312 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2008)

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und

Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,

sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund,

sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Verstärkte Stabilitätsorientierung

(1) Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich, die Stabilitätsorientierung ihrer Haushaltsführung weiterzuführen. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin auf Basis der Art. 99 und Art. 104 des EG-Vertrages, insbesondere im Hinblick auf die geltenden Regeln des Sekundärrechts sicherstellen.

(2) Dazu vereinbaren Bund, Länder und Gemeinden jeweils zu erbringende Stabilitätsbeiträge nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung (vereinbarte Stabilitätsbeiträge). Ein vereinbarter Stabilitätsbeitrag kann je nach den für ein Jahr bestehenden Voraussetzungen ein für das betreffende Jahr zu erbringender ordentlicher Stabilitätsbeitrag, ein für das betreffende Jahr zulässig verringerter Stabilitätsbeitrag oder ein für das betreffende Jahr erforderlicher erhöhter Stabilitätsbeitrag sein.

Artikel 2

Stabilitätsbeitrag des Bundes

(1) Der Bund verpflichtet sich, seine Budgetpolitik so stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das Defizit im Bundeshaushalt für das Jahr 2008 maximal 1,33% des BIP, für das Jahr 2009 maximal 0,68% des BIP, für das Jahr 2010 und alle weiteren Jahre der Geltung dieser Vereinbarung maximal 0,14% des BIP beträgt (ordentlicher Stabilitätsbeitrag des Bundes).

(2) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 0,25% des BIP des betreffenden Jahres sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Zeitraum der Geltung dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.

Artikel 3

Stabilitätsbeitrag der Länder

(1) Die Länder (einschließlich Wien) verpflichten sich, einen Stabilitätsbeitrag in Form eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses für das Jahr 2008 in Höhe von nicht unter 0,45% des BIP, für das Jahr 2009 in Höhe von nicht unter 0,49% des BIP, für das Jahr 2010 und alle weiteren Jahre der Geltung dieser Vereinbarung in Höhe von nicht unter 0,52% des BIP zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen.

(2) Die Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder zur Verpflichtung gemäß Abs. 1 werden wie folgt festgelegt (ordentliche Stabilitätsbeiträge der Länder):

 

 

Spalte 1

Spalte 2

Länder

Volkszahl 2001

Anteil am Stabilitätsbeitrag

 

in %

in %

Burgenland

3,45528

2,847

Kärnten

6,96323

6,528

Niederösterreich

19,24339

18,548

Oberösterreich

17,13720

17,901

Salzburg

6,41682

6,703

Steiermark

14,73008

13,991

Tirol

8,38485

8,758

Vorarlberg

4,37015

4,565

Wien

19,29900

20,159

Summe

100,00000

100,000

(3) Die für die Überweisung der Ertragsanteile gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2008 - FAG 2008, BGBl. I Nr. xx/2007, für ein Jahr anzuwendende Volkszahl ist für dieses Jahr auch für die Verteilung der Stabilitätsbeiträge auf die einzelnen Länder anzuwenden. Bei Änderungen dieser Volkszahl gegenüber Spalte 1 ist der Anteil am Stabilitätsbeitrag gemäß Spalte 2 entsprechend anzupassen. Die neuen Anteile werden nach folgender Methode ermittelt: Je Land wird ein Wert nach folgender Formel errechnet: Anteil am Stabilitätsbeitrag gemäß Spalte 2 dividiert durch Volkszahl 2001 mal neuer Volkszahl. Der kaufmännisch auf drei Kommastellen gerundete Anteil dieser Werte an deren Summe ist der neue Anteil des Landes am Stabilitätsbeitrag.

(4) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages je Land bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus dem jeweils anzuwendenden Anteilsverhältnis (Abs. 2 Spalte 2 iVm. Abs. 3) an insgesamt 0,15% des BIP des betreffenden Jahres ergibt, sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Zeitraum der Geltung dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.

Artikel 4

Stabilitätsbeitrag der Gemeinden

(1) Die Gemeinden (ohne Wien) verpflichten sich, jeweils landesweise durch ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Gemeinden).

