324 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (287 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Richtlinie 2005/36/EG, über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005,  S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG, zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich der Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006,  S. 141, im Berufsrecht der Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) umgesetzt werden.

Ziel dieser Richtlinie ist es, einen Beitrag zur Flexibilisierung der Arbeitsmärkte zu leisten, eine weitergehende Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen herbeizuführen und einen verstärkten Automatismus bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen zu fördern.

Hinsichtlich der Erbringung von zeitweiligen und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungen für Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft befugt niedergelassen sind, werden lediglich die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Niederlassungsstaates und Informationspflichten gegenüber dem Dienstleistungsempfänger normiert.

Auf die Einführung eines – mitunter aufwändigen – Meldesystems wird auf Grund verwaltungsökonomischer Überlegungen verzichtet.

Im Rahmen der Niederlassung wird dem Niederlassungswerber bei nicht gleichwertiger Berufsqualifikation die Möglichkeit eröffnet, eine Eignungsprüfung abzulegen oder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren.

Bei dieser Gelegenheit wurde dem dringenden Wunsch der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer (BAIK) entsprechend, der bisherige dritte Satz des § 16 Abs. 8 des Ziviltechnikergesetzes insofern präzisiert, als klargestellt wurde, dass andere als öffentliche Urkunden, die in das elektronische Urkundenarchiv der BAIK eingebracht werden, nur mit der Ziviltechnikersignatur und nicht mit der Beurkundungssignatur eingebracht werden dürfen.

Weiters wurde im Hinblick auf die zu leistende Praxis im Sinne des § 8 Ziviltechnikergesetz 1993 eine Liberalisierung insofern vorgenommen, als der Entwurf die aliquote Anrechnung einer Halbtagspraxis ermöglicht.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dipl.-Ing. Klaus Hubert Auer die Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Bernhard Themessl, Josef Muchitsch sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (287 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 20

                     Dipl.-Ing. Klaus Hubert Auer                                            Dr. Reinhold Mitterlehner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann