Vorblatt

Inhalt:

Mit der vorliegenden 29. Novelle zum Kraftfahrgesetz soll im wesentlichen der Forderung nach Änderung der Zählregel bei der Beförderung von Kindern in Omnibussen im Gelegenheitsverkehr entsprochen werden. Daneben werden den Finanzbehörden weitere Möglichkeiten für Zulassungssperren bei Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe eingeräumt und die Erfassung von re-importierten Fahrzeugen in der Genehmigungsdatenbank geregelt.

Weiters soll die Verpflichtung stets auch tagsüber Licht zu verwenden wieder aufgehoben werden und die Höhe der Organstrafverfügung für Telefonieren am Steuer auf 50 Euro angehoben werden.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

Teile des Entwurfes haben finanzielle Auswirkungen für die Gebietskörperschaften. Im Übrigen siehe dazu im allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Es wird vielmehr im Hinblick auf die Vorgaben der Richtlinie 2003/20/EG der gemeinschaftsrechtskonforme Zustand hergestellt.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der vorliegenden 29. Novelle zum Kraftfahrgesetz soll im wesentlichen der Forderung nach Änderung der Zählregel bei der Beförderung von Kindern in Omnibussen im Gelegenheitsverkehr entsprochen werden. Weiters soll das erforderliche Mindestalter für historische Fahrzeuge auf 30 Jahre angehoben werden. Die Führung von Blaulicht bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk – und Koaxialkabelanlagen eingesetzt werden, soll einer Bewilligungspflicht unterworfen werden. Daneben werden den Finanzbehörden weitere Möglichkeiten für Zulassungssperren bei Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe eingeräumt und die Erfassung von re-importierten Fahrzeugen in der Genehmigungsdatenbank geregelt.

Weiters soll die Höhe der Organstrafverfügung für Telefonieren am Steuer auf 50 Euro angehoben werden. Die derzeitige Verpflichtung stets auch tagsüber Licht zu verwenden soll wieder aufgehoben werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen für die Länder sind mit der Änderung der Blaulicht-Regelung für Fahrzeuge, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind, verbunden, da für die Führung von Blaulicht an solchen Fahrzeugen in Zukunft eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich sein soll (§ 20).

Für die Bearbeitung eines solchen Antrages dürfte eine Zeit von ca. 15 Minuten für einen C-Bediensteten (Erfassen, Protokollieren des Antrages und Abfertigen der Erledigung) und ca. 40 Minuten für einen B-Bediensteten (Prüfung der Voraussetzungen; bescheidmäßige Entscheidung) zu veranschlagen sein. Konkrete Zahlen können aber nicht genannt werden, da weder bekannt ist, wie viele Fahrzeuge davon betroffen sind, noch wie sich diese auf die einzelnen Bundesländer aufteilen.

Dieser Mehraufwand dürfte aber durch die Änderung des § 101 Abs. 2 KFG kompensiert werden können.

Durch die Aufnahme der Schneeräumfahrzeuge unter die Fahrzeuge, bei denen durch Verordnung die Grenzen der Abmessungen festgelegt werden können, wenn durch angebaute Geräte (hier durch den Schneepflug) die Abmessungen überschritten werden, kann dann in der KDV eine zulässige Breite von 3 m für Schneepflüge vorgesehen werden. Dadurch entfällt ein großer Teil der derzeit erforderlichen Ausnahmebewilligungen für Schneeräumfahrzeuge.

Die Änderungen in § 20 (Bewilligungspflicht) und § 101 Abs. 2 (Wegfall einer Bewilligungspflicht) dürften somit kostenneutral sein.

Weiters kann die Änderung der Zählregel bei der Beförderung von Kindern in Omnibussen im Gelegenheitsverkehr finanzielle Auswirkungen haben. Nach Mitteilung des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) sollte diese Änderung aber keine großen Auswirkungen haben, da im Bereich der Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr bereits mit Wirksamkeit ab 1. September 1998 verfügt wurde, dass die 1:1-Sitzplatzregelung nicht nur bei Beförderung der Schüler in Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, sondern auch in Kraftfahrzeugen der Klassen M2 und M3 (Omnibusse) zu gelten hat, sofern diese mit Sicherheitsgurten bzw. entsprechenden Rückhalteeinrichtungen ausgestattet sind. Somit betrifft die Änderung im Bereich der Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr nur mehr jene Beförderungen, welche in Omnibussen durchgeführt werden, die noch nicht mit Sicherheitsgurten bzw. entsprechenden Rückhalteeinrichtungen ausgerüstet sind. Konkrete Zahlen konnten aber nicht genannt werden, da deren Anzahl und die Zahl der damit beförderten Schüler derzeit nicht ermittelt werden kann. Eine entsprechende Datenbank, die auch derartige Angaben enthält, ist erst im Aufbau. Wesentliche finanzielle Auswirkungen für den FLAF sollten durch die vorgeschlagene Änderung aber nicht mehr zu erwarten sein.

