Eine Nachfolgeregelung für diese Bestimmung kommt daher schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht in Betracht; ein Bedürfnis nach einer solchen Nachfolgeregelung besteht aber auch gar nicht, weil die einschlägigen innerorganisatorischen Regelungen eine derartige Weiterleitung durchwegs vorsehen (vgl. zB für die Bundesministerien § 8 Abs. 3 der Büroordnung 2004, wonach ein Eingangsstück innerhalb des Bundesministeriums unverzüglich an die zuständige Organisationseinheit weiterzuleiten ist).

Gemäß § 13 Abs. 1 fünfter Satz AVG obliegt die Kundmachung (gemeint wohl: die Festlegung) „der allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können“ der „Behörde“. Eine so hochgradige Dekonzentration dieser Regelungskompetenz auf die (in der Regel) unterste Verwaltungsstufe ist jedoch aus vielen Gründen nicht sinnvoll: Sie kann dazu führen, dass die Bürgerinnen und Bürger, je nachdem, mit welcher Behörde sie es zu tun haben, mit völlig unterschiedlichen technischen Anforderungen konfrontiert sind und erschwert die Interoperabilität der IT-Systeme der einander (im Instanzenzug oder in sachlicher Hinsicht) über- und untergeordneten Behörden. Diese Ermächtigung soll daher entfallen; es erscheint zweckmäßiger, wenn derartige technische Standards im Rahmen der Plattform Digitales Österreich (Kooperation B-L-S-G) in Form von Empfehlungen einvernehmlich festgelegt werden.

„[T]echnische Voraussetzungen“ des elektronischen Verkehrs im Sinne des vorgeschlagenen zweiten Satzes sind technische Spezifikationen, deren Einhaltung notwendige Bedingung für eine erfolgreiche, die Integrität des elektronischen Dokuments nicht beeinträchtigende Übermittlung sind (wie zB Schnittstellenbeschreibungen); solche können sich insb. aus der Hard- und Softwareausstattung der Behörde ergeben. „[O]rganisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs sind zB Beschränkungen auf bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung (vgl. den ersten Satz), Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen) oder Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen (siehe dazu näher die Erläuterungen zum vorgeschlagenen Abs. 5).

Die Frage, wann ein bei einer anderen als der gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 bekanntgemachten elektronischen Adresse eingelangtes Anbringen als eingebracht gilt, ist dahin zu beantworten, dass dies erst dann der Fall ist, wenn es an diese Adresse weitergeleitet worden und dort eingelangt ist. Wer also ein Anbringen bei einer solchen anderen Adresse „einbringt“, trägt, nicht anders als nach geltender Rechtslage (vgl. § 13 Abs. 1 letzter Satz AVG), das Risiko des Verlusts (zB bei einer versehentlichen Löschung) oder des verspäteten Einlangens dieses Anbringens (zB infolge einer abwesenheitsbedingten verspäteten Weiterleitung an die bekanntgemachte Adresse); auch in dieser Hinsicht ist allerdings in den innerorganisatorischen Vorschriften regelmäßig Vorsorge dafür getroffen, dass solche Fälle möglichst nicht eintreten (vgl. zB § 6 Abs. 6 der Büroordnung 2004, wonach die Bediensteten verpflichtet sind, möglichst täglich ihre elektronischen sowie ihre physischen Postfächer zu sichten).

Zu Abs. 3 bis 6:

§ 13 AVG enthält eine außerordentlich kasuistische Regelung betreffend die Behebung verschiedener Mängel im weiteren Sinn mit zum Teil unterschiedlichen Rechtsfolgen. Der Entwurf schlägt vor, diese Regelungen zu vereinfachen.

Gemäß § 13 Abs. 6 AVG ist die Behörde nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen. Daraus folgt insb., dass sie auf sog. „Spam-Mails“ nicht zu reagieren braucht.

Anbringen, die sich zwar auf eine bestimmte Angelegenheit beziehen, deren Inhalt jedoch aus technischen Gründen nicht vollständig erkennbar ist (vgl. § 13 Abs. 4 zweiter Satz AVG), sind wertungsmäßig nicht anders zu betrachten als Schriftsätze, in denen einzelne Seiten fehlen. Ein rechtspolitisches Bedürfnis nach einem besonderen, von § 13 Abs. 3 abweichenden Mängelbehebungsverfahren ist daher zu verneinen.

Ebenso wenig besteht ein rechtspolitisches Bedürfnis danach, dem Beteiligten wegen „inhaltlicher Unklarheit“ die schriftliche Ausführung eines mündlichen Anbringens auftragen zu können: Dass die Behörde zu klären hat, was der Beteiligte begehrt, ist eine Selbstverständlichkeit und entspricht dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG); wie sie dies tut, ist lediglich eine Frage der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs. 2 AVG). Wie bereits in den Erläuterungen zu Abs. 1 ausgeführt, ist es jedoch gerade die Mündlichkeit eines Anbringens, die es der Behörde wesentlich erleichtert, (nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene) Beteiligte gemäß § 13a AVG entsprechend zu manuduzieren. Im Übrigen sind „inhaltliche Unklarheiten“ in den Rechtsausführungen des Beteiligten bedeutungslos, „inhaltliche Unklarheiten“ im Tatsachenvorbringen beeinträchtigen allenfalls die Erfolgsaussichten des Anbringens (soweit der maßgebliche Sachverhalt nicht ohnedies von Amts wegen festzustellen ist).

Die durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 eingeführte gesetzliche Fiktion betreffend bestimmte außerhalb der Amtsstunden einlangende Anbringen (§ 13 Abs. 5 letzter Satz AVG in der Fassung dieser Novelle) hat zu einer Judikaturdivergenz der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geführt, die ihrerseits Anlass für eine kasuistische und legistisch nicht unbedingt geglückte Neufassung dieser Bestimmung gegeben hat (siehe näher Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 2001 [2002], 6 f). Es wird daher vorgeschlagen, diese Bestimmung ersatzlos entfallen zu lassen. Was den Zeitpunkt der Einbringung von außerhalb der Amtsstunden einlangenden schriftlichen Anbringen (welche nicht durch die Post übermittelt werden) betrifft, soll künftig wie folgt zu differenzieren sein:

Bereits nach der Stammfassung des AVG stand es im Ermessen der Behörde, schriftliche Anbringen („Eingaben“) auch außerhalb der Amtsstunden entgegenzunehmen (arg. „nur während der Amtsstunden verpflichtet“). Eine solche Bereitschaft zur Entgegennahme von Anbringen auch außerhalb der Amtsstunden kann sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlgNF 5833A/1962, 13.909A/1993) zB aus der Aufstellung eines Einlaufkastens ergeben: Sofern dieser keine gegenteiligen Hinweise beim Briefschlitz (wie zB einen Zeitpunkt der letzten Entleerung) enthält, gelten Anbringen diesfalls mit dem Einwurf in den Einlaufkasten als eingebracht (und eingelangt); bei Angabe eines Entleerungszeitpunktes ist dies hingegen erst mit diesem Zeitpunkt der Fall (in diesem Sinne Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 238, Wessely, Die Tücken der Technik – Zum „maschinellen“ Verkehr zwischen Bürger und Behörde, ÖJZ 2000, 701 [703] und Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 13 Rz 35 unter Hinweis auf das – allerdings den Einwurf in einen Briefkasten bzw. den Beginn des Post(en)laufs betreffende – Erkenntnis VwGH 18.8.1996, Zl. 95/10/0206).

Hält daher die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit und langt das Anbringen nach dem Ende der Amtstunden (aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist) bei ihr ein, so gilt das Anbringen noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) eingebracht; langt es hingegen erst am nächsten Tag ein, so gilt es erst an diesem Tag (und damit nach Fristablauf) als eingebracht, weil das Post(en)laufprivileg des § 33 Abs. 3 AVG für derartige Übermittlungsformen nicht gilt (Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 33 Rz 3). Nicht anders als im Fall des Einlaufkastens ist allerdings anzunehmen, dass die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringen kann, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten.

Entfallen soll auch der bisherige § 13 Abs. 5 dritter Satz AVG, wonach behördliche Entscheidungsfristen dann, wenn Anbringen außerhalb der Amtsstunden einlangen, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen beginnen. Zwar ist richtig, dass die Behörde nach Ablauf der Amtsstunden einlangende Anbringen in der Regel nicht mehr am selben Tag in Behandlung nehmen kann; dies wird allerdings in der Regel auch dann der Fall sein, wenn das Anbringen unmittelbar vor Ende der Amtsstunden einlangt. Der Gedanke, der der Regelung des § 32 AVG – die auch für behördliche Entscheidungsfristen gilt – zugrunde liegt, ist nun aber nicht der, demjenigen, dem die Frist eingeräumt ist, immer einen Tag (oder einen Bruchteil davon) mehr Zeit zu geben, als die jeweilige Fristregelung besagt, sondern der, dass er im Genuss der Frist auch nicht um Bruchteile eines Tages verkürzt werden darf (so die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], E 22 zu § 32 AVG zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes); dies ist jedoch auch dann gewährleistet, wenn ein Anbringen erst nach Ablauf der Amtsstunden bei der Behörde einlangt, weil dies auf das Fristende keine Auswirkungen hat. Dem möglichen Einwand, dies könne bei nach Tagen bestimmten Fristen insb. dann, wenn sie auf Sonn- oder Feiertage fallen, zu einer erheblichen Verkürzung behördlicher Entscheidungsfristen führen, ist entgegenzuhalten, dass es nach dem Konzept der Fristberechnung des AVG eben nicht darauf ankommt, dass derjenige, dem die Frist eingeräumt ist, auf das fristauslösende Ereignis sofort oder an jedem in die Frist fallenden Tag reagieren kann: dies zeigt § 33 Abs. 1 AVG, wonach der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert wird. Je nachdem, auf welche Tage des Kalenderjahres eine nach Tagen bestimmte Frist zu liegen kommt, kann es unter Umständen einen erheblichen Unterschied machen, ob diese Frist nach (Kalender‑)Tagen oder nach Werktagen bestimmt ist; dies ist jedoch letztlich die Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung für eine bestimmte Form der Fristberechnung und trifft im Übrigen Behörden und Beteiligte in gleicher Weise.

