Vorblatt

Problem:

Die Verpflichtungen aus dem Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt und die Stabilitätsentwicklung in der Europäischen Union erfordern eine Weiterführung der Stabilitätsorientierung der österreichischen Haushaltsführung.

Lösung:

Die Bundesregierung hat in ihrem Budgetprogramm gemäß § 12 BHG vom Juli 2007 budgetpolitische Ziele und Schwerpunkte vorgelegt, die die Erzielung eines ausgeglichenen Haushaltes bis 2010 und eine Reduktion der Schulden in Relation zum Bruttoinlandsprodukt zum Inhalt haben. Der im Budgetprogramm sowie durch diese Vereinbarung angepeilte gesamtstaatliche Budgetpfad sieht eine schrittweise Zurückführung der gesamtstaatlichen Defizitquote bis 2009 und einen Überschuss vor der Steuerreform 2010 vor mit dem Ziel eines ausgeglichenen Haushalts nach der Steuerreform 2010.

Länder und Gemeinden haben sich im Rahmen des Finanzausgleichs bereit erklärt und verpflichtet, diese stabilitätsorientierte Budgetpolitik weiterhin in ihrem Bereich zu unterstützen.

Durch eine Neufassung des Österreichischen Stabilitätspaktes wird sichergestellt, dass alle Gebietskörperschaften Österreichs vor dem Hintergrund der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihren Beitrag zur Haushaltsdisziplin festlegen.

Kosten:

Zur Vollziehung des Stabilitätspaktes 2008 wird die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Erarbeitung von Beratungs- und Entscheidungsgrundlagen nach den Bestimmungen des Stabilitätspaktes zu beauftragen sein. Dadurch entstehen dem Bund Kosten in einer mit der Bundesanstalt Statistik Österreich noch endgültig zu verhandelnden Höhe.

Im Übrigen werden bei vereinbarungsgemäßer Umsetzung durch den Stabilitätspakt 2008 keine quantifizierbaren Kosten verursacht. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Verpflichtungen treten die in der Vereinbarung näher geregelten Kostenfolgen ein.

Generell wird die Vereinbarung jedoch durch die geregelten Stabilitätsverpflichtungen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dauerhaft stabiler und gesunder öffentlicher Finanzen der österreichischen öffentlichen Haushalte und damit zur Kosteneinsparung leisten.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Inhalt der Vereinbarung:

Im Paktum über den Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 verpflichteten sich Bund, Länder und Gemeinden durch ein gemeinsames Zusammenwirken dazu beizutragen, dass Attraktivität und Stabilität des Wirtschaftsstandortes, die hohe Lebensqualität und der Wohlstand in Österreich und unser hoher sozialer Standard weiterhin langfristig abgesichert werden.

Von wesentlicher Bedeutung für die erforderliche Orientierung Österreichs ist die internationale Stabilitätsentwicklung insbesondere in den EU-Ländern, die generell einen weiterhin hohen Stabilitätsbedarf erzeugt.

 

Budgetsaldo (in % des BIP)

2003

2004

2005

2006

2007

Dänemark

-0,1

1,9

4,6

4,6

3,2

Finnland

2,5

2,3

2,7

3,8

3,6

Estland

1,8

1,8

1,9

3,6

1,9

Bulgarien

0,0

2,3

2,0

3,2

2,0

Irland

0,4

1,3

1,2

2,9

1,1

Schweden

-0,9

0,8

2,4

2,5

2,4

Spanien

-0,2

-0,3

1,0

1,8

1,0

Luxemburg

0,5

-1,2

-0,1

0,7

-0,6

Niederlande

-3,1

-1,7

-0,3

0,6

-0,3

Belgien

0,0

0,0

-2,3

0,4

0,3

Lettland

-1,6

-1,0

-0,4

-0,3

-1,2

Litauen

-1,3

-1,5

-0,5

-0,6

-0,9

Zypern

-6,5

-4,1

-2,4

-1,2

-1,4

Slowenien

-2,7

-2,3

-1,5

-1,2

-1,5

Österreich

-1,6

-1,2

-1,6

-1,4

-0,7

Deutschland

-4,0

-3,8

-3,4

-1,6

-1,2

Rumänien

-1,5

-1,5

-1,4

-1,9

-3,2

Griechenland

-5,6

-7,3

-5,1

-2,5

-2,3

Frankreich

-4,1

-3,6

-2,9

-2,5

-2,3

Malta

-9,9

-4,9

-3,1

-2,5

-1,9

Vereinigtes Königreich

-3,3

-3,4

-3,3

-2,7

n.a

Tschechien

-6,6

-3,0

-3,5

-2,9

-4,0

Slowakei

-2,7

-2,4

-2,8

-3,7

-2,9

Polen

-6,3

-5,7

-4,3

-3,8

-3,4

Portugal

-2,9

-3,4

-6,1

-3,9

-3,6

Italien

-3,5

-3,5

-4,2

-4,4

-2,3

Ungarn

-7,2

-6,5

-7,8

-9,2

-6,7

Eurozone

-3,1

-2,8

-2,5

-1,5

-1,2

EU-27

-3,1

-2,8

-2,4

-1,6

n.a

Quellen: Eurostat,

2003-2006: Notifikation per 1.10.2007;

