Vorblatt

Inhalt:

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIII. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Staats- und Verwaltungsreform“ bundesverfassungsgesetzlich zu treffende Maßnahmen im Bereich der Verfassungsbereinigung vor. Die zahlreichen fugitiven Verfassungsbestimmungen sollen in die Verfassung inkorporiert oder als Verfassungsrecht beseitigt werden; darüber hinaus soll eine generelle Ermächtigung zur Weisungsfreistellung bestimmter Kategorien von Behörden durch einfaches Gesetz geschaffen werden.

Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit soll im Interesse einer Beschleunigung der Gesamtdauer der Asylverfahren und der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes ein eigener Asylgerichtshof eingerichtet werden.

Lösung:

Änderung des Bundes‑Verfassungsgesetzes sowie Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechts­bereinigungsgesetzes.

Alternativen:

Beibehaltung des status quo.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Möglichkeit der einfachgesetzlichen Weisungsfreistellung wird es erlauben, auf geänderte Anforderungen in der Praxis rascher und flexibler reagieren zu können und kann daher in Einzelfällen zu Einsparungen führen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen überwiegend nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union; im Übrigen sind sie mit diesem vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Entwurf kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

A. Verfassungsbereinigung:

Der am 30. Juni 2003 unter dem Vorsitz des damaligen Präsidenten des Rechnungshofes, Dr. Franz Fiedler, zusammengetretene Österreich‑Konvent hat neben einer Vielzahl von Textvorschlägen auch wertvolle Vorarbeiten auf dem Gebiet der Verfassungsbereinigung geleistet, über die in weiten Bereichen Konsens erzielt werden konnte. Der Bericht des Österreich‑Konvents wurde nach Kenntnisnahme durch die Bundesregierung vom Bundeskanzler dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt. Zur Vorberatung dieses Berichts bildete der Nationalrat unter dem Vorsitz seines damaligen Präsidenten, Univ.‑Prof. Dr. Andreas Khol, einen Besonderen Ausschuss, in dem die Beratungen – ua. über die Verfassungsbereinigung – fortgesetzt wurden. Der Bericht dieses Besonderen Ausschusses (1584 d.B. XXII. GP) wurde vom Nationalrat einstimmig zur Kenntnis genommen; in einer Entschließung (209/E XXII. GP) sprach sich der Nationalrat für die Fortsetzung der Arbeiten an einer umfassenden Reform der österreichischen Bundesverfassung aus und forderte die Bundesregierung auf, die Arbeiten an einer zukünftigen modernen Bundesverfassung – auf der Grundlage der Ergebnisse des Österreich-Konvents und des Besonderen Ausschusses – voranzutreiben.

Im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode ist im Kapitel „Staats- und Verwaltungsreform“ vorgesehen, dass auf der Grundlage der Arbeiten des Österreich-Konvents und des Besonderen Ausschusses ua. eine Verfassungsbereinigung vorbereitet werden solle.

Entsprechend dem Regierungsprogramm wurde zur Formulierung der notwendigen Rechtstexte beim Bundeskanzleramt eine Expertengruppe eingerichtet. Dieser Expertengruppe „Staats- und Verwaltungsreform“ gehörten Dr. Franz Fiedler, Univ.‑Prof. Dr. Andreas Khol, Dr. Peter Kostelka und Univ.‑Prof. Dr. Theo Öhlinger sowie zwei Vertreter der Länder an. Von Seiten der Länder wurden in weiterer Folge Landeshauptfrau Mag. Gabi Burgstaller und Landeshauptmann Dr. Herbert Sausgruber namhaft gemacht. Den beiden Vertretern der Länder wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich vertreten zu lassen, wobei als ständige Vertreter Univ.‑Prof. Dr. Ewald Wiederin (für Landeshauptfrau Mag. Gabi Burgstaller) sowie Vizepräsident des Bundesrates Jürgen Weiss (für Landeshauptmann Dr. Herbert Sausgruber) nominiert wurden. Darüber hinaus wurde der Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, Univ.‑Prof. Dr. Georg Lienbacher, von Bundeskanzler Dr. Alfred Gusenbauer mit der Vorsitzführung in der Expertengruppe betraut und ersucht, die Betreuung der Arbeit der Expertengruppe durch den Verfassungsdienst sicherzustellen. Zur Unterstützung der Expertengruppe wirkten von Seiten des Verfassungsdienstes außerdem dessen stellvertretender Leiter, Dr. Harald Dossi, sowie Mag. Christoph Lanner und Dr. Clemens Mayr mit. Die Expertengruppe ist am 9. Februar 2007 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammengetreten und hat bisher insgesamt 20 Sitzungen abgehalten.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden waren alle Mitglieder der Expertengruppe auch Mitglieder des Österreich-Konvents. Drei Mitglieder der Expertengruppe (Dr. Franz Fiedler, Univ.‑Prof. Dr. Andreas Khol sowie Dr. Peter Kostelka) waren Mitglieder des Präsidiums des Österreich-Konvents. Univ.‑Prof. Dr. Andreas Khol war darüber hinaus Vorsitzender des Besonderen Ausschusses zur Vorberatung des Berichts des Österreich-Konvents. Durch die Zusammensetzung der Expertengruppe wurde somit in hohem Ausmaß eine Kontinuität zwischen dem Österreich-Konvent, dem Besonderen Ausschuss des Nationalrates und der Expertengruppe sichergestellt. Damit konnte die Expertengruppe nicht nur auf die zahlreichen zur Verfügung stehenden Textvorschläge und Unterlagen zurückgreifen, sondern verfügte auch über einen reichen Erfahrungsschatz an unmittelbaren Wahrnehmungen über die im Österreich-Konvent und im Besonderen Ausschuss des Nationalrates geführte Diskussion.

Durch das Regierungsprogramm wurde der Expertengruppe eine Vielzahl von Themen zur Beratung übertragen. Die die Themenbereiche Verfassungsbereinigung und Weisungsfreistellung betreffenden Teile des Entwurfs basieren auf den Beratungsergebnissen dieser Expertengruppe.

Mit dem Entwurf werden folgende Maßnahmen der Verfassungsbereinigung vorgeschlagen:

–      Das B‑VG enthält Regelungen über die Änderung von Bundes- und Landesgrenzen, die Übertragung von Hoheitsrechten und die Genehmigung von Staatsverträgen, welche es in zahlreichen Fällen erforderlich machen, Bestimmungen im Verfassungsrang zu erlassen. Daher sollen die Art. 3, 9 und 50 B‑VG in einer Weise umformuliert werden, die einen Verfassungsrang von gesetzlichen bzw. staatsvertraglichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Änderung von Bundes- und Landesgrenzen, der Übertragung von Hoheitsrechten und der Genehmigung von Staatsverträgen in Hinkunft entbehrlich macht. Um eine weitere Zersplitterung des Verfassungsrechts insbesondere im Bereich staatsvertraglicher Normen hintan zu halten, soll eine Erlassung oder Änderung von Verfassungsrecht durch Staatsverträge in Hinkunft nicht mehr möglich sein. Die Möglichkeit, staatsvertragliche Bestimmungen durch eine bundesverfassungsgesetzliche Bestimmung in Verfassungsrang zu heben, bleibt davon unberührt. Auch der Verfassungsrang derjenigen staatsvertraglichen Bestimmungen, die nicht durch das Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz aufgehoben bzw. ihres Verfassungsranges entkleidet werden, bleibt von der Neuregelung des Art. 50 Abs. 3 B‑VG unberührt.

–      Durch die vorgeschlagene Neufassung des Art. 50 B‑VG soll eine generelle Ermächtigung geschaffen werden, Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, abzuschließen. Durch diese generelle Ermächtigung sollen besondere Bundesverfassungsgesetze, die bislang die Grundlage für eine Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union bildeten, entbehrlich werden.

–      Weiters enthält der vorgeschlagene Art. 20 Abs. 2 B‑VG eine generelle Ermächtigung zur Weisungsfreistellung bestimmter Kategorien von Behörden durch einfaches Gesetz. In einem solchen Gesetz sind Regelungen betreffend die Aufsicht durch die obersten Organe zu treffen; darüber hinaus sieht der vorgeschlagene Art. 52 Abs. 1a gewisse parlamentarische Kontrollrechte vor.

–      Da auch im universitären Bereich mehrere Bestimmungen im Verfassungsrang (darunter – wenn auch nicht ausschließlich – solche betreffend die Weisungsfreiheit) existieren, erscheint es zweckmäßig, in das B‑VG eine allgemeine Bestimmung über die Universitäten einzufügen, durch die fugitives Verfassungsrecht in diesem Bereich entbehrlich wird (Art. 81c).

–      Durch das in Art. 2 des Entwurfs vorgeschlagene Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz sollen einerseits taxativ aufgezählte Bestimmungen, für deren Beibehaltung kein Grund mehr ersichtlich ist, – soweit sie noch in Geltung stehen – aufgehoben sowie andererseits taxativ aufgezählte Bestimmungen im Verfassungsrang zu einfachem Bundesrecht werden.

B. Einrichtung eines Asylgerichtshofes:

Im Regierungsprogramm ist im Kapitel „Staats- und Verwaltungsreform“ die Schaffung eines eigenen Bundesasylgerichtes vorgesehen, das in letzter Instanz entscheidet.

Nach der dem Entwurf zugrunde liegenden Konzeption soll das Bundesasylamt künftig in allen Asylsachen als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz entscheiden. An die Stelle des bisherigen unabhängigen Bundesasylsenates soll als gerichtliche Rechtsmittelinstanz ein eigener Asylgerichtshof treten. Dieser soll ausschließlich aus Mitgliedern bestehen, die das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen. Der Asylgerichtshof soll grundsätzlich in Senaten zu entscheiden haben, die aus zwei Richtern bestehen. Diese haben einvernehmlich zu entscheiden; bei Nichteinigung ist das Verfahren von dem aus fünf Richtern bestehenden verstärkten Senat zu entscheiden. Abweichend davon wird in rein verfahrensrechtlichen Angelegenheiten, in Angelegenheiten des sog. Dubliner Übereinkommens, BGBl. III Nr. 165/1997, sowie in jenen Fällen, denen eine vom Verwaltungsgerichtshof bestätigte bzw. als bestätigt geltende Grundsatzentscheidung zugrunde liegt, ein Einzelmitglied des Senates oder ein Einzelrichter entscheiden können.