Der vorgeschlagene Abs. 4 entspricht inhaltlich § 13 Abs. 4 dritter und vierter Satz AVG.

Zu der im vorgeschlagenen § 13 Abs. 5 genannten Bekanntmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit sei Folgendes bemerkt:

Nach hM regelt § 13 Abs. 5 AVG die Festsetzung der Amtsstunden; diese hat durch Verordnung zu erfolgen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003], Rz 157; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I [1998], Anm. 21 zu § 13 AVG; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 112 f; Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 13 Rz 35 mwH). Bereits § 13 Abs. 2 AVG 1925 enthielt jedoch keine ausdrückliche Ermächtigung zur Festsetzung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, sondern beschränkte sich auf die Anordnung, dass diese bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen sind; eine analoge Unterscheidung zwischen der Festlegung der Geschäftsstunden und deren Bekanntmachung trifft auch § 42 Geo 1897. Dem liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass Regelungen, mit denen Amtsstunden festgesetzt werden, nicht zum Kompetenztatbestand „Verwaltungsverfahren“ gehören: Es sprechen nämlich gute Gründe für die Annahme, dass diejenigen Bestimmungen der Amtsinstruktion für die politischen Bezirksämter, RGBl. Nr. 52/1855, die mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze nicht außer Kraft gesetzt wurden, Regelungen beinhalten, die unter Inanspruchnahme der Kompetenz „Verwaltungsverfahren“ nicht hätten getroffen werden dürfen; dazu gehört jedoch auch der die Festsetzung der Amtsstunden der politischen Bezirksämter regelnde § 36 der Amtsinstruktion (vgl. Art. III Abs. 1 und Abs. 2 Z 8 EGVG 1925).

Die von der hM vorgenommene Deutung von Regelungen, mit denen die Amtsstunden festgesetzt werden, als außenwirksam übersieht ferner, dass die Kundmachung („öffentliche Bekanntmachung“) derartiger Regelungen in den Organisationsvorschriften (vgl. § 36 [Abs. 5] der Amtsinstruktion sowie – für den Bereich der Gerichtsbarkeit – § 40 [Abs. 3] Geo 1897) und in § 13 Abs. 2 AVG 1925 offenbar gerade deswegen ausdrücklich angeordnet wurde, weil sie sich wegen ihres ausschließlich innenwirksamen Charakters nicht von selbst verstand: Derartige Bestimmungen sollten also nicht die Verordnungskundmachung im technischen Sinn regeln – wurde diese damals doch fast nie eigens geregelt –, sondern es sollten interne Organisationsvorschriften bzw. Dienstanweisungen, die nicht nur für die bei diesen Behörden beschäftigten Bediensteten (Beamten), sondern auch für das Verwaltungspublikum von Bedeutung waren, ausnahmsweise öffentlich kundgemacht („bekanntgemacht“) werden. Für die Amtsstunden lässt sich dies anhand der Entstehungsgeschichte des AVG 1925 unschwer verifizieren: Wenn im AB 1925 ausgeführt wird, dass die öffentliche Bekanntmachung der Amtsstunden „einem allgemeinen Bedürfnis und dem namentlich von wirtschaftlichen Körperschaften geäußerten Wunsch“ entspricht, dann kommt darin zum Ausdruck, dass eine solche Bekanntmachung zwar für zweckmäßig, nicht aber für rechtlich geboten erachtet wird. Von eben dieser Vorstellung ist offenbar auch die RV 1925 ausgegangen, in der eine solche Kundmachung („öffentliche Bekanntmachung“) der Amtsstunden – ungeachtet ihrer Maßgeblichkeit für die Frage der Zulässigkeit der Einbringung von Anbringen – noch gar nicht vorgesehen war.

Nach richtiger – und diesem Entwurf zugrunde liegender – Auffassung enthält § 13 Abs. 5 AVG daher keine Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung über die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit. Ob solche Regelungen erlassen werden können, richtet sich nicht nach dem AVG, sondern ausschließlich nach anderen (organisations- bzw. dienstrechtlichen) Vorschriften; § 13 Abs. 5 AVG verpflichtet lediglich dazu, den Inhalt der einschlägigen Regelungen in der darin vorgesehenen Weise öffentlich bekanntzumachen („kundzumachen“). Diese Bekanntmachung („Kundmachung“) hat ausschließlich den Zweck, eine größere Publizität der (organisations- bzw. dienstrechtlichen) Regelungen über die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit zu erreichen, ist jedoch keine Erzeugungsbedingung im technischen Sinn für die Erlassung einer Verordnung (sie kann dies aus kompetenzrechtlichen Gründen auch gar nicht sein). Aus demselben Grund kann die – anhand des maßgeblichen Organisationsrechts nicht immer einfach zu beantwortende – Frage, wer zur Festlegung der Amtsstunden und der Parteienverkehrszeiten befugt ist, hier offen bleiben.

Zu Art. 2 Z 6 (§ 14 Abs. 2 Z 2):

Bereinigung eines bei Erlassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 unterlaufenen Redaktionsversehens.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 14 Abs. 2 Z 2 und Entfall der Z 3), Z 9 (§ 14 Abs. 5), Z 11 (§ 16 samt Überschrift), Z 13 (§ 18 samt Überschrift) und Z 32 (§ 82a):

Zweck der vorgeschlagenen Änderungen ist es vor allem, das – äußerst unklare (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 18 Rz 3) – Verhältnis zwischen den §§ 14 und 16 AVG einerseits und § 18 Abs. 2 AVG andererseits neu zu gestalten.

Die durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 eingeführte begriffliche Unterscheidung zwischen „interner“ und „externer“ Erledigung (vgl. § 18 Abs. 2 und 3 AVG) ist – wie schon die Niederschrift zeigt, die keineswegs bloß der „internen Dokumentation“ dient – unzweckmäßig und soll daher wieder aufgegeben werden. Für die „interne Dokumentation“ erstellte Aktenstücke sollen künftig nicht mehr in Form einer „internen Erledigung“ ergehen, sondern wieder in der im AVG dafür vorgesehenen Form des Aktenvermerks. Die vorgeschlagenen §§ 14 Abs. 5 und 16 Abs. 2 enthalten daher auch keine Verweisungen auf § 18 Abs. 2 AVG mehr; an die Stelle einer Regelung über die Beurkundung „interner Erledigungen“ (§ 18 Abs. 2 AVG) soll mit dem vorgeschlagenen § 18 Abs. 3 wieder eine auf die Genehmigung von Erledigungen beschränkte Regelung treten.

Die Niederschrift, den Aktenvermerk und die Erledigung (eigenhändig) zu unterschreiben, soll jedenfalls zulässig sein, also auch dann, wenn sie elektronisch erstellt worden sind. In diesem Fall soll an die Stelle der Unterschrift auch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Inhalts der Niederschrift, des Aktenvermerks und der Erledigung treten können. Zu diesem Zweck kann eine Amtssignatur verwendet werden – was zB bei elektronisch erstellten Niederschriften den Vorteil hat, dass Ausdrucke die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde haben (§ 20 E-GovG), und bei Erledigungen den Vorteil, dass (schriftliche) Ausfertigungen keiner Unterschrift oder Beglaubigung mehr bedürfen –, sie muss es aber nicht. Da die Verwendung einer Amtssignatur demnach nicht mehr verpflichtend sein soll, kann die Übergangsbestimmung des § 82 Abs. 14 erster Satz AVG ersatzlos entfallen. Je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein.

Zur vorgeschlagenen Neufassung der §§ 14 Abs. 5, 16, 18 und dem vorgeschlagenen § 82a ist im Einzelnen folgendes zu bemerken:

Zu § 14 Abs. 5:

Im vorgeschlagenen § 14 Abs. 5 sollen § 14 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 AVG zusammengefasst werden.

Um die Aufnahme von Niederschriften, insb. Verhandlungsschriften, zu erleichtern, können seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, wenn der Amtshandlung mehr als 20 Personen beigezogen wurden, deren Unterschriften generell entfallen. Der Entwurf schlägt vor, einerseits den Anwendungsbereich dieser Regelung zu erweitern, andererseits auf die Unterschriften der beigezogenen Personen nicht mehr völlig zu verzichten: Künftig soll auf die Unterschriftsleistung durch alle beigezogenen Beteiligten (nicht: Personen) bereits dann verzichtet werden können, wenn der Amtshandlung mehr als drei Beteiligte beigezogen worden sind; diesfalls soll die Niederschrift von mindestens drei Beteiligten (jedenfalls aber von einem allfälligen Antragsteller) sowie von den sonstigen beigezogenen Personen (insb. Zeugen und Sachverständigen) zu unterschreiben sein. Die Niederschrift bietet nämlich bereits dann eine ausreichende Richtigkeitsgewähr, wenn ihr Inhalt von einer qualifizierten Anzahl von Personen bestätigt worden ist, sodass Unterschriften weiterer Personen ihren Beweiswert nur mehr unwesentlich erhöhen. Dies ändert freilich nichts daran, dass die Bestätigung des Inhalts der Niederschrift durch andere Personen als den Leiter der Amtshandlung ihren Beweiswert jedenfalls erhöht, weshalb es nicht zweckmäßig erscheint, auf ein Unterschreiben der Niederschrift durch andere Personen in bestimmten Fällen ganz zu verzichten. Im Übrigen legt die Bestimmung lediglich Mindestanforderungen für das Unterschreiben der Niederschrift fest; wenn es sich im Einzelfall als zweckmäßig erweist, kann sie auch von mehr als drei Beteiligten unterschrieben werden (zB wenn im Verlauf der Amtshandlung mehr als drei Beteiligte vernommen worden sind oder Erklärungen abgegeben haben, deren richtige Wiedergabe in der Niederschrift für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung ist).

Kann den Bestimmungen über die Unterschriftsleistung nicht entsprochen werden (zB weil sich einzelne beigezogene Personen vor dem Ende der Amtshandlung entfernt haben), so sind die dafür maßgeblichen Gründe bei sonstiger Mangelhaftigkeit der Niederschrift in dieser festzuhalten. Geschieht dies, beeinträchtigt das Fehlen von Unterschriften beigezogener Personen die Beweiskraft der Niederschrift als solche nicht (vgl. VwGH 27.8.1996, Zl. 95/05/0175).