(2) Vorübergehende Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu folgenden Anteilen in % des BIP des betreffenden Jahres sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag):

 

Gemeinden der Länder

Anteil in % des BIP

Burgenland

0,004055

Kärnten

0,009044

Niederösterreich

0,022887

Oberösterreich

0,021526

Salzburg

0,007963

Steiermark

0,019079

Tirol

0,010081

Vorarlberg

0,005365

Summe

0,100000

jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Ein verringerter Stabilitätsbeitrag ist nur zulässig,  soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Zeitraum der Geltung dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.

Artikel 5

Übertragung von Überschüssen

Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei, jeweils durch schriftliche Vereinbarung Haushaltsergebnisse untereinander zu übertragen, soweit der jeweilige ordentliche Stabilitätsbeitrag übererfüllt wird. Solche Vereinbarungen sind Grundlage für den Sanktionsmechanismus. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt. Das österreichische Koordinationskomitee ist jeweils zu verständigen. Übererfüllungen können auch in Folgejahre vorgetragen werden, sofern die Verpflichtungen dieser Vereinbarung zur durchschnittlichen Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge eingehalten werden.

Artikel 6

Haushaltskoordinierung

(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinations­komitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen einvernehmlich.

           a) Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund), wird beim Bundesministerium für Finanzen ein österreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern gebildet.

          b) Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit Ausnahme Wiens) im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter des Landes, die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind.

           c) Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines Vertragspartners vom Bundesminister für Finanzen bzw. vom jeweiligen Land einzuberufen. Weitere Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.

(2)  Gegenstand der Haushaltskoordinierung im österreichischen Koordinationskomitee sind insbesondere

           a) die Beratung der Umsetzung der vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen;

          b) die wechselseitige Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung;

           c) die jährliche Erfassung und Darstellung der Personalstände und der Aktivitätsausgaben der Länder für folgende Bereiche

                 – Hoheitsverwaltung (nach Voranschlags-Gruppen),

                 – Landeslehrer (öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen) und

                 – ausgegliederte Einrichtungen;

          d) die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, insbesondere durch wechselseitige Information und Beratung darüber; die Beratung und wechselseitige Information über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung für den Bereich des Bundes, etwa das jeweilige Budget- und das jeweilige Stabilitätsprogramm; die Erstellung und wechselseitige Übermittlung einer Sensitivitätsanalyse;

           e) die Erarbeitung einheitlicher Grundsätze für die Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung;

           f) die Überwachung der Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes; die Diskussion der Haushaltsergebnisse vor allfälliger Weiterleitung an das Schlichtungsgremium;

          g) die Empfehlung von Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen abzeichnet;

          h) die Festlegung von Maßnahmen, wenn vom Europäischen Rat auf Grund einer Entscheidung über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits eine Empfehlung ausgesprochen wurde, und die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen;

            i) die Beratung von Maßnahmen, wenn von Organen der Gemeinschaft Stellungnahmen zum österreichischen Stabilitätsprogramm, oder wenn eine Empfehlung an Österreich in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik gemäß Art. 99 Abs. 2 des EG-Vertrages abgegeben wurde.

(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den Länder-Koordinationskomitees sind jedenfalls die in Abs. 2 lit. a bis f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von Gemeinden die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten verletzt werden. Das Bundesministerium für Finanzen ist über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form und zeitnahe in Kenntnis zu setzen.

(4) Im Falle außergewöhnlicher Belastungen, insbesondere Einnahmenminderungen, Ausgabensteigerungen, eines Entfalls von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes, eines schwer wiegenden Wirtschaftsabschwungs, eines Eintritts eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich beeinträchtigt, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Reduktion der Verpflichtung zur Erbringung ihrer jeweiligen Stabilitätsbeiträge zu führen.

(5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationskomitees im Rahmen der Haushaltskoordinierung ist weiters die Führung von Verhandlungen über die Verpflichtung zur Erbringung der jeweiligen Stabilitätsbeiträge und gegebenenfalls die einvernehmliche Änderung von Berichtsterminen.

Artikel 7

Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicher zustellen.

(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren.

