Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Artikel I

Die Bundesgesetze über das allgemeine Verwaltungsverfahren (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz), über die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes und das Verwaltungsstrafverfahren (Verwaltungsstrafgesetz) sowie über das Vollstreckungsverfahren in der Verwaltung (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) – Verwaltungsverfahrensgesetze – sind gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft getreten.

 

Artikel II

Artikel II

(1) …

(1) …

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

          A. das AVG und das VStG – unbeschadet der lit. F – auf das behördliche Verfahren

          A. das AVG und das VStG – unbeschadet der lit. F – auf das behördliche Verfahren

                1. bis 7. …

                1. bis 7. …

                8. der Landes- und der Bezirksschulbehörden;

                8. der Landes- und Bezirksschulräte;

                9. …

                9. …

              10. des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§ 141 ArbVG);

              10. des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§§ 141 und 144 ArbVG);

              11. …

              11. …

              12. der Kleinrentnerkommission;

 

              13. der Zollämter, der Finanzämter, der Finanzlandesdirektionen und des unabhängigen Finanzsenates;

              13. der Zollämter, der Finanzämter und des unabhängigen Finanzsenates;

              14. und 15. …

              14. und 15. …

              16. der Lehrlingsstellen und der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;

              16. der Lehrlingsstellen und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;

              17. und 18. …

              17. und 18. …

              20. der Berghauptmannschaften;

 

              21. und 22. …

              21. und 22. …

              23. der Postbüros als Postbehörden;

              23. des Postbüros;

            23a. der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros;

              24. der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;

              27. …

              27. …

              28. der Datenschutzkommission;

 

            28a. und 28b. …

            28a. und 28b. …

          B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren

          B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren

              29. und 30. …

              29. und 30. …

              31. der Organe der Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten, die Akademie der bildenden Künste, Kunsthochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;

              31. der Organe der Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten oder Pädagogische Hochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;

              32. …

              32. …

          C. das AVG auf das behördliche Verfahren

          C. das AVG auf das behördliche Verfahren

              33. der Organe der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste und der Kunsthochschulen;

              33. der Organe der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen;

              34. bis 36. …

              34. bis 36. …

              37. der Prüfungsstellen und der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;

              37. der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;

              38. der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes;

 

              39. und 39a. …

              39. und 39a. …

              40. des Datenverarbeitungsregisters;

              40. der Datenschutzkommission;

            40a. …

            40a. …

          D. das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren

          D. das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren

              41. der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

              41. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten;

              41. bis 43a. …

              41. bis 43a. …

           E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren

           E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren

              44. …

              44. …

              45. der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

              45. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen;

           F. …

           F. …

(3) Das AVG und das VStG sind auch auf andere als die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Verwaltungsorgane anzuwenden, insoweit die das Verfahren dieser Organe regelnden Vorschriften dies anordnen oder aber bestimmen, dass sich das Verfahren nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen zu richten hat, oder in den Vorschriften auf Bestimmungen Bezug genommen ist, die vor dem 1. Jänner 1926 für die letztgenannten Behörden gegolten haben.

 

(4) Das AVG, das VStG und das VVG sind auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.

(4) Das AVG, das VStG und das VVG sind auf das behördliche Verfahren der Bundesminister in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.

(5) …

(5) …

(6) Ferner finden die Verwaltungsverfahrensgesetze – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – keine Anwendung:

(6) Ferner finden die Verwaltungsverfahrensgesetze – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – keine Anwendung:

           1. …

           1. …

           2. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen, zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und zu allen gesetzlichen beruflichen Vertretungen, der Durchführung der Volksbegehren und der Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung, jedoch mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, den Bundespolizeidirektionen oder den Organen der Gemeinden durchzuführenden Strafverfahrens;

           2. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, jedoch mit Ausnahme der in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahren;

           3. …

           3. …

           4. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt;

           4. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.

           5. bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr drohender Gefahren, die in den Wirkungskreis der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Bundespolizeidirektionen oder der für Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Verwaltungsorgane fallen und die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind, sowie bei der Ausübung der in den Wirkungskreis dieser Verwaltungsorgane fallenden Zwangsbefugnisse, die außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens zu treffen sind;

 

           6. (Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

 

           7. auf Akte der militärischen Befehlsgewalt.

 

Artikel III

(1) In dem Zeitpunkt und in dem Umfang, in dem die Verwaltungsverfahrensgesetze gemäß Art. II anzuwenden sind, haben, soweit nicht ausdrücklich eine Ausnahme festgesetzt ist, alle in anderen Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, die in den bezeichneten Bundesgesetzen oder in diesem Bundesgesetz geregelt sind, für die betreffenden Verwaltungsbehörden ihre Anwendbarkeit verloren.

(2) Zu diesen außer Kraft getretenen Vorschriften gehören insbesondere:

           1. das Hofkanzleidekret vom 2. März 1799, PGS. Bd. 14, Nr. 19, betreffend die einhaltende Wirkung der Rekurse im politischen Wege;

           2. das Hofkanzleidekret vom 18. April 1807, PGS. Bd. 28, Nr. 48, betreffend Abschriften von Protokollen über amtliche Kommissionsverhandlungen;

           3. das Hofkanzleidekret vom 31. Dezember 1810, PGS. Bd. 35, Nr. 50, betreffend das Verbot der Mitteilung der Akten an Parteien;

           4. § 40 Abs. 2 und § 41 der mit dem Hofkammerdekret vom 6. November 1838, PGS. Bd. 66, Nr. 143, erlassenen Briefpostordnung;

           5. das Hofkanzleidekret vom 6. März 1840, JGS. Nr. 413, betreffend die Zuwendung der für Polizeivergehen verhängten Geldstrafen;

           6. die kaiserliche Verordnung vom 20. April 1854, RGBl. Nr. 96, wodurch eine Vorschrift für die Vollstreckung der Verfügungen und Erkenntnisse der politischen und polizeilichen Behörden erlassen wird;

           7. die Ministerialverordnung vom 3. Juli 1854, RGBl. Nr. 169, betreffend die Tag- und Meilengelder der Beamten, die Zehrgelder der Diurnisten und Diener und die Gang- und Zustellungsgebühren des Dienerpersonals, soweit die Bestimmungen dieser Verordnung nicht schon durch das Gehaltsgesetz vom 18. Juli 1924, BGBl. Nr. 245, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Provisorische Reisegebührenvorschrift vom 17. März 1925, BGBl. Nr. 110, außer Kraft getreten sind;

           8. § 42 sowie die §§ 76 bis 93 der Ministerialverordnung vom 17. März 1855, RGBl. Nr. 52 (Amtsinstruktion für die politischen Bezirksämter);

           9. die Ministerialverordnung vom 3. April 1855, RGBl. Nr. 61, wodurch die Behörden bestimmt werden, welchen die Untersuchung und Bestrafung derjenigen Gesetzesübertretungen zukommt, welche nicht in dem Strafgesetz als strafbare Handlungen erklärt sind, und womit zugleich das dabei zu beobachtende Verfahren festgesetzt wird;

         10. Die Ministerialverordnung vom 30. September 1857, RGBl. Nr. 198, womit eine allgemeine Vorschrift für die Bestrafung jener geringeren Gesetzesübertretungen bekanntgemacht wird, für welche weder in dem allgemeinen Strafgesetze noch in besonderen Verordnungen die Strafe bemessen ist;

         11. die Ministerialverordnung vom 5. März 1858, RGBl. Nr. 34, womit Vorschriften über das Verfahren in den zur politischen Amtshandlung gehörigen Übertretungsfällen erlassen werden;

         12. § 22 des kaiserlichen Patentes vom 7. Dezember 1858, RGBl. Nr. 237, womit ein Gesetz zum Schutze der Muster und Modelle für Industrieerzeugnisse erlassen wird;

         13. die Ministerialverordnung vom 31. Jänner 1860, RGBl. Nr. 31, womit Bestimmungen über den Rekurs und über das außerordentliche Straf-Milderungs- und Nachsichtsrecht in den zur politischen Amtshandlung gehörigen, im Strafgesetze nicht begriffenen Übertretungen erlassen werden;

         14. die Ministerialverordnung vom 30. August 1868, RGBl. Nr. 124, betreffend die Behandlung der Rekurse in Angelegenheiten der politischen Verwaltung;

         15. das Gesetz vom 12. Mai 1896, RGBl. Nr. 101, womit ergänzende, beziehungsweise abändernde Bestimmungen bezüglich des Verfahrens bei Geltendmachung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Verfügungen der politischen Behörden getroffen werden;

         16. das Landesgesetz für Steiermark vom 26. März 1909, LGBl. Nr. 33, über die Geltendmachung der Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Gemeindebehörden und -vertretungen;

         17. das Landesgesetz für Kärnten vom 14. September 1911, LGBl. Nr. 44, betreffend das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gemeindebehörden;

         18. die Vollzugsanweisung vom 17. Februar 1919, StGBl. Nr. 130, betreffend die Nachsicht des Verfalles von Bedarfsgegenständen oder ihres Erlöses;

         19. das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923, BGBl. Nr. 316, über die Einführung von Amtstaxen für Amtshandlungen der Gemeinden in Ausübung ihres übertragenen Wirkungsbereiches, samt den im Rahmen dieses Gesetzes ergangenen Landesgesetzen;

         20. das Bundesgesetz vom 19. Juli 1923, BGBl. Nr. 405, über die schriftlichen Ausfertigungen der Bundesministerien und der anderen Verwaltungsbehörden des Bundes;

         21. die Verordnung der Bundesregierung vom 24. September 1923, BGBl. Nr. 522, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Bundesministerien und der anderen Verwaltungsbehörden des Bundes durch die Kanzlei.

