Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

§ 24. (1) bis (2) …

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft:

           1. …

§ 24. (1) bis (2) …

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft:

           1. …

           2. Abschnitt IIa (§§ 20a bis 20d) tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

           2. Abschnitt IIa (§§ 20a bis 20d) tritt mit 1. September 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

§ 7. (1) bis (5) …

§ 7. (1) bis (5) …

(6) Die Schulversuche sind von der Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen von der Schul­behörde zweiter Instanz, zu betreuen, zu kontrollieren und auszu­werten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung heran­gezogen werden können. Hiebei kommt gemäß § 20b Abs. 1 Z 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens beratende Tätigkeit zu.

 

(6) Die Schulversuche sind von der Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen von der Schul­behörde zweiter Instanz, zu betreuen, zu kontrollieren und auszu­werten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung heran­gezogen werden können. Hiebei kommt dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. xxx/2007, beratende Tätigkeit zu.

§ 131. (1) bis (19) …

§ 131. (1) bis (19) …

(20) § 7 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.