Primäres Ziel der vorgeschlagenen Änderungen ist es, die Gesamtverfahrensdauer der Asylverfahren wesentlich zu verkürzen. Die Vorteile einer solchen Verfahrensbeschleunigung sind umfassend: Sie kommt einerseits der öffentlichen Hand zugute, weil durch die Beschleunigung der Asylverfahren nicht nur im Verfahrensablauf selbst, sondern auch und gerade im Bereich der Grundversorgung von Asylwerbern bedeutende Einsparungen erzielt werden können, aber auch dem Asylwerber selbst, der dadurch rascher Gewissheit über die allfällige Zuerkennung von internationalem Schutz (Asyl oder subsidiärer Schutz) erlangen kann.

Außer durch Anpassungen im Asylverfahrensrecht soll die Beschleunigung der Gesamtverfahrensdauer der Asylverfahren insbesondere durch eine umfassende Neuregelung des Zugangs zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Asylsachen erreicht werden. Die teilweise überlange Dauer von Asylverfahren ist nämlich oft darauf zurückzuführen, dass in vom unabhängigen Bundesasylsenat bereits rechtskräftig entschiedenen Fällen die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts selbst dann angerufen werden, wenn derartige Beschwerden keine oder nur geringe Aussicht auf Erfolg haben. Bis diese Beschwerden jedoch von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, insbesondere vom Verwaltungsgerichtshof, erledigt werden bzw. erledigt werden können, kann eine erhebliche Zeit verstreichen, die in der Praxis auch mehrere Jahre betragen kann. Im Hinblick darauf schlägt der Entwurf folgende Änderungen vor:

–      Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, sowie Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von Verfahren stellen, sollen künftig in einem verstärkten Senat des Asylgerichtshofes zu entscheiden sein (Grundsatzentscheidung). Auf Antrag des Bundesministers für Inneres ist eine Grundsatzentscheidung zu treffen.

         Grundsatzentscheidungen sind dem Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen vorzulegen, der sie in jeder Richtung abändern oder bestätigen kann. Trifft der Verwaltungsgerichtshof über eine Grundsatzentscheidung des Asylgerichtshofes nicht innerhalb von sechs Monaten ab Vorlage eine Entscheidung, so gilt die Grundsatzentscheidung des Asylgerichtshofes als bestätigt und ist damit für alle anhängigen und künftigen Fälle verbindlich. Durch Bundesgesetz kann für besondere Fälle eine Hemmung oder Unterbrechung dieser Entscheidungsfrist vorgesehen werden; sind etwa zur Feststellung des für die Grundsatzentscheidung maßgeblichen Sachverhalts ergänzende Ermittlungen erforderlich, so soll der Verwaltungsgerichtshof dem Asylgerichtshof auftragen können, diese durchzuführen.

         Von der amtswegigen Vorlage von Grundsatzentscheidungen abgesehen, soll ein Rechtszug gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen sein.

–      Wie bisher soll der Asylwerber die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof haben.

         Der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendende Prüfungsmaßstab bleibt grundsätzlich unverändert. Entscheidungen des Asylgerichtshofes, die auf einer verbindlichen Grundsatzentscheidung (des Asylgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes) beruhen, können beim Verfassungsgerichtshof allerdings nicht mit der Behauptung angefochten werden, die in der Grundsatzentscheidung vorgenommene rechtliche Beurteilung sei denkunmöglich. Wohl aber wäre die Behauptung zulässig, der Asylgerichtshof habe die Grundsatzentscheidung seiner Entscheidung in denkunmöglicher Weise zugrunde gelegt hat oder der Grundsatzentscheidung einen denkunmöglichen oder verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

         Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes aus denselben Gründen ablehnen wie nach Art. 144 B‑VG die Behandlung von Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden. Anders als nach Art. 144 Abs. 2 B‑VG soll es allerdings keine Rolle spielen, dass gegen diese Entscheidung keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Eine Abtretung der Beschwerde nach ihrer Abweisung oder Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof, wie sie in Art. 144 Abs. 3 B‑VG vorgesehen ist, kommt im Hinblick auf die mangelnde Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Fällung anderer als Grundsatzentscheidungen von vornherein nicht in Betracht.

Durch kurzfristige Personalaufstockungen im gesamten Asylbereich, insbesondere beim Bundesasylamt und beim Asylgerichtshof, aber auch beim Verwaltungsgerichtshof soll das vordringliche Ziel erreicht werden, bis zum Jahr 2010 die im Frühjahr des vorigen Jahres geschaffte Trendumkehr hin zu einem verstärkten Abbau des Rückstaus offener Asylverfahren bei den asylbehördlichen Instanzen Bundesasylamt und unabhängiger Bundesasylsenat erfolgreich fortzuführen. Durch die vorgeschlagenen Beschränkungen des Zugangs zum Verwaltungsgerichtshof soll darüber hinaus eine merkliche Entlastung dieses Höchstgerichts erzielt werden.

Da die Anzahl der neu anhängig gewordenen Asylanträge seit dem Inkrafttreten des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100, deutlich gesunken ist und eine Erhöhung der Antragszahlen derzeit nicht zu erwarten ist, können sowohl die noch nicht entschiedenen, als auch neu anfallende Verfahren rascher abgeschlossen werden, sobald der Asylgerichtshof seine Tätigkeit aufgenommen hat. „Abbau der Verfahrenszahlen“ bedeutet mit anderen Worten, dass alle am 1. Jänner 2008 noch anhängigen Fälle längstens bis 2010 einer endgültigen Entscheidung durch den Asylgerichtshof zugeführt werden und zugleich die Zahl der Erledigungen von „neuen“ Verfahren jedenfalls der Zahl der im Vergleichszeitraum neu anhängig gewordenen Beschwerden entsprechen sollen. Alle neu anfallenden Verfahren sollen durch die vorgeschlagenen Instrumente der Verfahrenskonzentration und -beschleunigung dann innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfristen abschließend in beiden Instanzen erledigt werden, was wiederum einem weiteren zeitlich intensiven Verfahrensrückstau im Asylbereich entgegen wirkt.

Aus diesem Anlass sollen die „Angelegenheiten des Asylgerichtshofes“ (vgl. Abschnitt E Z 1 achter Untertatbestand der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 [„Angelegenheiten des unabhängigen Bundesasylsenates“]) als Angelegenheiten der (Sonder‑)Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes übertragen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Vereinfachungen im Bereich Grenzänderungen, Übertragung von Hoheitsrechten, Weisungsfreistellung, Änderungen der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union sowie Genehmigung von Staatsverträgen kann es zu – wenn auch wohl nur geringfügigen – Einsparungen kommen, da es diese Änderungen im Einzelfall ermöglichen werden, auf geänderte Anforderungen rascher und flexibler zu reagieren.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 2 Abs. 3) und Z 2 (Art. 3 Abs. 2 bis 4):

Gemäß Art. 3 Abs. 2 B‑VG bedarf jede Änderung des Bundesgebietes, die zugleich Änderung eines Landesgebietes ist, sowie die Änderung einer Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes übereinstimmender Verfassungsgesetze des Bundes und jener Länder, deren Gebiete eine Änderung erfahren. Durch die vorgeschlagene Änderung der Art. 2 und 3 soll die Notwendigkeit verfassungsgesetzlicher Regelungen bzw. verfassungsrangiger Bestimmungen in Staatsverträgen im Zusammenhang mit der Änderung von Bundes- und Landesgrenzen beseitigt werden; diese Änderung soll zum Anlass genommen werden, die Mitwirkung einerseits des Nationalrates und anderseits der Länder an der Änderung von Bundes- und Landesgrenzen neu zu gestalten.

Da die Änderung der Bundesgrenze stets auf einem Staatsvertrag beruht, richtet sich die Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates grundsätzlich nach Art. 50 B‑VG. Darüber hinaus sieht der vorgeschlagene Art. 3 Abs. 2 vor, dass derartige Staatsverträge nur mit Zustimmung der betroffenen Länder abgeschlossen werden dürfen. Es obliegt der jeweiligen Landesverfassung, festzulegen, an welche Voraussetzungen die Erteilung einer derartigen Zustimmung geknüpft ist. Als betroffene Länder im Sinne dieser Bestimmung sind diejenigen Länder anzusehen, deren Landesgrenzen durch die Änderung der Bundesgrenze eine Änderung erfahren. Ungeachtet dessen, dass im vorgeschlagenen Art. 3 Abs. 3 und 4 zwischen Grenzänderungen und Grenzbereinigungen unterschieden wird, ist darauf hinzuweisen, dass Grenzbereinigungen nur einen „Unterfall“ der Grenzänderungen darstellen; auch ein Staatsvertrag, mit dem die Bundesgrenze nur „bereinigt“ wird, bedarf daher mangels abweichender Sonderregelung (wie sie etwa der vorgeschlagene Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz für Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes enthält) der Zustimmung der betroffenen Länder.

Hinsichtlich der Änderung von Landesgrenzen unterscheidet die vorgeschlagene Neuregelung – in Anlehnung an Art. 53 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend Bestand und Gebiet der Kantone – zwischen Bestandsänderungen, Grenzänderungen und Grenzbereinigungen, für die – dem Gewicht der Änderung entsprechend – eine abgestufte Art der Mitwirkung vorgesehen ist:

1.      Änderungen im Bestand der Länder (dies wären eine Zusammenlegung mehrerer Bundesländer, die Aufteilung eines Bundeslandes oder auch eine allfällige Neuaufnahme eines Bundeslandes) bedürfen – neben der ohnedies erforderlichen Änderung des B‑VG – auch verfassungsgesetzlicher Regelungen aller Länder. Es muss sich bei diesen Verfassungsgesetzen zwar nicht um übereinstimmende Gesetze handeln, allerdings wird erforderlich sein, dass diese Gesetze inhaltlich aufeinander bezogen sind.