 

Artikel IV

Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen und diesem Bundesgesetz werden nicht berührt:

           1. (Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

           2. (Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

           3. (Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

           4. die Vorschriften der Gemeindeordnungen, betreffend die Aufsicht über die Gemeinden, soweit es sich nicht um die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide von Gemeindebehörden handelt, ferner die in den Gemeindeordnungen oder anderen Gesetzen den Gemeindevorstehern eingeräumten Zwangsbefugnisse;

           5. (Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

           6. (Entfällt; Art. IV Abs. 1 der Kundmachung);

           7. § 120 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259.

 

Artikel VI

Artikel VI

(1) …

(1) …

(2) Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze (Staatsverträge) – dieses Bundesgesetz inbegriffen – und Verordnungen.

(2) Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze – dieses Bundesgesetz inbegriffen –, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.

(3) …

(3) …

(4) Nach vorläufig noch in Geltung belassenen deutschen Gesetzen strafbare Handlungen sind dann als Verwaltungsübertretung (Abs. 3) anzusehen, wenn sie bloß mit Haft oder einer Geldstrafe bis zum Höchstbetrag von 109 Euro bedroht sind und in der Strafbestimmung auch nicht für schwerere Fälle oder für den Fall des Eintretens erschwerender oder besonders erschwerender Umstände eine strengere Strafe vorgesehen ist.

 

Artikel VII

 

Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, werden, wenn hiefür keine besondere Strafe festgesetzt ist, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

 

Artikel IX

Artikel IX

(1) Wer

(1) Wer

           1. in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder

           1. in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

begeht, hinsichtlich der Tat nach Z 4 dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion [statt „Bundespolizeidirektion“ möglicherweise: Bundespolizeibehörde] in den Fällen der Z 2 und 4 von dieser, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro und mit dem Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar.

begeht, hinsichtlich der Tat nach Z 4 dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion in den Fällen der Z 2 und 4 von dieser, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro und mit dem Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar.

Artikel X

Wenn in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die gemäß Art. III nicht mehr anwendbar sind, so sind die an deren Stelle tretenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze und dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

 

Artikel XI

§§ 69 bis 72 AVG und § 52 VStG sind auch anzuwenden, wenn das Verfahren, das wieder aufgenommen werden soll oder in dem der Grund zur Wiedereinsetzung gelegen ist, noch vor Wirksamkeitsbeginn der Verwaltungsverfahrensgesetze abgeschlossen worden ist.

 

Artikel XII

(1) bis (4) …

Artikel XII

(1) bis (4) …

(5) [Geltung unklar] Mit der Vollziehung ist die Bundesregierung betraut.

 

(5) Art. II Abs. 2 Z 40a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1993 tritt zugleich mit dem EWR-Abkommen*) in Kraft.

(5) Art. II Abs. 2 Z 40a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1993 tritt zugleich mit dem EWR-Abkommen in Kraft.

(6) bis (16) …

(6) bis (16) …

 

(17) Für die Änderungen des Art. XII durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 463/1993, Nr. 509/1993 und Nr. 908/1993 gilt:

           1. Art. XII Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/1992 ist mit Ablauf des 14. Juli 1993 entfallen. Durch Art. I Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1993 ist Art. XII mit 15. Juli 1993 ein Abs. 4 angefügt worden.

           2. Durch Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 509/1993 ist in Art. XII mit 31. Juli 1993 ein Abs. 3 eingefügt worden; der erste Halbsatz dieser Ziffer ist gegenstandslos gewesen.

           3. Art. 3 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 908/1993 hat sich nicht auch auf den gemäß Z 1 dieses Absatzes entfallenen Art. XII Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/1992 bezogen.

 

(18) Art. II Abs. 2 Z 8, 10, 16, 23, 23a (24 neu), 31, 33, 37, 40, 41 und 45, Art. II Abs. 4, Art. II Abs. 6 Z 2 und 4, Art. VI Abs. 2, Art. IX Abs. 1 erster Satz und Art. XII Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig treten Art. I, Art. II Abs. 2 Z 12, 20, 28 und 38, Art. II Abs. 3, Art. II Abs. 6 Z 5 bis 7, Art. III, Art. IV, Art. VI Abs. 4, Art. VII, Art. X, Art. XI und die Fußnote zu Art. XII Abs. 5 außer Kraft.

*) Die Kundmachung des Abkommens und sein Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

 

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

§ 2. Enthalten die in § 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden (Bundespolizeibehörden) und in zweiter Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig.

§ 2. Enthalten die in § 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden und in zweiter Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig.

Befangenheit von Verwaltungsorganen

Befangenheit von Verwaltungsorganen

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

           1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;

           2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;

           1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

           3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

           2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

           4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

           3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

           5. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben.

           4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

(2) …

(2) …

Vertreter

Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. …

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. …

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 11. Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) bei dem hiefür zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.

§ 11. Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.

Anbringen

Anbringen

§ 13. (1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden oder sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich eingebracht werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die Behörde zu empfangen in der Lage ist. Einem mündlichen Anbringen ist unabhängig von der technischen Einbringungsform jedes Anbringen gleichzuhalten, dessen Inhalt nicht zumindest in Kopie zum Akt genommen werden kann. Als Kopie gilt jede inhaltlich unverfälschte Wiedergabe des Originals. ...

(2) Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(1) ... Die Behörde hat die Adressen sowie die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet kundzumachen. ...

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E‑Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(1) ... Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es auf Gefahr des Einschreiters an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. ...

 

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Die schriftliche Ausführung eines mündlichen Anbringens kann wegen inhaltlicher Unklarheit oder auch dann, wenn ein mündliches Anbringen der Natur der Sache nach nicht tunlich erscheint, aufgetragen werden. Die Wiederholung eines Anbringens ist aufzutragen, wenn dessen Inhalt aus technischen Gründen nicht vollständig erkennbar ist. Verlangt der Gegenstand eines Anbringens den Nachweis der Nämlichkeit des Einschreiters und der Echtheit des Anbringens, so hat die Behörde, wenn diesbezügliche Zweifel bestehen, die Erbringung des Nachweises aufzutragen. Für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Anbringen als zurückgezogen gilt.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten sind von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Internet kundzumachen.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Verhandlung zu nehmen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

Niederschriften

Niederschriften

§ 14. (1) …

§ 14. (1) …

(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:

(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:

           1. …

           1. …

           2. Die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen;

           2. die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.

           3. die Beurkundung (§ 18 Abs. 2) durch den Leiter der Amtshandlung.

 

(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein technisches Hilfsmittel verwendet wurde (Abs. 7), kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. …

(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. …

(4) …

(4) …

(5) Die Niederschrift ist von den beigezogenen Personen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen; dies ist nicht erforderlich, wenn der Amtshandlung mehr als 20 Personen beigezogen wurden oder wenn die Niederschrift elektronisch erstellt wurde und an Ort und Stelle nicht ausgedruckt werden kann. Unterbleibt die Unterfertigung der Niederschrift durch eine beigezogene Person, so ist dies unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes in der Niederschrift festzuhalten.

(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.

(6) …

(6) …

(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein technisches Hilfsmittel verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. …

(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. …

Aktenvermerke

Aktenvermerke

§ 16. (1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche Mitteilungen an die Behörde, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Erledigung ergeht, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

§ 16. (1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde, mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

(2) Der Inhalt des Aktenvermerks ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu beurkunden (§ 18 Abs. 2).

(2) Der Aktenvermerk ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben; wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Aktenvermerks treten.

Akteneinsicht

Akteneinsicht

§ 17. (1) Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege des Zugriffs über das Internet auf die zur Einsicht bereitgestellten Akten oder Aktenteile gewährt werden, wenn die Identität (§ 2 Z 2 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) des Einsichtswerbers und die Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) seines Begehrens elektronisch nachgewiesen wurden.

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Erledigungen

Erledigungen

§ 18. (1) Die Behörde hat sich bei der Erledigung von Verfahren so viel als möglich einfacher, rascher und kostensparender Erledigungsformen zu bedienen.