Um die elektronische Aktenführung zu erleichtern, sollen die Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen dann entfallen, wenn die Niederschrift elektronisch erstellt wurde (unabhängig davon, ob die Möglichkeit bestünde, die Niederschrift an Ort und Stelle auszudrucken) und der Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift in einem entsprechenden Verfahren erbracht werden kann.

Zu § 16:

Entsprechend der Terminologie des vorgeschlagenen § 13 Abs. 1 soll im vorgeschlagenen § 16 Abs. 1 auch von „telefonische[n]“ Anbringen sowie „telefonische[n]“ Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstigen Äußerungen die Rede sein.

Zu § 18:

§ 18 AVG erscheint unnötig kompliziert und schwer verständlich und soll daher zur Gänze neu gefasst werden, wobei sich die Systematik der vorgeschlagenen Bestimmung an der Stammfassung des § 18 AVG orientiert:

–      Die an der Praxis orientierten Verhaltensmaßregeln des § 18 Abs. 1 und 2 AVG 1925 wurden aus § 78 der Amtsinstruktion übernommen, in welcher der Amtsvorsteher und die Beamten noch ausdrücklich angewiesen werden, „die geeigneten Verfügungen, Vorkehrungen und Erhebungen auf die einfachste und mindest kostspielige Weise ohne viele Schreibereien zu veranlassen“. Diese Formulierung macht deutlich, dass schriftliche Erledigungen ursprünglich keineswegs den gesetzlichen Regelfall darstellten, sondern eben nur ausnahmsweise – jedenfalls aber, wenn dies gesetzlich angeordnet war oder von der Partei verlangt wurde – ergehen sollten. Dies soll durch die neue, sich stärker an § 39 Abs. 1 AVG orientierende Formulierung des Abs. 1 deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht werden.

–      Der vorgeschlagene Abs. 2 entspricht inhaltlich § 18 Abs. 3 AVG 1925. Die Bestimmung beschränkt sich darauf, anzuordnen, in welchen Fällen die Erledigung jedenfalls schriftlich zu ergehen hat. In allen anderen Fällen steht es im Ermessen der Behörde, ob sie die Sache schriftlich oder mündlich erledigt.

–      Der vorgeschlagene Abs. 3 normiert ausdrücklich, dass schriftliche Erledigungen zu genehmigen sind (was aus der geltenden Fassung des § 18 AVG nur indirekt erschlossen werden kann).

–      Der vorgeschlagene Abs. 4 unterscheidet grundsätzlich zwischen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten und Ausfertigungen, die in Papierform ergehen. Während erstere immer mit einer Amtssignatur zu versehen sind, stehen bei einer Papierausfertigung zwei Wege offen: Die Ausfertigung kann jedenfalls vom Genehmigenden unterschrieben bzw. von der Kanzlei beglaubigt werden. Ausdrucke von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten (oder Kopien solcher Ausdrucke) werden hingegen privilegiert behandelt: sie bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

         Ist bereits die Genehmigung der Erledigung (Abs. 3) unter Verwendung einer Amtssignatur erfolgt, so hat dies automatisch zur Folge, dass jede elektronische Ausfertigung diese Amtssignatur enthält und auch keine Papierausfertigung des elektronischen Dokuments mehr unterschrieben oder beglaubigt zu werden braucht.

         Auf allfälligen Beilagen zur Ausfertigung braucht die Amtssignatur nicht angebracht zu werden.

Zu § 82a:

Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 geschaffene Rechtslage sieht einen umfassenden Einsatz der Amtssignatur vor. Da die dafür nötigen Umstellungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind, soll die in § 82 Abs. 14 zweiter Satz AVG vorgesehene Übergangsfrist um drei weitere Jahre verlängert werden.

„[S]chriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen“ im Sinne der Z 1 (bisher: „Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind,“) sind nicht nur Ausfertigungen von Erledigungen, die unter Verwendung eines Textverarbeitungsprogramms erstellt worden sind (siehe die bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 18 Rz 28 zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), sondern auch Ausfertigungen aus sog. „Fachapplikationen“ („Druckstraßenlösungen“). Dass die in § 82a genannten schriftlichen Ausfertigungen keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen, ändert nichts daran, dass die jeweils zugrunde liegende Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 genehmigt worden sein muss.

Zu Art. 2 Z 8 (§ 14 Abs. 3) und Z 10 (§ 14 Abs. 7 erster und zweiter Satz):

Unter technischen Hilfsmitteln im Sinne des § 14 Abs. 7 AVG ist – neben Schallträgern – „insb. auch die Textverarbeitung (PC)“ zu verstehen (AB 1167 d.B. XX. GP, 27). Dass eine Niederschrift elektronisch (das heißt hier: unter Einsatz eines Textverarbeitungsprogramms) erstellt werden darf, versteht sich allerdings von selbst; einer ausdrücklichen Ermächtigung dazu bedarf es ebensowenig, wie es seinerzeit einer Ermächtigung zur Heranziehung des „technischen Hilfsmittels“ der Schreibmaschine bedurfte. Da es auch nicht sachgerecht erscheint, die elektronisch erstellte Niederschrift – anders als eine hand- oder maschinenschriftlich verfasste Niederschrift – als „Aufzeichnung“ zu begreifen, die erst einer Übertragung in eine „Vollschrift“ bedarf, soll der Begriff „technisches Hilfsmittel“ in § 14 Abs. 7 AVG wieder durch den Begriff „Schallträger“ ersetzt werden. Dementsprechend soll auch in § 14 Abs. 3 nicht mehr von der Verwendung eines technischen Hilfsmittels die Rede sein, sondern von der Verwendung eines Schallträgers und der elektronischen Erstellung der Niederschrift. Wurde eine Niederschrift elektronisch aufgenommen, soll der Inhalt der Niederschrift den beigezogenen Personen zB auch durch Ansicht auf einem Bildschirm zur Kenntnis gebracht werden können.

Zu Art. 2 Z 12 (§ 17 Abs. 1), Z 19 (§ 44b Abs. 2) und Z 20 (§ 44e Abs. 3 dritter Satz):

Unmittelbarer Anlass für die vorgeschlagene Neufassung des zweiten Satzes des § 17 Abs. 1 ist ein darin enthaltenes Fehlzitat (der Begriff „Identität“ wird in § 2 Z 1 E‑GovG definiert, § 2 Z 2 E‑GovG enthält die Definition der „eindeutigen Identität“). Davon abgesehen ist es jedoch von vornherein überflüssig, die Erbringung des Nachweises der (eindeutigen?) Identität und Authentizität in § 17 Abs. 1 AVG eigens zu regeln, weil die Identifikation von Betroffenen im elektronischen Verkehr mit Auftraggebern des öffentlichen Bereichs im Sinne des § 5 Abs. 2 DSG 2000 im E‑GovG ohnedies (abschließend) geregelt ist und sich auch im elektronischen Verkehr im Verwaltungsverfahren zwischen Behörden und Beteiligten (Parteien) nach § 3 E‑GovG richtet (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 104 und 123).

Prinzipiell soll die Behörde der Partei die Einsichtnahme in elektronisch geführte Akten in jeder technisch möglichen Form gewähren können (zB durch elektronische Ferneinsicht insb. über das Internet oder Übermittlung von Datenträgern), vorausgesetzt, die Partei verlangt dies. Unzulässig wäre es beispielsweise, eine Partei, die den elektronischen Akt bei der Behörde einzusehen wünscht, auf andere technische Formen der Einsichtnahme zu verweisen; die verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit der Gewährung von Akteneinsicht in einer bestimmten technischen Form enthebt die Behörde auch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung sonstiger Vorschriften (insb. des E-GovG oder des DSG 2000). Die Partei wiederum kann nicht verlangen, dass ihr von der Behörde Akteneinsicht in einer bestimmten technischen Form gewährt wird, wenn dies in dieser Form (im Hinblick auf die technische Ausstattung der Behörde) nicht möglich ist oder rechtlich unzulässig wäre.

Die Regelungen betreffend die Akteneinsicht bzw. Einsicht in die Verhandlungsschrift in Großverfahren gemäß den §§ 44b Abs. 2 und 44e Abs. 3 AVG sollen der allgemeinen Regelung betreffend die Akteneinsicht angepasst werden.

Zu Art. 2 Z 14 (§ 19 Abs. 3) und Z 17 (§ 39a Abs. 1 erster Satz):

Infolge von offenbaren Redaktionsversehen sind diese Bestimmungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, mit dem zur Beseitigung behindertendiskriminierender Bestimmungen einige Bundesgesetze – darunter das AVG – geändert wurden, nicht angepasst worden (vgl. demgegenüber die durch Art. 5 dieses Bundesgesetzes in den §§ 117 Abs. 2 und 126 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, einerseits und in den §§ 84 Abs. 3, 127 Abs. 1 und 185 Abs. 1 und 2 FinStrG andererseits vorgenommenen Änderungen).

Zu Art. 2 Z 15 (§ 33 Abs. 3):

In Hinblick auf den im ZustG definierten Begriff des „Zustelldienstes“ kann § 33 Abs. 3 AVG auf einen einzigen Satz verkürzt werden.

Zu Art. 2 Z 18 (§ 42 Abs. 1 erster Satz):

Bereinigung eines bei Erlassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 unterlaufenen Redaktionsversehens.

Nach der Fassung, die § 42 Abs. 1 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 erhalten hat, bleibt die Stellung als Partei nur erhalten „soweit“ (in welchem Umfang) Einwendungen erhoben wurden. Im Zuge der Neufassung des § 42 Abs. 1 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 wurde ua. das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt. Bei wörtlicher Auslegung könnte daraus der Schluss gezogen werden, dass die Parteistellung in umfassender Hinsicht (also auch hinsichtlich solcher Rechte, deren Verletzung gar nicht behauptet wird) bereits dann erhalten bleibt, „wenn“ eine einzige Einwendung erhoben worden ist. Dagegen spricht freilich, dass das E‑GovG eine Änderung der Rechtslage in dieser Hinsicht weder erforderte noch nahe legte, dass die Gesetzesmaterialien keinerlei Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Änderungsabsicht enthalten und dass auch eine Anpassung der Parallelbestimmung des § 44b Abs. 1 AVG, in welcher das Wort „soweit“ ebenfalls verwendet wird, unterblieben ist. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Änderung der Rechtslage in dieser Hinsicht nicht beabsichtigt war; dies soll durch eine Wiederherstellung der ursprünglichen Formulierung klargestellt werden.