2.      Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes bedürfen übereinstimmender Gesetze des Bundes und der betroffenen Länder, somit der Länder, deren Grenzen eine Änderung erfahren sollen. Es ist den Ländern unbenommen, für derartige Gesetze qualifizierte Erzeugungsbedingungen vorzusehen.

3.      Grenzänderungen, die sich in bloßen Grenzbereinigungen erschöpfen, bedürfen nur übereinstimmender Gesetze der betroffenen Länder. Unter Grenzbereinigungen sind solche Grenzänderungen zu verstehen, die nur marginale Auswirkungen auf die Fläche der betroffenen Bundesländer haben. Grenzbereinigungen können etwa dazu dienen, bei Änderungen eines Flusslaufes den Grenzverlauf in einer zweckmäßigen Weise anzupassen.

Um die in den vorgeschlagenen Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 2 und 3 vorgesehene Mitwirkung der Länder dem einseitigen Zugriff durch eine Änderung des B‑VG zu entziehen, sieht der vorgeschlagene Art. 2 Abs. 3 vor, dass Änderungen im Bestand der Länder oder eine Einschränkung der in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Mitwirkung der Länder auch verfassungsgesetzlicher Regelungen aller Länder bedürfen.

Auch wenn durch die vorgeschlagene Neuregelung des Art. 3 die Notwendigkeit verfassungsgesetzlicher Bestimmungen beseitigt wird, so soll doch für bestimmte Grenzänderungen die Zustimmung durch eine qualifizierte Mehrheit des Nationalrates vorgesehen werden. Dementsprechend sieht der vorgeschlagene Art. 3 Abs. 4 vor, dass Beschlüsse des Nationalrates über Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedürfen. Unter Beschlüssen gemäß Abs. 2 ist die Genehmigung eines Staatsvertrages, mit dem die Bundesgrenzen geändert werden, gemäß Art. 50 Abs. 1 zu verstehen. Beschlüsse gemäß Abs. 3 sind die für Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes erforderlichen Gesetzesbeschlüsse. Handelt es sich bei einer Änderung der Bundesgrenze durch einen Staatsvertrag um eine bloße Grenzbereinigung, ist für die Genehmigung keine qualifizierte Mehrheit erforderlich.

Zu Z 3 (Art. 9 Abs. 2) und Z 8 (Art. 10 Abs. 3):

Nach Art. 9 Abs. 2 B‑VG können nur Hoheitsrechte des Bundes auf zwischenstaatliche Einrichtungen und deren Organe übertragen werden. Diese Beschränkung soll durch die vorgeschlagene Neuregelung entfallen; im Gegenzug sollen die Interessen der Länder durch die dem Art. 10 Abs. 3 B‑VG neu angefügten Sätze gewahrt werden. Den Ländern soll somit zu Staatsverträgen, die Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Art. 16 erforderlich machen oder die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder in anderer Weise berühren, nicht nur ein Stellungnahmerecht eingeräumt werden, sie sollen auch die Möglichkeit haben, den Bund beim Abschluss solcher Staatsverträge an eine einheitliche Stellungnahme zu binden. Der Begriff „einheitliche Stellungnahme“ ist in gleicher Weise wie in Art. 23d B‑VG zu verstehen; unter welchen Voraussetzungen von einer einheitlichen Stellungnahme auszugehen ist bzw. wie eine solche zustande kommt, ist daher unter Heranziehung des Art. 23d B‑VG zu beurteilen. In Anlehnung an die Regelung in Art. 23d Abs. 2 B‑VG darf der Bund aus zwingenden außenpolitischen Gründen von einer einheitlichen Stellungnahme abweichen, hat diese Gründe den Ländern aber unverzüglich mitzuteilen.

Weiters sieht der vorgeschlagene Art. 9 Abs. 2 vor, dass Hoheitsrechte nicht nur – wie derzeit – auf zwischenstaatliche Einrichtungen, sondern auch auf andere Staaten übertragen werden können (erster Satz) und dass die Tätigkeit von Organen nicht nur – wie derzeit – anderer Staaten, sondern auch zwischenstaatlicher Einrichtungen im Inland vorgesehen werden kann (zweiter Satz). Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass auch die Weisungsbefugnis übertragen werden kann (dritter Satz).

Hinzuweisen ist darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten auf andere Staaten in der Praxis zwar nur selten vorkommt, in Einzelfällen aber durchaus zweckmäßig sein kann, weshalb eine dahingehende Ermächtigung vorgesehen werden soll (vgl. etwa Art. 8 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl. III Nr. 119/2005, der eine Unterstellung österreichischer Organe unter ausländische Organe ermöglicht und somit verfassungsändernden Charakter hat).

Schließlich soll durch den vorgeschlagenen Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz auch noch die Übertragung einzelner Hoheitsrechte anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen auf österreichische Organe ermöglicht werden, wobei diese Neuregelung vor folgendem Hintergrund zu sehen ist: Insgesamt drei in jüngster Zeit mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossene Abkommen (BGBl. III Nr. 161/2005, Nr. 120/2006 und Nr. 55/2007) über die Vertretung dieses Mitgliedstaates durch österreichische Vertretungsbehörden hinsichtlich der Erteilung von Visa zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt sehen vor, dass die Republik Österreich den betreffenden Mitgliedstaat in den genannten Angelegenheiten durch die österreichischen Vertretungsbehörden vertritt. Gemäß den Erläuterungen (zB RV 628 d.B. XXII. GP) findet eine derartige Konstellation (in der österreichische Behörden hoheitliche Akte „in Vertretung“ eines anderes Staates setzen) keine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 9 Abs. 2 B‑VG, weil danach zwar durch einfachen Staatsvertrag die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt werden kann, jedoch dieser Regelung das Verständnis zu Grunde liegt, dass österreichische Organe „österreichische Hoheitsakte“ setzen und nicht Akte für einen anderen Staat. Aus diesem Grund soll die in Art. 9 Abs. 2 enthaltene Regelung, wonach einzelne (österreichische) Hoheitsrechte auf andere Staaten oder zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden können, auch auf den umgekehrten Fall ausgedehnt werden: Es sollen somit auch einzelne Hoheitsrechte anderer Staaten sowie zwischenstaatlicher Einrichtungen auf österreichische Organe übertragen werden können.

Wie bisher soll eine der genannten Übertragungen nur durch Gesetz oder durch einen gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigten Staatsvertrag ermöglicht werden.

Zu Z 4 (Art. 10 Abs. 1 Z 1) und Z 6 (Art. 10 Abs. 1 Z 6):

Die vorgeschlagene Überstellung des Kompetenztatbestandes „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ in Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG war bereits in Art. I Z 2 der Regierungsvorlage einer Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1996 (RV 14 d.B. XX. GP) vorgesehen und wurde in den Erläuterungen mit dem inhaltlichen Zusammenhang dieses Kompetenztatbestandes mit dem Kompetenztatbestand „Verfassungsgerichtsbarkeit“ begründet. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die systematische Zuordnung des Kompetenztatbestandes „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ zu dieser Ziffer des Art. 10 bereits im Jahr 1920 erwogen wurde (vgl. die Fassung Renner des Art. 25 Z 1 des Renner-Mayer-Entwurfs, abgedruckt bei Ermacora, Die Entstehung der Bundesverfassung 1920, Bd. 4, Die Sammlung der Entwürfe zur Staats- bzw. Bundesverfassung [1990], 414 [426]).

Zu Z 5 (Art. 10 Abs. 1 Z 3) und Z 19 (Art. 102 Abs. 2):

Obwohl in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 392/1929, ausgeführt wird, dass die Zusammenfassung sämtlicher wichtiger Polizeimaterien unter Einschluss des sog. „Schubwesens“ beim Bund „logischerweise“ die Aufnahme eben dieser Materien in Art. 102 Abs. 2 B‑VG nach sich ziehe (RV 382 d.B. III. GP, 16), enthielten bereits die ersten Entwürfe der Regierung Streeruwitz (abgedruckt bei Berchtold, Die Verfassungsreform von 1929, Bd. 1 [1979], 103 [111 f]) keine Ermächtigung zur Besorgung dieser Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung, was im weiteren Verlauf der Entstehung dieser Novelle anscheinend unbemerkt blieb (vgl. Wiederin, Art 10/1/3 4. Tb, in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 3. Lieferung [2000], Rz 6). Dieses offenbare Redaktionsversehen soll durch die Aufnahme eines entsprechenden Tatbestandes in die Aufzählung des Art. 102 Abs. 2 B‑VG bereinigt werden.

Aus diesem Anlass soll der dem Reichsschubgesetz 1871, RGBl. Nr. 88, entnommene, heute nicht mehr verständliche Begriff der „Abschaffung“ (siehe näher Wiederin, aaO, Rz 9 f) in Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG durch den der heutigen Rechtssprache entsprechenden Begriff des „Aufenthaltsverbots“ ersetzt werden. Der neue Kompetenztatbestand „Auslieferung“ soll künftig auch die „Durchlieferung“ zu Zwecken der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung erfassen. Wie Wiederin (aaO, Rz 15) zutreffend bemerkt, wird nämlich die „Durchlieferung“ als Unterfall der „Auslieferung“ in den meisten Verfassungen nicht ausdrücklich erwähnt (siehe zB Art. 73 Nr. 3 des Bonner Grundgesetzes).

Asylangelegenheiten (vgl. Art. 129c Abs. 1 Z 1 B‑VG [„Asylsachen“]) sollen künftig einen eigenen Kompetenztatbestand bilden, der ebenfalls in die Aufzählung des Art. 102 Abs. 2 B‑VG aufgenommen werden soll.