§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(4) Externe Erledigungen haben schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von einer Partei verlangt wird oder wenn ihre Zustellung erforderlich ist. …

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(2) Das für den Verfahrensausgang voraussichtlich wesentliche Geschehen ist im Akt zu dokumentieren (interne Erledigung); dies gilt insbesondere hinsichtlich von Anbringen von Beteiligten und Äußerungen der Behörde gegenüber Beteiligten. Der Verfahrensverlauf ist vom Genehmigungsberechtigten durch eigenhändige Unterzeichnung der zur Dokumentation erstellten Aktenstücke zu beurkunden. Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen hat mit elektronischer Signatur zu erfolgen.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(3) Mitteilungen an Beteiligte über den Inhalt interner Erledigungen (externe Erledigungen) sind, soweit keine besonderen Formvorschriften hiefür bestehen, in jener Form vorzunehmen, die der Behörde und den Beteiligen unter Wahrung ihrer Rechtsschutzinteressen den voraussichtlich geringsten Aufwand verursacht und in der sie nach den der Behörde zur Verfügung stehenden Informationen von den Beteiligten empfangen werden können.

 

(4) .... Die Ausfertigung der Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Sie kann ferner entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergehen. Die Verwendung einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E‑GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.

Ladungen

Ladungen

§ 19. (1) und (2) …

§ 19. (1) und (2) …

(3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. …

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. …

(4) …

(4) …

§ 33. (1) und (2) …

§ 33. (1) und (2) …

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Wird einem elektronischen Zustelldienst, der eine diesbezügliche vertragliche Verpflichtung übernommen hat, ein Dokument zur nachweisbaren elektronischen Übersendung an eine Behörde übergeben, so ist der Zeitraum zwischen dem Einlangen des Dokuments beim Zustelldienst und dem tatsächlichen Einlangen des Dokuments bei der Behörde nicht in den Fristenlauf einzurechnen. Der Zeitpunkt des Einlangens des Dokuments beim Zustelldienst ist von diesem in einer zum Nachweis geeigneten Art festzuhalten.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) …

(4) …


 

 

7. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Angehörige

§ 36a. (1) Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. der Ehegatte;

           2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;

           3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;

           4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;

           5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person.

(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

Dolmetscher und Übersetzer

Dolmetscher und Übersetzer

§ 39a. (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. …

§ 39a. (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. …

(2) …

(2) …

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar. …

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 44b. (1) …

§ 44b. (1) …

(2) … Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. …

(2) … Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. …

§ 44e. (1) und (2) …

§ 44e. (1) und (2) …

(3) … Die Beteiligten können sich von der Verhandlungsschrift Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. …

(3) … Die Beteiligten können sich von der Verhandlungsschrift Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. …

§ 48. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

§ 48. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Organe des Bundes, der Länder, Bezirke und Gemeinden, wenn sie durch ihre Aussage die ihnen obliegende Amtsverschwiegenheit verletzen würden, insofern sie von der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind.

           3. mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraute Organe sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn der Gegenstand ihrer Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt und sie von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht entbunden worden sind.

§ 49. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:

§ 49. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:

           1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten, seinem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, seinem Geschwisterkind oder einer Person, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, ferner seinen Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekindern, seinem Vormund oder Pflegebefohlenen einen unmittelbaren bedeutenden Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Schande gereichen würde;

           1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde;

           2. über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;

           2. über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;

           3. über Fragen, wie der Zeuge sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.

           3. über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.

(2) bis (5)…

(2) bis (5)…

Entscheidung über Berufungen nach den Verwaltungsvorschriften

Entscheidung über Berufungen nach den Verwaltungsvorschriften

§ 67h. (1) …

§ 67h. (1) …

(2) … Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehöde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die belangte Behörde aber davon im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

(2) … Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die belangte Behörde aber davon im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Kosten der Beteiligten

Kosten der Beteiligten

§ 74. (1)…

§ 74. (1)…

(2) … Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Bauschbetrag festgesetzt werden.

(2) … Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

§ 77. (1) …

§ 77. (1) …

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Bauschbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Bauschbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Bauschbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Bauschbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder, Bezirke und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 78. (1) und (2) …

§ 78. (1) und (2) …

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes‑, Bezirks- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) …

(4) …

(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder, Bezirke und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

§ 78a. Die Zuerkennung von Sachverständigengebühren sowie die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien sind von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 78a. Von den Bundesverwaltungsabgaben befreit sind

           1. die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Erstellung von Kopien oder Ausdrucken von Akten oder Aktenteilen,

           2. die Bestimmung der Gebühren der Zeugen, Beteiligten, nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher und

           3. Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 80a. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 82. (1) bis (13) …

§ 82. (1) bis (13) …

 

(14) § 2, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11, § 13 Abs. 1 bis 6, § 14 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 erster Satz, Abs. 5 und Abs. 7 erster und zweiter Satz, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, § 18 samt Überschrift, § 19 Abs. 3, § 33 Abs. 3, der 7. Abschnitt des I. Teiles, § 39a Abs. 1 erster Satz, § 42 Abs. 1 erster Satz, § 44b Abs. 2, § 44e Abs. 3 dritter Satz, § 48 Z 3, § 49 Abs. 1, § 67h Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 77 Abs. 2 und 3, § 78 Abs. 3 und 5, § 78a, § 80a samt Überschrift und § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

 

(15) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 treten außer Kraft:

           1. § 14 Abs. 2 Z 3;

           2. das AVG-Übergangsrecht 1991, Anlage 2 zur Kundmachung BGBl. Nr. 51/1991;

           3. § 2 Abs. 3 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24.

[§ 82.] (14) Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen darf bis zum 31. Dezember 2007 auch durch andere geeignete Verfahren als die elektronische Signatur geschehen, wenn diese durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts gegeben sind. Bis zum 31. Dezember 2007 bedürfen Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung.

§ 82a. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 bedürfen keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur:

           1. schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen;

           2. schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten.

Artikel 3

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

§ 10. ...

§ 10. (1) ...

Artikel VII [EGVG]

 

Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, werden, wenn hiefür keine besondere Strafe festgesetzt ist, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

(2) Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

§ 66b. (1) bis (13) ...

§ 66b. (1) bis (13) ...

 

(14) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Zustellgesetzes

ABSCHNITT I

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

           1. …

           1. …

           2. „Dokument“ („Sendung“): eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;

           2. „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;

           3. „Adresse“: die für die Erreichbarkeit des Empfängers in einer bestimmten Kommunikationsform notwendigen Angaben;

 

           4. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 5) oder elektronische Zustelladresse (Z 6);

           3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);

           5. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

           4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

           6. „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger einem elektronischen Zustelldienst (Z 9) benannte oder vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebene andere elektronische Adresse;

           5. „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;

           7. „elektronisches Aktensystem“: ein durchgehend elektronisch geführtes Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystem einer Behörde;

 

           8. „Post“: die Österreichische Post AG (§ 2 Z 2 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998);

           6. „Post“: die Österreichische Post AG (§ 2 Z 2 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998);

           9. „Zustelldienst“: die Post und andere Universaldienstebetreiber nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Postgesetzes 1997 im Bereich des Abschnitts II sowie behördliche Zustelldienste und durch Bescheid des Bundeskanzlers als elektronischer Zustelldienst zugelassene Stellen (§ 29) im Bereich des Abschnitts III.

           7. „Zustelldienst“: die Post oder ein anderer Universaldienstbetreiber gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 des Postgesetzes 1997 im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts sowie ein elektronischer Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts;

 

           8. „Ermittlungs- und Zustelldienst“: der elektronische Zustelldienst, der die Leistungen gemäß § 29 Abs. 2 zu erbringen hat;

 

           9. „Kunde“: Person, gegenüber der sich ein elektronischer Zustelldienst zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat.

Zustellorgane

Durchführung der Zustellung

§ 3. (1) Mit der Zustellung dürfen, sofern die Behörde sie nicht durch eigene Bedienstete vornimmt, die Post, ein anderer Zustelldienst oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, andere Behörden oder jene Gemeinde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Abgabestelle liegt, betraut werden.

§ 3. Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, hat die Zustellung durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen.

 

Stellung des Zustellers

(2) Die mit der Zustellung betrauten Organe und jene Personen, die zur Zustellung tatsächlich herangezogen werden (Zusteller), handeln hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung für die Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.

§ 4. Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.

Zustellverfügung

Zustellverfügung

       § 5. Die Zustellung wird von der Behörde angeordnet, deren Dokument zuzustellen ist. Sie hat – soweit dies notwendig ist – in geeigneter Form zu bestimmen:

           1. den Empfänger, dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen ist,

           2. die Zustelladresse, wobei die Behörde für die Feststellung der Zustelladresse die Mithilfe eines Zustelldienstes in Anspruch nehmen kann,

           3. ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat,

           4. ob eine Zustellung zu eigenen Handen (§ 21) vorzunehmen ist,

           5. die für die Zustellung sonst, insbesondere gemäß §§ 13 bis 16 wesentlichen Vermerke,

           6. die Art oder das technische Verfahren, in dem zuzustellen ist, sofern sich dies nicht schon allein aus der Zustelladresse ergibt

§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Bestimmung der Zustelladresse

 

§ 4. (1) Soweit gesetzlich nicht die Zustellung an bestimmte Zustelladressen vorgeschrieben ist, darf einem Empfänger an jede Zustelladresse zugestellt werden. Sie ist in der Zustellverfügung zu benennen. Sieht die Zustellverfügung eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis vor, darf nur eine elektronische Zustelladresse verwendet werden, die einem elektronischen Zustelldienst bekannt gegeben wurde.