Mit dem „Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung“ wird ein Zeitpunkt festgelegt und nicht eine Frist bestimmt; daraus folgt, dass § 13 Abs. 2 (nach diesem Entwurf: Abs. 1 zweiter Satz) AVG und § 33 Abs. 3 AVG nicht zur Anwendung kommen (Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 42 Rz 35 mwN). Einwendungen können daher bei der Behörde (sic!) auch mündlich erhoben werden; werden sie schriftlich (und nicht auch während der Verhandlung) erhoben, müssen sie spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei der Behörde eingelangt sein.

Zu Art. 2 Z 21 (§ 48 Z 3), Z 27 (§ 77 Abs. 3 und § 78 Abs. 5) und Z 28 (§ 78 Abs. 3):

Da es in Österreich keine Bezirke gibt, die Rechtsträger wären, ist die Erwähnung der Bezirke in § 48 Z 3, § 77 Abs. 3 sowie § 78 Abs. 3 und 5 AVG überholt.

Zu der von § 48 Z 3 AVG abweichenden Formulierung des vorgeschlagenen § 48 Z 3 vgl. Art. 20 Abs. 3 B‑VG sowie zB § 46 Abs. 3 und 4 BDG.

Zu Art. 2 Z 23 (§ 67h Abs. 2):

Bereinigung eines bei Erlassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2002 unterlaufenen Redaktionsversehens.

Zu Art. 2 Z 24 (§ 74 Abs. 2), Z 25 (§ 77 Abs. 2) und Z 26 (§ 77 Abs. 2 und 3):

Der veraltete Begriff „Bauschbetrag“ soll durch den gebräuchlicheren Begriff „Pauschalbetrag“ ersetzt werden (so wie dies in der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, BGBl. II Nr. 262, bereits geschehen ist).

Zu Art. 2 Z 29 (§ 78a):

Gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz AVG kann die Freiheit von Bundesverwaltungsabgaben ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt werden.

§ 51c erster Satz AVG bestimmt, dass die Gebühr dem Zeugen „kostenfrei zu zahlen“ ist; diese Regelung gilt gemäß den §§ 51d, 53a Abs. 4 und 53b in Verbindung mit 53a Abs. 4 AVG auch für die den Beteiligten, nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetschern zu zahlenden Gebühren. Dagegen wird in § 78a AVG nur hinsichtlich der Sachverständigengebühren angeordnet, dass deren Zuerkennung von den Bundesverwaltungsabgaben befreit ist. Da zweifelhaft sein könnte, ob die Regelung des § 51c AVG auch eine Abgabenbefreiung beinhaltet (bejahend Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Anm. 2 zu § 78a AVG), soll diese Diskrepanz durch eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Befreiungsbestimmung des § 78a AVG aufgelöst werden; diesem Zweck dient die vorgeschlagene Z 2.

Durch die vorgeschlagene Z 3 soll die bisher in § 2 Abs. 3 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, vorgesehene Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben für bestimmte Anträge bzw. Amtshandlungen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen entsprechend § 78 Abs. 1 erster Satz AVG durch Gesetz festgesetzt werden; die vorgeschlagene Formulierung folgt § 206 lit. a BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2003.

Zu Art. 2 Z 31 (§ 82 Abs. 14 und 15):

Das AVG-Übergangsrecht 1991, Anlage 2 zur Kundmachung BGBl. Nr. 51/1991, ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.

Die – wegen § 78 Abs. 1 erster Satz AVG im Hinblick auf Art. 18 Abs. 2 B‑VG verfassungsrechtlich bedenkliche – Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 3 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 kann im Hinblick auf den in Art. 2 Z 29 vorgeschlagenen § 78a Z 3 entfallen.

Zu Art. 3 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

Zu Art. 3 Z 1 (§ 10):

Der vorgeschlagene § 10 Abs. 2 enthält eine Nachfolgeregelung zur verwaltungsstrafrechtlichen lex fugitiva des Art. VII EGVG. Die praktische Bedeutung dieser Bestimmung war seit jeher gering.

Der Begriff der „Verwaltungsübertretung“ ist im technischen Sinn des Art. VI Abs. 3 EGVG zu verstehen. Einer Anordnung wie in Art. VII EGVG, wonach mit Freiheitsstrafe nur dann zu bestrafen ist, wenn „mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann“, bedarf es nicht, zumal gute Gründe für die Annahme sprechen, dass Art. VII EGVG insoweit bereits durch die mit der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 516, erfolgte Neufassung des § 11 VStG materiell derogiert worden ist.

Zu Art. 4 (Änderung des Zustellgesetzes):

Zu Art. 4 Z 1 (Bezeichnung des 1. Abschnitts), Z 19 (Bezeichnung und Überschrift des 2. Abschnitts) und Z 49 (Bezeichnung des 4. Abschnitts):

Legistische Anpassung (vgl. RL 111 der Legistischen Richtlinien 1990, wonach Gliederungsbezeichnungen mit arabischen Ziffern versehen werden sollen, die ihnen jeweils voranzusetzen sind).

Zu Art. 4 Z 2 (§ 2 Z 2), Z 15 (Überschrift zu § 12 und § 12 Abs. 4 Z 1), Z 16 (§ 12 Abs. 1 und 4), Z 17 (§ 12 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und § 25 Abs. 1), Z 18 (§ 12 Abs. 2 und 3), Z 20 (§ 13 Abs. 1 erster Satz), Z 23 (§ 13 Abs. 2, § 14, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2), Z 24 (§ 13 Abs. 2 und 4 zweiter Satz, § 16 Abs. 4 und § 19 Abs. 2), Z 25 (§ 13 Abs. 3 und 4 erster Satz, § 14, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 1), Z 30 (§ 17 Abs. 3 erster Satz), Z 31 (§ 17 Abs. 3 letzter Satz), Z 34 (§ 18 Abs. 1), Z 37 (§ 22 Abs. 2 bis 4), Z 38 (§ 23 Abs. 1), Z 41 (§ 23 Abs. 4) und Z 44 (§ 25 Abs. 1):

Die alternative Verwendung der Begriffe „Dokument“, „Sendung“ und „Schriftstück“ soll zugunsten einer einheitlichen Terminologie aufgegeben werden. An dem Wort „Postsendungen“ in § 18 Abs. 1 Z 1 ZustG soll hingegen festgehalten werden; es erscheint erforderlich, hier an den Begriff „Postsendung“ im Sinne des § 2 Z 4 des Postgesetzes 1997 („eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von Anbietern von Universaldienstleistungen oder anderen Anbietern von Postdiensten übernommen wird“) anzuknüpfen.

Zu Art. 4 Z 3 (§ 2 Z 3, 4, 5, 7 und 8 [Z 3, 4 und 6 neu]) und Z 4 (§ 2 Z 4 [Z 3 neu]):

Die durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 eingeführte Definition des Begriffes „Adresse“ erscheint angesichts der in § 2 Z 4 bis 6 (künftig Z 3 bis 5) ZustG vorgenommenen Begriffsbestimmungen („Zustelladresse“, „Abgabestelle“ und „elektronische Zustelladresse“) entbehrlich. Da das ZustG mehrfach von Zustellungen an einer Adresse spricht, erscheint eine Begriffsbestimmung, die „Adresse“ mit bestimmten „Angaben“ gleichsetzt, auch sprachlich unrichtig. § 2 Z 3 ZustG soll daher entfallen; wo bisher im ZustG nur von „Adresse“ die Rede war, soll nunmehr der Begriff „Zustelladresse“ verwendet werden.

Der Begriff des „elektronischen Aktensystems“ wird nur in § 4 Abs. 2 ZustG verwendet; da diese Regelung aus Anlass der vorgeschlagenen Neufassung des § 4 ersatzlos entfallen soll, kann auch die Begriffsbestimmung des § 2 Z 7 ZustG entfallen.

Zu Art. 4 Z 5 (§ 2 Z 6 [Z 5 neu]):

Von einer elektronischen Zustelladresse soll in Hinkunft nur mehr dann gesprochen werden, wenn der Empfänger der Behörde eine elektronische Adresse für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegeben hat. Die einem elektronischen Zustelldienst benannte elektronische Adresse als „Zustelladresse“ zu bezeichnen (vgl. zB § 32 Abs. 1 Z 4 und § 34 Abs. 1 ZustG) erscheint irreführend: Diese elektronische Adresse dient nämlich ausschließlich der Verständigung des Empfängers, dass auf der technischen Einrichtung des Zustelldienstes ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt; für die Zustellung selbst (welche in der Regel durch Abholung des Dokuments erfolgt) spielt sie hingegen keine Rolle.

„[F]ür die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben“ ist eine elektronische Adresse zB, wenn sie in einem schriftlichen Anbringen im Briefkopf angeführt oder der Behörde vom Empfänger zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen in einem bestimmten Verfahren bekanntgegeben worden ist.

Zu Art. 4 Z 6 (§ 2 Z 9 [Z 7 bis 9 neu]), Z 21 (§ 13 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Z 1), Z 22 (§ 13 Abs. 2), Z 26 (§ 13 Abs. 4 und § 16 Abs. 3), Z 28 (§ 17 Abs. 1), Z 39 (§ 23 Abs. 1) und Z 40 (§ 23 Abs. 2):

Mit der in § 2 Z 7 vorgeschlagenen Neudefinition des Begriffes „Zustelldienst“ soll einerseits ein bei der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 unterlaufenes Redaktionsversehen (unrichtige Schreibweise des Begriffes „Universaldienstbetreiber“) bereinigt werden, andererseits soll die vorgeschlagene Neufassung der Abschnittsbezeichnungen (vgl. Art. 4 Z 19 und Z 47) berücksichtigt werden.

Da gemäß § 5 des Postgesetzes 1997 neben der Post auch andere Betreiber zur Erbringung von Universaldienstleistungen zugelassen werden können, erscheint es zweckmäßig, in den folgenden Bestimmungen des ZustG die Begriffe „Post“ und „Postamt“ durch die allgemeineren Begriffe „Zustelldienst“ und „Geschäftsstelle des Zustelldienstes“ zu ersetzen (vgl. § 3 Abs. 1 der Post-Universaldienstverordnung, BGBl. II Nr. 100/2002, wonach der Universaldienstbetreiber verpflichtet ist, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen sicherzustellen, wobei als Post-Geschäftsstellen Postämter und Postagenturen gelten).

