313 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Sparkassengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Nationalbankgesetz 1984 und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz ‑ BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 Z 1, Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c wird jeweils nach dem Verweis „§§ 22 bis 22q,“ der Verweis „§ 23 Abs. 6,“ eingefügt.

2. In § 21 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Vor der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1, 6 und 7 hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.“

3. In § 21d wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 einzuholen.“

4. Der Einleitungsteil von § 21d Abs. 3 lautet:

„Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank“

5. In § 23 Abs. 4 Z 5 wird das Wort „Liquidationserlös“ durch die Wortfolge „Liquidationserlös zumindest im Ausmaß des Nominales“ ersetzt.

6. § 25 Abs. 13 lautet:

„(13) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität im Bedarfsfall;

           2. die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;

           3. die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;

           4. eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.

Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen.“

7. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten

§ 28a. (1) Geschäftsleiter (§ 2 Z 1) dürfen frühestens nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion als Geschäftsleiter eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen, in dem sie zuvor als Geschäftsleiter tätig waren.

(2) Nimmt ein Geschäftsleiter entgegen Abs. 1 eine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ein, so gilt er als nicht zum Vorsitzenden gewählt.

(3) Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrates bei einem Kreditinstitut nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:

           1. Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

           2. der Vorsitzende des Aufsichtsrates verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ergeben;

           3. der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet und hat die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt für das betreffende Kreditinstitut angemessene Kenntnisse im Bereich des bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesens voraus;

           4. gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrates im Sinne der Z 1 bis 3 vor; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrates dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.

(4) Das Ergebnis der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Abs. 3 genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Gelangt die FMA auf Grund der ihr vorliegenden Informationen zur Ansicht, dass die in Abs. 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, hat sie gegen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrates binnen vier Wochen Widerspruch zu erheben. Über den Widerspruch hat das Gericht im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Ist ein Vorsitzender des Aufsichtsrates Geschäftsleiter eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat, so kann die FMA von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 ausgehen, sofern ihr nichts Gegenteiliges bekannt wird.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nur für Kreditinstitute, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt der Wahl 500 Millionen Euro übersteigt.“

8. § 42 Abs. 3 lautet:

„(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten. Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes sowie dem Prüfungsausschuss Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsorgans diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.“

9. In § 63a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Diesem muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung in für das betreffende Kreditinstitut angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter oder Bankprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

           1. die Überwachung der Rechnungslegung;

           2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems;

           3. die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;

           4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Bankprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen;

           5. die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan;

           6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan des Mutterunternehmens;

           7. die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsorgans für die Auswahl des Bankprüfers.

Z 4 und 7 finden keine Anwendung auf Institute, deren Bankprüfer gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen sind.“

10. § 69 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die FMA hat unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 und 2 und § 39a, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 2b angeführten Risiken, zu beaufsichtigen.

(3) Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat auch die Begrenzung des Zinsänderungsrisikos zu umfassen, dem die Kreditinstitute bei nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Bei Kreditinstituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, deren Höhe von der FMA festzulegen ist und die nicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 vH ihrer Eigenmittel absinkt, hat die FMA Maßnahmen zu ergreifen.“

11. Im § 70 Abs. 1, Einleitungsteil, wird die Wortgruppe „im Sinne einer laufenden Überwachung“ durch die Wortgruppe „zur Beaufsichtigung“ ersetzt.

12. § 70 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:

         „3. die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht und von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten. Die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt. Die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;

           4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen kann auch die Oesterreichische Nationalbank zur Teilnahme an einer solchen Prüfung verpflichtet werden und können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen.“

13. In § 70 werden folgende Abs. 1a bis 1d eingefügt:

„(1a) Stellt die Oesterreichische Nationalbank bei einer Vor-Ort-Prüfung fest, dass der gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 erteilte Prüfungsauftrag zur Erreichung des Prüfungszwecks nicht ausreicht, so hat sie die FMA um die erforderlichen Ergänzungen zu ersuchen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erweitern oder die Erweiterung unter Angabe der Gründe abzulehnen.

(1b) Die FMA und die OeNB haben für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Prüfungsprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf

           1. die Prüfung systemrelevanter Kreditinstitute,

           2. eine angemessene Prüfungsfrequenz nicht systemrelevanter Institute,

           3. Ressourcen für anlassbezogene Prüfungen,

           4. themenmäßige Prüfungsschwerpunkte,

           5. die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel.

Im Prüfungsprogramm sind jeweils institutsbezogen die Prüfungsschwerpunkte sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Z 1 bis 5 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Z 1 bis 5 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 bleibt unberührt.