2007: Notifikation per 1.4.2007; Österreich: auch 2007 Stand 1.10.2007


Im Rahmen der Einigung über den Finanzausgleich wurde am 10. Oktober 2007 Einvernehmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über den Wortlaut eines erneuerten Österreichischen Stabilitätspaktes erzielt. Aufbauend auf den Bestimmungen des Österreichischen Stabilitätspakte 2001 und 2005 wurden mit diesem Österreichischen Stabilitätspakt 2008 im Wesentlichen folgende Neuerungen vereinbart:

            – Die Geltungsdauer wird auf sechs Jahre erweitert.

            – Zur Erzielung eines ausgeglichenen Haushaltes bis 2010 und Beibehaltung einer nachhaltigen Haushaltsposition bis 2013 werden geänderte Stabilitätsbeiträge für Bund, Länder und Gemeinden festgelegt.

            – Artikel 5 wird klarer formuliert.

            – Das Koordinationskomitee wird ermächtigt gegebenenfalls Berichtstermine einvernehmlich zu ändern.

            – Der Österreichische Stabilitätspakt 2005 tritt vorzeitig mit dem Inkrafttreten des ÖStP 2008 außer Kraft.

Verfassungsrechtliche Erfordernisse:

Die verfassungsrechtliche Grundlage für den Abschluss dieser Vereinbarung bildet das Bundesverfassungsgesetz über die Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998 („Ermächtigungs-BVG“). Dieses Bundesverfassungsgesetz ermächtigt Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Städtebund und den Österreichischen Gemeindebund, miteinander Vereinbarungen ua. über einen Stabili­tätspakt abzuschließen. Auf diese Vereinbarung sind gemäß Art. 2 des genannten Bundes­verfassungsgesetzes die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG geltenden bundes- und landesrecht­lichen Vorschriften mit bestimmten Abweichungen anzuwenden.

Dem Inhalt nach bindet die Vereinbarung auch Organe der Bundesgesetzgebung und bedarf daher gemäß Art. 15a Abs. 1 B‑VG der Genehmigung des Nationalrates.

Die Vereinbarung enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Auch die neuerlich vorgesehene Einrich­tung des gesamtösterreichischen Koordinationskomitees und der Länder-Koordinationskomitees, deren Beschlüsse mangels anders lautender Vorschriften einvernehmlich zu fassen sind, ist nicht verfassungsändernd, da Art. 2 Abs. 1 Z 1 des „Ermächtigungs-BVG“ dazu ermächtigt, derartige Organe vorzusehen.

Kosten

Zur Vollziehung des Stabilitätspaktes 2008 wird die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Erarbeitung von Beratungs- und Entscheidungsgrundlagen nach den Bestimmungen des Stabilitätspaktes zu beauftragen sein. Dadurch entstehen dem Bund Kosten in einer mit der Bundesanstalt Statistik Österreich noch endgültig zu verhandelnden Höhe.

Im Übrigen werden bei vereinbarungsgemäßer Umsetzung durch den Stabilitätspakt 2008 keine quantifizierbaren Kosten verursacht. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Verpflichtungen treten die in der Vereinbarung näher geregelten Kostenfolgen ein.

Generell wird die Vereinbarung jedoch durch die geregelten Stabilitätsverpflichtungen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dauerhaft stabiler und gesunder öffentlicher Finanzen der österreichischen öffentlichen Haushalte und damit zur Kosteneinsparung leisten.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Vertragspartner der Vereinbarung sind der Bund, die Länder und die Gemeinden, wobei die Gemeinden durch den Österreichischen Städtebund und den Österreichischen Gemeindebund vertreten werden. Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Beteiligung der Gemeinden bildet, wie bereits im Allgemeinen Teil erläutert, ein besonderes Bundesverfassungsgesetz.

Zu Artikel 1:

Die Vereinbarungspartner bekennen sich zur Weiterführung der Stabilitätsorientierung ihrer Haushaltsführung. Mit dem Österreichischen Stabilitätspakt 2008 wird auch die nachhaltige Einhaltung der Stabilitätskriterien des europäischen Rechts sichergestellt.