Schließlich sollen die erwähnten Änderungen des Art. 102 Abs. 2 B‑VG zum Anlass genommen werden, die in dieser Bestimmung genannten Kompetenztatbestände sowohl in ihrer Formulierung als auch in der Reihenfolge ihrer Aufzählung an die allgemeine und besondere Kompetenzverteilung des B‑VG weitestmöglich anzugleichen. Dies bedingt namentlich eine Ersetzung des Begriffes „Vereins- und Versammlungsangelegenheiten“ durch den – in Art. 10 Abs. 1 Z 7 B‑VG verwendeten – Begriff „Vereins- und Versammlungsrecht“ (vgl. Raschauer, Art 102 B‑VG, in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 4. Lieferung [2001], Rz 81). Alle diese Änderungen sind ausschließlich legistischer Natur.

Zu Z 7 (Art. 10 Abs. 1 Z 14), Z 15 (Art. 78d Abs. 2 B‑VG) und Z 19 (Art. 102 Abs. 2 B‑VG):

Die Schaffung eines einheitlichen Wachkörpers „Bundespolizei“ (§ 5 Abs. 2 Z 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung der SPG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004) erforderte terminologische Anpassungen in den Verwaltungsvorschriften, die für einfache Bundesgesetze durch Art. 5 der SPG-Novelle 2005 bereits erfolgt sind. Dies soll nunmehr auch auf Verfassungsebene nachvollzogen werden, was einen Entfall der Bezugnahmen auf die „Bundesgendarmerie“ in Art. 10 Abs. 1 Z 14 und Art. 102 Abs. 2 B‑VG und auf die „Bundessicherheitswache“ in Art. 78d Abs. 2 B‑VG bedingt.

Zu Z 9 (Art. 20 Abs. 1 und 2) und Z 14 (Art. 52 Abs. 1a):

Der vorgeschlagene Art. 20 Abs. 2 enthält eine Ermächtigung, bestimmte Kategorien von Behörden durch einfaches Gesetz weisungsfrei zu stellen. Dadurch soll die Notwendigkeit, für die Weisungsfreistellung von Behörden verfassungsgesetzliche Sonderregelungen zu erlassen, beseitigt werden. Die Kompetenz zur einfachgesetzlichen Einrichtung weisungsfreier Organe ermöglicht es auch, Bedienstete des Geschäftsapparates des betreffenden Organs allein den Weisungen des Vorsitzenden des jeweiligen Organs zu unterwerfen und den Weisungszusammenhang nach außen zu unterbrechen.

Allerdings soll die Weisungsfreistellung nicht schrankenlos zugelassen werden. Daher wird die Ermächtigung zur Weisungsfreistellung auf bestimmte Kategorien von Behörden eingeschränkt, wobei sich diese Kategorien an den derzeit bestehenden – durch fugitive Verfassungsbestimmungen weisungsfrei gestellten – Behörden orientieren (siehe dazu die Auflistung in Anhang C zum Bericht des Ausschusses 9 des Österreich-Konvents zum Ergänzungsmandat vom 17. November 2004 sowie die Ausführungen im Bericht des Österreich-Konvents, Teil 3, 175 f).

Organe zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sind etwa präventive oder begleitende Rechtsschutzeinrichtungen wie Rechtsschutzbeauftragte oder der Menschenrechtsbeirat oder Rechtsschutzorgane im Instanzenzug wie etwa der unabhängige Finanzsenat.

Als einzelne Angelegenheiten des Dienstrechts können etwa Angelegenheiten des Disziplinarrechts oder des Leistungsfeststellungsrechts angesehen werden; eine vollständige Übertragung aller dienstrechtlichen Angelegenheiten auf weisungsfreie Organe soll demgegenüber (schon vor dem Hintergrund des Art. 21 Abs. 3 B‑VG) nicht ermöglicht werden.

Gemeinschaftsrechtlich geboten ist die Einrichtung eines weisungsfreien Organs nicht schon dann, wenn etwa für ein Aufsichtsorgan eine Unabhängigkeit vom Markt gefordert wird, sondern erst dann, wenn eine Weisungsbindung gegenüber staatlichen Organen ausgeschlossen werden soll.

Darüber hinaus ist gemäß dem zweiten Satz ein angemessenes Aufsichtsrecht des zuständigen obersten Organs vorzusehen; die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch einfaches Gesetz. Durch die Bezugnahme auf die Angemessenheit des Aufsichtsrechts soll es ermöglicht werden, eine – nach der Tätigkeit und Bedeutung des weisungsfrei gestellten Organs – abgestufte Ingerenz vorzusehen. Wenn es sich um ein Organ zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung handelt oder die Weisungsfreistellung auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben geboten ist, kann es erforderlich sein, sich auf die im vorletzten Halbsatz vorgesehenen Informationsrechte zu beschränken. Auch für die Frage, wann ein wichtiger, die Abberufung rechtfertigender Grund vorliegt, ist die Stellung des konkreten weisungsfreien Organs gebührend zu berücksichtigen. Bei Kontrollorganen, Kollegialorganen mit richterlichem Einschlag sowie gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen weisungsfreien Organen kann von einer Abberufungsmöglichkeit für das oberste Organ abgesehen werden.

Die Formulierung des ersten Tatbestandes des letzten Satzes folgt Art. 119a Abs. 4 erster Satz B‑VG. Darüber hinaus wurde die Formulierung des Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz mit dem ebenfalls vorgeschlagenen Art. 52 Abs. 1a übereingestimmt.

Da eine Weisungsfreistellung in Hinkunft auch durch einfaches Gesetz erfolgen kann, ist Art. 20 Abs. 1 entsprechend anzupassen. Darüber hinaus wird die Bestimmung an die vorgeschlagene Änderung des Abs. 2, der sich nur auf die Freistellung von der Bindung an Weisungen erstreckt, angeglichen. Weiters soll die Aufzählung des Art. 20 Abs. 1 erster Satz B‑VG um einen Verweis auf die Vertragsbediensteten ergänzt werden.

Der neu eingefügte Abs. 1a des Art. 52 enthält eine Sonderregelung betreffend die parlamentarischen Kontrollrechte über weisungsfrei gestellte Organe. Die jeweils zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates können den Leiter eines weisungsfrei gestellten Organs vor den Ausschuss laden und zur Geschäftsführung befragen. Zweckmäßigerweise sollten den Landtagen hinsichtlich der landesgesetzlich weisungsfrei gestellten Organe durch Landesverfassungsgesetz gleichartige Befugnisse eingeräumt werden.

Zu Z 10 (Art. 23f Abs. 1 letzter Satz), Z 11 (Art. 23f Abs. 3) und Z 13 (Art. 50):

Art. 50 B‑VG soll in unterschiedlicher Hinsicht angepasst werden, weshalb eine Neuerlassung dieser Bestimmung vorgeschlagen wird:

1.             Durch Art. 50 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4 soll eine generelle Ermächtigung geschaffen werden, Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, abzuschließen. Durch diese generelle Ermächtigung sollen besondere Bundesverfassungsgesetze, die bislang die Grundlage für eine Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union bildeten (so beim Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, bei den Verträgen von Amsterdam und Nizza, beim Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, beim Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und beim Vertrag über eine Verfassung für Europa), entbehrlich werden. Die Regelung lehnt sich inhaltlich an diese Sonderverfassungsgesetze an.

Die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union sind die Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (vgl. Art. 48 EUV), die im Wesentlichen das Primärrecht der Europäischen Union darstellen. Neben dem Vertrag über die Europäische Union sind dies insbesondere der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, jeweils samt all ihren Bestandteilen.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Genehmigung eines – die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union ändernden – Staatsvertrages um einen Genehmigungsbeschluss im Sinne des Art. 50 Abs. 1, wobei sich aus den vorgeschlagenen Abs. 2 bis 4 folgende Besonderheiten ergeben:

–      Der Genehmigungsbeschluss des Nationalrates bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

–      Der Nationalrat kann keinen Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 (neu: Z 3) beschließen.

–      Erforderlich ist eine mit Zweidrittelmehrheit zu erteilende Zustimmung des Bundesrates.

–      Da eine Anwendung des Art. 42 Abs. 2 bis 4 nicht in Frage kommt, sind Staatsverträge gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 in Art. 50 Abs. 3 nicht genannt.

–      Schließlich soll klargestellt werden, dass die vorgeschlagene Neuregelung im Zusammenhang mit der vereinfachten Änderung von Staatsverträgen im Bereich der – die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union ändernden – Staatsverträge nicht zur Anwendung kommt; Staatsverträge gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 werden daher auch in Art. 50 Abs. 2 Z 1 nicht genannt.

Hervorzuheben ist, dass Art. 50 Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 4 nicht zum Abschluss von „gesamtändernden“ Staatsverträgen ermächtigt. Durch die in Art. 50 Abs. 4 gewählte Formulierung („unbeschadet des Art. 44 Abs. 3“) soll klargestellt werden, dass der allfällige Abschluss eines – die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union ändernden – Staatsvertrages, durch den eines der leitenden Prinzipien der Verfassung geändert werden würde, eine entsprechende bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung voraussetzen würde, wobei diese gemäß Art. 44 Abs. 3 als „Gesamtänderung“ einer Volksabstimmung zu unterziehen wäre.

Für Beschlüsse des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung gemäß Art. 23f Abs. 1 letzter Satz wird dasselbe Regelungsregime vorgeschlagen wie für – die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union ändernde – Staatsverträge in Art. 50 Abs. 4. (Dass es sich dabei um Beschlüsse über die gemeinsame Verteidigung „der Europäischen Union“ handelt, kann als selbstverständlich vorausgesetzt werden und muss daher nicht ausdrücklich angeführt werden.) Dies bringt gegenüber der geltenden Rechtslage folgende Änderungen mit sich:

–      Die Zustimmung des Bundesrates hätte jedenfalls mit Zweidrittelmehrheit zu erfolgen.

–      Da die Anwendbarkeit des Art. 50 Abs. 1 auf derartige Beschlüsse nicht ausgeschlossen wäre, sind sie gemäß Art. 48 B‑VG kundzumachen.