Im III. Abschnitt des ZustG wird vereinzelt von „Kunden“ (vgl. § 30 Abs. 2 und 3 ZustG), an anderen Stellen hingegen von „Angemeldeten“ gesprochen (vgl. § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 ZustG); gemeint sind in beiden Fällen „jene Personen, die mit dem Zustelldienst vertraglich vereinbart haben, dass er an sie nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes behördliche Dokumente zustellt“ (§ 28 Abs. 1 Z 1 ZustG). Es wird vorgeschlagen, einheitlich den Begriff „Kunde“ zu gebrauchen und diesen an systematisch richtiger Stelle zu definieren. Zwischen „Kunde“ und „Empfänger“ ist voraussetzungsgemäß zu unterscheiden.

Zu Art. 4 Z 7 (§§ 3 bis 5 samt Überschriften):

Zu § 3:

Der vorgeschlagene § 3 entspricht im Wesentlichen § 2 ZustG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004. Bei Neufassung dieser Bestimmung wurde anscheinend übersehen, dass die ZPO besondere Formen der Zustellung kennt – etwa die zwischen Rechtsanwälten untereinander –, die nicht ohne Not als unzulässig angesehen werden können (so bereits ausdrücklich 162 d.B. XV. GP, 9).

Zu § 4:

Der vorgeschlagene § 4 entspricht inhaltlich § 3 ZustG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004. Eine Zustellung durch andere Behörden als jene, von der das zuzustellende Dokument stammt, im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 22 B‑VG ist schon von Verfassungs wegen zulässig.

Zu § 5:

Der vorgeschlagene § 5 entspricht inhaltlich § 5 ZustG; von einer detaillierten Regelung des Inhalts der Zustellverfügung wird abgesehen. Demgemäß soll § 4 Abs. 1 zweiter Satz ZustG ersatzlos entfallen.

Die Formulierung des § 4 Abs. 3 erster Satz ZustG, wonach eine Zustelladresse als Abgabestelle dann nicht verwendet werden darf, wenn der Empfänger von ihr „durch längere Zeit hindurch dauernd abwesend“ ist (im letzten Satz ist dagegen von einer „länger dauernden Abwesenheit“ die Rede) oder an einer elektronischen Adresse „durch längere Zeit hindurch nicht erreichbar“ ist, weicht von der sonstigen Terminologie des ZustG ab und wirft damit erhebliche Auslegungsschwierigkeiten auf (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 363 f). Sie soll daher – gemeinsam mit dem mit ihr in untrennbarem inhaltlichem Zusammenhang stehenden folgenden Satz – entfallen; damit erübrigt sich auch eine dem § 4 Abs. 1 erster Satz ZustG entsprechende Regelung.

Welche Formen der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis zur Verfügung stehen, ergibt sich aus dem vorgeschlagenen 3. Abschnitt; von einer ausdrücklichen Regelung im 1. Abschnitt (wie sie derzeit in § 4 Abs. 1 dritter Satz ZustG vorgesehen ist) kann daher abgesehen werden.

Bei Erledigungen „aus einem elektronischen Aktensystem“ wird der elektronischen Zustellung schon im Hinblick auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit regelmäßig der Vorzug zu geben sein. § 4 Abs. 2 ZustG kann daher als überflüssig entfallen.

Unter welchen Voraussetzungen bei einer nachträglich hervorgekommenen Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle die Zustellung erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, ist in den §§ 16 Abs. 5, 17 Abs. 3 und 26 Abs. 2 ZustG (sowie künftig in den vorgeschlagenen § 35 Abs. 6 und 7) geregelt; die in § 4 Abs. 3 letzter Satz ZustG getroffene Regelung soll daher ersatzlos entfallen.

Die in § 4 Abs. 4 und 5 ZustG enthaltenen Regelungen sollen insb. in den §§ 24a und 37a in modifizierter Form rezipiert werden.

Zu Art. 4 Z 8 (§ 7):

Gemäß § 7 Abs. 2 ZustG stellt der Versuch der Zustellung an einer gemäß § 4 ZustG nicht vorgesehenen Adresse einen Zustellmangel dar. Dass es sich bei der Zustellung an einer anderen als der in der Zustellverfügung genannten Adresse oder an einer Adresse, an der die Behörde eine Zustellung nicht verfügen darf, um einen (heilbaren) Zustellmangel handelt, ist eine Selbstverständlichkeit und braucht daher nicht ausdrücklich normiert zu werden (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 352 f FN 17).

Zu Art. 4 Z 9 (Überschrift nach § 8) und Z 33 (Überschrift nach § 17):

Bereinigung zweier aus Anlass der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 unterlaufener Redaktionsversehen.

Zu Art. 4 Z 10 (§ 9 Abs. 1) und Z 11 (§ 9 Abs. 2):

Terminologische Anpassung an das Handelsrechts-Änderungsgesetz. Der vorgeschlagene Entfall des Wortes „ausdrücklich“ in § 9 Abs. 1 ZustG dient der Klarstellung (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 357 FN 43 mwN).

Zu Art. 4 Z 12 (§ 9 Abs. 3) und Z 13 (§ 9 Abs. 6):

Bereinigung zweier weiterer aus Anlass der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 unterlaufener Redaktionsversehen: Erstens soll in Fällen, in denen der Zustellungsbevollmächtige fälschlicherweise nicht als Empfänger bezeichnet wurde, wieder eine Heilung dieses Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen ermöglicht werden; zweitens soll auch der die Änderung der Abgabestelle regelnde § 8 ZustG wieder sinngemäß auf den Zustellungsbevollmächtigten anwendbar sein (vgl. § 9 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 ZustG in der Fassung vor dieser Novelle).

Zu Art. 4 Z 14 (§ 10 samt Überschrift):

Zur geltenden Rechtslage („Einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten“) wurde in der Lehre die Auffassung vertreten, die Regelung beziehe sich auf den Fall, dass „eine – natürliche oder juristische – Person [...] keine Abgabestelle [...] im Inland hat, ohne, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass sie sich bloß vorübergehend, zB auf eine Urlaubsreise, ins Ausland begeben hat“ (so Walter/Mayer, Zustellrecht [1983], § 10 Anm. 1; ebenso Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], § 10 ZustG Anm. 2, und Stumvoll in Fasching/Konecny [Hrsg], Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II/22 [2003], Anh zu § 87 ZPO [ZustG], § 10 ZustG Rz 4). Durch die vorgeschlagene Regelung soll klargestellt werden, dass in allen Fällen, in denen keine inländische Abgabestelle vorliegt, ein Auftrag zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten erteilt werden kann. Ein Urlaub im Ausland hebt in der Regel – anders könnte dies nur bei Urlauben von besonders langer Dauer sein – den Charakter als Abgabestelle nicht auf.

Da nicht mehr auf einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland abgestellt werden soll, kann in Zukunft auch kein Zweifel mehr daran bestehen, dass der Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht nur an eine natürliche, sondern auch an eine juristische Person ergehen kann.

Dass die Behörde in einem Auftrag, innerhalb einer bestimmten Frist eine Handlung zu setzen, auch die Dauer dieser Frist anzugeben hat, versteht sich von selbst. Der Wegfall der Wortfolge „gleichzeitig zu bestimmenden“ vor dem Wort „Frist“ im ersten Satz bewirkt daher keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage.

Eine Selbstverständlichkeit ist auch, dass sich ein Auftrag an eine Partei oder einen Beteiligten, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, sinnvollerweise nur auf Verfahren beziehen kann, die den Beteiligten „betreffen“. Auch der Wegfall der Worte „sie betreffenden“ vor dem Wort „Verfahren“ im ersten Satz bezweckt daher keine Änderung der Rechtslage.

Da die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten darauf gerichtet ist, prozessuale Rechtswirkungen auszulösen, handelt es sich bei der von der Behörde zu bestimmenden Frist um eine verfahrensrechtliche Frist.

Der Behörde „bekanntgegeben“ ist die Abgabestelle erst dann, wenn die sich darauf beziehende Mitteilung bei der Behörde eingelangt ist; Entsprechendes gilt für die verspätete Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten.

Zu Art. 4 Z 27 (§ 13 Abs. 4 und § 16 Abs. 4):

Die Vermerke im Sinne der §§ 13 Abs. 4 und 16 Abs. 4 ZustG sollen nicht nur auf dem Rückschein, sondern auch auf dem Zustellschein angebracht werden können.

Zu Art. 4 Z 29 (§ 17 Abs. 2) und Z 45 (§ 26 Abs. 1):

In § 17 Abs. 2 soll der Begriff „Abgabeeinrichtung“ als Oberbegriff für die bisher verwendeten Begriffe „Briefkasten“, „Hausbrieffach“ und „Briefeinwurf“ eingeführt werden. An diesen neuen Begriff kann in § 26 Abs. 1 ZustG und in anderen Rechtsvorschriften (wie zB der Zustellformularverordnung) angeknüpft werden.

Zu Art. 4 Z 32 (§ 17 Abs. 4) und Z 36 (§ 21 samt Überschrift):

Dass bei der Zustellung zu eigenen Handen ein zweiter Zustellversuch vorzunehmen ist, erhöht die Kosten dieser Form der Zustellung. Die Sinnhaftigkeit der Vornahme eines solchen zweiten Zustellversuches erscheint fraglich, weil angesichts einer Erwerbsquote von 72,4% auch der zweite Versuch einer Zustellung an der Wohnadresse des Empfängers regelmäßig fehlschlagen wird. Es wird daher vorgeschlagen, den zweiten Zustellversuch gemäß § 21 Abs. 2 ZustG entfallen zu lassen. § 17 Abs. 4 ZustG ist entsprechend anzupassen

Zu Art. 4 Z 35 (§ 20 Abs. 1):

Bereinigung eines weiteren bei der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 unterlaufenen Redaktionsversehens: Da § 13 Abs. 5 ZustG durch diese Novelle aufgehoben wurde, wäre die Verweisung in § 20 Abs. 1 ZustG entsprechend anzupassen gewesen.