(3) Bund und Länder (einschließlich Wien) haben ihre aktuellen Planungen für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung einschließlich einer Sensitivitätsanalyse, die Länder (einschließlich Wien) eine Darstellung der Personalstände und Aktivitätsausgaben der vergangenen drei Jahre und des laufenden Jahres jährlich dem österreichischen Koordinationskomitee bis jeweils 31. Juli zu berichten. Über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung von Gemeinden ist dem Landeskoordinationskomitee bis jeweils 31. Juli zu berichten. Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern haben gleichzeitig auch dem österreichischen Koordinationskomitee zu berichten.

Artikel 8

Österreichisches Stabilitätsprogramm

(1) Der Bundesminister für Finanzen erstellt den Entwurf des österreichischen Stabilitätsprogramms unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung und legt ihn der Bundesregierung zur Beschlussfassung vor. Der Bundesminister für Finanzen hat sodann das österreichische Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu übermitteln.

(2) Der Bund ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben.

(3) Aus dem Österreichischen Stabilitätsprogramm können sich für die Länder und Gemeinden keine über den Inhalt dieser Vereinbarung hinaus reichenden Verpflichtungen ergeben.

Artikel 9

Information

(1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein sanktioniertes Informationssystem vereinbart. Darüber hinaus wird die vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.

(2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die Verpflichtungen

           a) im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung einschließlich der Darstellung der Personalstände und Aktivitätsausgaben (Art. 7)

          b) gemäß der Gebarungsstatistik-Verordnung (BGBl. II Nr. 361/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 465/2004) und

           c) nach der zur Umsetzung der

                 – Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 95),

                 – Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken,

                 – Verordnung (EG) Nr. 475/2000 und Verordnung (EG) 351/2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

erforderlichen Statistik über die Gebarung im öffentlichen Sektor.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des Informationssystems dem Schlichtungsgremium, bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Wege des Bundesministeriums für Finanzen, bzw. dem Landeskoordinationskomitee mitzuteilen. Erforderliche Informationen sind vorerst durch Schätzung zu ermitteln. Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Treffen Informationen verspätet ein, sind die Schätzungen – soweit dies möglich ist – durch die verspäteten Informationen zu ersetzen.

(4) Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch den Bund oder die Länder ist ein Beitrag der betreffenden Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch 100 000 € zu leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung vorliegt, entscheidet das jeweilige Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser Beträge erfolgt beim nächsten Vorschuss gemäß § 12 FAG 2008. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.

(5) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat das Landeskoordinationskomitee angemessene Maßnahmen vorzusehen.

(6) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen der Bundesanstalt Statistik Österreich zur teilweisen Deckung der durch diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu.

Artikel 10

Ermittlung der Haushaltsergebnisse

(1) Die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG 95 und eine Berichterstattung darüber an das österreichische Koordinationskomitee erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis jeweils Ende August eines Jahres. Die Bundesanstalt Statistik Austria erstellt weiters eine Auswertung der Berichte über die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung und über die Personalstände und Aktivitätsausgaben der Länder. Die Berichte sind auch dem jeweiligen Landeskoordinationskomitee zu übermitteln.

(2) Für die Ermittlung des Maastrichtergebnisses werden die Auslegungsregeln des ESVG 95 zugrundegelegt. Haushaltsergebnisse der Kammern sind den Gebietskörperschaften nicht zuzurechnen.

(3) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Statistik Österreich sind durch das Bundesministerium für Finanzen abzuschließen.

Artikel 11

Sanktionsmechanismus

(1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung wird ein Sanktionsmechanismus eingerichtet.

(2) Wird im Rahmen der Ermittlung der Haushaltsergebnisse durch die Statistik Österreich festgestellt, dass vereinbarte jährliche Stabilitätsbeiträge oder ein vereinbarter Durchschnittswert über die Laufzeit der Vereinbarung nicht erbracht wurden und erfolgt kein Ausgleich durch die Übertragung eines Überschusses nach Art. 5, ist ein Schlichtungsgremium zu befassen.