 

(2) Bei der Bestimmung der Zustelladresse ist neben den Zwecken des Verfahrens und den konkreten Umständen darauf Bedacht zu nehmen, dass bei der Zustellung von behördlichen Erledigungen aus einem elektronischen Aktensystem der elektronischen Zustellung der Vorzug zu geben ist.

 

(3) Als Zustelladresse darf eine Abgabestelle nicht verwendet werden, von welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch dauernd abwesend ist, oder eine elektronische Adresse, an welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch nicht erreichbar ist. Dies ist außer in Fällen offensichtlichen Missbrauchs von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn der Empfänger diesen Umstand bei der Behörde oder beim Zustelldienst rechtzeitig bekannt gegeben hat. Hat der Empfänger die Bekanntgabe seiner länger dauernden Abwesenheit von einer Abgabestelle unterlassen, dieses Geschehen aber in der Folge glaubhaft gemacht, wird die Zustellung erst mit dem auf seine Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

 

(4) Mangels einer Zustelladresse darf – unbeschadet der Möglichkeit einer Zustellung nach § 8 – dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird; die Zustellung kann zudem auch durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 erfolgen.

 

(5) Trotz Vorhandenseins einer Zustelladresse darf an jedem Ort zugestellt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird, wenn er die Annahme der Sendung nicht verweigert. Für die Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung in Amtsräumen gilt § 24. Dieser gilt hinsichtlich der elektronischen Übergabe von Dokumenten durch die Behörde an den Empfänger im online-Dialogverkehr sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zustellung nur zulässig ist, wenn der Empfänger vor der elektronischen Entgegennahme des Dokuments der Behörde seine Identität und die Authentizität der Kommunikation in geeigneter Form nachgewiesen hat.

 

Heilung von Zustellmängeln

Heilung von Zustellmängeln

§ 7. (1) Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

(2) Der Versuch der Zustellung an einer gemäß § 4 nicht vorgesehenen Adresse ist ein Zustellmangel im Sinne des Abs. 1.

 

Zustellungsbevollmächtigte

 

Zustellungsbevollmächtigter

Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.

Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten

Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 10. Einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

§ 10. (1) Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle  verfügen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so ist die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorzunehmen; auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.

(2) Eine Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde ist nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte

           1. einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder

           2. über eine inländische Abgabestelle verfügt und diese der Behörde bekanntgegeben hat.

Zustellung ausländischer Schriftstücke im Inland

Zustellung ausländischer Dokumente im Inland

§ 12. (1) Zustellungen von Schriftstücken ausländischer Behörden im Inland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen, mangels solcher nach diesem Bundesgesetz vorzunehmen. Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten davon abweichenden Vorgangsweise kann jedoch entsprochen werden, wenn eine solche Zustellung mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung vereinbar ist.

§ 12. (1) Zustellungen von Dokumenten ausländischer Behörden im Inland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen, mangels solcher nach diesem Bundesgesetz vorzunehmen. Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten davon abweichenden Vorgangsweise kann jedoch entsprochen werden, wenn eine solche Zustellung mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung vereinbar ist.

(2) Die Zustellung eines ausländischen, fremdsprachigen Schriftstücks, dem keine, im gerichtlichen Verfahren keine beglaubigte, deutschsprachige Übersetzung angeschlossen ist, ist nur zulässig, wenn der Empfänger zu dessen Annahme bereit ist; dies ist anzunehmen, wenn er nicht binnen drei Tagen gegenüber der Behörde, die das Schriftstück zugestellt hat, erklärt, dass er zur Annahme nicht bereit ist; diese Frist beginnt mit der Zustellung zu laufen und kann nicht verlängert werden.

(2) Die Zustellung eines ausländischen, fremdsprachigen Dokuments, dem keine, im gerichtlichen Verfahren keine beglaubigte, deutschsprachige Übersetzung angeschlossen ist, ist nur zulässig, wenn der Empfänger zu dessen Annahme bereit ist; dies ist anzunehmen, wenn er nicht binnen drei Tagen gegenüber der Behörde, die das Dokument zugestellt hat, erklärt, dass er zur Annahme nicht bereit ist; diese Frist beginnt mit der Zustellung zu laufen und kann nicht verlängert werden.

(3) Ist die Erklärung gemäß Abs. 2 verspätet oder unzulässig, so ist sie zurückzuweisen; sonst hat die Behörde zu beurkunden, dass die Zustellung des fremdsprachigen Schriftstücks mangels Annahmebereitschaft des Empfängers als nicht bewirkt anzusehen ist.

(3) Ist die Erklärung gemäß Abs. 2 verspätet oder unzulässig, so ist sie zurückzuweisen; sonst hat die Behörde zu beurkunden, dass die Zustellung des fremdsprachigen Dokuments mangels Annahmebereitschaft des Empfängers als nicht bewirkt anzusehen ist.

(4) Für die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden in Verwaltungssachen gelten, falls in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt ist, außerdem die folgenden Bestimmungen:

           1. Schriftstücke werden nur zugestellt, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde. Das Vorliegen von Gegenseitigkeit kann durch Staatsverträge, die nicht unter Art. 50 B‑VG fallen, festgestellt werden.

           2. Im Übrigen sind das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983, und die von der Republik Österreich gemäß diesem Abkommen abgegebenen Erklärungen sinngemäß anzuwenden.

(4) Für die Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden in Verwaltungssachen gelten, falls in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt ist, außerdem die folgenden Bestimmungen:

           1. Dokumente werden nur zugestellt, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde. Das Vorliegen von Gegenseitigkeit kann durch Staatsverträge, die nicht unter Art. 50 B‑VG fallen, festgestellt werden.

           2. Im Übrigen sind das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983, und die von der Republik Österreich gemäß diesem Abkommen abgegebenen Erklärungen sinngemäß anzuwenden.

ABSCHNITT II

2. Abschnitt

Zustellung an eine Abgabestelle

Physische Zustellung

Zustellung an den Empfänger

Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Die Sendung ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) Bei Zustellungen durch Organe der Post oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.

(2) Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Post verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf der Sendung und dem Rückschein von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

§ 14. Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Sendungen nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist die Sendung dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.

§ 14. Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Dokumente nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist das Dokument dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.

Ersatzzustellung

Ersatzzustellung

§ 16. (1) Kann die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) …

(2) …

(3) Durch Organe der Post darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich bei der Post verlangt hat.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf der Sendung und dem Rückschein von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) …

(5) …

Hinterlegung

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Elektronische Bereithaltung

 

Nachsendung

Nachsendung

§ 18. (1) Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig (§ 17 Abs. 1) an der Abgabestelle auf, so ist die Sendung an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn sie

§ 18. (1) Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig (§ 17 Abs. 1) an der Abgabestelle auf, so ist das Dokument an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn es

           1. durch Organe der Post zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist;

           1. durch Organe eines Zustelldienstes zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist;

           2. durch Organe der Behörde oder einer Gemeinde zugestellt werden soll, die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann und im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde oder der Gemeinde liegt.

           2. durch Organe der Behörde oder einer Gemeinde zugestellt werden soll, die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann und im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde oder der Gemeinde liegt.

(2) Sendungen, deren Nachsendung durch einen auf ihnen angebrachten Vermerk ausgeschlossen ist, sind nicht nachzusenden.

(2) Dokumente, deren Nachsendung durch einen auf ihnen angebrachten Vermerk ausgeschlossen ist, sind nicht nachzusenden.

Zurückstellung an die Behörde

Zurückstellung an die Behörde

§ 19. (1) Sendungen, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.

§ 19. (1) Dokumente, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.

(2) Auf der Sendung ist der Grund der Zurückstellung zu vermerken.

(2) Auf dem Dokument ist der Grund der Zurückstellung zu vermerken.

Verweigerung der Annahme

Verweigerung der Annahme

§ 20. (1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen des im § 13 Abs. 5 genannten oder eines anderen gesetzlichen Grundes, so ist die Sendung an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.

§ 20. (1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.

(2) Zurückgelassene Sendungen gelten damit als zugestellt.

(2) Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt.

(3) …

(3) …

Zustellung zu eigenen Handen

Zustellung zu eigenen Handen

§ 21. (1) Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

§ 21. Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

(2) Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen.

 

Zustellnachweis

Zustellnachweis

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

(2) Der Übernehmer der Sendung hat die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert der Übernehmer die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken.

