Vorblatt

Problem:

Mit dem Hausbetreuungsgesetz sowie den Novellen zur Gewerbeordnung 1994 und zum Bundespflegegeldgesetz wurden die Rechtsgrundlagen für die 24-Stunden-Betreuung zu Hause geschaffen. Aufgrund der Einkommenssituation der pflegebedürftigen Menschen bestehen jedoch Finanzierungslücken.

Ziele der Gesetzesinitiative:

Die Vertragsparteien haben sich in der staatsrechtlichen Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen aus dem Jahr 1993 verpflichtet, die Vorsorge für pflegebedürftige Menschen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.

Um die Finanzierung der Förderung der 24-Stunden-Betreuung für pflegebedürftige Menschen langfristig sicherzustellen, ist ein Zusammenwirken von Bund und Ländern erforderlich.

Als Basis für die vorliegende Vereinbarung dienen die Ergebnisse der Finanzausgleichsverhandlungen für die Periode 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2013 und das Modell des Bundes zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung.

Inhalt:

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen einheitliche Zielsetzungen und Grundsätze bei der Förderung der 24-Stunden-Betreuung festgelegt werden.

Der Bund wird verpflichtet, die Ausgaben für die Förderungen mit 60 vH zu bedecken, die Länder mit einem Anteil von 40 vH.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu Gunsten der pflegebedürftigen Menschen ein gebündeltes Verfahrens- und Leistungserbringungssystem aufzubauen, die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen und das System der Förderung der 24-Stunden-Betreuung auch einer regelmäßigen Evaluation zu unterziehen.

Alternativen:

Beibehaltung der gegenwärtigen unbefriedigenden Situation.

EU-Konformität:

EU-Konformität ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Auswirkungen auf den Beschäftigungsstandort Österreich:

Durch die Vergabe von Fördermitteln für die Betreuung und das damit verbundene Mindestberufserfordernis soll einerseits eine Qualitätsverbesserung bei der Betreuung zu Hause erzielt werden und andererseits der vermehrte Zugang der Sozialbetreuungsberufe zum Arbeitsmarkt gefördert werden. Dies wird positive Auswirkungen auf den Beschäftigungsstandort Österreich haben.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Aufgrund der demografischen Entwicklung gewinnt die Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit in Österreich zunehmend an Bedeutung und stellt daher eine große Herausforderung für die Zukunft dar.

Mehr als 80% aller pflegebedürftigen Menschen werden im häuslichen Bereich von ihren Angehörigen pflegerisch betreut, die damit einen gesellschaftspolitisch äußerst wertvollen Beitrag leisten. Um die Position pflegender Angehöriger zu stärken und den pflegebedürftigen Menschen so lang wie möglich ein selbst bestimmtes und eigenständiges Leben zu Hause zu ermöglichen, sollen als ein wesentlicher Schritt die folgenden Verbesserungen durchgeführt werden.

Auch das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIII. Gesetzgebungsperiode sieht Verbesserungen für pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen, wie die Weiterentwicklung von bedarfsgerechten Betreuungs- und Pflegemodellen nach den Bedürfnissen von Betroffenen und Angehörigen, z.B. für die 24-Stunden-Betreuung, vor.

Mit dem Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen werden (Hausbetreuungsgesetz – HBeG) werden neue legale vertragliche Betreuungsverhältnisse für eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause unter Zugrundelegung eines eigenen Betreuungsbegriffes geschaffen, wobei hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereiches an eine bestimmte Pflegegeldanspruchsberechtigung angeknüpft wird.

Im Bundespflegegeldgesetz wurde eine Möglichkeit geschaffen, pflegebedürftigen Menschen oder ihren Angehörigen Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu Hause zu gewähren.

In der staatsrechtlichen Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen aus dem Jahr 1993 sind Bund und Länder übereingekommen, die Vorsorge für pflegebedürftige Menschen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.

Diese bundeseinheitlichen Voraussetzungen sollen nun auch für den Bereich der 24-Stunden-Betreuung geschaffen werden und das Fördermodell des Bundes soll als Grundlage für diese Vereinbarung dienen.

Bund und Länder kommen auf Basis der Ergebnisse der Finanzausgleichsverhandlungen für die Periode 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2013 in der gegenständlichen Vereinbarung überein, die Ausgaben für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung im Verhältnis von 60 vH Bund zu 40 vH Länder zu bedecken und die Abwicklung des Förderungsverfahrens für die pflegebedürftigen Menschen möglichst bürgernah zu gestalten.

Im Finanzausgleich wurden die jährlichen Gesamtkosten mit 40 Mio. Euro gedeckelt (für Länder und Gemeinden daher 16 Mio. Euro).

Besonderer Teil:

Zu Art. 1 (Gegenstand der Vereinbarung):

Art. 1 umschreibt die gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätze der 24-Stunden-Betreuung. Es sollen einheitliche Grundsätze festgelegt werden, die der Bund und die Länder bei der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu berücksichtigen haben.

Wesentliche Eckpunkte sind dabei

-       das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007, oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007.

-       ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem BPGG, einem Landespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesrechtlichen Regelung.