(3) Werden vom Bund oder von einem Land vereinbarte Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium aus zwei vom Bundesminister für Finanzen und aus zwei von den Ländern nominierten Mitgliedern. Für die Länder wird je ein Mitglied durch den jeweiligen Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz und von dem im Vorsitz nachfolgenden Landeshauptmann nominiert. Bei Verhinderung gemäß vorletztem Satz tritt der jeweilige Nachfolger als Nominierungsberechtigter ein. Die Gemeinden können bis zu zwei Beobachter entsenden. Werden von den Gemeinden eines Landes vereinbarte Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium aus zwei vom Bundesminister für Finanzen und aus zwei von den Gemeinden nominierten Mitgliedern. Für die Gemeinden wird je ein Mitglied vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund nominiert. Die Länder können bis zu zwei Beobachter entsenden. Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der Gemeinden des Landes) können weder nominieren noch als Mitglieder des Schlichtungsgremiums nominiert werden. Beobachter werden nach denselben Regeln nominiert wie die Mitglieder.

(4) Das Schlichtungsgremium ersucht den Präsidenten des Rechnungshofes um ein Gutachten, ob und in welcher Höhe nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes der vereinbarte Stabilitätsbeitrag verfehlt wurde.

(5) Das Schlichtungsgremium entscheidet einvernehmlich, ob und in welcher Höhe ein Sanktionsbeitrag nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes zu leisten ist.

(6) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten,

           a)  soweit die entsprechenden Bestimmungen des Art. 14 zur Anwendung kommen;

          b) soweit vereinbarungswidrige Unterschreitungen des vereinbarten Stabilitätsbeitrages in einem Jahr rechnerisch durch Überschüsse abgedeckt werden, die von einer anderen Gebietskörperschaft erbracht werden und über die nicht bereits gemäß Art. 5 verfügt wurde. Eine solche rechnerische Abdeckung findet nur für das betreffende Jahr statt. Kommen mehrere Stabilitätsverpflichtete für eine solche rechnerische Abdeckung in Betracht, findet diese in folgender Reihenfolge statt: Überschüsse von Gemeinden (landesweise) werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Gemeinden (landesweise) verwendet. Überschüsse von Ländern werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern verwendet. Verbleibende Überschüsse werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen aller anderen Vertragsparteien verwendet. Die rechnerische Abdeckung von Unterschreitungen mehrerer Stabilitätsverpflichteter richtet sich nach dem Verhältnis der Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im betroffenen Jahr. Eine solche Abdeckung ändert nichts an der Verpflichtung zur durchschnittlichen Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge. Bei der Durchschnittsberechnung nach Art. 19 sind solche Überschüsse daher wieder der Gebietskörperschaft zuzurechnen, welche die Überschüsse erbracht hat.

(7) Das Schlichtungsgremium entscheidet so zeitgerecht, dass eine allfällige Sanktion bis Ende Februar des Zweitfolgejahres geleistet werden kann. Das Schlichtungsgremium kann einen früheren Zeitpunkt der Leistung beschließen.

Artikel 12

Sanktionsbeitrag

(1) Der Sanktionsbeitrag beträgt unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 6

           a) 8% des jeweils vereinbarten Stabilitätsbeitrages bzw. des vereinbarten Maastricht-Defizites als Fixbetrag zuzüglich 15% der unstatthaften Über- bzw. Unterschreitung des vereinbarten Stabilitätsbeitrages,

          b) höchstens jedoch die Differenz zwischen dem ermittelten Haushaltsergebnis und dem vereinbarten Stabilitätsbeitrag bzw. dem vereinbarten Maastricht-Defizit. Liegt das Haushaltsergebnis unter einem zulässig verringerten Stabilitätsbeitrag, besteht eine Differenz nur bis zur Höhe des verringerten Stabilitätsbeitrages.

(2) Wien gilt bei der Berechnung eines Sanktionsbeitrages nur als Land.

Artikel 13

Sanktionsverfahren

(1) Ein Sanktionsbeitrag ist entsprechend der Entscheidung des Schlichtungsgremiums, spätestens ab Februar des Zweitfolgejahres, durch das Bundesministerium für Finanzen bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 FAG 2008 in sechs Monatsraten in Abzug zu bringen und auf einem Sonderverrechnungskonto im Namen und auf Rechnung der betroffenen Länder bzw. Gemeinden nutzbringend anzulegen. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.

(2) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der für das Folgejahr vereinbarte Stabilitätsbeitrag erbracht, ist das Sonderkonto aufzulösen und der Sanktionsbeitrag samt Zinsen der betreffenden Gebietskörperschaft zu überweisen.