(1c) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, auch ohne Prüfungsauftrag der FMA eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 aus makroökonomischen Gründen durchzuführen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Abs. 1b festgelegten Prüfungen oder sonstigen Prüfungsaufträge der FMA nicht beeinträchtigt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen.

(1d) Die Oesterreichische Nationalbank hat den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung gemäß Abs. 1c schriftlich festzulegen. Eine Ausfertigung hiervon ist dem Kreditinstitut bei Prüfungsbeginn durch die Prüfer auszuhändigen. Im Fall der Verweigerung des Zutritts oder der sonstigen für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Mitwirkung durch das geprüfte Kreditinstitut hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichischen Nationalbank für die Durchsetzung des schriftlich festgelegten Prüfungsumfangs gemäß § 22 FMABG zu sorgen.“

14. Im § 70 Abs. 10 erster Satz wird nach dem Wort „durchführen“ das Wort „lassen“ eingefügt.

15. Im § 70a Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Überwachung“ durch das Wort „Beaufsichtigung“ ersetzt.

16. § 70a Abs. 2 lautet:

„(2) Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 die Oesterreichische Nationalbank beauftragen, alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einzuholen und erteilte Auskünfte nachzuprüfen; § 70 Abs. 1 Z 3 dritter Satz und § 71 sind anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden.“

17. In § 73 Abs. 1 wird nach der Z 17 folgende Z 17a eingefügt:

     „17a. die beabsichtigte Verwendung eines Standardansatzes gemäß § 22k;“

18. Im § 76 Abs. 1 wird der Betrag „375 Millionen Euro“ durch den Betrag „eine Milliarde Euro“ ersetzt.

19. Im § 77 Abs. 6 erster Satz entfällt die Wortgruppe „diese Prüfung selbst durchzuführen,“.

20. § 77a Abs. 1 Einleitungsteil lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:“

21. § 79 Abs. 2 zweiter und dritter Satz entfällt.

22. § 79 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat eine gemeinsame Datenbank für bankaufsichtliche Analysen zu unterhalten und der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:

           1. Daten gemäß Abs. 2;

           2. bankaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß §§ 44 und 44a NBG;

           3. bankaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz;

           4. Analysedaten und –ergebnisse gemäß Abs. 4a.

Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind bezüglich dieser Datenbank, die ein Informationsverbundsystem gemäß § 4 Z 13 DSG 2000 darstellt, Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000, die Oesterreichische Nationalbank hat darüber hinaus die Stellung des Betreibers dieses Informationsverbundsystems gemäß § 50 DSG 2000.“

23. § 79 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und § 70a Abs. 2, Gutachten im Rahmen der Bankaufsicht und Analysen gemäß Abs. 4a in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitestmöglich auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der Oesterreichischen Nationalbank sowie die in die Datenbank nach Abs. 3 eingestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich der FMA zu übermitteln. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichischen Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten; die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und § 70a Abs. 2 steht jedoch einer allenfalls erforderlichen ergänzenden Beweisaufnahme durch eigene Erhebungen der FMA oder durch Wirtschaftsprüfer und sonstige Sachverständige nicht entgegen. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.“

24. Im § 79 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Die FMA hat alle relevanten Informationen aus ihrer bankaufsichtlichen Tätigkeit in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Relevante Informationen in diesem Sinn sind Daten gemäß § 77 Abs. 4, bankaufsichtliche Daten gemäß § 14 FKG, Berichte der Staatskommissäre, Ermittlungsergebnisse und sonstige institutsbezogene Wahrnehmungen, soweit sie den Zuständigkeitsbereich der FMA betreffen. Informationen, über die beide Institutionen verfügen, sind von der Oesterreichischen Nationalbank in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Daten gemäß Abs. 3 und die sonstigen von ihr oder von der FMA eingestellten aufsichtlichen Informationen einer laufenden gesamthaften Auswertung für Zwecke der Bankaufsicht und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelbankanalyse). Alle Analyseergebnisse und relevanten Informationen sind der FMA von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und haben deutliche Aussagen dahingehend zu enthalten, ob eine wesentliche Veränderung der Risikolage vorliegt oder ob ein Verdacht auf Verletzung von bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen besteht. Das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Risikolage oder eines Verdachts auf Verletzung von bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen ist der FMA unverzüglich mitzuteilen. Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Ersuchen der FMA zusätzlich bestimmte Einzelbankanalysen zu erstellen und zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben. Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Auswertung der Einzelbankanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Alle von ihr durchgeführten Einzelbankanalysen sind jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.