(3) Der Zustellnachweis ist unverzüglich an die Behörde zurückzusenden.

(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist der Behörde unverzüglich zu übersenden.

 

(3) An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens drei Monate nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.

 

(4) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E‑Government-Gesetzes – E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind der Behörde unverzüglich zu übermitteln.

Hinterlegung ohne Zustellversuch

Hinterlegung ohne Zustellversuch

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist diese sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist vom Postamt oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) …

(3) …

(4) Die so hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Unmittelbare Ausfolgung

Unmittelbare Ausfolgung

§ 24. Dem Empfänger können ausgefolgt werden:

§ 24. Dem Empfänger können

           1. versandbereite Schriftstücke unmittelbar bei der Behörde;

           1. versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde,

           2. Sendungen, die einer anderen Dienststelle telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise übermittelt worden sind, unmittelbar bei dieser Dienststelle.

           2. Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser

ausgefolgt werden. ...

Die Ausfolgung ist von der Behörde (Dienststelle) zu beurkunden. § 22 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

... Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Bestimmung der Zustelladresse

Zustellung am Ort des Antreffens

§ 4. (1) bis (3) ...

§ 24a. Dem Empfänger kann an jedem Ort zugestellt werden, an der er angetroffen wird, wenn er

(5) Trotz Vorhandenseins einer Zustelladresse darf an jedem Ort zugestellt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird, wenn er die Annahme der Sendung nicht verweigert.

           1. zur Annahme bereit ist oder

(4) Mangels einer Zustelladresse darf – unbeschadet der Möglichkeit einer Zustellung nach § 8 – dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird; …

           2. über keine inländische Abgabestelle verfügt.

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25. (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

§ 25. (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

(2) …

(2) …

Zustellung ohne Zustellnachweis

Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) …

(2) …

Ausstattung der Dokumente, Zustellformulare

Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare; Zustellnachweise

§ 27. Die Bundesregierung hat durch Verordnung, soweit erforderlich, nähere Bestimmungen über

§ 27. Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über

           1. die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente und

           1. die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente,

           2. die Formulare für Zustellvorgänge

           2. die bei der Zustellung zu verwendenden Formulare und

 

           3. die für die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises sowie für die Speicherung und Übermittlung des die Beurkundung der Zustellung betreffenden Datensatzes erforderlichen technischen Voraussetzungen

zu erlassen.

zu erlassen.

ABSCHNITT III

3. Abschnitt

Elektronische Zustellung

Elektronische Zustellung

Anwendungsbereich der elektronischen Zustellung

Anwendungsbereich

§ 37. Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen. Die elektronische Zustellung der Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff GOG.

§ 28. (1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.

(2) Die elektronische Zustellung der Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896.

Aufgaben eines elektronischen Zustelldienstes

Leistungen der Zustelldienste

§ 28. (1) Ein elektronischer Zustelldienst muss jedenfalls die folgenden Dienstleistungen in der in diesem Abschnitt näher geregelten Form erbringen:

§ 29. (1) Jeder Zustelldienst hat nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Zustellung behördlicher Dokumente an seine Kunden vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:

           1. die Führung eines Verzeichnisses jener Personen, die mit dem Zustelldienst vertraglich vereinbart haben, dass er an sie nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes behördliche Dokumente zustellt;

           3. die Ersichtlichmachung von länger dauernden Zeiten der Unerreichbarkeit an einer dem Zustelldienst gemeldeten elektronischen Adresse oder der Abwesenheit von der nach § 32 Abs. 1 angegebenen Abgabestelle über Ersuchen des Betroffenen;

           1. die unverzügliche Weiterleitung

                a) der Daten gemäß § 33 Abs. 1,

               b) einer vom Kunden bekanntgegebenen Änderung dieser Daten (§ 33 Abs. 2 erster Satz) sowie

                c) von Mitteilungen gemäß § 33 Abs. 2 zweiter Satz

an den Ermittlungs- und Zustelldienst;

 

           2. die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (§ 34 Abs. 1);

           2. das Betreiben einer technischen Einrichtung für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;

           3. das Betreiben einer technischen Einrichtung für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;

           4. die Versendung der Verständigung an den Empfänger, dass für ihn auf der technischen Einrichtung ein Dokument zur Abholung bereit liegt;

           4. die Verständigung des Empfängers, dass auf der technischen Einrichtung ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt (§ 35 Abs. 1 und 2);

           5. die verschlüsselte Aufbewahrung und Versendung des zuzustellenden Dokuments, wenn der Empfänger die hiefür notwendigen Angaben gemacht hat;

           5. die gegebenenfalls verschlüsselte (§ 33 Abs. 1 Z 7) Speicherung der zuzustellenden Dokumente;

           6. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereit gehaltenen Dokumente;

           6. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente;

           7. die Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt der Absendung von Verständigungen und der Abholung;

           8. die Vorlage des Zustellnachweises an die Behörde;

           7. die Protokollierung von Daten im Sinn des § 35 Abs. 3 vierter Satz und die Übermittlung dieser Daten an die Behörde;

               

           8. die unverzügliche Verständigung der Behörde, wenn ein Dokument nicht abgeholt wird;

           9. Beratung des Empfängers, um rasche Abhilfe bei technischen Problemen bei der Abholung von Dokumenten von der technischen Einrichtung zu schaffen;

           9. die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten;

         10. gegen Ersatz der Kosten auf Verlangen des Empfängers Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder gängigen elektronischen Speichermedien herzustellen und in geeigneter Form zu übermitteln.

         10. die Erstellung von Ausdrucken oder Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder Kopien dieses Dokuments auf Datenträgern sowie die Übermittlung dieser Ausdrucke und Datenträger an den Empfänger auf dessen Verlangen.

[§ 30.] (1) Den gemäß § 29 zugelassenen Zustelldiensten gebührt für die Erbringung der in § 28 Abs. 1 Z 1 bis 9 bezeichneten Leistungen ein Entgelt, das von der den Zustellauftrag erteilenden Behörde zu begleichen ist. Dieses Entgelt entspricht dem Entgelt, das jener zugelassene Zustelldienst für die Zustellleistung (Abs. 2 Z 1) erhält, dem nach Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, die Erbringung der Verteilerleistung (Abs. 2 Z 2) und der Verrechnungsleistung (Abs. 2 Z 3) zugeschlagen wurde.

Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 9 ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe dem Entgelt entspricht, das dem Zuschlagsempfänger gemäß § 32 Abs. 1 für die Erbringung dieser Leistungen zusteht. Das Entgelt für die Erbringung der Leistung gemäß Z 10 ist vom Empfänger zu entrichten.

(2) Folgende Leistungen von Zustelldiensten sind zu unterscheiden:

           1. Die Zustellleistung ist die Zustellung von Dokumenten gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 9 an die eigenen Kunden eines Zustelldienstes;

           2. die Verteilerleistung hat die Weiterleitung zuzustellender Dokumente an andere zugelassene Zustelldienste zum Zweck der Zustellung an deren Kunden zum Gegenstand;

           3. die Verrechnungsleistung umfasst die Weiterleitung des von der Behörde für eine Zustellung bezahlten Entgelts an andere zugelassene Zustelldienste, sofern diese an einen ihrer Kunden zugestellt haben, und die Verrechnung der weitergegebenen Entgelte mit den Auftrag gebenden Behörden.

(2) Einer der Zustelldienste hat außerdem folgende Leistungen zu erbringen:

           1. die Speicherung der gemäß Abs. 1 Z 1 weitergeleiteten Daten,

           2. die Leistungen gemäß § 34 Abs. 1 erster und zweiter Satz (Ermittlungsleistung) und

           3. die Weiterleitung des von den Behörden für eine Zustellung entrichteten Entgelts an jene Zustelldienste, die die Zustellleistung erbracht haben, sowie die Verrechnung der weitergegebenen Entgelte mit den Behörden (Verrechnungsleistung).

Die Behörde hat für die Erbringung der Verrechnungsleistung ein Entgelt zu entrichten.

[§ 28.] (2) Weitere Dienstleistungen, wie insbesondere die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten, können in den Geschäftsbedingungen als fakultativer Vertragsinhalt angeboten werden. Für die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten darf die Verteilerleistung (§ 30 Abs. 2 Z 2) zu denselben Bedingungen wie für die Verteilung von behördlichen Dokumenten in Anspruch genommen werden.

(3) Zustelldienste können weitere Leistungen, wie insbesondere die nachweisliche Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten, entgeltlich anbieten. Für die nachweisliche Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten hat der Ermittlungs- und Zustelldienst die Ermittlungsleistung (Abs. 2 Z 2) zu denselben Bedingungen wie bei der Zustellung behördlicher Dokumente zu erbringen.

[§ 30.] (3) Die Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung der Aufgaben nach § 28 verwendeten Daten Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000. Sie haben alle ihnen über ihre Kunden zur Kenntnis gelangenden Daten ausschließlich für Zwecke der Zustellung zu verwenden, soweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Kunden bestehen. Diese Vereinbarungen dürfen keine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender Dokumente vorsehen. Der Abschluss eines Vertrages über die Zustellleistung darf nicht von der Zustimmung zur Weitergabe von Daten an Dritte abhängig gemacht oder inhaltlich beeinflusst werden.

(4) Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung ihrer Aufgaben verwendeten Daten Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. Sie dürfen die ihnen zur Kenntnis gelangten Daten über ihre Kunden – soweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit diesen bestehen – ausschließlich für den Zweck der Zustellung verwenden. Der Abschluss eines Vertrags über die Zustellleistung sowie der Inhalt eines solchen Vertrags dürfen nicht von der Zustimmung zur Weitergabe von Daten an Dritte abhängig gemacht werden; eine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender Dokumente an Dritte darf nicht vereinbart werden.

 

(5) Auf natürliche Personen, die an der Erbringung der Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 mitwirken, ist in Hinblick auf Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender behördlicher Dokumente § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten diese Personen als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.

(4) Zustelldienste dürfen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Einschränkungen dahingehend vorsehen, dass sie Zustellungen nur an bestimmte Personengruppen anbieten. Angehörige einer solchen Personengruppe dürfen bei Einhaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an den gemäß § 28 Abs. 1 angebotenen Dienstleistungen nicht ausgeschlossen werden. Die Geschäftsbedingungen dürfen keine Einschränkungen hinsichtlich der Herkunft der zuzustellenden behördlichen Dokumente enthalten. Die Geschäftsbedingungen des Zustelldienstes sind mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegen und bei Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen und Eignung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und sicheren Erbringung der Zustellleistung im Zulassungsbescheid zu genehmigen.

(6) Zustelldienste können in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass sie Zustellungen nur an bestimmte Personengruppen anbieten; Angehörige der betreffenden Personengruppe dürfen vom Abschluss eines Vertrags über die Zustellleistung gemäß Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden. Einschränkungen in Hinblick auf die Herkunft der zuzustellenden behördlichen Dokumente dürfen nicht vorgesehen werden.

(5) Die von einem Zustelldienst gemäß § 28 zu erbringenden Zustellleistungen sind so zu gestalten, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik der barrierefreie Zugang zu diesen Dienstleistungen für behinderte Menschen gewährleistet ist.

(7) Die Zustellleistung (Abs. 1) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.

Zulassung als elektronischer Zustelldienst

Zulassung als Zustelldienst

§ 29. (1) Soweit eine Behörde nicht selbst die Aufgaben eines elektronischen Zustelldienstes wahrnimmt (behördlicher Zustelldienst) und dies dem Bundeskanzler bekannt gibt, dürfen Leistungen nach § 28 Abs. 1 nur von Einrichtungen erbracht werden, die durch Bescheid des Bundeskanzlers als elektronischer Zustelldienst zugelassen wurden, nachdem sie die notwendige technische und organisatorische Leistungsfähigkeit und rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihnen zu erbringenden Leistungen dargetan haben. ...

§ 30. (1) Die Erbringung der Zustellleistung (§ 29 Abs. 1) bedarf einer Zulassung, deren Erteilung beim Bundeskanzler zu beantragen ist. Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung sind die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes. Mit dem Antrag auf Zulassung sind allgemeine Geschäftsbedingungen vorzulegen, die den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen haben und der ordnungsgemäßen Erbringung der Zustellleistung nicht entgegenstehen dürfen.

... Falls erforderlich können zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Zulassungsvoraussetzungen im Bescheid Bedingungen und Auflagen erteilt werden. ...

(2) Der Zulassungsbescheid ist schriftlich zu erlassen; wenn es für die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit und Verlässlichkeit erforderlich ist, sind darin Auflagen zu erteilen und Bedingungen vorzuschreiben.

... Der Bundeskanzler veröffentlicht im Internet die Liste der ihm gemeldeten und der von ihm zugelassenen Zustelldienste einschließlich der bei der Zulassung gemachten Auflagen und Bedingungen.

(3) Der Bundeskanzler hat eine Liste der zugelassenen Zustelldienste einschließlich der in den Zulassungsbescheiden erteilten Auflagen und vorgeschriebenen Bedingungen (Abs. 2) und der gemäß § 31 Abs. 2 zweiter Satz erteilten Auflagen im Internet zu veröffentlichen.

(2) Die Zulassung nach Abs. 1 ist durch Bescheid zu widerrufen, wenn feststeht, dass

           1. eine der für die Erteilung der Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erbracht wird; oder

           2. ein ursprünglicher oder noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorgekommen ist, der der Zulassung entgegengestanden wäre, und nicht behoben werden kann oder innerhalb gesetzter Frist nicht behoben wurde; oder

           3. sonstige Mängel trotz Aufforderung durch den Bundeskanzler innerhalb angemessener Frist nicht behoben wurden; oder

           4. ein nicht behebbarer Mangel vorliegt; oder

           5. der Betrieb des Zustelldienstes nicht innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Zulassung aufgenommen oder die Ausübung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten eingestellt wird.

(4) Wenn eine Zulassungsvoraussetzung wegfällt oder ihr ursprünglicher Mangel nachträglich hervorkommt, hat der Bundeskanzler die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen. Ist die Behebung des Mangels nicht möglich oder erfolgt sie nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist die Zulassung durch Bescheid zu widerrufen.

Aufsicht

Aufsicht

§ 31. (1) Die nach § 29 zugelassenen elektronischen Zustelldienste unterliegen der Aufsicht durch den Bundeskanzler.

§ 31. (1) Die Zustelldienste unterliegen der Aufsicht durch den Bundeskanzler. Sie sind verpflichtet, dem Bundeskanzler jede Änderung der die Voraussetzung der Zulassung gemäß § 30 bildenden Umstände unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Der Bundeskanzler ist als Aufsichtsbehörde berechtigt, im Falle von Beschwerden oder sonst hervorgekommenen Bedenken alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Auskünfte einzuholen und sonstige Ermittlungen zu führen, um zu prüfen, ob Zustelldienste den für ihre Tätigkeit maßgeblichen rechtlichen Vorschriften genügen.

(3) Wurden aufgrund eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens Mängel festgestellt, ist ihre Behebung binnen angemessener Frist aufzutragen. Der Bundeskanzler kann auch zusätzliche Auflagen und Bedingungen mit Bescheid vorschreiben, wenn anders die Einhaltung der von einem Zustelldienst vorzusorgenden technischen und organisatorischen Leistungsfähigkeit und rechtlichen Verlässlichkeit im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihm angebotenen Leistungen gemäß § 28 Abs. 1 nicht gewährleistet ist. Wird den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht fristgerecht entsprochen, ist die Zulassung als Zustelldienst mit Bescheid zu widerrufen.

(2) Der Bundeskanzler hat die Aufsicht über die Zustelldienste dahin auszuüben, dass diese die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen, insbesondere ihren Aufgabenbereich nicht überschreiten und die ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllen. Zu diesem Zweck ist der Bundeskanzler berechtigt, Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls Auflagen vorzuschreiben, wenn die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen sonst nicht gewährleistet ist. Die Zustelldienste haben dem Bundeskanzler die geforderten Auskünfte unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen zu erteilen.

Nähere Umstände der Leistungserbringung

Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes

§ 30. (1) … Dieses Entgelt entspricht dem Entgelt, das jener zugelassene Zustelldienst für die Zustellleistung (Abs. 2 Z 1) erhält, dem nach Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, die Erbringung der Verteilerleistung (Abs. 2 Z 2) und der Verrechnungsleistung (Abs. 2 Z 3) zugeschlagen wurde.

§ 32. (1) Zur Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes hat der Bundeskanzler die Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2 in einem gemeinsamen Vergabeverfahren im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, auszuschreiben. Der Zuschlag darf nur einem zugelassenen Zustelldienst erteilt werden. Der Bundeskanzler hat den Zuschlagsempfänger und die Höhe des diesem für die Erbringung der Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 zustehenden Entgelts im Internet zu veröffentlichen.

 

(2) In Zeiträumen, in denen die Leistungen gemäß § 29 Abs. 2 nicht von einem Ermittlungs- und Zustelldienst erbracht werden, sind sie durch einen beim Bundeskanzleramt eingerichteten Übergangszustelldienst zu erbringen. Der Übergangszustelldienst kann auch Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 erbringen und nachweisliche Zusendungen im Auftrag von Privaten gemäß § 29 Abs. 3 vornehmen; er unterliegt nicht der Aufsicht gemäß § 31. Die Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2 sind unentgeltlich zu erbringen.