Durch eine Novellierung des Art. 23f Abs. 1 letzter Satz kann auch der in legistischer Hinsicht geäußerten Kritik am Wortlaut der Bestimmung Rechnung getragen werden (vgl. Öhlinger, Art. 23f B‑VG, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg. [1999], Rz 8 FN 18). Weiters wird die Novellierung zum Anlass genommen, den Verweis auf die Westeuropäische Union zu beseitigen (da die Krisenbewältigungsfunktion der Westeuropäischen Union auf die Europäische Union übergegangen ist, sind bereits durch den Vertrag von Nizza in Art. 17 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Union alle Hinweise auf die Westeuropäische Union gestrichen worden [vgl. AB 888 d.B. XXI. GP, 12]); aus Gründen der Einheitlichkeit soll daher auch der dementsprechende Verweis in Art. 23f Abs. 3 B‑VG entfallen. Um der Ressortbezeichnung auf verfassungsgesetzlicher Ebene nicht zu präjudizieren, soll in Art. 23f Abs. 3 B‑VG in Hinkunft darüber hinaus nicht vom „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ gesprochen werden, sondern von dem „für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesminister“.

2.             In multilateralen Staatsverträgen sind manchmal so genannte vereinfachte Vertragsänderungsverfahren vorgesehen; danach können Änderungen eines Staatsvertrages etwa durch Beschluss eines – durch den Staatsvertrag geschaffenen – Organs oder durch Mehrheitsbeschluss der Vertragsparteien erfolgen. In den Fällen, in denen Österreich derartige vereinfachte Änderungen (zumindest für sich selbst) blockieren kann, ist eine solche Regelung nicht als Übertragung von Hoheitsrechten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 B‑VG anzusehen. Daraus ergibt sich, dass jede derartige Änderung gemäß der Regelung des Art. 50 Abs. 1 B‑VG zu genehmigen ist. Da aber die in multilateralen Staatsverträgen zumeist vorgesehenen knappen Fristen eine Befassung des Nationalrates und des Bundesrates als äußerst schwierig erscheinen lassen, wurde in der Vergangenheit in derartigen Fällen häufig durch eine Bestimmung im Verfassungsrang im Einzelfall vom Erfordernis der Genehmigung derartiger vereinfachter Änderungen dispensiert.

Um das Erfordernis, solche verfassungsrangige Bestimmungen im Einzelfall zu erlassen, zu beseitigen, sieht der vorgeschlagene Art. 50 Abs. 2 Z 1 vor, dass insoweit, als ein Staatsvertrag zu seiner vereinfachten Änderung ermächtigt, eine derartige Änderung keiner Genehmigung nach Abs. 1 bedarf. Die Regelung basiert auf dem Vorschlag des Ausschusses 2 des Österreich-Konvents (siehe dazu den Bericht des Ausschusses 2 vom 9. Juli 2004, 25; zur ausdrücklichen Beschränkung auf vereinfachte Änderungen siehe bereits Leidenmühler, Anhang X zum Ergänzenden Bericht des Ausschusses 2 vom 3. Dezember 2004, 8; Öhlinger, Das Völkerrecht und das Europarecht im Österreich-Konvent, in FS Schäffer [2006] 563). Allerdings wird dem Nationalrat die Möglichkeit eingeräumt, sich die Genehmigung derartiger vereinfachter Änderungen im Einzelfall vorzubehalten. Ein Mitwirkungsrecht des Bundesrates an solchen vereinfachten Änderungen besteht insoweit, als sich der Nationalrat die Genehmigung vorbehalten hat. Fasst der Nationalrat somit keinen Beschluss über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß dem vorgeschlagenen Art. 50 Abs. 2 Z 1, kommt eine Mitwirkung des Bundesrates nicht in Betracht. Auch die im vorgeschlagenen Art. 50 Abs. 2 Z 2 enthaltene Zustimmungspflicht betreffend Staatsverträge, die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln, erstreckt sich somit nur auf genehmigungspflichtige Staatsverträge; wenn sich der Nationalrat die Genehmigung einer vereinfachten Änderung nicht vorbehält, bedarf diese Änderung auch nicht der Zustimmung durch den Bundesrat.

Da die praktischen Probleme im Zusammenhang mit so genannten vereinfachten Vertragsänderungsverfahren mit den zumeist kurzen Fristen in Zusammenhang stehen, sollte auf parlamentarischer Ebene dafür Vorsorge getragen werden, dass in den Fällen, in denen sich der Nationalrat die Genehmigung von vereinfachten Änderungen vorbehält, eine rasche Beschlussfassung gewährleistet wird; dies könnte etwa durch ein Absehen von der Zuweisung an einen Ausschuss erfolgen. Allfällige über die derzeit vorgesehenen Regelungen (vgl. § 28a des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410) hinausgehende Bestimmungen sollten im Geschäftsordnungsgesetz 1975 getroffen werden.

Der vorgeschlagene Art. 50 Abs. 2 Z 3 enthält den Erfüllungsvorbehalt des Art. 50 Abs. 2 B‑VG; anders als bisher soll aber auch die Möglichkeit eingeräumt werden, nur bestimmte Regelungen eines Staatsvertrages der Erfüllung durch Gesetz vorzubehalten (vgl. dazu Öhlinger, Art. 50 B‑VG, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 3. Lfg. [2000], Rz 73).

3.             Aus Anlass der Änderung der Regelungen betreffend die Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 B‑VG wird noch auf Folgendes hingewiesen: Staatsverträge können dann vorläufig angewendet werden, wenn keine individuellen Rechte und Pflichten betroffen sind bzw. wenn die vertraglichen Verpflichtungen bestehenden Gesetzen entsprechen. Zur Frage, in welchen Sprachfassungen multinationale Staatsverträge dem Nationalrat vorgelegt werden müssen, wird darauf hingewiesen, dass es Gegenstand einer Regelung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sein kann, festzulegen, dass die Übermittlung der deutschen Sprachfassung eines Staatsvertrages ausreichend ist und somit nicht sämtliche Sprachfassungen übermittelt werden müssen. Für den Fall, dass die deutsche Sprachfassung keine authentische Sprachfassung ist, kann vorgesehen werden, dass zusätzlich zur deutschen Übersetzung zumindest eine authentische Sprachfassung zu übermitteln ist. Davon unberührt bliebe, dass für die Kundmachung alle authentischen Sprachfassungen zur Verfügung stehen (und etwa zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen) müssen.

4.             Durch den Entfall des Verweises auf Art. 44 Abs. 1 und 2 in Art. 50 Abs. 3 B‑VG sowie des zweiten Halbsatzes des Art. 50 Abs. 3 B‑VG wird zum Ausdruck gebracht, dass die Änderung bzw. Erlassung von Verfassungsrecht durch Staatsverträge nicht mehr erfolgen kann. Es soll in Hinkunft somit nicht mehr möglich sein, Verfassungsrecht durch einen Staatsvertrag zu ändern oder zu ergänzen.

Vom vorliegenden Vorschlag unberührt bleibt die Möglichkeit, staatsvertragliche Bestimmungen durch eine bundesverfassungsgesetzliche Bestimmung in Verfassungsrang zu heben.

Auch der Verfassungsrang derjenigen staatsvertraglichen Bestimmungen, die nicht durch das Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz aufgehoben bzw. ihres Verfassungsranges entkleidet werden (wie etwa die EMRK), bleibt von der Neuregelung des Art. 50 Abs. 3 B‑VG unberührt.

Eine Anwendbarkeit des Art. 42 Abs. 1 bis 4 auf Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z 1 ist nicht erforderlich. Wenn der Nationalrat beschließt, sich die Genehmigung vereinfachter Änderungen vorzubehalten, dann stellt die jeweilige Genehmigung einen Beschluss gemäß Abs. 1 dar, der ohnehin der Mitwirkung des Bundesrates unterliegt.

5.             Der vorgeschlagene Art. 50 Abs. 5 sieht vor, dass Nationalrat und Bundesrat von der Aufnahme von Verhandlungen über Staatsverträge gemäß Abs. 1 zu unterrichten sind. Der Wortlaut „von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag“ lehnt sich an Art. 16 Abs. 2 B‑VG an. Die Unterrichtung soll spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Verhandlungsvollmacht erfolgen.

Zu Z 12 (Art. 27 Abs. 2):

Durch die B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 27/2007 wurde die Dauer der Gesetzgebungsperiode von vier auf fünf Jahre verlängert. Bei der Anpassung derjenigen Bestimmungen des B‑VG, die an die Dauer der Gesetzgebungsperiode anknüpfen, wurde Art. 27 Abs. 2 übersehen; dieses Redaktionsversehen soll beseitigt werden.

Zu Z 16 (Sechster Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstücks):

Durch den vorgeschlagenen Art. 81c werden die bestehenden verfassungsrechtlichen Regelungen betreffend die Universitäten in einer allgemeinen Bestimmung zusammengefasst. Die im vorgeschlagenen Art. 81c Abs. 1 zweiter Satz enthaltene Autonomie der Universitäten schließt eine Weisungsbindung sowie einen Instanzenzug an staatliche Organe aus (zum Instanzenzug siehe aber die Ausnahmebestimmung des vorgeschlagenen Art. 81c Abs. 3 in Angelegenheiten des Dienstrechts). Nicht ausgeschlossen wird durch die Universitätsautonomie eine Mitwirkung staatlicher Organe bei der Bestellung einzelner (nicht die Mehrheit ausmachender) Mitglieder eines Kollegialorgans (vgl. dazu VfSlg. 17.101/2004). Einer staatlichen Aufsicht steht die Universitätsautonomie schon grundsätzlich nicht entgegen.

Gemäß dem vorgeschlagenen letzten Satz des Abs. 1 sind Mitglieder kollegialer Organe in Ausübung dieser Funktion (anders als etwa monokratische Organe) auch inneruniversitär weisungsfrei. Die Weisungsfreiheit von Universitätslehrern in Angelegenheiten der Forschung und Lehre ist bereits durch den zweiten Satz gewährleistet.