Das Gemeinschaftsrecht sieht folgende Regeln für die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten vor:

Der EG-Vertrag enthält in Art. 99 Vorschriften zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik und legt in Art. 104 (einschließlich Protokoll Nr. 5) fiskalische Obergrenzen und das dazugehörige Verfahren bei einem übermäßigen Defizit fest. Hiezu hat der Rat insbesondere folgende Verordnungen erlassen:

            – VO (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 idF VO 1055/2005 über den Ausbau der haushaltspolitischen Über­wachung und der Überwachung der Koordinierung der Wirtschaftspolitiken

            – VO (EG) Nr. 3605 des Rates vom 22. November 1993 idF VO 2103/2005 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

            – VO (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 idF VO 1056/2005 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Die genannten Verordnungen wurden im Rahmen der Beschlüsse des Europäischen Rates von Amsterdam (17. Juni 1997) durch zwei – rechtlich nicht bindende – Entschließungen (97/C 236/01 und 02) ergänzt.

Gemäß diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften haben alle Mitgliedstaaten Stabilitäts- und Konvergenzprogramme vorzulegen, die als mittelfristiges Ziel einen nahezu ausgeglichenen Haushalt oder einen Überschuss vorsehen. Für Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben und daher ein Stabilitätsprogramm vorlegen, ist für dieses Ziel eine Spanne festgelegt, die konjunkturbereinigt und ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen zwischen – 1 % des BIP und einem ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalt liegt. Ferner sind alle Mitgliedstaaten dazu angehalten, übermäßige Defizite zu vermeiden. Der Rat stellt das Vorliegen eines übermäßigen Defizites in einem Mitgliedstaat fest, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, wenn die fiskalischen Referenzwerte für das gesamtstaatliche Haushaltsdefizit von 3% des BIP oder für die gesamtstaatliche Bruttoschuldenquote 60% des BIP überschritten werden. Wenn dieses übermäßige Defizit nicht fristgerecht korrigiert wird, sind finanzielle Sanktionen (unverzinste Einlage, Geldbuße) vorgesehen.

Zu Artikel 2:

Artikel 2 legt den ordentlichen Stabilitätsbeitrag des Bundes fest, wobei für die Jahre der Geltungsdauer der Vereinbarung jeweils ein Maximaldefizit vereinbart wird. Dieser Beitrag des Bundes ist so berechnet, dass bei ordnungsgemäßer Erbringung der ordentlichen Stabilitätsbeiträge der anderen Vereinbarungspartner Österreich im Jahr 2010 einen ausgeglichenen gesamtstaatlichen Haushalt aufweist. Liegt das Haushaltsergebnis bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 0,25% des Mittelwertes des BIP unterhalb des ordentlichen Stabilitätsbeitrages, gilt dies als zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde.. Der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung wird dadurch betont, dass im folgenden Jahr der Vereinbarung die Unterschreitung auszugleichen ist (erhöhter Stabilitätsbeitrag). Soweit ein verringerter Stabilitätsbeitrag erbracht wird, hat er sich innerhalb des maximal zulässigen Unterschreitungsausmaßes zu bewegen. Außerdem hat ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, dass – unter Berücksichtigung des Artikels 5 - über den Zeitraum der Jahre 2008 bis 2013 zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.

Zu Artikel 3:

Artikel 3 legt den ordentlichen Stabilitätsbeitrag der Länder (einschließlich Wiens) fest, wobei für die Jahre der Geltungsdauer der Vereinbarung jeweils ein Minimalüberschuss vereinbart wird.

Die Aufteilung dieses Beitrags auf die einzelnen Länder erfolgt nach der Volkszahl, die auch für die Überweisung der Ertragsanteile gemäß FAG 2008 herangezogen wird. Zum verringerten bzw. erhöhten Stabilitätsbeitrag der Länder wird generell auf die entsprechenden Ausführungen zu Art. 2 verwiesen.

Als Spezifikum der Länder wird der für den gesamten Teilsektor Länder zur Verfügung stehende Unterschreitungswert weiterhin auf die einzelnen Länder im Verhältnis ihrer Anteile am Stabilitätsbeitrag der Länder insgesamt aufgeteilt.

Die Unterschreitung des Stabilitätsbeitrages eines einzelnen Landes um 0,15% des BIP ist somit nicht zulässig, sondern lediglich um den aliquoten Anteil.

Zu Artikel 4:

Artikel 4 legt den ordentlichen Stabilitätsbeitrag der Gemeinden (ohne Wien) fest. Hier wird für die Jahre der Geltungsdauer der Vereinbarung jeweils ein ausgeglichener Haushalt vereinbart, wobei die Gemeinden landesweise jeweils solidarisch dieses Haushaltsergebnis erbringen.