Anmeldung

An- und Abmeldung

§ 32. (1) Jeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren bereit zu stellen, nach dem die Anmeldung zur elektronischen Zustellung mit Hilfe der Bürgerkarte möglich ist. Für jeden Angemeldeten sind jedenfalls die folgenden Daten zu ermitteln:

§ 33. (1) Die Anmeldung bei einem Zustelldienst kann nur unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E‑GovG) erfolgen. Jeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren für die Anmeldung bereitzustellen. Bei der Anmeldung sind folgende Daten zu speichern:

           1. Name bzw. Bezeichnung,

           1. Name bzw. Bezeichnung des Kunden,

               

           2. bei natürlichen Personen das Geburtsdatum,

           2. das zu seiner eindeutigen Identifikation im Bereich „Zustellwesen“ notwendige bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK gemäß § 9 E‑GovG) bzw. für nicht-natürliche Personen ihre Stammzahl (§ 6 E‑GovG),

           3.  die zur eindeutigen Identifikation des Kunden im Bereich „Zustellwesen“ erforderlichen Daten:

                a) bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E‑GovG),

               b) sonst die Stammzahl (§ 6 E‑GovG),

           4. die vom Angemeldeten benannten Zustelladressen, wobei neben der elektronischen Adresse auch jene Abgabestelle bezeichnet sein muss, an welche der Angemeldete eine allfällige nicht-elektronische Verständigung gemäß § 34 Abs. 3 zugesandt erhalten will. Mehrere elektronische Zustelladressen oder Abgabestellen sind zu verzeichnen, wenn als Zusatzleistung im Sinne des § 28 Abs. 2 vertraglich vereinbart wurde, die Verständigung gemäß § 34 Abs. 3 an mehrere oder alle diese Adressen zu versenden.

           4. eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz übermittelt werden können,

           5. gegebenenfalls eine inländische Abgabestelle, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 2 übermittelt werden können,

 

           6. Angaben des Kunden darüber, welche Formate die zuzustellenden Dokumente aufweisen müssen, damit er zu ihrer Annahme bereit ist, und

           3. die zur inhaltlichen Verschlüsselung von zuzustellenden Dokumenten notwendigen Angaben, wenn sie vom Anmelder zur Verfügung gestellt werden ...

           7. Angaben des Kunden, die für eine allfällige inhaltliche Verschlüsselung der zuzustellenden Dokumente erforderlich sind.

 

Wurde als weitere Leistung im Sinne des § 29 Abs. 3 vereinbart, dass die Verständigungen gemäß § 35 an mehrere elektronische Adressen oder mehrere Abgabestellen zu übermitteln sind, sind alle Adressen zu speichern.

Die Ermittlung weiterer Daten ist zulässig, soweit sie für die technische Abwicklung der Zustellleistung und für die Erbringung und Verrechnung von Zusatzleistungen notwendig sind.

 

(2) Die Verantwortung dafür, dass die in Abs. 1 Z 1, 3 und 4 bezeichneten Angaben laufend richtig sind, trägt der Anmeldende insofern, als es seine Aufgabe ist, Änderungen dem Zustelldienst bekannt zu geben; der Zustelldienst ist dafür verantwortlich, dass Änderungsmeldungen umgehend in seinen Aufzeichnungen Berücksichtigung finden.

(2) Der Kunde hat Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Zustelldienst unverzüglich bekanntzugeben. Darüber hinaus kann er dem Zustelldienst mitteilen, dass die Zustellung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.

 

(3) Die Abmeldung von einem Zustelldienst kann unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E‑GovG) oder durch eine vom Kunden unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird mit ihrem Einlangen beim Zustelldienst wirksam.

Ermittlung des zuständigen Zustelldienstes

Ermittlung des Zustelldienstes und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an diesen

§ 33. (1) Zum Zweck der Abfassung der Zustellverfügung beauftragt die Behörde den gemäß § 30 Abs. 1 für die Verteilerleistung zuständigen Zustelldienst, zu ermitteln, ob und bei welchem elektronischen Zustelldienst der Empfänger angemeldet ist. Liegt eine solche Anmeldung vor, sind diese Information und, soweit vorhanden, die für eine inhaltliche Verschlüsselung notwendigen Angaben an die Behörde rückzumitteln. Verfügt die Behörde daraufhin die elektronische Zustellung, ist das Dokument, wenn möglich in verschlüsselter Form, dem zuständigen Zustelldienst zur weiteren Veranlassung zu übergeben.

§ 34. (1) Soll die Zustellung durch einen Zustelldienst erfolgen, so hat die Behörde den Ermittlungs- und Zustelldienst zu beauftragen, zu ermitteln, ob der Empfänger

           1. bei einem Zustelldienst angemeldet ist und

           2. die Zustellung nicht gemäß § 33 Abs. 2 zweiter Satz ausgeschlossen hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind die Informationen gemäß § 33 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie die Internetadresse des Zustelldienstes, bei dem der Empfänger angemeldet ist, der Behörde zu übermitteln; andernfalls ist der Behörde mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format sowie gegebenenfalls in verschlüsselter Form dem Zustelldienst zu übermitteln.

(2) Die Abfrage an die Zustelldienste nach Abs. 1 darf ausschließlich für Zwecke der Verteilerleistung erfolgen und hat sich auf das Aufsuchen von namentlich und allenfalls durch ihr Personenkennzeichen bezeichneten Angemeldeten zu beschränken. Es ist insbesondere unzulässig, Querschnittsabfragen nach allen Angemeldeten, die ein oder mehrere bestimmte Merkmale erfüllen, durchzuführen.

(2) Eine Abfrage zur Ermittlung der in Abs. 1 angeführten Daten darf nur auf Grund eines Auftrags einer Behörde nach Abs. 1 oder zum Zweck der nachweislichen Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten (§ 29 Abs. 3) vorgenommen werden. Als Suchkriterien dürfen nur die Daten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 5 verwendet werden.

(3) Hat sich ein Empfänger bei mehreren elektronischen Zustelldiensten angemeldet, so kann die Behörde frei wählen, welcher Zustelldienst mit der Zustellung des Dokuments beauftragt wird. Zustelldiensten, bei welchen Angaben zur inhaltlichen Verschlüsselung gemacht wurden, ist der Vorzug zu geben.

(3) Bei der Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Zustelldiensten ist jenen der Vorzug zu geben, gegenüber denen der Empfänger Angaben über die inhaltliche Verschlüsselung (§ 33 Abs. 1 Z 7) gemacht hat.

Elektronische Zustellung mit Zustellnachweis

Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst

§ 34. (1) Der Zustelldienst, bei dem der Empfänger angemeldet ist, hat nach Übergabe des zuzustellenden Dokuments ohne unnötigen Aufschub den Empfänger durch Benachrichtigung an seine elektronische Zustelladresse davon zu verständigen, dass für ihn ein Dokument zur Abholung von der technischen Einrichtung bereit liegt. Hat der Empfänger beim Zustelldienst mehrere elektronische Zustelladressen bekannt gegeben, so ist die Benachrichtigung nach den näheren vertraglichen Vereinbarungen an diese Adressen vorzunehmen; für den Eintritt der Zustellwirkungen maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Versendung einer Verständigung.

(2) Die elektronische Verständigung hat in deutlich sichtbarer und leicht erkennbarer Weise zu enthalten:

§ 35. (1) Der Zustelldienst hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Zustelldienst bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger dem Zustelldienst mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. das Datum der Absendung der elektronischen Verständigung,

           1. das Datum der Versendung,

           2. die elektronische Adresse, unter der das zuzustellende Schriftstück zur Abholung bereit liegt,

           2. die Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,

           3. das Ende der Abholfrist,

           3. das Ende der Abholfrist,

           4. das Erfordernis einer Signierung bei der Abholung (§ 35) zum Zweck des Nachweises der Zustellung und

           4. einen Hinweis auf das Erfordernis einer Signierung bei der Abholung und

           5. einen Hinweis auf den Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen der Zustellung, insbesondere hinsichtlich des Beginns des Laufes von Rechtsmittelfristen.

           5. einen Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.

Die Bundesregierung hat durch Verordnung, soweit erforderlich, die Anforderungen an die elektronischen Verständigungsformulare näher zu regeln.

Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verständigungsformulare zu erlassen.

(3) Verzeichnet die technische Einrichtung des Zustelldienstes keine Abholung des Dokumentes innerhalb der auf die Versendung der Verständigung folgenden beiden Tage, so wird die elektronische Verständigung wiederholt. Wird das Dokument auch innerhalb der nächsten 24 Stunden nicht abgeholt, so wird dem Adressaten an die dem Zustelldienst bekannt gegebene Abgabestelle eine Verständigung mit dem in Abs. 2 bezeichneten Inhalt auf nicht-elektronischem Wege übersandt. Die Verständigung an diese Abgabestelle kann sofort erfolgen, wenn sich schon die Durchführung der ersten elektronischen Verständigung als nicht möglich erweist.

(2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Wird das Dokument nicht innerhalb von weiteren 24 Stunden abgeholt und hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist spätestens am nächsten Werktag außer Samstag eine Verständigung an die dem Zustelldienst bekanntgegebene Abgabestelle zu versenden, es sei denn, das Dokument wurde vorher abgeholt; Abs. 1 dritter Satz erster Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.