Zu Art. 4 Z 37 (§ 22 Abs. 2 bis 4):

Nach den vorgeschlagenen Abs. 3 und 4 sollen neben die Übersendung des (physischen) Zustellnachweises an die Behörde zwei weitere Formen der Übermittlung treten können: die elektronische Übermittlung einer Kopie des (physischen) Zustellnachweises und die Übermittlung eines elektronischen Zustellnachweises. Vorausgesetzt wird dabei, dass deren Übermittlung zwischen Zustelldienst und Behörde auch technisch möglich ist. Im Einzelnen ist zu diesen Alternativen zur konventionellen Übersendung des Zustellnachweises Folgendes zu bemerken:

Zu Abs. 3:

Eine Kopie des Zustellnachweises kann nach dem derzeitigen Stand der Technik durch Scannen erzeugt werden. Beim Scannen wird von einem Papierdokument ein elektronisches Abbild erzeugt und als Bilddatei gespeichert. Diese Datei kann gelesen und als „Non Coded Information“ (NCI) zwar nicht wie ein digitales Textdokument, aber wie ein digitales Bild bearbeitet werden (die optionale Variante der Umwandlung eines Papierdokuments in ein digitales Textdokument durch Umwandlung in „Coded Information“ [CI] kann hier außer Betracht bleiben). Die Problematik gescannter Dokumente (dazu grundlegend Roßnagel, Die rechtliche Bedeutung gescannter Dokumente, NJW 2006, 2145) besteht nun darin, dass das papierene Ursprungsdokument mit Sicherheitsmerkmalen (zB Unterschrift oder Stempel) versehen sein kann, die durch die Transformation verloren gehen. Die elektronischen Zieldokumente wiederum können erst nachträglich (zB durch eine Signatur) gesichert werden. Dadurch können sowohl das Papierdokument vor der Transformation als auch das elektronische Dokument nach der Transformation und vor einer Integritätssicherung manipuliert werden. Solche Veränderungen sind in dem elektronischen Bild nicht mehr als solche erkennbar. Im Hinblick auf diese Risiken sieht Abs. 3 erster Satz vor, dass die Behörde die elektronische Übermittlung einer Kopie des (physischen) Zustellnachweises durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausschließen kann.

Mit der Regelung des Abs. 3 zweiter Satz über die Pflicht zur vorübergehenden Aufbewahrung des Originals des Zustellnachweises und die Möglichkeit der Behörde, die Übersendung des Originals zu verlangen, soll eine Vorkehrung für den Fall getroffen werden, dass bei der Erzeugung oder Übermittlung der Kopie Fehler unterlaufen sind (zB unzureichende Auflösung, Unvollständigkeit). Eine Frist von drei Monaten erscheint ausreichend, um die Kopie des Zustellnachweises auf das Vorliegen solcher Mängel zu überprüfen.

Die Verpflichtung, die nicht mehr benötigten (physischen) Zustellnachweise zu vernichten, ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000.

Die Möglichkeit der Behörde, zu Zwecken der elektronischen Archivierung elektronische Kopien von ihr bereits übermittelten (physischen) Zustellnachweisen anzufertigen, wird durch Abs. 3 nicht berührt; auch eine Verpflichtung zur Vernichtung des Originals besteht in diesem Fall selbstverständlich nicht.

Es kann zweckmäßig sein, wenn nicht nur der (physische) Zustellnachweis oder dessen Kopie, sondern auch die „Metadaten“ elektronisch an die Behörde übermittelt werden. Darunter sind die auf dem Zustellnachweis enthaltenen, den Zustellvorgang dokumentierenden Daten (also alle Angaben über Zeitpunkt und Vorgänge im Zusammenhang mit Zustellversuchen, Übernahme, Annahmeverweigerung und Hinterlegung) zu verstehen. Einer entsprechenden Vereinbarung mit einem Zustelldienst steht nichts entgegen; einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung dieser Möglichkeit bedarf es dazu nicht.

Zu Abs. 4:

Die elektronische Übermittlung eines elektronischen Zustellnachweises (also nicht bloß einer elektronischen Kopie eines physischen Zustellnachweises) setzt voraus, dass dieser bereits in elektronischer Form vorliegt; dies bedingt, dass die vom Übernehmer des Dokuments geleistete Unterschrift unmittelbar elektronisch erfasst werden kann (nach heutigem Stand der Technik etwa durch die Leistung der Unterschrift auf einem Touchscreen) oder dass an die Stelle der Unterschriftsleistung die Identifikation und Authentifizierung durch die Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E‑GovG) tritt.

Das zuzustellende Dokument muss mit einem Code versehen sein, der eine Zuordnung dieses Dokuments zum elektronischen Zustellnachweis ermöglicht. Die „technischen Voraussetzungen“, von denen in Abs. 4 erster Satz die Rede ist, bestehen also zunächst darin, dass die Behörde auf dem Dokument einen derartigen Code anbringt. Ferner muss technisch gewährleistet sein, dass die elektronisch erfasste Unterschrift einer (erforderlichenfalls graphologischen) Überprüfung auf ihre Echtheit in einem der Funktion des Zustellnachweises als Beweismittel entsprechenden Ausmaß zugänglich ist. Schließlich muss die Integrität der die Zustellung betreffenden Daten technisch sichergestellt sein, sodass die Zuordnung der Unterschrift (bzw. des Nachweises der Identität und Authentizität durch die Bürgerkarte) zum Zustellnachweis bzw. zum zugestellten Dokument selbst nicht nachträglich manipuliert werden kann.

Bei der Aufnahme eines elektronischen Zustellnachweises kann die Beifügung des Datums und des allfälligen Naheverhältnisses des Übernehmers zum Empfänger zB durch handschriftlichen Vermerk auf dem Touchscreen oder durch Anklicken bestimmter Felder erfolgen.

Die auf eine technische Vorrichtung aufgebrachte Unterschrift stellt keine elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z 1 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, dar.

Die Verpflichtung, nach der Übermittlung des elektronischen Zustellnachweises die nicht mehr benötigten Daten zu löschen, ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000.

Zu Art. 4 Z 42 (§ 24 samt Überschrift):

Eine Ausfolgung unmittelbar bei einer Dienststelle soll unabhängig von der Art der Übermittlung des Dokuments zulässig sein. Im Übrigen entspricht die vorgeschlagene Fassung inhaltlich § 24 ZustG.

Zu Art. 4 Z 43 (§ 24a samt Überschrift):

Es handelt es sich um die Nachfolgeregelung zu § 4 Abs. 4 erster Halbsatz und Abs. 5 erster Satz ZustG. Im Hinblick auf die mit einer Zustellung im Ausland häufig verbundenen Schwierigkeiten soll in Z 2 darauf abgestellt werden, ob der Empfänger über eine inländische Abgabestelle verfügt (vgl. § 13 Abs. 6 ZustG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004). § 22 Abs. 2 bis 4 ZustG ist anzuwenden.

Zu Art. 4 Z 46 (§ 27 samt Überschrift):

Das in § 22 Abs. 3 und 4 vorgesehene Modell der alternativen Übermittlung des Zustellnachweises an die Behörde stellt hohe Anforderungen an die Überprüfbarkeit der Echtheit der kopierten bzw. elektronisch erfassten Unterschrift; außerdem muss die Zuordnung der elektronisch geleisteten Unterschrift bzw. des mit Hilfe der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E‑GovG) erbrachten Nachweises zum Zustellnachweis dauerhaft gesichert sein (siehe näher die Erläuterungen zu Art. 4 Z 37). Um eine ausreichend genaue Regelung der Anforderungen an die bei der Herstellung und Übermittlung elektronischer Kopien und bei der Aufnahme und Übermittlung elektronischer Zustellnachweise eingesetzte Technik sicherzustellen, soll daher die Verordnungsermächtigung des § 27 ZustG ergänzt werden.

Zu Art. 4 Z 47 (3. Abschnitt):

Zu § 28:

Es erscheint systematisch zweckmäßig, die bisher in § 37 ZustG enthaltene Regelung an den Beginn des Abschnitts zu stellen.

Zu § 29:

Mit dem vorgeschlagenen Abs. 1 soll die bisher in § 28 Abs. 1 ZustG enthaltene Regelung um einen Verweis auf den Stand der Technik, der bei der Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eines Zustelldienstes zu beachten ist, ergänzt werden; außerdem soll der Umfang der Zustellleistung in einigen Punkten näher umschrieben werden. Insb. ist in Abs. 1 Z 1 vorgesehen, dass die Zustelldienste die Kundendaten (§ 33 Abs. 1), die vom Kunden bekanntgegebenen Änderungen dieser Daten sowie Mitteilungen des Kunden über den Ausschluss der Zustellung innerhalb bestimmter Zeiträume unverzüglich an den Ermittlungs- und Zustelldienst weiterzuleiten haben; es soll daher in Zukunft nicht mehr erforderlich sein, vor jeder einzelnen Zustellung eine Abfrage aller Zustelldienste vorzunehmen. Ein Ausdruck des zuzustellenden Dokuments (Abs. 1 Z 10) kann dann nicht erstellt werden, wenn es nur verschlüsselt vorliegt; in einem solchen Fall kann nur ein Datenträger mit einer Kopie des Dokuments übermittelt werden.

Die Höhe des von der Behörde für die Erbringung der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 zu entrichtenden Entgelts richtet sich (vgl. § 30 Abs. 1 ZustG bzw. den vorgeschlagenen Abs. 1 Schlussteil) nach dem Entgelt, das Inhalt des Vertrages mit dem Zuschlagsempfänger im Sinne des vorgeschlagenen § 32 Abs. 1 ist. Zwar erfasst das von der Behörde zu entrichtende Entgelt auch die Verständigung des Empfängers, dass auf der technischen Einrichtung des Zustelldienstes ein Dokument für ihn zur Abholung bereit liegt (Abs. 1 Z 4). Bei der Versendung von Verständigungen an mehr als eine elektronische Adresse und Abgabestelle handelt es sich jedoch – wie sich aus § 33 Abs. 1 letzter Satz ergibt – um eine „weitere Leistung“ im Sinne des vorgeschlagenen Abs. 3; das Entgelt für solche zwischen Zustelldienst und Kunden vereinbarte Zusatzleistungen ist daher vom Empfänger zu entrichten.