Zum verringerten bzw. erhöhten Stabilitätsbeitrag der Gemeinden wird generell auf die entsprechenden Ausführungen zu Artikel 2 verwiesen.

Als Spezifikum der Gemeinden wird der für den gesamten Teilsektor Gemeinden zur Verfügung stehende Unterschreitungswert auf die einzelnen Gemeinden landesweise in einem festen Anteil nach einem im Rahmen der Vereinbarung des Österreichischen Stabilitätspakts 2001 vorgelegten, gemeinsamen Vorschlag von Österreichischem Städtebund und Österreichischem Gemeindebund aufgeteilt. Die Unterschreitung des Stabilitätsbeitrages der Gemeinden eines einzelnen Landes um 0,10% des BIP ist somit nicht zulässig, sondern lediglich um den aliquoten Anteil.

Zu Artikel 5:

In Artikel 5 wird klarer formuliert, dass Übererfüllungen in Folgejahre vorgetragen werden können.

Zu Artikel 6:

Zur Verstärkung der Haushaltskoordinierung wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden die jährliche Erfassung und Darstellung der Personalstände und Aktivitätsausgaben der Länder für die Bereiche der Hoheitsverwaltung (gegliedert nach Voranschlags-Gruppen), der Landeslehrer (öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen) und der ausgegliederten Einrichtungen vereinbart.

Zur Verbesserung der Qualität der Berichte zur mittelfristigen Haushaltsführung wird die Erstellung und Übermittlung einer Sensitivitätsanalyse nach dem Vorbild jener Sensitivitätsanalyse, die der Bund auf Grund von EU-Vorgaben bereits für das Stabilitätsprogramm bereitstellt, festgelegt.

Zur Anpassung an Praxisbedürfnisse wird das Koordinationskomitee mit der allfälligen Änderung von Berichtsterminen betraut..

Zu Artikel 9:

Seit dem Zeitpunkt der Vereinbarung des Österreichischen Stabilitätspakts 2001 wurde die Gebarungsstatistik-Verordnung zur Umsetzung der in Art. 9 Abs. 2 des Österreichischer Stabilitätspakts angeführten EU-Verordnungen in Geltung gesetzt.

Das sanktionierte Informationssystem wurde ergänzt um die Verpflichtung zur Darstellung der Personalstände und Aktivitätsausgaben gemäß Artikel 7.

Zu Artikel 10:

Die Bundesanstalt Statistik Austria wird mit der Auswertung der Berichte über die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung und über die Personalstände und Aktivitätsausgaben der Länder beauftragt.

Für die Ermittlung des Haushaltsergebnisses werden die Auslegungsregeln des ESVG 95 zugrundegelegt. Haushaltsergebnisse der Kammern werden den Gebietskörperschaften während der gesamten Geltungsdauer dieser Vereinbarung nicht zugerechnet.

Zu Artikel 16, 17 und 18:

Diese Artikel enthalten Hinterlegungs- und Inkrafttretensbestimmungen sowie Bestimmungen zur Geltungsdauer dieser Vereinbarung.

Der Österreichische Stabilitätspakt 2008 ist für befristete Zeit, erstmalig für sechs Jahre, nämlich von 2008 bis 2013 abgeschlossen, eine einseitige Kündigungsmöglichkeit wurde nicht vereinbart. Er tritt daher mit Ablauf des Jahres 2013 außer Kraft. Der Österreichische Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, dessen Wirksamkeit für diese Zeit ausgesetzt ist, tritt dann wieder in Kraft.

Da die Beurteilung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen immer erst im Nachhinein möglich ist, war es notwendig, die Anwendung der vorgesehenen Rechtsfolgen auch in den Jahren nach 2013 festzuschreiben.

Konsultationsmechanismus und Stabilitätspakt hängen eng zusammen. Anders als beim auf unbegrenzte Zeit abgeschlossenen Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, ist es jedoch bei dem auf sechs Jahre befristeten Stabilitätspakt 2008 nicht nötig, ein wechselseitiges Außerkrafttreten zu normieren. Lediglich bei Kündigung des Konsultationsmechanismus durch den Bund soll auch der Stabilitätspakt 2008 außer Kraft treten. Umgekehrt soll aber weder Abschluss noch Beendigung des Stabilitätspaktes 2005 eine Auswirkung auf die Geltung des Konsultationsmechanismus haben.

Nach Wiederaufleben des Stabilitätspaktes, BGBl. I Nr. 101/1999, gelten wiederum die dort festgelegten Verschränkungen von Stabilitätspakt und Konsultationsmechanismus.