Anzumerken ist, dass von der im vorgeschlagenen Art. 81c Abs. 1 normierten Autonomie von den Universitäten im klinischen Wirkungsbereich zu besorgende Aufgaben – bei denen es sich nicht um universitäre Aufgaben im engeren Sinn handelt – nicht erfasst sind; dies betrifft die in den §§ 61 Abs. 3 und 70 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, enthaltenen Regelungen betreffend Aufgaben im Rahmen öffentlicher Krankenanstalten bzw. Aufgaben im Rahmen eines Tierspitals; die Beibehaltung einer diesbezüglichen ausdrücklichen Ausnahmebestimmung für diese Aufgaben ist somit entbehrlich (siehe § 5 Abs. 3 Z 1 des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes).

Der vorgeschlagene Art. 81c Abs. 2 enthält eine Ermächtigung, Ausnahmen von Art. 3 Abs. 2 StGG vorzusehen, wie sie derzeit etwa in § 13 Abs. 3 UOG 1993, § 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, oder in § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, vorgesehen sind.

Zu Z 17 (Art. 88 Abs. 1) und Z 24 (Art. 134 Abs. 6):

Die vorgeschlagene Anpassung des Art. 88 Abs. 1 B‑VG steht in systematischem Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Art. 134 Abs. 6. Da eine „Versetzung“ in den Ruhestand mit Individualakt im Fall der Erreichung der Altersgrenze auch im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen ist (vgl. § 99 des Richterdienstgesetzes [RDG], BGBl. Nr. 305/1961), wird Art. 88 Abs. 1 entsprechend umformuliert. Die Regelung schließt nicht aus, durch einfaches Gesetz Fälle vorzusehen, in denen ein Richter in den (zeitlichen oder dauernden) Ruhestand versetzt wird (vgl. die §§ 83 ff RDG).

Zum vorgeschlagenen Art. 134 Abs. 6 ist Folgendes anzumerken: Derzeit sieht Art. 134 Abs. 6 letzter Satz B‑VG vor, dass die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, kraft Gesetzes in den dauernden Ruhestand treten. Diese Regelung soll nicht beibehalten werden. Wie dies in Art. 88 Abs. 1 B‑VG für Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorgesehen ist, soll die Altersgrenze, mit der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes in den dauernden Ruhestand treten, durch einfaches Gesetz festgelegt werden. Dadurch wird gewährleistet, dass einer etwaigen allgemeinen Anhebung des Pensionsalters keine verfassungsgesetzliche Sonderregelung entgegensteht.

Zu Z 18 (Art. 92 Abs. 2), Z 20 (Art. 122 Abs. 5), Z 24 (Art. 134 Abs. 4 und 5), Z 30 (Art. 147Abs. 4 erster Satz) und Z 31 (Art. 147 Abs. 5):

Die vorgeschlagene Anpassung des Art. 92 Abs. 2 B-VG steht in systematischem Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Änderungen der Art. 122 Abs. 5, Art. 134 Abs. 4 und Art. 147 Abs. 4 erster Satz B-VG. Bei historisch-systematischer Interpretation, vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Begriff des „allgemeinen Vertretungskörpers“ sowie im Hinblick auf Art. 141 Abs. 1 lit. a B‑VG (arg. „von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament …“) ist nämlich davon auszugehen, dass das „Europäische Parlament“ nicht als „allgemeiner Vertretungskörper“ im Sinne des B‑VG zu qualifizieren ist (unrichtig Strejcek, Art. 23a B‑VG, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 6. Lfg. [2003], Rz 6). Aus diesem Grund sollen die genannten Unvereinbarkeitsbestimmungen um einen Verweis auf die Mitgliedschaft zum Europäischen Parlament ergänzt werden.

Im Übrigen sollen Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 134 Abs. 5 und Art. 147 Abs. 5 B‑VG einander sprachlich angeglichen werden.

Zu Z 21 (Art. 129):

Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll die Aufzählung des Art. 129 B‑VG um den Asylgerichtshof ergänzt werden.

Nach hM gilt Art. 5 Abs. 1 B‑VG auch für den Verwaltungsgerichtshof (Wieser, Art 5 B‑VG, in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 1. Lieferung [1999], Rz 4 mwN in FN 10), was sich schon daraus ergibt, dass der Sitz des Verwaltungsgerichtshofes im Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, BGBl. Nr. 1/1930, bis zur Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946, BGBl. Nr. 211, im B‑VG nicht geregelt war. Der Sitz dieses obersten Organs des Bundes soll sich daher künftig wieder aus Art. 5 Abs. 1 B‑VG ergeben.

Zu Z 22 (Abschnitt B des sechsten Hauptstückes), Z 23 (Art. 132a), Z 26 (Art. 135 Abs. 2) und Z 27 (Art. 135 Abs. 3):

Der vorgeschlagene Art. 129c entspricht – hinsichtlich der Zuständigkeit in Asylsachen (Z 1 und Z 3) – inhaltlich Art. 129c Abs. 1 zweiter Satz B‑VG. Darüber hinaus sollen dem Asylgerichtshof durch Bundesgesetz Zuständigkeiten in sonstigen Verwaltungssachen zugewiesen werden können.

Der vorgeschlagene Art. 129d Abs. 1 legt den Sitz des Asylgerichtshofes mit Wien fest (zur Formulierung vgl. Art. 25 Abs. 1 B‑VG) und sieht zugleich die Möglichkeit der Errichtung von Außenstellen vor. Nach dem Vorbild der Art. 129c Abs. 2 und Art. 134 Abs. 2 erster Satz B‑VG sollen die Mitglieder des Asylgerichtshofes vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt werden (siehe aber für die Ernennung von Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates zum Mitglied des Asylgerichtshofes die Sonderbestimmung des vorgeschlagenen Art. 151 Abs. 39 Z 3). Der vorgeschlagene Abs. 3 sieht für die Mitglieder des Asylgerichtshofes von Art. 134 B‑VG abweichende Ernennungserfordernisse vor. Der vorgeschlagene Abs. 4 schließlich rezipiert für die Mitglieder des Asylgerichtshofes den Inhalt des Art. 134 Abs. 6 in modifizierter Form.

Der vorgeschlagene Art. 129e Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und Abs. 3 rezipiert den Inhalt des Art. 135 B‑VG in modifizierter Form. Wesentlicher Unterschied ist, dass die Bildung der Senate (Abs. 1 erster Satz) und die Verteilung der Geschäfte auf die Einzelrichter und Senate (Abs. 2 erster Satz) gesetzlich einem Ausschuss der Vollversammlung („Geschäftsverteilungsausschuss“) übertragen werden kann. Außerdem soll aus gegebenem Anlass aus Gründen der Einheitlichkeit nicht nur in Art. 129e Abs. 2, sondern auch in Art. 135 Abs. 3 eine dem Art. 87 Abs. 3 letzter Satz weitgehend entsprechende Formulierung gewählt werden.

In Übereinstimmung mit dem in Z 4 vorgeschlagenen Art. 10 Abs. 1 Z 1 sieht der vorgeschlagene Art. 129f für die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes eine ausschließliche Bundeskompetenz vor.

Der vorgeschlagene Art. 132a Abs. 1 enthält die den Asylgerichtshof betreffenden Kompetenzen des Verwaltungsgerichtshofes. Neu ist dabei insb. das Modell der Grundsatzentscheidung (Z 1): Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, sowie Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von Verfahren stellen, sollen gemäß Art. 129e Abs. 1 zweiter Satz auf Antrag des Einzelrichters oder Senates des Asylgerichtshofes in einem verstärkten Senat zu entscheiden sein. Gemäß Art. 129e Abs. 1 letzter Satz soll auf Antrag des Bundesministers für Inneres eine Grundsatzentscheidung verpflichtend zu treffen sein.

Gemäß dem vorgeschlagenen Art. 132a Abs. 2 sollen Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes dem Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen vorzulegen sein. Dieser hat immer in der Sache selbst (dh. hier: nur die maßgebliche Rechtsfrage) zu entscheiden. Ergeht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Grundsatzentscheidung, so gilt die Grundsatzentscheidung des Asylgerichtshofes als bestätigt. Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes sind für alle Fälle – also nicht nur für den Anlassfall (bzw. die Anlassfälle) – verbindlich, in denen die mit ihnen beantwortete Rechtsfrage zu lösen ist (unabhängig davon, ob diese Fälle beim Bundesasylamt, beim Asylgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind).

Einfachgesetzlich soll vorgesehen werden, dass nicht nur der Asylwerber, sondern auch das Bundesasylamt beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Asylgerichtshofes (Z 2) erheben kann.

Zu Z 27 (Art. 138 Abs. 1) und Z 28 (Art. 140 Abs. 1 erster Satz):

Durch die vorgeschlagene Neufassung des Art. 138 Abs. 1 B-VG soll die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung in Kompetenzfragen auf Kompetenzkonflikte zwischen ordentlichen Gerichten und dem Asylgerichtshof, dem Asylgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof (sowie zwischen ihm selbst und dem Asylgerichtshof) erweitert werden.

Da durch den vorgeschlagenen Art. 129e Abs. 3 die Bestimmung des Art. 89 B‑VG sinngemäß für anwendbar erklärt werden soll, ist Art. 140 Abs. 1 erster Satz B‑VG entsprechend anzupassen.

Einer Anpassung des Art. 139 Abs. 1 und 4, des Art. 139a und des Art. 140 Abs. 4 B‑VG bedarf es nicht, weil in diesen Bestimmungen ohne nähere Differenzierung von der Anfechtung durch ein „Gericht“ die Rede ist.

Zu Z 29 (Art. 144a):

Durch den vorgeschlagenen Art. 144a soll der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes für zuständig erklärt werden.

Im Hinblick auf die Verbindlichkeit von Grundsatzentscheidungen kann eine Entscheidung des Asylgerichtshofes, der eine (rechtskräftige) Grundsatzentscheidung zugrunde liegt, mit der Behauptung, die darin vorgenommene rechtliche Beurteilung sei denkunmöglich, beim Verfassungsgerichtshof nicht mehr mit Erfolg angefochten werden. Wohl aber kann der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass die Grundsatzentscheidung einer angefochtenen Entscheidung vom Asylgerichtshof denkunmöglicherweise zugrunde gelegt oder dass der Inhalt der Grundsatzentscheidung von ihm denkunmöglich oder in verfassungswidriger Weise ausgelegt wurde.