[§ 35.] (1) Die elektronische Abholung des bereitgehaltenen Dokuments ist nur einem Betroffenen zu ermöglichen, der sich als Empfänger bei der Abholung mit Hilfe der Bürgerkarte eindeutig identifiziert und authentifiziert hat.

(2) Hat die Behörde die elektronische Zustellung mit Zustellnachweis angeordnet, so wird dieser Nachweis durch die elektronische Signatur des Empfängers beim Abholvorgang erbracht. An die Stelle der sicheren elektronischen Signatur darf aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Zustelldienst eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene automatisiert ausgelöste Signatur treten. Der Zugriff auf das in der technischen Einrichtung hinterlegte Dokument ist dem Betroffenen erst nach Einlangen dieses Nachweises beim Zustelldienst zu ermöglichen.

(3) Der Zustelldienst hat die eingegangenen Zustellnachweise zu protokollieren und die Information über die erfolgreiche Zustellung an die Auftrag gebende Behörde weiterzuleiten.

(3) Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E‑GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auf Grund einer besonderen Vereinbarung des Empfängers mit dem Zustelldienst auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene automatisiert ausgelöste Signatur erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und der Behörde unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.

[§ 34.] (5) Falls der Empfänger das zuzustellende Dokument innerhalb offener Frist nicht abgeholt hat, ist die Behörde hievon unverzüglich nach Ablauf der Frist zu verständigen. ...

 

... Das bereitgehaltene Dokument ist im Fall der Abholung oder auch des erfolglosen Ablaufs der Abholfrist durch zwei weitere Wochen hindurch in der technischen Einrichtung zu speichern, worauf es zu löschen ist.

(4) Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Wird das Dokument innerhalb dieser Frist nicht abgeholt, ist es zu löschen; andernfalls ist es nach Ablauf der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) zwei weitere Wochen bereitzuhalten und danach, wenn zwischen Empfänger und Zustelldienst nicht anderes vereinbart wurde, zu löschen.

 

(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt spätestens mit seiner Abholung als zugestellt.

 

(6) Hat der Empfänger dem Zustelldienst keine Abgabestelle bekanntgegeben, so gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der zweiten elektronischen Verständigung bewirkt. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die erste elektronische Verständigung im Zeitpunkt der Versendung der zweiten nicht beim Empfänger eingelangt war, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer der beiden elektronischen Verständigungen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.

[§ 34.] (4) Die Rechtswirkungen der Zustellung treten mit dem Zeitpunkt der Abholung, spätestens jedoch eine Woche nach dem Tag der Versendung der ersten Verständigung ein. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Verständigung an die dem Zustelldienst bezeichnete Abgabestelle wegen länger dauernder Abwesenheit des Empfängers nicht erfolgreich war, so wird die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

(7) Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Versendung der Verständigung an die Abgabestelle bewirkt. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte und wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Vorgang der Zustellung der Verständigung an der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, doch wird sie mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.

 

(8) Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen oder dieselbe Verständigung an mehrere Abgabestellen versendet, so sind die Zeitpunkte der frühesten Versendung bzw. des frühesten Einlangens maßgeblich. Bei Zweifeln, ob oder wann eine elektronische Verständigung beim Empfänger eingelangt oder eine Verständigung zugestellt worden ist, hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Zustellung von Amts wegen festzustellen.

Elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis

Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst

§ 36. Hat die Behörde verfügt, dass die Zustellung an eine bei einem Zustelldienst angemeldete elektronische Adresse keines Nachweises bedarf, gilt § 34 mit der Maßgabe, dass

           1. die in Abs. 3 vorgesehene nicht-elektronische Verständigung an die Abgabestelle entfällt, es sei denn, dass sich eine elektronischen Verständigung als nicht möglich erwiesen hat,

§ 36. Für die Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst gilt § 35 mit Ausnahme des Abs. 2 zweiter Satz, des Abs. 7 und, soweit er sich auf die an einer Abgabestelle zuzustellende Verständigung bezieht, des Abs. 8; dies mit folgenden Maßgaben:

               

           1. Die gemäß Abs. 3 letzter Satz übermittelten Daten gelten nicht als Zustellnachweis.

           2. im Falle der Nicht-Abholung von der technischen Einrichtung die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen hat, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Verständigung von der Bereithaltung des Dokuments auf der technischen Einrichtung in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist.

           2. Abs. 6 ist auch dann anzuwenden, wenn der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben hat.

 

Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde

[Ab 1. Jänner 2008]

 

§ 37. Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Bei der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Bei der Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments als bewirkt.

 

Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde

[Ab 1. Jänner 2009]

 

§ 37. (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Die Rechtswirkungen einer solchen Zustellung treten am dritten Werktag nach der elektronischen Versendung bzw. nach der erstmaligen Bereithaltung des Dokuments ein. Wenn Zweifel bestehen, ob das Dokument in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist, hat die Behörde von Amts wegen festzustellen, ob und wann dies der Fall war.

 

(2) Bevor eine Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem erfolgt, hat die Behörde einen Auftrag gemäß § 34 Abs. 1 zu erteilen. Die Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem ist unzulässig, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zustellung durch einen Zustelldienst vorliegen.

 

Unmittelbare elektronische Ausfolgung

[§ 4.] (5) … Für die Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung in Amtsräumen gilt § 24. Dieser gilt hinsichtlich der elektronischen Übergabe von Dokumenten durch die Behörde an den Empfänger im online-Dialogverkehr sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zustellung nur zulässig ist, wenn der Empfänger vor der elektronischen Entgegennahme des Dokuments der Behörde seine Identität und die Authentizität der Kommunikation in geeigneter Form nachgewiesen hat.

§ 37a. Versandbereite Dokumente können dem Empfänger unmittelbar elektronisch ausgefolgt werden, wenn dieser bei der Antragstellung seine Identität und die Authentizität der Kommunikation nachgewiesen hat und die Ausfolgung in einem so engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung steht, dass sie von diesem Nachweis umfasst ist. Wenn mit Zustellnachweis zuzustellen ist, sind die Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E‑GovG) nachzuweisen.

Abschnitt IV

4. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Schlussbestimmungen

Vollziehung

Vollziehung

§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 29, 30 und 31 der Bundeskanzler, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.

§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 30 bis 32 der Bundeskanzler, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 40. (1) bis (4) …

§ 40. (1) bis (4) …

 

(5) Die Bezeichnung des 1. Abschnitts, § 2 Z 2, Z 4, 5, 6 und 8 (Z 3 bis 6 neu) und Z 7 bis 9, die §§ 3 bis 5 samt Überschriften, § 7, § 9 Abs. 1 bis 3 und 6, § 10 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, die Bezeichnung und die Überschrift des 2. Abschnitts, § 13, § 14, § 16 Abs. 1, 3 und 4, § 17, § 18, § 19, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 samt Überschrift, § 22 Abs. 2 bis 4, § 23 Abs. 1, 2 und 4, § 24 samt Überschrift, § 24a samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 27 samt Überschrift, der 3. Abschnitt, die Bezeichnung des 4. Abschnitts, § 39, § 40 Abs. 5 und § 41 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Z 3 und 7, die Überschriften nach § 8 (zum früheren § 8a) und nach § 17 (zum früheren § 17a) außer Kraft. § 37 samt Überschrift in der Fassung des Art. 4 Z 48 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Die Zustelldiensteverordnung – ZustDV, BGBl. II Nr. 233/2005, gilt in ihrer am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter.

(6) Aus Gründen der Entwicklung eines Marktes für Zustelldienste kann der Bundeskanzler durch Verordnung festlegen, dass die in § 30 Abs. 1 vorgesehene Ausschreibung auf einen längstens drei Jahren nach dem in Abs. 4 bezeichneten Zeitpunkt verschoben und die Funktion der Zustelldienste während dieses Zeitraums von einem behördlichen Zustelldienst wahrgenommen wird. In der Verordnung ist jene Stelle zu bezeichnen, die den Zustelldienst wahrnimmt; weiters sind die Bedingungen der Leistungserbringung unter Beachtung des § 30 Abs. 3 bis 5 näher zu regeln.

(6) Das Vergabeverfahren gemäß § 32 Abs. 1 ist spätestens neun Monate, nachdem zumindest drei elektronische Zustelldienste zugelassen worden sind, einzuleiten. Bis zur Erteilung des Zuschlags nach § 32 Abs. 1 beträgt das den zugelassenen elektronischen Zustelldiensten zu entrichtende Entgelt für die Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 die Hälfte des in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst (§ 9 Abs. 1 des Postgesetzes 1997) vorgesehenen Standardtarifs für Briefsendungen; erfolgt die Versendung einer Verständigung an die Abgabestelle, erhöht sich das zu entrichtende Entgelt um den Betrag dieses Tarifs.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 41. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

Artikel 5

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG

Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2007/549/A).