Diese allenfalls zu erwartenden finanziellen Aufwendungen fallen aber nicht unter den Konsultationsmechanismus, da sich die Notwendigkeit zu dieser Änderung aus der Richtlinie 2003/20/EG über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen, ABl. L Nr. 115 vom 9. Mai 2003, S 63 ff, ergibt.

Gemäß Artikel 6a dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten mit Zustimmung der Kommission über die Ausnahmen der Artikel 5 und 6 hinaus weitere befristete Ausnahmen gestatten, um für den örtlichen Verkehrsbetrieb, insbesondere für Schulbusse, unter Einhaltung der Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 die Beförderung einer Zahl von Kindern auf Sitzplätzen zu erlauben, die über der Zahl der verfügbaren, mit Sicherheitsgurten ausgestatteten Sitzplätze liegt. Die vom Mitgliedstaat festgelegte Dauer der Gültigkeit dieser Ausnahmen darf fünf Jahre ab dem 8. April 2003 nicht überschreiten.

Daher ist aufgrund der Vorgaben dieser Richtlinie die Änderung der Zählregel im gesamten Gelegenheitsverkehr unabdingbar.

Mit der Klarstellung in § 102d Abs. 9 betreffend Aufteilung und Übermittlung der Kostenersätze für die Fahrer- und Unternehmerkarten sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (“Kraftfahrwesen”).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 43 lit. b):

Derzeit wird im Gesetz ein Mindestalter für historische Fahrzeuge von 25 Jahren gefordert. Über die zu approbierende Liste wurde bereits vor zwei Jahren begonnen nur jene Fahrzeuge darin aufzunehmen die 1980 oder davor gebaut wurden, da sich aus internationaler Sicht für historische Fahrzeuge ein Mindestalter von 30 Jahren ergibt. Es wird deshalb das Mindestalter für historische Fahrzeuge auf 30 Jahren angehoben. Diese Änderung soll mit 1. Jänner 2010 in Kraft treten, um einen gleitenden Übergang zu ermöglichen.

Zu Z 2 (§ 20 Abs. 1 lit. d) und 3 (§ 20 Abs. 5 lit. j):

Die derzeit bestehende ex-lege Ermächtigung (§ 20 Abs. 1 lit. d KFG) von Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind, zum Führen von Blaulicht, sollte nach Ansicht des Bundesministeriums für Inneres geändert und einer Bewilligungspflicht unterworfen werden. Dabei sollte die Bewilligung an die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- und Kommunikationssysteme geknüpft werden.

Da die Wirkung der Verwendung von Blaulicht bei Einsatzfahrzeugen - somit auch bei Fahrzeugen der Bundespolizei - mit der Häufigkeit der Verwendung, vor allem im städtischen Bereich, abnimmt, ist das Bundesministerium für Inneres an einer restriktiven Gestaltung der Berechtigung zum Führen des Blaulichts interessiert.

Zu Z 4 (§ 27 Abs. 2):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Da die früher in § 28 Abs. 3 enthaltene Möglichkeit der Angabe einer Bandbreite für das höchste zulässige Gesamtgewicht bei Sattelzugfahrzeugen bereits mit der 26. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 117/2005, als unpraktikabel wieder gestrichen worden ist, muss das auch in § 27 Abs. 2 berücksichtigt werden.

Zu Z 5 (§ 30 Abs. 5):

Die Behandlung von Fahrzeugen, die bereits einmal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren und nunmehr wieder nach Österreich re-importiert werden, stößt auf Schwierigkeiten.

Bei der Ausstellung von Duplikat-Typenscheinen ist derzeit gemäß § 30 Abs. 5 eine sog. Unbedenklichkeitsbestätigung der Behörde, bei der das Fahrzeug zuletzt in Österreich zugelassen war, erforderlich. Diese ist oft aber nicht bekannt. Weiters ist oft gar nicht bekannt, dass das Fahrzeug schon einmal in Österreich zugelassen war. Die Ausstellung von Duplikat-Typenscheinen wäre mit ungleich größerem Aufwand verbunden, als die Eintragung in die Genehmigungsdatenbank.

Weiters wird seitens der Finanzbehörden eine Zulassungssperre für solche Fahrzeuge gewünscht. Bei Ausstellung eines Duplikat-Typenscheines könnte lediglich eine Verständigung der Finanzbehörden vorgesehen werden. Bei Eintragung in die Genehmigungsdatenbank wäre automatisch eine Zulassungssperre aktiv.

Daher werden die entsprechenden Vorschriften geschaffen, dass im Falle eines re-importierten Fahrzeuges kein Duplikat-Typenschein erforderlich ist, sondern die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank (§ 30a Abs. 4a).

Zu Z 6 (§ 30a Abs. 4a):

Durch die Erfassung der re-importierten Fahrzeuge über die Genehmigungsdatenbank werden auch die Probleme mit Ausstellung eines Duplikat-Typenscheines (Unbedenklichkeitsbestätigung der Behörde) gelöst und auch die Anliegen von Importeursvertretern und der Finanzbehörden berücksichtigt.