Der vorgeschlagene Abs. 2 nennt jene Zusatzleistungen, die vom Ermittlungs- und Zustelldienst zu erbringen sind: Entsprechend der Verpflichtung der Zustelldienste zur Weiterleitung der vom Kunden mitgeteilten Daten (vgl. Abs. 1 Z 1) soll zunächst die Verpflichtung des Ermittlungs- und Zustelldienstes zur Speicherung dieser Daten ausdrücklich normiert werden (Abs. 2 Z 1). Da die zuzustellenden Dokumente von der Behörde direkt an den Zustelldienst weiterzuleiten sind, bei dem der Empfänger angemeldet ist (vgl. den vorgeschlagenen § 34 Abs. 1 letzter Satz), entfällt die sogenannte „Verteilerleistung“ im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 2 ZustG. Ausdrücklich angeführt werden soll dagegen jene Leistung, deren Inhalt sich aus dem vorgeschlagenen § 34 Abs. 1 erster und zweiter Satz (bisher § 33 Abs. 1 ZustG) ergibt; für diese Leistung soll der Begriff „Ermittlungsleistung“ eingeführt werden (Abs. 2 Z 2).

Der vorgeschlagene Abs. 3 erster und zweiter Satz entspricht § 28 Abs. 2 ZustG. „[Z]u denselben Bedingungen wie bei der Zustellung behördlicher Dokumente“ bedeutet ua., dass auch für Abfragen im Auftrag von Privaten nur die im vorgeschlagenen § 34 Abs. 2 angeführten Suchkriterien herangezogen werden dürfen und dass lediglich die Informationen gemäß § 33 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie die Internetadresse des betreffenden Zustelldienstes, nicht jedoch weitere Daten übermittelt werden dürfen (vgl. § 34 Abs. 1 zweiter Satz).

Die vorgeschlagenen Abs. 4, 6 und 7 entsprechen inhaltlich weitgehend § 30 Abs. 3 bis 5 ZustG. Die im bisherigen § 30 Abs. 4 zweiter Satz ZustG enthaltene Wortfolge „bei Einhaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen“ soll jedoch entfallen; denn es ist selbstverständlich, dass bei Bestehen eines Kontrahierungszwangs eine Verpflichtung zum Abschluss von Verträgen unter Zugrundelegung der (im Zulassungsbescheid genehmigten) allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht – und nicht etwa eine Verpflichtung zum Abschluss von Verträgen mit einem von den AGB abweichenden Inhalt (vgl. Rummel in Rummel [Hrsg], Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch3 [2000], § 861 ABGB Rz 10, und Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I13 [2006], 141).

Mit dem vorgeschlagenen Abs. 5 sollen besondere Verschwiegenheitspflichten normiert werden. Die Formulierung dieser Bestimmung orientiert sich an § 17 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996.

Zu § 30:

Der vorgeschlagene § 30 entspricht inhaltlich weitgehend dem § 29 ZustG; der einzige – allerdings wesentliche – Unterschied besteht darin, dass das ursprüngliche duale Konzept eines Nebeneinanders von behördlichen und zugelassenen Zustelldiensten nicht mehr weiterverfolgt wird. Das System der Ermittlungsleistung durch den Ermittlungs- und Zustelldienst setzt nämlich voraus, dass die technische Interoperabilität zwischen den Zustelldiensten jederzeit sichergestellt ist; das Aufsichtsrecht des Bundeskanzlers über die Zustelldienste (einschließlich der Möglichkeit, im äußersten Fall durch einen Widerruf der Zulassung eine Einstellung der Zustelltätigkeit zu erzwingen) stößt jedoch dort an seine Grenzen, wo andere oberste Organe, weisungsfreie Behörden oder Behörden anderer Rechtsträger diese Tätigkeit ausüben. Was die Frage der praktischen Bedeutung behördlicher Zustelldienste betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Bundeskanzler gemäß § 29 Abs. 1 letzter Satz ZustG eine Liste der gemeldeten behördlichen Zustelldienste im Internet zu veröffentlichen hat. Mangels entsprechender Meldungen ist eine solche Veröffentlichung jedoch bisher nicht erfolgt (der einzige behördliche Zustelldienst wird derzeit vom Bundeskanzleramt selbst betrieben). Es soll daher in Zukunft nur mehr zugelassene Zustelldienste sowie einen beim Bundeskanzleramt eingerichteten Übergangszustelldienst (vgl. § 32 Abs. 2) geben. Zum vorgeschlagenen Abs. 3 ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung des Bundeskanzlers, eine „Liste der zugelassenen (elektronischen) Zustelldienste“ zu veröffentlichen, die Pflicht miteinschließt, diese Liste auf dem aktuellen Stand zu halten. Wird eine Zulassung widerrufen, so ist der betreffende Zustelldienst daher in der im Internet veröffentlichten Liste zu streichen.

Gemäß dem vorgeschlagenen § 29 Abs. 1 zweiter Satz ist die Zustellleistung „nach dem jeweiligen Stand der Technik“ zu erbringen; eine Voraussetzung der Zulassung gemäß dem vorgeschlagenen § 30 Abs. 1 ist das Vorliegen der „für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderlichen technischen [...] Leistungsfähigkeit“. Dies bedeutet, dass eine Zulassungsvoraussetzung im Sinne des vorgeschlagenen Abs. 4 ua. dann weggefallen ist, wenn der Zustelldienst seine Leistungen nicht mehr „nach dem jeweiligen Stand der Technik“ erbringt.

Zu § 31:

Die vorgeschlagene Bestimmung entspricht inhaltlich weitgehend § 31 ZustG, der Hinweis in Abs. 2 dieser Bestimmung auf „alle geeigneten Maßnahmen“ soll jedoch präzisiert werden. Auf Grund des vorgeschlagenen Abs. 2 zweiter Satz soll zB die Vorlage einer detaillierten Systembeschreibung verlangt werden können, aus der hervorgeht, ob alle zum zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen ergriffen wurden, und in der die zugrunde liegende Infrastruktur, die verwendeten Systemkomponenten sowie die angewendeten Sicherheits-, Betriebs- und Notfallkonzepte erläutert werden. Sie sollen sich auch auf die einer solchen Systembeschreibung zugrunde liegenden Unterlagen, die Protokolldateien und die sonstigen relevanten Aufzeichnungen des Zustelldienstes beziehen können. Im Fall von durchgehenden Unterbrechungen oder wesentlichen Beeinträchtigungen des ordnungsgemäßen Betriebs des Zustelldienstes soll dieser auf Anfrage alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen haben, damit die Ursache der Unterbrechung bzw. der Beeinträchtigung, deren Auswirkungen sowie die zur Prävention ergriffenen nachhaltigen Maßnahmen nachvollzogen werden können.

Die Aufsicht über den Ermittlungs- und Zustelldienst erstreckt sich auch auf die Erbringung der Leistungen gemäß dem vorgeschlagenen § 29 Abs. 2. Dabei festgestellte Mängel berühren allerdings ausschließlich das Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Zustelldienst und können nicht zu einem Widerruf der Zulassung führen.

Zu § 32:

Die Ermittlungsleistung und die Verrechnungsleistung können nur von einem einzigen Zustelldienst erbracht werden, dem Ermittlungs- und Zustelldienst; dieser soll in dem im vorgeschlagenen Abs. 1 vorgesehenen Vergabeverfahren ermittelt werden (vgl. § 30 Abs. 1 zweiter Satz ZustG). Da sich das Vergabeverfahren auf alle Leistungen gemäß dem vorgeschlagenen § 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2 erstreckt, sind in den zu erstellenden Angeboten Preise für alle Leistungen anzugeben; dementsprechend werden auch alle Leistungen Gegenstand des mit dem Bestbieter abzuschließenden Vertrages. Die Zulässigkeit der Erbringung der Zustellleistung durch andere zugelassene Zustelldienste als den Zuschlagsempfänger wird von der Durchführung des Vergabeverfahrens nicht berührt. Der Zuschlag darf nur einem zugelassenen Zustelldienst erteilt werden; dementsprechend ist der Vertrag unter der auflösenden Bedingung der aufrechten Zulassung abzuschließen.

Eine Neuerung gegenüber der geltenden Rechtslage (vgl. § 40 Abs. 6 ZustG) besteht darin, dass gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 der Bundeskanzler einen Übergangszustelldienst einzurichten hat, der in Zeiträumen, in denen die Leistungen gemäß dem vorgeschlagenen § 29 Abs. 2 nicht von einem Ermittlungs- und Zustelldienst erbracht werden, diese Leistungen erbringt.

Zu § 33:

Der vorgeschlagene § 33 soll an die Stelle des bisherigen § 32 ZustG treten.

Das Geburtsdatum soll deshalb in den Katalog der bei der Anmeldung zu speichernden Daten aufgenommen werden, weil damit ein Suchkriterium zur Verfügung steht, das der Behörde vielfach bekannt sein wird und mit dessen Hilfe eine Abfrage gemäß dem vorgeschlagenen § 33 auch bei Namensgleichheit von Kunden von Zustelldiensten zu einem eindeutigen Ergebnis führen kann. Weiters soll dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden, den Kreis der Dateiformate, die die zuzustellenden Dokumente aufweisen müssen, damit er zu ihrer Annahme bereit ist, einzuschränken.

Damit sich auch Personen, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, bei einem Zustelldienst anmelden können, soll – anders als nach § 32 Abs. 1 Z 4 ZustG – die Angabe einer solchen Abgabestelle nicht mehr verpflichtend sein. Es soll allerdings weiterhin die Möglichkeit bestehen, dem Zustelldienst eine inländische Abgabestelle bekanntzugeben, an der bei Zustellungen mit Zustellnachweis eine dritte, physische Zustellung der Verständigung zu erfolgen hat; dadurch hat der Kunde die Gewissheit, dass er von der Bereithaltung wichtiger Dokumente auf der technischen Einrichtung des Zustelldienstes nicht nur elektronisch, sondern auch in der herkömmlichen Form verständigt wird.

Der vorgeschlagene Abs. 2 erster Satz stellt eine Neuformulierung des § 32 Abs. 2 erster Halbsatz ZustG dar. Eine ausdrückliche Anordnung, wonach die vom Kunden gemeldeten Änderungen „in [den] Aufzeichnungen [des Zustelldienstes] Berücksichtigung [zu] finden“ haben (vgl. § 32 Abs. 2 zweiter Halbsatz ZustG), erscheint entbehrlich.