(4b) Die Oesterreichische Nationalbank hat

           1. eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus Vor-Ort-Prüfungen und aus der Einzelbankanalyse erwachsenden direkten Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 NBG prüfen zu lassen;

           2. die geprüfte Aufstellung der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;

           3. die geschätzten direkten Kosten aus Vor-Ort-Prüfungen und aus der Einzelbankanalyse für das jeweils folgende Geschäftsjahr der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen;

           4. den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfungen und Einzelbankanalysen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.“

25. § 79 Abs. 5 lautet:

„(5) (Verfassungsbestimmung) Bei Durchführung von Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1c und der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a Nationalbankgesetz 1984 ist die Oesterreichische Nationalbank an keine Weisungen gebunden.“

26. In § 98 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß § 28a Abs. 4 unterlässt;“

27. Nach § 103f wird folgender § 103g eingefügt:

§ 103g. Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

           1. (zu § 3 Abs. 4 Z 1, Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c)

§ 3 Abs. 4 Z 1, Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das am 31. Dezember 2007 endet.

           2. (zu § 25 Abs. 13)

Kredit- und Zentralinstitute haben, soweit erforderlich, ihre statutarischen Regelungen bis zum 30. Juni 2008 an § 25 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 anzupassen.

           3. (zu § 28a Abs. 3)

§ 28a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 ist auf Vorsitzende des Aufsichtsrates, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 bereits bestellt sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.

           4. (zu § 70 Abs. 1 Z 3)

Am 1. Jänner 2008 anhängige Prüfungen der FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 sind von der FMA fortzuführen und bis 31. März 2008 abzuschließen. Die FMA ist nach dem 31. Dezember 2007 jederzeit berechtigt und verpflichtet, Prüfungsergebnisse der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Oesterreichische Nationalbank kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der FMA unmittelbar Auskünfte über die Prüfungen einholen, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist.

           5. (zu § 76 Abs. 1)

Staatskommissäre und deren Stellvertreter, die bei Kreditinstituten bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme des betreffenden Kreditinstitutes im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 zum 30. September 2010 eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Staatskommissärs oder Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.“

28. In § 107 werden folgende Abs. 58 und 59 angefügt:

„(58) § 3 Abs. 4 Z 1, Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c, § 21 Abs. 1a, § 21d Abs. 1a und 3, § 23 Abs. 4 Z 5, § 25 Abs. 13, § 28a samt Überschrift, § 42 Abs. 3, § 63a Abs. 4, § 69 Abs. 2 und 3, § 70 Abs. 1 bis 1d und 10, § 70a Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 1 Z 17a, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 6, § 77a Abs. 1, § 79 Abs. 2, 3, 4, 4a und 4b, § 98 Abs. 2 Z 4a und § 103g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(59) (Verfassungsbestimmung) § 79 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz ‑ SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 7 und 8 lauten:

„(7) Der Vorsitzende des Sparkassenrats ist von den Mitgliedern des Sparkassenrats aus ihren eigenen Reihen zu wählen. § 28a Abs. 3 und 4 BWG ist anzuwenden.

(8) Die Mitglieder des Sparkassenrats sind bei Gemeindesparkassen vom Gemeinderat der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen von der Vereinsversammlung (§ 9 Abs. 2) zu wählen.“

2. In § 42 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 17 Abs. 7 und 8 und § 44 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

3. In der Überschrift zu § 44 entfällt die Wortfolge „zu § 29“.

4. Der bisherige Text des § 44 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Stellvertreter von Staatskommissären gemäß § 29 Abs. 1, die bei Sparkassen bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme der betreffenden Sparkasse im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 zum 30. September 2010 eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.

(3) § 17 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 ist auf Vorsitzende eines Sparkassenrates, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 diese Funktion ausüben, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.“

2. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen, soweit sie vier Millionen Euro nicht übersteigen.“

3. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie vier Millionen Euro nicht übersteigen.“

4. Im § 19 Abs. 5 wird der Punkt am Ende des 4. Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

„soferne die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von vier Millionen Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben.“

5. Im § 19 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der Vor-Ort-Prüfung und der Einzelbankanalyse Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens vier Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.“

6. Nach § 26a wird folgender § 26b eingefügt:

§ 26b.

           1. (zu § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007)

§ 5 Abs. 2 ist erstmals auf Bestellungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgen.