Seitens des Versicherungsverbandes werden die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass mit Inkrafttreten der 29. KFG-Novelle auch Fahrzeuge, die bereits in der Zulassungsevidenz erfasst und abgemeldet sind, vom Generalimporteur in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden bzw. Änderungen vorgenommen werden können.

Es wird daher im KFG eine Grundlage geschaffen werden, dass bei re-importierten Fahrzeugen der Generalimporteur die Genehmigungsdaten in die Datenbank einzugeben hat. Damit ist dann automatisch eine Zulassungssperre verbunden.

Für den Fall, dass der Generalimporteur keine Ermächtigung zur Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank hat, soll die Dateneingabe durch den Landeshauptmann erfolgen.

Da derzeit nur sehr wenige Zulassungen auf Grundlage von Typendaten vorgenommen werden und hier nahezu ausschließlich für PKW-Anhänger und lof Anhänger, ist anzunehmen, dass die Fälle, in denen der Landeshauptmann tätig werden muss auf wenige Fälle pro Jahr beschränkt sind. Überdies ist der Arbeitsaufwand beim Landeshauptmann wesentlich geringer als bei der Eingabe eines vollständigen Genehmigungsdatensatzes.

Zu Z 7 (§ 37 Abs. 2 lit. h):

Derzeit wird die Vorlage des letzten Gutachtens gemäß § 57a verlangt. Da in den Fällen des § 28a Abs. 6 oder des § 28b Abs. 5 für die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank dieses positive Gutachten gemäß § 57a durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 96/96/EG ersetzt werden kann, soll dieser Nachweis auch bei der Zulassung berücksichtigt werden. Jedoch nur solange noch keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

Zu Z 8 (§ 37 Abs. 2a):

Hier wird ein neuer zweiter Satz eingefügt, wonach auch weitere Zulassungen nur vorgenommen werden dürfen, wenn keine Zulassungssperren in der Genehmigungsdatenbank oder der Zulassungsevidenz eingetragen sind. Damit wird einem Anliegen der Finanzbehörden entsprochen, dass in jedem Fall einer Rückervergütung der Normverbrauchsabgabe eine Zulassungssperre verfügt werden können soll.

Zu Z 9 (§ 40a Abs. 3):

Derzeit kann eine Zulassungsstelle für eine Behörde tätig werden, wenn sie im Sprengel der Behörde, im Sprengel der unmittelbar angrenzenden Behörde desselben Bundeslandes oder am Sitz der Behörde einen Standort aufweist.

Es gibt einige Behörden, die von einem anderen Behördenbezirk umschlossen sind und daher an keinen weiteren Behördensprengel angrenzen. Als Beispiele hiefür sind Innsbruck Stadt/Innsbruck Land, Graz/Graz Umgebung, Wels Stadt/Wels Land, St. Pölten/St. Pölten Land, Salzburg Stadt/Salzburg Stadt oder Steyr Stadt, das in Oberösterreich nur an den Bezirk Steyr Land angrenzt, zu nennen.

Dies führt nach geltender Rechtslage dazu, dass Zulassungsstellen, die sich im Bereich der umschlossenen Behörde befinden, nur für eine weitere Zulassungsbehörde ermächtigt werden können.

Seitens der Versicherungswirtschaft wurde daher vorgeschlagen, dass der § 40a Abs. 3 KFG dahingehend geändert wird, dass bei den oben angeführten Konstellationen die Ermächtigung auf alle in weiterer Folge unmittelbar angrenzenden Behörden ausgedehnt werden kann.

Beispiel: Eine Zulassungsstelle im Bereich der BPD Graz soll ermächtigt werden können, Zulassungen für Behörden durchzuführen, die unmittelbar an die BH Graz Umgebung angrenzen.

Eine solche Regelung würde für Antragsteller bzw. Zulassungsbesitzer, die im Umland der Städte ihren Hauptwohnsitz haben, aber in der Stadt selbst arbeiten oder dort ein Fahrzeug kaufen, wesentliche Erleichterungen und Vereinfachungen bei der Erledigung von Zulassungsangelegenheiten bringen.

Zu Z 10 (§ 57a Abs. 3 Z 3):

Die lit. c betreffend Anhänger, die dazu bestimmt sind mit Krafträdern gezogen zu werden, kann ersatzlos entfallen, da diese Anhänger bereits durch Abs. 3 Z 3 lit. a (Anhänger, die ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufweisen) erfasst sind.

Zu Z 11 (§ 99 Abs. 5a):

Aus einer aktuellen, technisch fundierten Studie ergibt sich, dass die derzeitige Form von Licht am Tag mit Abblendlicht zwar andere Kraftfahrzeuge kurzfristig früher erkennen lässt, dieser Vorteil aber durch die längere Ablenkung aufgehoben wird.

Daher soll die gesetzliche Verpflichtung stets auch tagsüber Licht zu verwenden, wieder aufgehoben werden. Freiwillig darf aber weiterhin mit Licht am Tag gefahren werden.