(3) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der für das Folgejahr vereinbarte Stabilitätsbeitrag nicht erbracht, verfällt ein Sanktionsbeitrag samt Zinsen zu Gunsten derjenigen Stabilitätsverpflichteten, die die vereinbarten Stabilitätsbeiträge aufweisen.

(4) Die Aufteilung eines Sanktionsbeitrages erfolgt zu je einem Drittel auf Bund, Länder und Gemeinden. Wer einen Sanktionsbeitrag zu leisten hat, wird nicht in die Verteilung einbezogen. Die Unterverteilung auf Länder und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach der letzten Zwischenabrechnung gemäß § 12 FAG 2008 nach Abzug der Vorwegabzüge.

(5) Die Verpflichtung zur neuerlichen Hinterlegung eines Sanktionsbeitrages wegen mangelnder Stabilitätsorientierung wird durch den Verfall und die Verteilung nicht beeinflusst.

Artikel 14

Abgabenausfälle

(1) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert oder kommt es infolge eines solchen Urteils zur Rückzahlung (Gutschrift) zugeflossener Abgabenerträge, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit einen möglichst weit gehenden Ersatz schaffen.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung verringert sich der vereinbarte Stabilitätsbeitrag ab der Erstattung der Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.

Artikel 15

Sanktionstragung

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Art. 104 Abs. 11 des EG-Vertrages resultierenden Aufwand im Verhältnis ihrer vereinbarungswidrigen Abweichungen vom gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad in den der Sanktion zugrunde liegenden Jahren zu tragen. Derartige Zahlungen ersetzen den Sanktionsbeitrag gemäß Art. 11 für das Jahr, auf das sich die Sanktionen gemäß Art. 104 Abs. 11 des EG-Vertrages beziehen, zur Gänze.

(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß § 12 FAG 2008 hereingebracht. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.

Artikel 16

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Artikel 17

In-Kraft-Treten

(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft, sobald

           1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

           2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. Dezember 2008 nach Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die für ein Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner des laufenden Jahres sind möglich.

(3) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen.

Artikel 18

Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wegen einer Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt, spätestens aber am 31. Dezember 2013.

(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung Gültigkeit. Die Bestimmung des Art. 19 Abs. 2 bleibt vom Außerkrafttreten nach Abs. 1 unberührt.

(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden – Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, ausgesetzt.

(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird weder durch den Abschluss noch durch das Außerkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung berührt.

Artikel 19

Endabrechnungs- und Übergangsbestimmung

(1) Für die Länder Tirol und Salzburg wird bei der Anwendung des Art. 10 Abs. 3 vom Unterschied der Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes zum Haushaltsergebnis gemäß dem Voranschlag des Jahres 2001 (Stand 1. Jänner 2001) ausgegangen. Die Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes Tirol werden zum 1. Jänner 2001 mit Null festgesetzt.

(2) Im auf das Außerkrafttreten dieser Vereinbarung folgenden Jahr wird für den Bund, die Länder und die Gemeinden unter Einbeziehung der Ergebnisse des letzten Jahres des Geltungszeitraums eine Betrachtung über den gesamten Geltungszeitraum vorgenommen und festgestellt, ob die Verpflichtungen dieser Vereinbarung zur durchschnittlichen Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge eingehalten wurden.

(3) Jene Jahre, für die infolge mangelnder Stabilitätsorientierung Sanktionsbeiträge bezahlt oder hinterlegt wurden, sind bei der Endabrechnung in der Durchschnittsbetrachtung so zu berücksichtigen, dass diese als Jahre mit der Erbringung eines vereinbarten Stabilitätsbeitrages angerechnet werden.

(4) Ist ein Sanktionsbeitrag zu hinterlegen wegen

           a) mangelnder Stabilitätsorientierung im letzten Jahr der Verpflichtung oder

          b) mangelnder durchschnittlicher Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge,

so gelten die Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung sinngemäß für das Folgejahr. Die Verwendung der hinterlegten Beträge richtet sich danach, ob der vereinbarte Stabilitätsbeitrag bzw. Durchschnitt mit dem Haushaltsergebnis des Folgejahres nacherbracht wird.

(5) Der Österreichische Stabilitätspakt 2005 tritt für die Vertragsparteien dieser Vereinbarung mit dem Inkrafttreten des ÖStP 2008 jeweils außer Kraft.