-       die Notwendigkeit einer bis zu 24-Stunden-Betreuung, wobei die Betreuung von unselbständigen oder selbständigen Betreuungskräften durchgeführt werden kann. Bei Beziehern von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird in aller Regel von der Notwendigkeit einer solchen Betreuung auszugehen sein. Bei Beziehern von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine begründete (fach)ärztliche Bestätigung oder durch eine begründete Bestätigung anderer zur Beurteilung des Pflegebedarfes berufener Fachkräfte nachzuweisen.

-       Qualitätssicherung: eine Maßnahme zur Qualitätssicherung wäre, dass die Betreuungspersonen zumindest über eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, entspricht, verfügen müssen. Diese Voraussetzung muss gemäß § 21b Abs. 2 Z 5 BPGG bis spätestens 30. Juni 2008 erfüllt sein. Als weitere Maßnahme der Qualitätssicherung bieten sich auch Information und Beratung in Form von Hausbesuchen insbesondere durch Pflegefachkräfte an.

-       Bei der Förderung können Einkommen und Vermögen der betreuten Person angemessen berücksichtigt werden.

         Nach den der Vereinbarung zugrunde liegenden Richtlinien des Bundes kann eine Zuwendung gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person einen Betrag von 2 500 Euro nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jede/n unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um 400 Euro, für eine/n behinderte/n unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um 600 Euro.

         Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als die maximale Zuwendung, so ist der Differenzbetrag als Zuwendung zu gewähren. Beträgt die Differenz weniger als 50 Euro, ist keine Zuwendung zu gewähren.

         Als Einkommen ist grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung anzusehen. Zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch nicht das Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften, Sonderzahlungen, Grundrenten nach den Sozialentschädigungsgesetzen, Familienbeihilfen, das Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfen, Wohnbeihilfen, Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder oder vergleichbare Leistungen sowie Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften.

         Vermögen in Form von Bargeld oder Geldeswert bleibt bis zu einem Betrag von zumindest 5 000 € unberücksichtigt. Dies bedeutet, dass auch günstigere Regelungen (bis hin zum Absehen von der Vermögensberücksichtigung) möglich sind. Das Eigenheim (die Eigentumswohnung), das (die) der Befriedigung des angemessenen Wohnbedürfnisses des Pflegebedürftigen dient, bleibt jedenfalls unberücksichtigt.

Zu Art. 2 (Gemeinsame Finanzierung und Kostenabrechnung):

Durch diese Bestimmung soll die Bedeckung der für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung erforderlichen finanziellen Mittel zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis von 60 vH Bund zu 40 vH Länder erfolgen.

Die Kosten sollen jährlich abgerechnet werden, wobei als Abrechnungsgrundlage die tatsächlich ausgezahlten Förderungsbeträge pro Bundesland maßgeblich sind. Den Vertragspartnern bleibt es vorbehalten, nähere Durchführungsbestimmungen über die Kostenabrechnung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2013 festzulegen.

Zu Art. 3 (Verfahren und Leistungserbringung):

Mit der Bestimmung des Abs. 1 soll zum Ausdruck gebracht werden, dass grundsätzlich der Bund für die Bezieher von Bundespflegegeld und die Länder für die Bezieher von Landespflegegeldern die gegenständliche Förderung abwicklen sollen. Die Zuständigkeitsregelungen innerhalb der Vertragsparteien bleiben dadurch unberührt. Dem Personenkreis der pflegebedürftigen Menschen sowie deren Angehörigen, die um Förderung ansuchen, soll ein möglichst bürgernahes Verfahren geboten werden können. Als bürgernahe Behörde sollte eine Institution gewählt werden, die als Anlaufstelle für pflegebedürftige Menschen sowie Menschen mit Beeinträchtigungen über entsprechende Erfahrung verfügt. Im Bundesbereich ist das Bundessozialamt bereits derzeit mit der Abwicklung von Förderungen nach §§ 21a und 21b BPGG betraut.

Zu Art. 5 (Erfahrungsaustausch und Evaluation):

Zur Weiterentwicklung der bundeseinheitlichen Pflegevorsorge ist gemäß Artikel 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen ein Arbeitskreis eingerichtet. Es erscheint zweckmäßig, dieses Gremium zum Erfahrungsaustausch zwischen den beteiligten Stellen auch in den Fragen der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu nützen und allfällige Evaluierungsvorschläge in diesem Arbeitskreis zu behandeln. Die erste Evaluierung soll bereits im Jahr 2008 stattfinden. Eckpunkte einer Evaluierung sollten jedenfalls Maßnahmen der Qualitätssicherung, die Höhe der Förderung und deren Anpassung sowie die Berücksichtigung von Vermögen sein.

Zu Art. 6 (In-Kraft-Treten):

Abs. 3 soll sicherstellen, dass es bei der Gewährung von Förderungen zu keinen Lücken kommen kann.

Zu Art. 9 (Geltungsdauer, Kündigung):

Im Finanzausgleich für die Periode 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2013 ist zwischen den Vertragsparteien eine Evaluierung der finanziellen Auswirkungen nach drei Jahren vereinbart. Bis dahin verzichten die Vertragsparteien auf eine Kündigung.