Im § 99 Abs. 5a können daher die beiden ersten Sätze entfallen. Der letzte Satz, der die Grundlage für das wie Tagfahrlicht geschaltete Abblendlicht oder Nebellicht bildet, bleibt bestehen, damit die Fahrzeuge, die auf diese spezielle Schaltung des Abblendlichtes bzw. Nebellichtes umgerüstet worden sind, nicht wieder in den früheren Zustand gebracht werden müssen.

Zu Z 12 (§ 101 Abs. 2):

Bei der Ländertagung 2006 und der Sondertransporttagung 2007 wurde von Länderseite gewünscht, dass Schneepflüge bis zu einer Breite von 3 m ohne Ausnahmebewilligung verwendet werden sollten. Der Punkt wurde für die nächste KFG- bzw. KDV-Novelle vorgemerkt. Eine Lösung lediglich in der KDV ist derzeit nicht möglich, da es diesbezüglich keine gesetzliche Grundlage gibt. Diese wird hiermit geschaffen, indem es auch für Schneeräumfahrzeuge, die Geräte befördern (eben den Schneepflug) ermöglicht wird, in einer Verordnung nach § 101 Abs. 6 KFG festzulegen, in welchem Ausmaß und unter welchen Voraussetzungen die Abmessungen überschritten werden dürfen.

In ähnlicher Weise soll den Problemen bei Autotransporten Rechnung getragen werden. Der derzeitige Trend geht ganz stark in Richtung Großraumlimousinen, Vans und ähnlich höher gestellte Fahrzeuge. Die derzeit bestehende Grenze für die zulässige Höhe von 4 m ist bei Fahrzeugtransporten mit solchen Fahrzeugtypen nicht einhaltbar. Daher wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass bei solchen Autotransporten die Fahrzeughöhe durch die transportierten Fahrzeuge bis zu einem durch Verordnung festzulegenden Wert überschritten werden darf. In der KDV soll dann als zulässige Höhe 4,20 m für Autotransporte festgelegt werden.

Zu Z 13 (§ 102 Abs. 9):

Es wird eine zusätzliche Ausnahme von der Schneekettenmitführpflicht geschaffen:

Es gibt Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden können, wie zB kommunale Kehrfahrzeuge oder Kanalräumfahrzeuge, die im Nahbereich zu ihrem Standort tätig sind. Diese Fahrzeuge können bei Schneefahrbahnen nicht eingesetzt werden, da dann die Kanaldeckel nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand lokalisiert und geöffnet werden können. Bei solchen Fahrzeugen ist das Mitführen von Schneeketten nicht gerechtfertigt.

Zu Z 14 (§ 102d Abs. 9):

Als seinerzeit im Jahr 2004 die gesetzlichen Grundlagen rund um die Kontrollgerätekarten geschaffen wurden (25. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 175/2004) ist man davon ausgegangen, dass die Aufteilung der eingehobenen Kostenersätze auf die am System Beteiligten nach einem durch Verordnung festzulegenden Schlüssel erfolgen sollte. Es wurde in weiterer Folge aber für einfacher und zweckmäßiger erachtet, die Aufteilung nach einem vereinbarten und nicht durch Verordnung festgesetzten Schlüssel vorzunehmen. Daher enthält die Kontrollgerätekartenverordnung, BGBl. II Nr. 48/2005, auch keinen Aufteilungsschlüssel. Die Bestimmung des § 102d Abs. 9 KFG wird daher den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst.

Zu Z 15 (§ 106 Abs. 1 letzter Satz):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die umstrittene Zählregel von Kindern in Omnibussen geändert werden. Im gesamten Bereich des Gelegenheitsverkehrs, somit auch im täglichen Gelegenheitsverkehr von und zu einer Schule oder einem Kindergarten soll die Zählregel 1:1 gelten. Lediglich für Omnibusse im Kraftfahrlinienverkehr soll es bei der Zählregel 3:2 bleiben.

Nach Mitteilung des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) sollte diese Änderung zu keinen Finanzierungsproblemen führen (siehe dazu die Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen).

Die Notwendigkeit dieser Änderung ergibt sich weiters auch aus der Richtlinie 2003/20/EG über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen, ABl. L Nr. 115 vom 9. Mai 2003, S 63 ff. .

Gemäß Artikel 6a dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten mit Zustimmung der Kommission über die Ausnahmen der Artikel 5 und 6 hinaus weitere befristete Ausnahmen gestatten, um für den örtlichen Verkehrsbetrieb, insbesondere für Schulbusse, unter Einhaltung der Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 die Beförderung einer Zahl von Kindern auf Sitzplätzen zu erlauben, die über der Zahl der verfügbaren, mit Sicherheitsgurten ausgestatteten Sitzplätze liegt.

Die vom Mitgliedstaat festgelegte Dauer der Gültigkeit dieser Ausnahmen darf fünf Jahre ab dem 8. April 2003 nicht überschreiten.

Daher ist auch aufgrund der Vorgaben dieser Richtlinie die Änderung der Zählregel im gesamten Gelegenheitsverkehr unabdingbar.