Der vorgeschlagene Art. 144a Abs. 2 folgt Art. 144 Abs. 2 erster Satz B‑VG.

Zu Z 32 (Art. 151 Abs. 36 Z 3) und Z 33 (Art. 151 Abs. 38 bis 40):

Der vorgeschlagene Art. 151 Abs. 38 bis 40 regelt das Inkrafttreten und enthält die erforderlichen Übergangsregelungen.

Die die Verfassungsbereinigung und die Weisungsfreistellung betreffenden Bestimmungen sollen mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten (Abs. 38).

Entsprechend dem in Z 22 vorgeschlagenen Art. 129d Abs. 2 obliegt auch die erstmalige Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Asylgerichtshofes dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung. Für Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die sich um die Ernennung zum Mitglied des Asylgerichtshofes bewerben, gelten allerdings gewisse Sonderregelungen (Abs. 39 Z 3):

–      Solche Bewerber haben, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Ernennung zum Mitglied des Asylgerichtshofes aufweisen, ein Recht auf Ernennung.

–      Da nach § 2 Abs. 5 Z 3 des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat, BGBl. I Nr. 77/1997, nur eine mindestens zwei- bzw. vierjährige Berufserfahrung erforderlich ist, um zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates ernannt werden zu können, wäre denkbar, dass ein Mitglied des Bundesasylsenates (noch) nicht die in Art. 129d Abs. 3 geforderte zumindest fünfjährige juristische Berufserfahrung aufweist; die Voraussetzungen des Art. 129d Abs. 3 gelten daher für solche Bewerber ex constitutione als erfüllt.

–      Über die Ernennung solcher Bewerber hat nicht der Bundespräsident, sondern die Bundesregierung zu entscheiden, was bedeutet, dass sie den Bewerber entweder zu ernennen oder den Antrag auf Ernennung bescheidmäßig abzuweisen hat. Gegen diesen Bescheid kann nach allgemeinen Grundsätzen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden (Art. 130 Abs. 1 lit. a und Art. 144 B‑VG).

Ergeht in Verfahren gemäß Z 4 zweiter Satz ein aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes, so ist der Asylgerichtshof im fortgesetzten Verfahren (innerhalb der Grenzen der Rechtskraft) an den Spruch und die tragenden Gründe dieses Erkenntnisses gebunden (§ 63 Abs. 1 VwGG; § 87 Abs. 2 VfGG).

Jene Bestimmungen, die bereits durch die B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 27/2007 im Zusammenhang mit der Verlängerung der Gesetzgebungsperiode geändert wurden (oder deren Änderung infolge eines Redaktionsversehens unterblieben ist), sollen mit Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode in Kraft treten (Abs. 40). Dies erfordert – zur Vermeidung konfligierender Novellierungsanordnungen – eine entsprechende Anpassung des Art. 151 Abs. 6 Z 3 B‑VG.

Zu Artikel 2 (Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz – 1. BVRBG):

Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist das vorgeschlagene Bundesverfassungsgesetz in drei Abschnitte gegliedert: Im 1. Abschnitt (§§ 1 bis 3) ist geregelt, welche Teile des geltenden Bundesverfassungsrecht als nicht mehr geltend festgestellt oder außer Kraft gesetzt werden sollen, im 2. Abschnitt (§§ 4 bis 7), welche Teile zu einfachem Bundesrecht werden sollen. Der 3. Abschnitt (§§ 8 und 9) enthält Schlussbestimmungen.

Grundlage für die in den vorgeschlagenen §§ 1 und 6 enthaltenen Aufzählungen sind die entsprechenden Vorarbeiten des Ausschusses 2 des Österreich-Konvents (siehe den Bericht dieses Ausschusses vom 9. Juli 2004, 16 ff).

Hingewiesen wird darauf, dass auf Grund der Aufteilung in unterschiedliche Kategorien Bestimmungen ein und desselben Gesetzes in mehreren Paragraphen enthalten sein können.

Zum 1. Abschnitt (Bundesverfassungsrecht, das als nicht mehr geltend festgestellt oder aufgehoben wird):

Die Paragraphen dieses Abschnittes betreffen Bundesverfassungsgesetze und bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen (§ 1), in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen (§ 2) und als „verfassungsändernd“ bezeichnete oder genehmigt geltende Staatsverträge und Bestimmungen von solchen (§ 3).

Die Reihenfolge der Absätze dieser Paragraphen folgt dem im Bericht des Österreich-Konvents verwendeten Kategorisierungsschema, das zwischen Derogationsnormen (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1), Inkrafttretensbestimmungen (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2), „obsolet“ gewordenen Bestimmungen (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 und § 3) und aufzuhebenden Bestimmungen (§ 1 Abs. 4 bis 7, § 2 Abs. 4 und 5) unterscheidet.

Die Phänomene der „Derogation“, des „In- und Außerkrafttretens“ und der „Obsoleszenz“ bzw. „Gegenstandslosigkeit“ sind unterschiedlichen modelltheoretischen Deutungen zugänglich, über die Meinungsverschiedenheiten bestehen können (und in der Lehre auch tatsächlich bestehen), was eine exakte Zuordnung des Rechtsstoffes zu einer dieser Kategorien im Einzelfall schwierig machen kann. Weitgehende Übereinstimmung besteht jedoch darin, dass sich die Geltung von „Derogationsnormen“ (präziser: „derogierende Normen“) sowie Inkrafttretens- und Einordnungs-(Überleitungs-)bestimmungen mit dem Eintritt der mit ihnen verbundenen Rechtswirkungen erschöpft (vgl. zB Walter, Vorarbeiten zu einer Reform der Legistischen Richtlinien 1979 [1985], 19 ff); von diesem theoretischen Konzept gehen auch die Richtlinien für die Wiederverlautbarung von Bundesgesetzen aus (vgl. deren RL 31). Ferner ergibt sich aus Art. 49a Abs. 2 Z 3 B‑VG, dass Bestimmungen, die „durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden“ sind, aus Anlass einer Wiederverlautbarung „als nicht mehr geltend festgestellt“ werden können (vgl. Jabloner, Das „Denksporterkenntnis“ des Verfassungsgerichtshofes im Spannungsfeld von Verfassungsrecht und Rechtstechnik, in FS Adamovich [1992], 189 [198 f]). Es wird daher in Anlehnung an Art. 49a Abs. 2 Z 3 B‑VG vorgeschlagen, derogierende Normen, Inkrafttretens- und Einordnungs-(Überleitungs‑)bestimmungen und sonst gegenstandslos („obsolet“) gewordene Bestimmungen als „nicht mehr geltend“ festzustellen und die verbleibenden „überholten“ Bestimmungen ausdrücklich aufzuheben. Diese Unterscheidung zwischen der Feststellung des Geltungsverlustes einer Bestimmung und ihrer Aufhebung ist zwar von theoretischer, aber kaum von praktischer Bedeutung, weil es pro futuro voraussetzungsgemäß keinen Unterschied macht, ob eine Bestimmung als nicht mehr geltend festgestellt oder aufgehoben worden ist: unter Gesichtspunkten der Rechtsbereinigung sind beide Vorgangsweisen also gleichwertig. Zur Vermeidung von Unklarheiten ausdrücklich hervorgehoben sei jedoch, dass insb. die Feststellung des Geltungsverlustes der derogierenden Normen und der Inkrafttretens- und Einordnungs-(Überleitungs‑)bestimmungen keinen „contrarius actus“ zur seinerzeitigen Außerkraftsetzung, Inkraftsetzung, Einordnung oder Überleitung darstellt: Die Geltung und der Rang der Rechtsvorschriften, die durch die als nicht mehr geltend festgestellten Vorschriften oder Bestimmungen in Kraft gesetzt, eingeordnet oder übergeleitet worden sind, bleiben also unberührt und durch diese Vorschriften oder Bestimmungen außer Kraft getretene Vorschriften oder Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Die im vorgeschlagenen § 1 Abs. 4 genannten Bundesverfassungsgesetze und bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen sind im Hinblick auf spätere Rechtsänderungen (Z 1, 2 und 5), den Beitritt zur Europäischen Union (Z 3) oder durch Zeitablauf (Z 4) überholt.

Zum vorgeschlagenen § 1 Abs. 5 vgl. Brande, Kodex Verfassungsrecht13 (1996), *Anm. zu Art. 149 und 150 (nach Art. 151) mwH. Mit Ablauf des 13. April 1922 ist das in Z 2 genannte 2. Bundesverfassungsgesetz für das Burgenland in Kraft getreten; nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes beschlossene Bundesgesetze gelten nach dessen Art. IX Abs. 2 grundsätzlich auch für das Burgenland.

Zum vorgeschlagenen § 1 Abs. 6 vgl. Schnizer, Österreichische Verfassungsmythen und Erkenntnis des Rechts, JRP 2004, 16 (29 f) mwH. Die Aufhebung der darin genannten Bestimmung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das seinerzeitige Inkrafttreten dieser Bestimmung folgende Rechtswirkungen hatte:

1.      Alle im Zeitpunkt der Beschlussfassung des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes 1945 durch die Provisorische Staatsregierung in Geltung gestandenen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über den Länder- und Ständerat und seine Mitglieder sind mit der Maßgabe in Kraft getreten, dass in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahmen auf den Länder- und Ständerat und seine Mitglieder durch Bezugnahmen auf den Bundesrat und seine Mitglieder ersetzt worden sind.

2.      Die im Anhang zur Kundmachung des Bundeskanzlers vom 1. Jänner 1930, betreffend die Wiederverlautbarung des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, wiederverlautbarten §§ 13 und 15 des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 7. Dezember 1929, betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 393/1929, und die Art. 34 bis 37 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1925 sind außer Kraft getreten.