           2. (zu § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007)

Beamten gemäß § 15, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 bei der FMA im Bereich Bankenaufsicht mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfung oder der Analyse betraut sind, kann eine Dienstfreistellung für die Ausübung einer Tätigkeit bei der Oesterreichischen Nationalbank gewährt werden. Auf diese Dienstfreistellung ist § 78c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

                a) es kann ausschließlich eine volle Dienstfreistellung gewährt werden;

               b) der Antrag auf Dienstfreistellung muss innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 gestellt werden;

                c) die OeNB hat für die betreffenden Beamten die in § 78c Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 genannten Leistungen an die FMA zu entrichten. § 15 Abs. 4 ist auf diese Beamten weiterhin anzuwenden.

           3. (zu § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007)

Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2008 auf Grund der im Jahr 2009 gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten im Geschäftsjahr 2010 zu erstatten.“

7. Dem § 28 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 5 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 5 und 5a und § 26b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. I Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2006, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt:

§ 44b. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat im öffentlichen Interesse das Vorliegen aller jener Umstände zu beobachten, die für die Sicherung der Finanzmarktstabilität in Österreich von Bedeutung sind.

(2) Die FMA hat Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (§ 2 Z 7 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004) sowie der Pensionskassen, die die Oesterreichische Nationalbank zur Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Abs. 1 benötigt, dieser auf ihr Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Daten in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und kann diese auch verarbeiten. Soweit dies zweckmäßig ist, können diese Daten seitens der FMA auch direkt in die Datenbank aufgenommen werden. Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so sind sie von der FMA zu erheben, in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und ist die Oesterreichische Nationalbank hievon zu verständigen. Liegen benötigte Daten bei der FMA nicht vor, so können sie von Kreditinstituten auch durch die Oesterreichische Nationalbank direkt erhoben werden und sind diese Daten in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiet der Finanzmarktstabilität dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.“

2. Dem § 89 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 44b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz ‑ VAG, BGBl. Nr. 596/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 1, § 107b Abs. 1 Z 2, § 118i Abs. 1 Z 5 und § 131 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „§ 11a“ durch die Wortfolge „§ 11b“ ersetzt.

2. § 11a erhält die Bezeichnung § 11b. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

“Besondere Vorschriften für Organe von Versicherungsunternehmen

§ 11a. (1) Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats oder geschäftsführenden Direktoren dürfen frühestens nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrats innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen, in dem sie zuvor in dieser geschäftsleitenden Funktion tätig waren.

(2) Nimmt ein Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats oder ein geschäftsführender Direktor entgegen Abs. 1 eine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats ein, so gilt er als nicht gewählt und ihm gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt.

(3) Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei einem Versicherungsunternehmen nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:

           1. Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

           2. der Vorsitzende des Aufsichtsrats verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats ergeben;

           3. der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet und hat die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt Kenntnisse im Bereich des Betriebes und der Rechnungslegung eines Versicherungsunternehmens voraus;

           4. gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Sinne der Z 1 bis 3 vor; dies ist durch die Versicherungsaufsichtsbehörde des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrats dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.

(4) Das Ergebnis der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Abs. 3 genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Gelangt die FMA auf Grund der ihr vorliegenden Informationen zur Ansicht, dass die in Abs. 3 genannten Anorderungen nicht erfüllt sind, hat sie gegen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats binnen vier Wochen Widerspruch zu erheben. Über den Widerspruch hat das Gericht im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Ist ein Vorsitzender des Aufsichtsrats Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats oder geschäftsführender Direktor eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat, so kann die FMA von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 ausgehen, sofern ihr nichts Gegenteiliges bekannt wird.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nur für Versicherungsunternehmen, deren Bilanzsumme 500 Millionen Euro übersteigt.“

3. In § 17b Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Versicherungsunternehmens sowie dem Prüfungsausschuss Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrats diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.“

4. In § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung die Höhe der Gebühr festzusetzen und kann, soweit dies erforderlich ist, in diesem Zusammenhang auch nähere Einzelheiten über Auszahlung und Erstattung der Gebühr regeln.“

5. In § 82b wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In Versicherungsunternehmen jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats zusammensetzt. Diesem muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Betrieb und in der Rechnungslegung eines Versicherungsunternehmens und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Versicherungsexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats, geschäftsführender Direktor, leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

           1. die Überwachung der Rechnungslegung;

           2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems;

           3. die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;

           4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen;

           5. die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;

           6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat des Mutterunternehmens;

           7. die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsrats für die Auswahl des Abschlussprüfers.“

6. In § 119i wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 2 Abs. 2, § 11a, § 17b Abs. 2, § 22 Abs. 3, § 82b Abs. 4, § 107b Abs. 1 Z 2, § 118i Abs. 1 Z 5 und § 131 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 11a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 ist auf Vorsitzende des Aufsichtsrats, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 bereits bestellt sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.“