Zu Z 16 (§ 106 Abs. 5 Z 3):

Durch die Änderung der Zählregel im § 106 Abs. 1 und Wegfall der Differenzierung im Gelegenheitsverkehr, muss das auch in der Bestimmung über die Kindersicherung berücksichtigt werden. Somit müssen auch im täglichen Gelegenheitsverkehr von und zu einer Schule oder einem Kindergarten die im Omnibus vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurte oder Rückhalteeinrichtungen) verwendet werden.

Zu Z 17 (§ 106 Abs. 6 Z 4):

Es hat sich die Frage nach der Gemeinschaftsrechtskonformität der österreichischen Ausnahme von der Verwendung von Kinder-Rückhalteeinrichtungen für alle Fahrzeuge zur entgeltlichen Personenbeförderung gestellt.

Die Richtlinie 2003/20/EG erlaubt in Artikel 2 Abs. 1 lit. a sublit. iii den Mitgliedstaaten lediglich eine Ausnahme bei der Beförderung in Taxis vorzusehen. Die anderen Fahrzeuge zur entgeltlichen Personenbeförderung (Mietwagen und Gästewagen) können nicht unter den Taxibegriff subsumiert werden. Artikel 6a der Richtlinie gestattet zwar weitere befristete Ausnahmen, jedoch dürfen diese weitergehenden befristeten Ausnahmen nur bis 8. April 2008 gewährt werden. Im Hinblick auf den Wortlaut und auf die Ausnahmemöglichkeiten der Richtlinie müssen die Ausnahmen für Miet- und Gästewagen daher entfallen.

Zu Z 18 (§ 112 Abs. 3):

Bisher war es erforderlich, dass bei Schulfahrzeugen zum Ausbilden von Fahrschülern es vom Beifahrersitz aus möglich sein muss, auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluss zu nehmen und die Betriebsbremsanlage sowie die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen und die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen zu betätigen und die Scheinwerfer abzublenden. Bei Fahrzeugen mit moderner Elektronik erfordert es aufwendige Lösungen, um das Abgeben von akustischen bzw. optischen Warnzeichen und das Abblenden der Scheinwerfer auch vom Beifahrersitz aus zu ermöglichen.

Da es für Fahrzeuge, die für Übungsfahrten eingesetzt werden, keinerlei Vorgaben gibt, erscheint es durchaus gerechtfertigt, diese Erfordernisse (vom Beifahrersitz aus die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen und die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen zu betätigen und die Scheinwerfer abzublenden) auch für Fahrschulfahrzeuge aufzugeben.

Es muss aber weiterhin möglich sein, vom Beifahrersitz aus auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluss zu nehmen und die Betriebsbremsanlage zu betätigen.

Zu Z 19 (§ 123a Abs. 2 Z 5):

Die für die Durchführung von Tiertransportkontrollen maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 1/2005 schreibt unter anderem vor, dass die für diese Kontrollen eingesetzten Personen auch die Daten von digitalen Kontrollgeräten auslesen können müssen (Artikel 16). Dies deshalb, da bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, nur mehr durch die darin gespeicherten Daten für die Kontrollorgane (Tiertransportinspektoren) auch die Dauer eines Transportes erkennbar wird.

Um zu diesen Daten eines digitalen Kontrollgerätes zu gelangen, ist es erforderlich, dass diese Organe über eine Kontrollkarte nach § 123a KFG verfügen. Da dies derzeit in § 123a Abs. 2 KFG jedoch nicht ausdrücklich vorgesehen ist, soll zur Klarstellung eine entsprechende Ergänzung vorgenommen werden.

Zu Z 20 (§ 132 Abs. 26):

Für Fahrzeuge, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind und die bisher ex-lege Blaulicht führen durften, jetzt aber eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 lit. j dafür benötigen, soll eine entsprechende Übergangsfrist für das Einholen der erforderlichen Bewilligungen eingeräumt werden.

Zu Z 21 (§ 134 Abs. 3c):

Im Abs. 3c wird die Höhe der Organstrafverfügung bei Verstoß gegen das Verbot des Telefonierens während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung von derzeit 25 Euro auf 50 Euro angehoben.

Zu Z 22 (§ 135 Abs. 19):

Hier wird das In-Kraft-Treten geregelt.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2.  (1) Z 1 bis Z 42…

         43. historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,

§ 2.  (1) Z 1 bis Z 42 …

         43. historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,

                a) mit Baujahr 1955 oder davor, oder

                a) mit Baujahr 1955 oder davor, oder

               b) das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);

Z 44 bis 46 …

               b) das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);

Z 44 bis 46 …

§ 20. (1) lit. c) …

               d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, bei Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung kommen oder zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, bestimmt sind, bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder des österreichischen Roten Kreuzes, bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind, sowie bei Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht;

lit. e) bis lit. j) …

§ 20. (1) lit. c)…

               d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, bei Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung kommen oder zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, bestimmt sind, bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder des österreichischen Roten Kreuzes, sowie bei Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht;

lit. e) bis lit. j) …

§ 20. (5) lit. a) bis lit. h) …

                 i) für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt.

