327 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Batterien)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 28a:

„§ 28a.

Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und ‑akkumulatoren“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 69:

„§ 69.

Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 87b.

Amtsbeschwerde“

4. Im § 13a Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder ‑akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder ‑akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu über­nehmen. Hersteller von Fahrzeugbatterien oder –akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder ‑akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband).“

5. Dem § 13a Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder ‑akkumulatoren gilt jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt.“

6. § 13a Abs. 2 lautet:

„(2) Hersteller gemäß Abs. 1 haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1

           1. für Elektroaltgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, bzw.

           2. für Geräte- oder Fahrzeugbatterien oder ‑akkumulatoren

an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.“

7. Im § 13a Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Hersteller“ die Wortfolge „von Elektro- und Elektronikgeräten“ eingefügt.

8. Im § 13a Abs. 4 wird der am Ende der Z 2 gesetzte Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 3 wird eingefügt:

         „3. Industriebatterien oder ‑akkumulatoren in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahme­verpflichtung individuell zu erfüllen,“

9. Im § 13b Abs. 1 Z 4 lautet der letzte Teilsatz:

„die Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme sind zu veröffentlichen;“

10. Im § 18 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Im Fall einer grenzüberschreitenden, nicht notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen gelten die Informationen, die gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG‑VerbringungsV mitzuführen sind, als Begleitschein im Sinne des Abs. 1. Die Identifikationsnummern (§ 22 Abs. 1 zweiter Satz) des Übernehmers und des Übergebers sind im Falle der elektronischen Aufzeichnungspflicht des Übernehmers bei der Meldung gemäß Abs. 3 anzugeben. Diese Meldungen sind wie Begleitscheine mit der entsprechenden Begleitscheinnummer zu nummerieren.“

11. Im § 18 Abs. 5 wird nach dem Klammerausdruck „(Abs. 2)“ der Ausdruck „ , Informationen (Abs. 2a)“ eingefügt.

12. Im § 19 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. im Falle einer grenzüberschreitenden, nicht notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen die Informationen, die gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG‑VerbringungsV mitzuführen sind, oder“

13. Im § 22a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Delegation gemäß § 38 Abs. 6 mit der Eintragung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c betrauen.“

14. Im § 28 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ die Wortfolge „und Altbatterien und ‑akkumulatoren“ eingefügt.

15. Die Überschrift des § 28a lautet:

„Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und ‑akkumulatoren“

16. Im § 28a wird im ersten Satz nach der Wortfolge „aus privaten Haushalten“ die Wortfolge „und für Gerätealtbatterien und ‑akkumulatoren“ und im dritten Satz nach der Wortfolge „Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ die Wortfolge „und Gerätealtbatterien und ‑akkumulatoren“ eingefügt.

17. Im § 75 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Altfahrzeuge oder Elektro- oder Elektronik-Altgeräte“ durch die Wortfolge „Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte“ ersetzt.

18. Im § 82 Abs. 3 und im § 83 Abs. 2 wird jeweils nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Lenker des Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, kann in Vertretung des Notifizierenden die vorläufige Sicherheit leisten.“

19. Dem § 82 Abs. 4 letzter Satz wird folgende Wortfolge angefügt:

„und eine gemäß Abs. 3 festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist“

20. Dem § 83 Abs. 3 letzter Satz wird folgende Wortfolge angefügt:

„und eine gemäß Abs. 2 festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist“

21. Im § 86 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Altfahrzeuge“ ein Beistrich gesetzt und folgende Wortfolge eingefügt:

„Batterien und Akkumulatoren“

22. Nach § 87a wird folgender § 87b samt Überschrift eingefügt:

„Amtsbeschwerde

§ 87b. (1) Sofern eine Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in erster Instanz gegeben ist, ist er in diesen Angelegenheiten berechtigt, gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren gemäß § 67c AVG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates betreffend Behandlungsanlagen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

23. Im § 89 entfällt in Z 2 die lit. c und in Z 3 wird am Ende der lit. a und der lit. b jeweils der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

              „c) Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumu­latoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG, ABl. Nr. L 266 vom 26.09.2006  S. 1.“

24. Dem § 91 werden folgende Abs. 21 und 22 angefügt:

„(21) Die Einträge zu den §§ 69 und 87b im Inhaltsverzeichnis und die §§ 13a Abs. 1 bis 4, 13b Abs. 1, 18 Abs. 2a und 5, 19 Abs. 1, 22a Abs. 3a, 75 Abs. 2, 82 Abs. 3 und 4, 83 Abs. 2 und 3, 86 Abs. 2, 87b samt Überschrift und 89 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(22) Der Eintrag zu § 28a im Inhaltsverzeichnis und die §§ 28 Abs. 1 und 28a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 26. September 2008 in Kraft.“