Die im vorgeschlagenen § 2 Abs. 4 genannten Verfassungsbestimmungen sind durch den Beitritt zur Europäischen Union (Z 1) oder durch Zeitablauf (Z 4, 5 und 7) überholt oder sie sind bereits einfachgesetzlich „aufgehoben“ worden (Z 2 und 3).

Die im vorgeschlagenen § 2 Abs. 4 Z 6 und 9 genannten Verfassungsbestimmungen sind durch Änderungen im Universitätsorganisationsrecht überholt oder können im Hinblick auf den in Art. 1 Z 17 vorgeschlagenen Art. 81c B‑VG aufgehoben werden:

‑       Der Inhalt der §§ 2 Abs. 2 UOG 1993 bzw. 2 Abs. 2 KUOG ist durch den vorgeschlagenen Art. 81c Abs. 1 zweiter Satz B‑VG erfasst; die genannten Bestimmungen können daher aufgehoben werden.

‑       § 4a Abs. 1 UOG 1993 sowie § 5 Abs. 1 KUOG sind entbehrlich, da sich die Befugnis zum Abschluss von darin genannten Vereinbarungen bereits aus der Vollrechtsfähigkeit ergibt und die Abhaltung von Lehre und Studium außerhalb des österreichischen Staatsgebietes bereits im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 B‑VG möglich ist.

‑       Der Inhalt der §§ 9 Abs. 6 UOG 1993 und 10 Abs. 6 KUOG, die jeweils einen administrativen Instanzenzug an den Bundesminister vorsehen, ist vom vorgeschlagenen Art. 81c Abs. 3 B‑VG erfasst; die genannten Bestimmungen können daher entfallen.

‑       § 13 Abs. 2 UOG 1993 sowie § 14 Abs. 2 KUOG sehen jeweils vor, dass die Mitglieder von Kollegialorganen bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden sind. Die damit bewirkte Freistellung auch von universitätsinternen Weisungen ergibt sich nunmehr aus dem vorgeschlagenen Art. 81c Abs. 1 dritter Satz B‑VG, weshalb die genannten Bestimmungen entfallen können.

‑       § 39 Abs. 2 UOG 1993 ist bereits mit der Erlassung des Art. 7 Abs. 2 B‑VG entbehrlich geworden und kann daher aufgehoben werden.

‑       Ebenfalls entbehrlich sind § 40 Abs. 7 UOG 1993 und § 40 Abs. 7 KUOG, da der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ein universitäres Kollegialorgan ist, dessen Mitglieder gemäß dem vorgeschlagenen Art. 81c Abs. 1 dritter Satz auch innerhalb der Universität weisungsfrei sind.

§ 5 UniStG ist entbehrlich, weil die Verwendung von Fremdsprachen bei Lehrveranstaltungen oder Prüfungen nicht gegen Art. 8 B‑VG verstößt (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht7 [2007] Rz 230). Der in Z 8 genannte § 11a Abs. 3 UniStG trifft eine nähere Regelung betreffend die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2; da § 11a Abs. 2 UniStG bereits durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2002 aufgehoben worden ist, geht die Bestimmung ins Leere und kann aufgehoben werden.

Die in § 2 Abs. 5 genannten Verfassungsbestimmungen der Urheberrechtsgesetznovelle 1980 sind durch das Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 9, gegenstandslos (vgl. § 41 Abs. 1 Z 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006).

Die im vorgeschlagenen § 3 genannten Staatsverträge und Bestimmungen von solchen haben ihre völkerrechtliche und damit zugleich ihre innerstaatliche Geltung verloren.

Zum 2. Abschnitt (Bundesverfassungsrecht, das zu einfachem Bundesrecht wird):

Die Paragraphen dieses Abschnittes betreffen Bundesverfassungsgesetze (§ 4), in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen (§ 5), als „verfassungsändernd“ bezeichnete Bestimmungen in Vereinbarungen im Sinne des Art. 15a Abs. 1 B‑VG (§ 6) und als „verfassungsändernd“ bezeichnete oder genehmigt geltende Staatsverträge und Bestimmungen von solchen (§ 7).

Der Vorgang der Umwandlung von Verfassungsgesetzen bzw. in sog. „einfachen Gesetzen“ (vgl. Art. 44 Abs. 1 und 2 B‑VG) enthaltenen Verfassungsbestimmungen in „einfache Gesetze“ bzw. „einfachgesetzliche Bestimmungen“ wird in der Lehre herkömmlicherweise als „Entkleidung des Verfassungsranges“ bezeichnet. Anstelle einer solchen eher bildhaften Formulierung soll für diesen Vorgang hier eine Beschreibung gewählt werden, die der Terminologie des B-VG möglichst nahe kommt. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sprechen daher analog Art. 44 Abs. 1 und 2 B‑VG von „einfachen Bestimmungen in Vereinbarungen im Sinne des Art. 15a B‑VG“, „einfachen Staatsverträgen oder Bestimmungen (von solchen)“ oder allgemein von „einfachem Bundesrecht“.

Die in § 4 vorgeschlagenen Änderungen stehen in sachlichem Zusammenhang mit der in Art. 1 Z 2 dieses Bundesverfassungsgesetzes vorgeschlagenen Änderung des Art. 3 B‑VG, wobei zwischen Änderungen der Staatsgrenze (Bundesgrenze) (Abs. 1) und Änderungen der Landesgrenzen (Abs. 2) unterschieden wird.

Der Verfassungsrang der in § 5 genannten Bestimmungen ist schon nach geltender Verfassungsrechtslage entbehrlich (Abs. 1) oder sein Entfall steht in sachlichem Zusammenhang mit der in Art. 1 Z 9 vorgeschlagenen Neufassung des Art. 20 Abs. 2 B‑VG (Abs. 2) oder sein Entfall steht in sachlichem Zusammenhang mit der in Art. 1 Z 16 vorgeschlagenen Einfügung eines sechsten Unterabschnittes in den Abschnitt A des dritten Hauptstücks (Abs. 3). Einen Sonderfall stellt § 18 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, dar, dessen Verfassungsrang nur entbehrlich wird, wenn diese Bestimmung eine Art. 16 Abs. 3 lit. b und Art. 32 Abs. 2 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens, BGBl. Nr. 348/1979, konforme Fassung erhält (Abs. 4). (§ 18 Abs. 1, 3 und 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes steht deswegen im Verfassungsrang, weil er in Abweichung von Art. 65 Abs. 1 B‑VG eine Zuständigkeit des Bundesministers zum Abschluss bestimmter Staatsverträge bzw. der Vornahme staatsvertragsbezogener einseitiger Rechtsgeschäfte (Abgabe einer Zustimmungserklärung) vorsieht. Da eben diese Zuständigkeiten jedoch nach den hier maßgeblichen – als „verfassungsändernd“ genehmigten – Art. 16 Abs. 3 lit. b und Art. 32 Abs. 2 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens dem „nationalen (Patent‑)Amt“ zukommen, ist es zur Herstellung einer staatsvertragskonformen Rechtslage erforderlich, diese Zuständigkeiten des Bundesministers zu beseitigen.)

Die in § 6 genannten Bestimmungen sind im Hinblick auf spätere Rechtsänderungen überholt (wodurch auch ihr Verfassungsrang entbehrlich wird). Art. 6 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, BGBl. Nr. 775/1992, ist von Art. 23d Abs. 2 B‑VG erfasst.

Der Verfassungsrang der in § 7 Abs. 1 genannten Bestimmungen ist schon nach geltender Verfassungsrechtslage entbehrlich. Der Verfassungsrang der in den Z 75, 85 bis 88 sowie 90, 91, 93 und 94 genannten Bestimmungen aus verschiedenen Hilfeleistungsabkommen bei Katastrophen (die bestimmte innerstaatliche Behörden – im Regelfall den Bundesminister für Inneres – als für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständige Behörde vorsehen) ist entbehrlich, da sich die Zuständigkeiten der innerstaatlichen Stellen aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften (wie in diesem Zusammenhang insbesondere dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997) ergeben. Zu dem in § 7 Abs. 1 Z 78 angeordneten Entfall des Verfassungsranges des drittletzten Absatzes des Notenwechsels über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation, BGBl. Nr. 257/1994, ist anzumerken, dass auch ohne Verfassungsrang der genannten Bestimmung Regierungsübereinkommen, deren Weitergeltung in einem dem Art. 50 Abs. 1 B‑VG unterliegenden Staatsvertrag geregelt wird, nicht zu gesetzesrangigen Staatsverträgen werden. Der in Z 92 angeführte Art. 1 Pkt. 7 lit. a des Beschlusses des Rates der Europäischen Union sieht Unvereinbarkeiten zwischen Funktionen auf Gemeinschaftsrechtsebene vor; eine verfassungsgesetzliche Absicherung ist nicht erforderlich.

Zum Teil ist der Verfassungsrang spätestens mit dem Beitritt zur Europäischen Union bzw. durch Änderungen im Universitätsorganisationsrecht entbehrlich geworden (Abs. 6). Im Übrigen steht sein Entfall in sachlichem Zusammenhang mit der in Art. 1 Z 2 vorgeschlagenen Neufassung des Art. 3 B‑VG (Abs. 2), der in Art. 1 Z 3 vorgeschlagenen Neufassung des Art. 9 Abs. 2 B‑VG (Abs. 3), der in Art. 1 Z 13 vorgeschlagenen Neufassung des Art. 50 B‑VG (Abs. 4) oder der in Art. 1 Z 9 vorgeschlagenen Neufassung des Art. 20 Abs. 2 B‑VG (Abs. 5).

Zum 3. Abschnitt (Schlussbestimmungen):

Für das im vorgeschlagenen § 8 Abs. 1 Z 1 vorgesehene Außerkrafttretensdatum war maßgeblich, dass nach dem Startwohnungsgesetz gewährte Förderungsdarlehen, die vor dem 1. Jänner 1988 zugesichert worden sind, spätestens mit Ablauf des Jahres 2013 getilgt sein werden.