§ 20. (5) lit. a) bis lit. h) …

                 i) für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,

(6) bis (8) …

                 j) für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk‑ bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS‑Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).

(6) bis (8) …

§ 27. (1)…

(2) An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 und bei Sattelzugfahrzeugen kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden.

(3) bis (5) …

§ 27. (1) …

(2) An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden.

(3) bis (5) …

§ 30. (1) bis (4) …

(5) Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren Sprengel das Fahrzeug zuletzt zugelassen war oder zugelassen ist. Diese hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass das Fahrzeug noch der genehmigten Type und gemäß § 33 Abs. 3 genehmigten Änderungen am Fahrzeug entspricht. Sie hat die Genehmigung solcher Änderungen in den neuen Typenschein einzutragen. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch allfällige Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom Aussteller in den neuen Duplikat-Typenschein einzutragen. Stellt der zur Ausstellung des Duplikat-Typenscheines Berufene fest, dass das Fahrzeug nicht mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich aus § 33 ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren. Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muss als solcher bezeichnet sein. Der Duplikat-Typenschein darf nach dem Muster ausgestellt werden, das zum Zeitpunkt der Genehmigung der Type vorgeschrieben war; bei Ausstellung eines Duplikat-Typenscheins müssen keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden.

(6) bis (8) …

§ 30. (1) bis (4) …

(5) Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren Sprengel das Fahrzeug zuletzt zugelassen war oder zugelassen ist. Diese hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass das Fahrzeug noch der genehmigten Type und gemäß § 33 Abs. 3 genehmigten Änderungen am Fahrzeug entspricht. Sie hat die Genehmigung solcher Änderungen in den neuen Typenschein einzutragen. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch allfällige Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom Aussteller in den neuen Duplikat-Typenschein einzutragen. Stellt der zur Ausstellung des Duplikat-Typenscheines Berufene fest, dass das Fahrzeug nicht mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich aus § 33 ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren. Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muss als solcher bezeichnet sein. Der Duplikat-Typenschein darf nach dem Muster ausgestellt werden, das zum Zeitpunkt der Genehmigung der Type vorgeschrieben war; bei Ausstellung eines Duplikat-Typenscheins müssen keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Bei Fahrzeugen, die schon ein Mal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU-Mitgliedsstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen, ist gemäß § 30a Abs. 4a vorzugehen.

(6) bis (8) …

§ 30a. (1) bis (4) …

§ 30a. (1) bis (4) …

(4a) Der Erzeuger des Fahrzeuges oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter hat weiters auf Antrag die Genehmigungsdaten von Fahrzeugen, die

 

           1. einer genehmigten Type angehören,

 

           2. schon ein Mal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU-Mitgliedsstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen und

 

           3. deren Genehmigungsdaten nicht in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind,

 

in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG aus einem anderen Mitgliedsstaat vorgelegt wird. Sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges bereits in der Genehmigungsdatenbank enthalten, hat der Erzeuger des Fahrzeuges oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter die sich aus der Zulassung im anderen Mitgliedsstaat ergebenden Änderungen im Genehmigungsdatensatz des Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Ist der Erzeuger oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter nicht ermächtigt oder vorübergehend nicht in der Lage, Daten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben oder wurde die erstmalige Zulassung in Österreich auf Grundlage von Typendaten vorgenommen, sind die entsprechend geänderten Daten vom zuständigen Landeshauptmann einzugeben. Der Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des § 131 Abs. 6 zu vergüten. Nach Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank ist ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.

(5) bis (11) …

§ 37. (1) bis (2) lit. g) …

§ 37. (1) bis (2) lit. g) …

               h) bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß § 57a Abs. 4, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. Im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist das in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuletzt ausgestellte Prüfgutachten vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

               h) bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß § 57a Abs. 4, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. Wenn in den Fällen des § 28a Abs. 6 oder des § 28b Abs. 5 das erforderliche positive Gutachten gemäß § 57a durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 96/96/EG ersetzt worden ist, so ist dieser Nachweis vorzulegen und anzuerkennen, sofern noch keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. Im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist das in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuletzt ausgestellte Prüfgutachten vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

§ 37. (2a) Die erstmalige Zulassung in Österreich darf nur vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank vorhanden ist und keine Zulassungssperre in die Datenbank eingetragen ist. Eine erstmalige Zulassung in Österreich auf Basis von Typendaten darf nur bei Vorlage eines gültigen Typenscheins oder einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung vorgenommen werden. Ist in der Genehmigungsdatenbank kein Genehmigungsdatensatz und kein Typendatensatz vorhanden, ist das Zulassungsverfahren zu unterbrechen und der Antragsteller hat die Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank nach den in den §§ 28a, 28b, 30 oder 30a vorgeschriebenen Verfahren zu veranlassen.