Zu § 34:

Der vorgeschlagene § 34 soll an die Stelle des § 33 ZustG treten. Soll die Zustellung durch einen Zustelldienst erfolgen, so hat die Zustellverfügung in Form einer Anordnung zur Zustellung durch einen in weiterer Folge zu ermittelnden Zustelldienst zu ergehen. Diese Anordnung kann für den Fall, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 nicht vorliegen oder dass der Behörde kein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung steht, mit der Anordnung zur Zustellung zB an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde (vgl. dazu den vorgeschlagenen § 37) verbunden werden (Eventualanordnung).

Es steht der Behörde frei, entweder zuerst nur die Zustellung durch einen Zustelldienst zu verfügen und die Ermittlungsleistung in Auftrag zu geben (und danach erforderlichenfalls eine neue Zustellverfügung zu erlassen) oder aber eine Eventualanordnung (im oben beschriebenen Sinn) zu treffen.

Zu § 35:

Im vorgeschlagenen Abs. 1 sollen die bisher in § 34 Abs. 1, 2 und 5 erster Satz ZustG enthaltenen Regelungen zusammengefasst werden. Die in § 34 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz ZustG enthaltene Anordnung, wonach für den Fall, dass der Empfänger mehrere elektronische Zustelladressen bekanntgegeben hat, die Benachrichtigung „nach den näheren vertraglichen Vereinbarungen“ vorzunehmen ist, erscheint entbehrlich.

Der vorgeschlagene Abs. 2 entspricht im Wesentlichen § 34 Abs. 3 ZustG. Änderungen ergeben sich daraus, dass die Bekanntgabe einer Abgabestelle künftig nicht mehr verpflichtend vorgesehen sein soll (vgl. den vorgeschlagenen § 33 Abs. 1 Z 5); daher soll insb. § 34 Abs. 3 letzter Satz ZustG entfallen.

Der vorgeschlagene Abs. 3 soll an die Stelle des § 35 ZustG treten. Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments soll künftig auch durch eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person erfolgen können; dadurch soll eine dem § 13 Abs. 2 ZustG (Zustellung an Postbevollmächtigte) entsprechende Regelung für den Bereich der elektronischen Zustellung geschaffen werden.

Der vorgeschlagene Abs. 4 soll an die Stelle des § 34 Abs. 5 ZustG treten. Einer Nachfolgeregelung für dessen ersten Satz bedarf es nicht, weil nach dem vorgeschlagenen § 35 Abs. 3 letzter Satz der Zustelldienst die Daten über „die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2“, aber auch über „die Abholung des Dokuments“ zu protokollieren und der Behörde zu übermitteln hat. Dass das Dokument nicht abgeholt wurde, ergibt sich daher bereits aus dem Umstand, dass sich unter den – notwendigerweise nach Ablauf der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) – übermittelten Daten keine über die Abholung des Dokuments befinden. Die Regelung über die Bereithaltung des Dokuments auch nach Ablauf der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) ist insb. für Fälle gedacht, in denen der Empfänger das Dokument erst kurz vor Fristablauf abholt und (aus welchen Gründen immer) keine Möglichkeit zur Versendung oder zum Download hat; aber auch in anderen Fällen kann es für den Empfänger von Vorteil sein, wenn das Dokument auch noch nach dem Zeitpunkt der Zustellung versendet oder lokal gespeichert werden kann.

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 5 soll ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument spätestens mit seiner Abholung – innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) – als zugestellt gelten. Aus den folgenden Abs. 6 und 7 kann sich jedoch ergeben, dass die Zustellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam geworden ist.

Die vorgeschlagenen Abs. 6 und 7 regeln die Zustellwirkungen abhängig davon, ob der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben hat oder nicht, in Form von widerleglichen gesetzlichen Vermutungen. Danach soll die Zustellung grundsätzlich am ersten Werktag nach der Versendung der zweiten elektronischen Verständigung (Abs. 6) bzw. am dritten Werktag nach der Versendung der Verständigung an die Abgabestelle (Abs. 7) als bewirkt gelten. Die folgenden Ausnahmeregelungen dienen dem Schutz des Empfängers; ihr Zweck ist es, zu verhindern, dass die Zustellung wirksam wird, obwohl dem Empfänger nicht bekannt ist, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereit liegt. Der wesentliche Unterschied zwischen Abs. 6 und Abs. 7 besteht dabei darin, dass es nach Abs. 7 nicht darauf ankommt, ob und wann die elektronischen Verständigungen beim Empfänger eingelangt sind; Grund dafür ist, dass sich ein Empfänger, der dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben hat, darauf verlassen können soll, dass er spätestens mit der physischen Zustellung der Verständigung an der Abgabestelle davon erfährt, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Einen Empfänger, der keine Abgabestelle bekanntgegeben hat, trifft dagegen nach Abs. 6 die dauernde Obliegenheit, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, will er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden. Die Zustellung ist nach Abs. 6 unwirksam, wenn nicht spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) eine elektronische Verständigung beim Empfänger eingelangt ist, und nach Abs. 7, wenn der Empfänger (aus welchem Grund immer) von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Vorgang der Zustellung der Verständigung an der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte und nicht spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) an die Abgabestelle zurückgekehrt ist (immer unter der Voraussetzung, dass der Empfänger das Dokument nicht doch innerhalb der Abholfrist [Abs. 1 Z 3] abgeholt hat oder abholt).

Der vorgeschlagene Abs. 8 erster Satz enthält Sonderregelungen für die Fälle der Versendung ein und derselben elektronischen Verständigung an mehrere elektronische Adressen bzw. ein und derselben Verständigung an mehrere Abgabestellen. Dass bei Zustellung ein und derselben Verständigung an mehreren Abgabestellen die zeitlich erste Zustellung maßgeblich ist, ergibt sich bereits aus § 6 ZustG und braucht daher an dieser Stelle nicht nochmals normiert zu werden.

Der vorgeschlagene Abs. 8 zweiter Satz verpflichtet die Behörde, die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte im Zweifel von Amts wegen festzustellen.

Zu § 36:

Bei der Zustellung ohne Zustellnachweis soll im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten keine Zustellung einer Verständigung an einer Abgabestelle vorzunehmen sein.

Zu § 37:

Vgl. die Erläuterungen zu § 37 samt Überschrift in der Fassung des Art. 4 Z 48.

Zu § 37a:

Der vorgeschlagene § 37a soll an die Stelle der derzeit in § 4 Abs. 5 letzter Satz ZustG enthaltenen Regelung über die unmittelbare elektronische Ausfolgung (sog. „online-Dialogverkehr“) treten. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen Antragstellung und Zustellung in derselben technischen Umgebung (zB einer Webanwendung) erfolgen und zueinander in engem zeitlichem Zusammenhang stehen: Voraussetzung der Zustellung ist, dass der Antragsteller (und Empfänger des zuzustellenden Dokuments) die technische Umgebung nach dem Einstieg in diese nicht verlässt, bevor die Zustellung erfolgt ist. Hier ist zB an Datenbank- und Registerabfragen gedacht, bei denen das zuzustellende Dokument automatisiert verfügbar gemacht werden kann.

Zu Art. 4 Z 48 (§ 37 samt Überschrift):

Die Zustellung ohne Zustellnachweis soll – so wie dies vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 der Fall war (vgl. § 26a ZustG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998) – auch an einer elektronischen Zustelladresse möglich sein (zB Zustellung an einer E‑Mail-Adresse, Fax-Zustellung). Darüber hinaus soll sie aber auch über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen können. Gemeint ist damit eine Form der Zustellung, wie sie derzeit etwa im Rahmen des elektronischen Datenübertragungsverfahrens der Österreichischen Finanzverwaltung (FinanzOnline) vorgenommen wird; die derzeitige gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 40 Abs. 5 ZustG, wonach bis zum (gemeint: Ablauf des) 31. Dezember 2007 „jene Verfahren der elektronischen Zustellung, die am 29. Februar 2004 auf Grund gesetzlicher Vorschriften angewendet wurden, weitergeführt werden“ dürfen. Ein Nachteil dieser Form der Zustellung besteht allerdings darin, dass für jede Behörde, deren Dokumente elektronisch zugestellt werden sollen, eine gesonderte Anmeldung erforderlich ist, während bei der Zustellung durch einen Zustelldienst eine einzige Anmeldung ausreicht.

Die Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde soll – soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen (§ 28 Abs. 1) – gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 nur dann zulässig sein, wenn nicht die Voraussetzungen für die Zustellung durch einen Zustelldienst vorliegen. Dadurch soll eine größere Akzeptanz der Zustellung durch Zustelldienste in der Bevölkerung erreicht werden.

Bei bestehenden elektronischen Kommunikationssystemen von Behörden wird Abs. 2 technische Anpassungen erforderlich machen. Aus diesem Grund soll diese Bestimmung erst mit 1. Jänner 2009 in Kraft treten.

Zu Art. 4 Z 51 (§ 40 Abs. 5 und 6):

Rechtsgrundlage für die elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis, die nicht von elektronischen Zustelldiensten vorgenommen wird, sind ab dem 1. Jänner 2008 die §§ 37 und 37a. Die mit 31. Dezember 2007 befristete Übergangsbestimmung über „jene Verfahren der elektronischen Zustellung, die am 29. Februar 2004 auf Grund gesetzlicher Vorschriften angewendet wurden“ (§ 40 Abs. 5 ZustG) kann daher entfallen.

Mit dem vorgeschlagenen § 40 Abs. 6 soll der Zeitpunkt der Durchführung des Vergabeverfahrens neu festgesetzt und eine Regelung über das von den Behörden bis zu diesem Zeitpunkt für die Zustellleistung zu entrichtende Entgelt getroffen werden.

Die Bestimmungen über einen Zustelldienst, der bis zur Ermittlung eines Zuschlagsempfängers gemäß dem vorgeschlagenen § 32 Abs. 1 die Funktion der Zustelldienste wahrnimmt (derzeit § 40 Abs. 6 ZustG), können im Hinblick auf dessen Abs. 2 entfallen.