(2b) bis (3) …

§ 37. (2a) Die erstmalige Zulassung in Österreich darf nur vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank vorhanden ist und keine Zulassungssperre in der Datenbank eingetragen ist. Weitere Zulassungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn keine Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank oder der Zulassungsevidenz eingetragen ist. Eine erstmalige Zulassung in Österreich auf Basis von Typendaten darf nur bei Vorlage eines gültigen Typenscheins oder einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung vorgenommen werden. Ist in der Genehmigungsdatenbank kein Genehmigungsdatensatz und kein Typendatensatz vorhanden, ist das Zulassungsverfahren zu unterbrechen und der Antragsteller hat die Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank nach den in den §§ 28a, 28b, 30 oder 30a vorgeschriebenen Verfahren zu veranlassen.

(2b) bis (3) …

§ 40a. (1) bis (2) …

(3) Als Zulassungsstelle kommt nur eine Einrichtung von in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherern, die hierzu durch Bescheid des Landeshauptmannes ermächtigt worden sind, in Betracht, die im Sprengel der Behörde, im Sprengel der unmittelbar angrenzenden Behörde desselben Bundeslandes oder am Sitz der Behörde einen Standort aufweist.

(4) bis (8) …

§ 40a. (1) bis (2) …

(3) Als Zulassungsstelle kommt nur eine Einrichtung von in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherern, die hierzu durch Bescheid des Landeshauptmannes ermächtigt worden sind, in Betracht, die im Sprengel der Behörde, im Sprengel der unmittelbar angrenzenden Behörde desselben Bundeslandes oder am Sitz der Behörde einen Standort aufweist. Grenzt an den Sprengel einer Behörde im selben Bundesland nur ein weiterer Sprengel unmittelbar an, so kann die Ermächtigung über Antrag auf den an diesen Sprengel in der weiteren Folge jeweils unmittelbar angrenzenden örtlichen Wirkungsbereich der benachbarten Behörden des selben Bundeslandes ausgedehnt werden.

(4) bis (8) …

§ 57a. (1) bis (3) Z 1 bis Z 2

           3. bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und bei Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h, bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

§ 57a. (1) bis (3) Z 1 bis Z 2 …

           3. bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und bei Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h, bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

                a) ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufweisen oder

                a) ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufweisen oder

               b) landwirtschaftliche Anhänger sind oder

               b) landwirtschaftliche Anhänger sind

                c) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,

drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,

 

Z 4 …

Z 4 …

§ 99. (1) bis (5) …

(5a) Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades hat während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht, Nebellicht, sofern dieses mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, oder spezielles Tagfahrlicht zu verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt. Abs. 2 gilt in diesem Fall nicht. Wird Abblendlicht oder das im ersten Satz beschriebene Nebellicht tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und Abs. 4 nicht.

(6) bis (8) …

§ 99. (1) bis (5) …

(5a) Wird Abblendlicht oder Nebellicht, das mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und Abs. 4 nicht.

(6) bis (8) …

§ 101. (1) bis (1a)  …

(2) Bei Langgutfuhren, Wirtschaftsfuhren (§ 30 der StVO 1960), Großvieh-, Boot- und Flugzeugtransporten und wenn mit Zugmaschinen oder Motorkarren Geräte befördert werden, dürfen die Abmessungen, bei anderen Transporten in Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren Gütern, die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten durch die Beladung überschritten werden, wenn die hiefür durch Verordnung (Abs. 6) festgesetzten Grenzen und Voraussetzungen eingehalten werden.

(3) bis (8) …

§ 101. (1) bis (1a) …

(2) Bei Langgutfuhren, Wirtschaftsfuhren (§ 30 der StVO 1960), Großvieh-, Auto-, Boot- und Flugzeugtransporten oder bei der Beförderung von Geräten mit Zugmaschinen, Motorkarren oder Schneeräumfahrzeugen, dürfen die Abmessungen, bei anderen Transporten in Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren Gütern, die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten durch die Beladung oder das Gerät überschritten werden, wenn die hiefür durch Verordnung (Abs. 6) festgesetzten Grenzen und Voraussetzungen eingehalten werden.

(3) bis (8) …

§ 102. (1) bis (8a) …

(9) Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges hat während des Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist und für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden.

(10) bis (12) …

§ 102. (1) bis (8a)…

(9) Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist und sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges hat während des Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge,

 

           1. bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist,

 

           2. die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden,

 

           3. der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden.

(10) bis (12) …

§ 102d. (1) bis (8) …

(9) Die Kostenersätze für die Ausstellung der Fahrerkarten und Unternehmenskarten, die von den gemäß Abs. 1 Ermächtigten eingehoben wurden, sind gesammelt alle drei Monate, abzüglich des Anteils, der den gemäß Abs. 1 Ermächtigten zufällt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu überweisen. Die Kostenersätze sind nach dem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgesetzten Schlüssel auf die einzelnen gemäß Abs. 1 Ermächtigten, den Kartenpersonalisierer, die Bundesrechenzentrum GmbH und die Bundesanstalt für Verkehr aufzuteilen.

§ 102d. (1) bis (8) …

(9) Die Kostenersätze für die Ausstellung der Fahrerkarten und Unternehmenskarten, die von den gemäß Abs. 1 Ermächtigten eingehoben wurden, sind gesammelt alle drei Monate, abzüglich des Anteils, der den gemäß Abs. 1 Ermächtigten vereinbarungsgemäß zufällt, an eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beauftragte Stelle zu überweisen, die daraus nach einem vereinbarten Schlüssel die Anteile des Kartenpersonalisierers und der Bundesrechenzentrum GmbH zu bestreiten und den Restbetrag dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu überweisen hat.

§ 106. (1) Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, und, sofern bei der Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist, nur auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen und nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. Personen dürfen in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 nur dann liegend befördert werden, wenn dies im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein angeführt ist. Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug befördert werden dürfen, nicht überschritten werden. Außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern dürfen abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr oder im täglichen Gelegenheitsverkehr von und zu einer Schule oder einem Kindergarten befördert werden, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen.

(2) bis (4) …

§ 106. (1) Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, und, sofern bei der Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist, nur auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen und nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. Personen dürfen in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 nur dann liegend befördert werden, wenn dies im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein angeführt ist. Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug befördert werden dürfen, nicht überschritten werden. Außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern dürfen abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen.

(2) bis (4) …

§ 106. (5) Z 1 bis Z 2 …

           3. das dritte Lebensjahr vollendet haben, in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr und nicht im täglichen Gelegenheitsverkehr von und zu einer Schule oder einem Kindergarten eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) benutzen, wenn sie sich auf ihrem Sitz befinden. Falls eine erwachsene Begleitperson im Omnibus mitfährt, so geht diese Verpflichtung auf diese Person über.

§ 106. (5) Z 1 bis Z 2 …

           3. das dritte Lebensjahr vollendet haben, in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) benutzen, wenn sie sich auf ihrem Sitz befinden. Falls eine erwachsene Begleitperson im Omnibus mitfährt, so geht diese Verpflichtung auf diese Person über.

§ 106. (6)

           4. bei der Beförderung in Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung (Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe), es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 10,

Z 5 bis Z 6 …

§ 106. (6)

           4. bei der Beförderung in Taxi-Fahrzeugen, es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 10,

Z 5 bis Z 6 …

§ 112. (1) bis (2) …

(3) Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse (§ 2 FSG) entsprechen; dies gilt nicht für Fahrzeuge zur Ausbildung von körperbehinderten Fahrschülern. Bei Schulkraftwagen muss es vom Platz neben dem Lenkerplatz aus möglich sein, auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluss zu nehmen und die Betriebsbremsanlage sowie die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen und die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen zu betätigen und die Scheinwerfer abzublenden. In der Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls der Familienname des Fahrschulbesitzers anzuführen.

(4) bis (5) …

§ 112. (1) bis (2) …

(3) Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse (§ 2 FSG) entsprechen; dies gilt nicht für Fahrzeuge zur Ausbildung von körperbehinderten Fahrschülern. Bei Schulkraftwagen muss es vom Platz neben dem Lenkerplatz aus möglich sein, auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluss zu nehmen und die Betriebsbremsanlage zu betätigen. In der Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls der Familienname des Fahrschulbesitzers anzuführen.

(4) bis (5) …

§ 123a. (1) bis (2) Z 4 …

           5. der Landeshauptmann für die Sachverständigen gemäß § 125 und für sonstige Organe der Straßenaufsicht sowie Organe der Gemeindesicherheitswache, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,

Z 6 …

§ 123a. (1) bis (2) Z 4 …

           5. der Landeshauptmann für die Sachverständigen gemäß § 125 und für sonstige Organe der Straßenaufsicht, für Organe, die Tiertransportkontrollen durchführen sowie Organe der Gemeindesicherheitswache, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,

Z 6 …

§ 132. (1) bis (25) …

§ 132. (1) bis (25) …

(26) Fahrzeuge, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind und an denen aufgrund der bisherigen Bestimmung des § 20 Abs. 1 lit. d Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen noch bis 30. Juni 2008 ohne Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 lit. j verwendet werden.

§ 134.  (1) bis (3b) …

(3c) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 25 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

(3d) bis (6) …

§ 134. (1) bis (3b) …

(3c) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

(3d) bis (6) …

§ 135. (1) bis (18) …

§ 135. (1) bis (18) …

(19) Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx treten wie folgt in Kraft:

 

           1. § 20 Abs. 1 lit. d, § 20 Abs. 5 lit. j, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 5, § 30a Abs. 4a, § 37 Abs. 2 lit. h, § 37 Abs. 2a, § 40a Abs. 3, § 57a Abs. 3 Z 3, § 99 Abs. 5a, § 101 Abs. 2, § 102 Abs. 9, § 102d Abs. 9, § 112 Abs. 3, § 123a Abs. 2 Z 5 und § 134 Abs. 3c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit 1. Jänner 2008;

 

           2. § 106 Abs. 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit 1. März 2008;

 

           3. § 106 Abs. 1 und Abs. 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit 1. September 2008;

           4. § 2 Abs. 1 Z 43 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit 1. Jänner 2010.